TE Uvs Bescheid 2003/5/9 3-82-04/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2003
beobachten
merken

Norm

GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der W Bauunternehmen GmbH, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.1.2003, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der W Bauunternehmen GmbH, römisch fünf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.1.2003, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat: "Gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, wird der W Bauunternehmen GmbH, V, die Schließung des Abstellplatzes auf den GST-NRN YYY und ZZZ, KG V, dadurch aufgetragen, dass sämtliche auf dem Platz befindlichen Baufahrzeuge und –geräte entweder bis Freitag, den 24.1.2003, 18.00 Uhr, entfernt oder ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb genommen werden und jede weitere gewerbliche Nutzung des Platzes unterlassen wird."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, wird der W Bauunternehmen GmbH, römisch fünf, die Schließung des Abstellplatzes auf den GST-NRN YYY und ZZZ, KG römisch fünf, dadurch aufgetragen, dass sämtliche auf dem Platz befindlichen Baufahrzeuge und –geräte entweder bis Freitag, den 24.1.2003, 18.00 Uhr, entfernt oder ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb genommen werden und jede weitere gewerbliche Nutzung des Platzes unterlassen wird."

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Schließung des Abstellplatzes auf den GST-NRN XXX und YYY, KG V verfügt und der Berufungswerberin aufgetragen, bis Freitag, den 24.1.2003, 18.00 Uhr, sämtliche Baufahrzeuge und -geräte von diesem Abstellplatz zu entfernen und jede weitere gewerbliche Nutzung auf dem Abstellplatz einzustellen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Schließung des Abstellplatzes auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, KG römisch fünf verfügt und der Berufungswerberin aufgetragen, bis Freitag, den 24.1.2003, 18.00 Uhr, sämtliche Baufahrzeuge und -geräte von diesem Abstellplatz zu entfernen und jede weitere gewerbliche Nutzung auf dem Abstellplatz einzustellen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, den Bescheid vollinhaltlich wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts anzufechten. Erstens sei sie in ihren Rechten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Behörde erster Instanz habe die Zustellung der Ermittlungsergebnisse an sie unterlassen. So liege die gewerbetechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30.9.2002 weder ihr noch ihrem Rechtsvertreter vor. Indem ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Stellungnahme zum durchgeführten Ermittlungsverfahren zu erstatten, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Zweitens könnten behördliche Anordnungen wie die Schließung der GST-NR nur an die Grundstückseigentümerin K A gerichtet werden, nicht aber an den Anlagenbetreiber. Drittens sei eine gänzliche Schließung von Liegenschaften contra legem. Die gänzliche Schließung von gesamten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und vom Gesetzestext nicht gedeckt. Damit wäre sowohl die Grundstückseigentümerin als auch die Anlageninhaberin nicht mehr in der Lage, die Liegenschaft in welcher Form auch immer zu nutzen. Es sei zumindest der Zusatz bzw die Formulierung aufzunehmen, wodurch klargestellt werde, dass lediglich die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes verfügt werde. Viertens entstehe lediglich durch die Schüttung und das nachfolgende Abstellen von Baufahrzeugen keine bewilligungspflichtige Betriebsanlage bzw stelle dies keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dar. Insofern könne sie auch nicht zur Räumung der Grundstücke aufgefordert bzw eine solche verfügt werden. Fünftens habe sie bereits vorsorglich einen Antrag auf Genehmigung bzw Erweiterung der Betriebsanlage gestellt. Es werde sohin der Antrag gestellt auf Unterbrechung/Hemmung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Antrag auf Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.8.1979, Zl XXX, erhielt L A die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes mit Hochbauten und Lagerflächen auf den GST-NRN VVV, WWW und XXX sowie auf einer Teilfläche des GST-NR UUU, alle KG V. Nunmehr betreibt die Berufungswerberin auf einem Teil dieses Betriebsareals, nämlich auf GST-NR XXX, ein Bauunternehmen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.8.1979, Zl römisch 30 , erhielt L A die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes mit Hochbauten und Lagerflächen auf den GST-NRN VVV, WWW und römisch 30 sowie auf einer Teilfläche des GST-NR UUU, alle KG römisch fünf. Nunmehr betreibt die Berufungswerberin auf einem Teil dieses Betriebsareals, nämlich auf GST-NR römisch 30 , ein Bauunternehmen.

