RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Den Meldepflichtigen trifft eine Erkundigungspflicht. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich bei der Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von dieser trotz ausführlicher Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, dann liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Verschulden fehlt somit nur dann, wenn der Verpflichtete die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Diese Grundsätze beziehen sich aber nur auf Fallkonstellationen, in denen dem Meldepflichtigen nicht schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Gebietskrankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt worden ist (Hinweis E 22. März 1994, 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X05

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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