TE Uvs Bescheid 2003/5/16 3-79-21/03

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Veröffentlicht am 16.05.2003
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Norm

FSG §8
FSG §24 Abs3
FSG §24 Abs4
  1. FSG § 8 heute
  2. FSG § 8 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 8 gültig von 01.08.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
  4. FSG § 8 gültig von 01.10.2015 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014
  6. FSG § 8 gültig von 19.01.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 8 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 8 gültig von 11.01.2008 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 8 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 8 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung der K G A-B, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20.2.2003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurden als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 26 Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurden als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie vor, es würden wesentliche Verfahrensverstöße, unzweckmäßige Ermessungsübung, unrichtige Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere sei zwischen der maßgeblichen Fahrt und der Aufforderung zum Alkotest eine so große Zeitspanne verstrichen, dass sie nicht mehr verpflichtet gewesen sei, sich einem Alkotest zu unterziehen. Die erkennende Behörde hätte nie zum Ergebnis gelangen dürfen, dass sie den Alkotest verweigert und sohin eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen habe. Damit aber mangle es an den Voraussetzungen ihr die Lenkberechtigung für die Klasse B zu entziehen.2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie vor, es würden wesentliche Verfahrensverstöße, unzweckmäßige Ermessungsübung, unrichtige Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere sei zwischen der maßgeblichen Fahrt und der Aufforderung zum Alkotest eine so große Zeitspanne verstrichen, dass sie nicht mehr verpflichtet gewesen sei, sich einem Alkotest zu unterziehen. Die erkennende Behörde hätte nie zum Ergebnis gelangen dürfen, dass sie den Alkotest verweigert und sohin eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen habe. Damit aber mangle es an den Voraussetzungen ihr die Lenkberechtigung für die Klasse B zu entziehen.

3.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

4.       Hinsichtlich des Sachverhaltes der Verweigerung des Alkotestes sowie der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes wird auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, Zl 1-0259/03/E1, verwiesen. Demnach ist zwar die Aufforderung der Berufungswerberin zur Ablegung des Alkotests durch die Gendarmeriebeamten zu Recht erfolgt. Der medizinische Amtssachverständige kam jedoch auf Grund des dokumentierten Sachverhaltes, der ärztlichen Untersuchung im LKH R und der vorliegenden Laboruntersuchungen (Nachweis von Paroxetin und von trizyklischen Antidepressiva zusätzlich zum Alkoholrausch) zum Ergebnis, dass ein die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ausschließender Zustand vorlag. Die Berufungswerberin war nach diesem Gutachten zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht in der Lage, diese Aufforderung zu verstehen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. Es war daher das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7.4.2003 im Hinblick auf § 3 Abs 1 VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.4. Hinsichtlich des Sachverhaltes der Verweigerung des Alkotestes sowie der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes wird auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, Zl 1-0259/03/E1, verwiesen. Demnach ist zwar die Aufforderung der Berufungswerberin zur Ablegung des Alkotests durch die Gendarmeriebeamten zu Recht erfolgt. Der medizinische Amtssachverständige kam jedoch auf Grund des dokumentierten Sachverhaltes, der ärztlichen Untersuchung im LKH R und der vorliegenden Laboruntersuchungen (Nachweis von Paroxetin und von trizyklischen Antidepressiva zusätzlich zum Alkoholrausch) zum Ergebnis, dass ein die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ausschließender Zustand vorlag. Die Berufungswerberin war nach diesem Gutachten zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht in der Lage, diese Aufforderung zu verstehen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. Es war daher das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7.4.2003 im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.       Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 2 FSG stützt sich auf die Annahme, dass die Berufungswerberin eine Übertretung gemäß den §§ 99 Abs 1 lit b und 5 Abs 2 StVO begangen hat. Da auf Grund des vorerwähnten Erkenntnisses des UVS im Strafverfahren nicht mehr von der Begehung einer solchen Übertretung ausgegangen werden kann, entfällt diese Grundlage für den angefochtenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung und ist dieser Bescheid daher aufzuheben.5. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 26 Absatz 2, FSG stützt sich auf die Annahme, dass die Berufungswerberin eine Übertretung gemäß den Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b und 5 Absatz 2, StVO begangen hat. Da auf Grund des vorerwähnten Erkenntnisses des UVS im Strafverfahren nicht mehr von der Begehung einer solchen Übertretung ausgegangen werden kann, entfällt diese Grundlage für den angefochtenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung und ist dieser Bescheid daher aufzuheben.

6.       Die in den Punkten II und III des angefochtenen Bescheides angeordneten Maßnahmen einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind begleitende Maßnahmen iS des § 24 Abs 3 FSG. Wenn daher die Entziehung der Lenkberechtigung entfällt, wird auch die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen hinfällig.6. Die in den Punkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordneten Maßnahmen einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind begleitende Maßnahmen iS des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Wenn daher die Entziehung der Lenkberechtigung entfällt, wird auch die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen hinfällig.

Im Unterschied zu § 24 Abs 3 FSG, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält der § 24 Abs 4 die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Ua ist danach ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diesbezügliche Verfahrensschritte sind aber nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen die Entziehung der Lenkberechtigung durchzuführen, sondern allenfalls von der Erstbehörde in einem eigenen Verfahren.Im Unterschied zu Paragraph 24, Absatz 3, FSG, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält der Paragraph 24, Absatz 4, die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Ua ist danach ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diesbezügliche Verfahrensschritte sind aber nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen die Entziehung der Lenkberechtigung durchzuführen, sondern allenfalls von der Erstbehörde in einem eigenen Verfahren.

Schlagworte

Führerscheingesetz, Aufforderung Gutachten gesundheitliche Eignung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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