Auf den an das GST-NR XXX unmittelbar angrenzenden Liegenschaften GST-NRN YYY und ZZZ wurde im Juni und Juli 2002 auf einer Fläche von ca 3.000 m² eine Kiesschüttung aufgebracht. Diese Arbeiten wurden im Auftrag der grundbücherlichen Eigentümerin Karolina Ammann, V, durchgeführt. Nachfolgend wurde die geschüttete Fläche etwa ab September 2002 von der Berufungswerberin als Abstellplatz für diverse Baufahrzeuge und -geräte wie zB Tieflader, Löffelbagger, Lkw's, Klein-Lkw's, Schubraupe, Walze, Anhänger und Container verwendet. Zur Erschließung des Platzes wurde abzweigend von der bestehenden Zufahrtsstraße des genehmigten Betriebsareals eine eigene Zufahrtsstraße errichtet. Sie verläuft auf dem Abstellplatz in Form einer Rampe zunächst entlang der westlichen Grenze in Richtung Süden und dann entlang der südlichen Grenze in Richtung Osten. Eine gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieses Abstellplatzes lag bzw liegt nicht vor.Auf den an das GST-NR römisch 30 unmittelbar angrenzenden Liegenschaften GST-NRN YYY und ZZZ wurde im Juni und Juli 2002 auf einer Fläche von ca 3.000 m² eine Kiesschüttung aufgebracht. Diese Arbeiten wurden im Auftrag der grundbücherlichen Eigentümerin Karolina Ammann, römisch fünf, durchgeführt. Nachfolgend wurde die geschüttete Fläche etwa ab September 2002 von der Berufungswerberin als Abstellplatz für diverse Baufahrzeuge und -geräte wie zB Tieflader, Löffelbagger, Lkw's, Klein-Lkw's, Schubraupe, Walze, Anhänger und Container verwendet. Zur Erschließung des Platzes wurde abzweigend von der bestehenden Zufahrtsstraße des genehmigten Betriebsareals eine eigene Zufahrtsstraße errichtet. Sie verläuft auf dem Abstellplatz in Form einer Rampe zunächst entlang der westlichen Grenze in Richtung Süden und dann entlang der südlichen Grenze in Richtung Osten. Eine gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieses Abstellplatzes lag bzw liegt nicht vor.

Das dem Abstellplatz nächstgelegene Wohnhaus (M und A M) befindet sich in Richtung Süden auf GST-NR NNN, KG V. Die Entfernung des Abstellplatzes zu diesem Nachbargrundstück beträgt ca 40 bis 100 m je nach Position auf dem Abstellplatz. Die Entfernung der neuen Zufahrtsstraße zum äußersten Eck dieses Nachbargrundstückes beträgt etwa 30 m, zum Wohnhaus selbst etwa 40 m.Das dem Abstellplatz nächstgelegene Wohnhaus (M und A M) befindet sich in Richtung Süden auf GST-NR NNN, KG römisch fünf. Die Entfernung des Abstellplatzes zu diesem Nachbargrundstück beträgt ca 40 bis 100 m je nach Position auf dem Abstellplatz. Die Entfernung der neuen Zufahrtsstraße zum äußersten Eck dieses Nachbargrundstückes beträgt etwa 30 m, zum Wohnhaus selbst etwa 40 m.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.9.2002 wurde die Berufungswerberin gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 aufgefordert, binnen zwei Wochen den Abstellplatz zu räumen und jede weitere gewerbliche Nutzung einzustellen. Dieser Verfahrensanordnung hat sie vorerst nicht entsprochen und es wurde in weiterer Folge der angefochtene Bescheid erlassen. Erst später wurden jene Fahrzeuge und Geräte, die täglich benötigt werden, entfernt und im Übrigen der Betrieb auf dem Platz eingestellt.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.9.2002 wurde die Berufungswerberin gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 aufgefordert, binnen zwei Wochen den Abstellplatz zu räumen und jede weitere gewerbliche Nutzung einzustellen. Dieser Verfahrensanordnung hat sie vorerst nicht entsprochen und es wurde in weiterer Folge der angefochtene Bescheid erlassen. Erst später wurden jene Fahrzeuge und Geräte, die täglich benötigt werden, entfernt und im Übrigen der Betrieb auf dem Platz eingestellt.

Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 29.11.2002 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes für Baufahrzeuge und –geräte auf den GST-NRN YYY und ZZZ. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich das Genehmigungsverfahren erst im Stadium der Komplettierung der Antragsunterlagen.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der Angaben des gewerberechtlichen Geschäftsführers E W in der mündlichen Berufungsverhandlung, als erwiesen angenommen.

5.       Gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.5. Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach der Änderung betrieben wird.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach der Änderung betrieben wird.

Gemäß § 81 Abs 1 erster Satz GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet ist, die im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen nicht auszuschließen sind. Die Genehmigungspflicht einer Änderung besteht also schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen (vgl zB VwGH 22.4.1997, 96/04/0253; 16.12.1998, 98/04/0033; 23.1.2002, 2000/04/0203).Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen nicht auszuschließen sind. Die Genehmigungspflicht einer Änderung besteht also schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen vergleiche zB VwGH 22.4.1997, 96/04/0253; 16.12.1998, 98/04/0033; 23.1.2002, 2000/04/0203).

Maßgebend für eine Beurteilung der Auswirkungen des Abstellplatzes auf die Wohnnachbarn ist nicht die vorgenommene Schüttung allein, sondern vielmehr der zu erwartende Betrieb des Abstellplatzes. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat hiezu ausgeführt, dass sich unter der Voraussetzung, dass auf dem Lagerplatz ein Bagger mit einem A-bewerteten Schallleistungspegel von 105 dB eingesetzt werde, beim Betrieb eines solchen Gerätes beim Wohnhaus M Immissionspegel in der Höhe von 57 bis 63 dB ergäben. Bei der Vorbeifahrt eines Lkw's auf der Betriebszufahrt des Lagerplatzes seien beim Wohnhaus M Immissionspegel im Bereich von 55 bis 60 dB zu erwarten. Im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr 3 handle es sich bei den umliegenden Grundstücken um "ländliches Wohngebiet". Für diese Widmungskategorie sei tagsüber ein Grundgeräuschpegel von 40 dB vorgesehen. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelästigung liege nach dieser Richtlinie tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei 50 dB. Daraus sei abzuleiten, dass die oben genannten betriebsbedingten Immissionspegel die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten können. Belästigungen der Nachbarn durch Lärm seien deshalb nicht auszuschließen.

Mit diesen Ausführungen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige bezogen auf die dem Abstellplatz nächstgelegene Wohnnachbarschaft (Wohnhaus M) eine Abschätzung vorgenommen, ob eine Belästigung dieser Nachbarschaft durch den Betriebslärm auf dem Abstellplatz samt Zufahrt möglich ist, und diese Möglichkeit bejaht. Er hat sich bei seiner Beurteilung auf konkrete Kenntnisse des Geländes gestützt, da er sich zuvor bereits zweimal auf den Abstellplatz begeben hatte. Bei seiner Abschätzung hat er hinsichtlich des Grundgeräuschpegels auf Tabellenwerte der ÖAL-Richtlinie Nr 3 und hinsichtlich des Schallleistungspegels der Maschinen bzw Fahrzeuge auf Werte aus einer von ihm geführten Lärmdatenbank zurückgegriffen. Für die Beurteilung der bloßen Möglichkeit einer Lärmbelästigung der Nachbarn M war dies ausreichend. Hiezu bedurfte es nicht, wie die Berufungswerberin in der Berufungsverhandlung geltend machte, einer konkreten Messung des Grundgeräuschpegels. Die Frage, ob vom gegenständlichen Lagerplatz tatsächlich eine Lärmbelästigung für die Nachbarn ausgeht, ist Sache des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Im Übrigen entspricht es schon der allgemeinen Erfahrung, dass der Betrieb eines Abstellplatzes für schwere Baumaschinen und -geräte und einer dazugehörenden Betriebszufahrt in einer Entfernung zu einem Wohnhaus, wie sie hier gegeben ist, zu einer Lärmbelästigung führen kann. Die Bezirkshauptmannschaft B ist daher zu Recht von der Genehmigungspflicht des Abstellplatzes ausgegangen. Da sich der Abstellplatz als Erweiterung eines schon genehmigten Betriebes der Berufungswerberin darstellt, liegt eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81 Abs 1 GewO 1994) vor.Mit diesen Ausführungen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige bezogen auf die dem Abstellplatz nächstgelegene Wohnnachbarschaft (Wohnhaus M) eine Abschätzung vorgenommen, ob eine Belästigung dieser Nachbarschaft durch den Betriebslärm auf dem Abstellplatz samt Zufahrt möglich ist, und diese Möglichkeit bejaht. Er hat sich bei seiner Beurteilung auf konkrete Kenntnisse des Geländes gestützt, da er sich zuvor bereits zweimal auf den Abstellplatz begeben hatte. Bei seiner Abschätzung hat er hinsichtlich des Grundgeräuschpegels auf Tabellenwerte der ÖAL-Richtlinie Nr 3 und hinsichtlich des Schallleistungspegels der Maschinen bzw Fahrzeuge auf Werte aus einer von ihm geführten Lärmdatenbank zurückgegriffen. Für die Beurteilung der bloßen Möglichkeit einer Lärmbelästigung der Nachbarn M war dies ausreichend. Hiezu bedurfte es nicht, wie die Berufungswerberin in der Berufungsverhandlung geltend machte, einer konkreten Messung des Grundgeräuschpegels. Die Frage, ob vom gegenständlichen Lagerplatz tatsächlich eine Lärmbelästigung für die Nachbarn ausgeht, ist Sache des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Im Übrigen entspricht es schon der allgemeinen Erfahrung, dass der Betrieb eines Abstellplatzes für schwere Baumaschinen und -geräte und einer dazugehörenden Betriebszufahrt in einer Entfernung zu einem Wohnhaus, wie sie hier gegeben ist, zu einer Lärmbelästigung führen kann. Die Bezirkshauptmannschaft B ist daher zu Recht von der Genehmigungspflicht des Abstellplatzes ausgegangen. Da sich der Abstellplatz als Erweiterung eines schon genehmigten Betriebes der Berufungswerberin darstellt, liegt eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994) vor.

Aufgrund dessen, dass für die gegenständliche Änderung – wie oben festgestellt - keine Genehmigung vorlag und die Berufungswerberin der Verfahrensanordnung vom 30.9.2002 nicht fristgerecht nachgekommen ist, waren die Voraussetzungen für die Verfügung von einstweiligen Maßnahmen gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 gegeben. Ein anhängiges Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, worauf in der Berufung ebenfalls Bezug genommen wird, hindert die Verfügung solcher Maßnahmen nicht (VwGH 7.7.1993, 93/04/0099). Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen besteht vielmehr die Verpflichtung zur Verfügung von einstweiligen Maßnahmen und kann daher die Erledigung des Genehmigungsverfahrens nicht abgewartet werden.Aufgrund dessen, dass für die gegenständliche Änderung – wie oben festgestellt - keine Genehmigung vorlag und die Berufungswerberin der Verfahrensanordnung vom 30.9.2002 nicht fristgerecht nachgekommen ist, waren die Voraussetzungen für die Verfügung von einstweiligen Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 gegeben. Ein anhängiges Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, worauf in der Berufung ebenfalls Bezug genommen wird, hindert die Verfügung solcher Maßnahmen nicht (VwGH 7.7.1993, 93/04/0099). Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen besteht vielmehr die Verpflichtung zur Verfügung von einstweiligen Maßnahmen und kann daher die Erledigung des Genehmigungsverfahrens nicht abgewartet werden.

In der Berufung wird weiters eingewendet, dass die verfügte "Schließung des Abstellplatzes" gesetzlich nicht gedeckt sei. Gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 sind die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Hiezu zählt seit der Novelle BGBl I Nr 63/1997 auch die "Schließung des gesamten Betriebes". War nun mangels Vorliegens der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb des Abstellplatzes insgesamt unzulässig, so kann der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Einstellung des Betriebes des Abstellplatzes liegen. Dass gerade dies Inhalt des erstinstanzlichen Spruches ist, ergibt sich aus den konkret aufgetragenen Maßnahmen (Entfernung der Baufahrzeuge und –geräte, Einstellung jeder weiteren gewerblichen Nutzung). Die nunmehrige Änderung des Spruches bringt dies nur noch deutlicher zum Ausdruck. Es trifft daher nicht zu, dass die Grundeigentümerin durch die verfügten Maßnahmen an der Nutzung der Liegenschaften gehindert ist.In der Berufung wird weiters eingewendet, dass die verfügte "Schließung des Abstellplatzes" gesetzlich nicht gedeckt sei. Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 sind die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Hiezu zählt seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 1997, auch die "Schließung des gesamten Betriebes". War nun mangels Vorliegens der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb des Abstellplatzes insgesamt unzulässig, so kann der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Einstellung des Betriebes des Abstellplatzes liegen. Dass gerade dies Inhalt des erstinstanzlichen Spruches ist, ergibt sich aus den konkret aufgetragenen Maßnahmen (Entfernung der Baufahrzeuge und –geräte, Einstellung jeder weiteren gewerblichen Nutzung). Die nunmehrige Änderung des Spruches bringt dies nur noch deutlicher zum Ausdruck. Es trifft daher nicht zu, dass die Grundeigentümerin durch die verfügten Maßnahmen an der Nutzung der Liegenschaften gehindert ist.

Da also nicht, wie in der Berufung weiters behauptet wird, die Schließung der GST-NR verfügt worden ist, geht auch der Einwand ins Leere, eine solche Anordnung könne nur an die Grundeigentümerin gerichtet werden.

Da Zweck der Verfügung einstweiliger Maßnahmen gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 die Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung ist, kann im vorliegenden Fall eine allfällige Belästigung der Nachbarn durch Lärm nicht nur durch die Entfernung der Baufahrzeuge und –geräte, sondern auch durch ihre Nichtinbetriebnahme erreicht werden. Da außerdem das Gesetz auf die "jeweils" notwendigen Maßnahmen abstellt und im vorliegenden Fall schon ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anhängig ist, konnte als Alternative zur Entfernung der Fahrzeuge und Geräte ihre Nichtinbetriebnahme (Stilllegung) verfügt werden.Da Zweck der Verfügung einstweiliger Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung ist, kann im vorliegenden Fall eine allfällige Belästigung der Nachbarn durch Lärm nicht nur durch die Entfernung der Baufahrzeuge und –geräte, sondern auch durch ihre Nichtinbetriebnahme erreicht werden. Da außerdem das Gesetz auf die "jeweils" notwendigen Maßnahmen abstellt und im vorliegenden Fall schon ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anhängig ist, konnte als Alternative zur Entfernung der Fahrzeuge und Geräte ihre Nichtinbetriebnahme (Stilllegung) verfügt werden.

Nur der Vollständigkeit halber wird zum geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs angemerkt, dass nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 30.9.2002 der Berufungswerberin gemeinsam mit der Verfahrensanordnung vom 30.9.2002 übermittelt worden ist. Davon abgesehen hatte die Berufungswerberin in der Berufung und im Berufungsverfahren ausreichend Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen und so an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlage, Präklusion, vereinfachtes Verfahren, Anhörungsrecht Nachbar

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten