Norm
AuslBG §28 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des Y U, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.2.2003, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als anstelle der von der Bezirkshauptmannschaft F verhängten Geldstrafe gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als anstelle der von der Bezirkshauptmannschaft F verhängten Geldstrafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.11.2002 als persönlich haftender Gesellschafter der Firma P P KEG, F, Gweg 10, den ausländischen Staatsangehörigen A S, geb X.X.X, beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.11.2002 als persönlich haftender Gesellschafter der Firma P P KEG, F, Gweg 10, den ausländischen Staatsangehörigen A S, geb römisch zehn.X.X, beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der gegenständliche Tatbestand liege sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Tatort und Tatzeit seien nicht gesetzmäßig konkretisiert. Die verhängte Geldstrafe sei weit überhöht.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid des Arbeitmarktservice F vom 3.10.2002 wurde der P P KEG die Beschäftigungsbewilligung für S A für die Zeit vom 3.10.2002 bis 31.12.2002 für den örtlichen Geltungsbereich Vorarlberg erteilt.
Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörde am 20.11.2002 wurde A S auf der Baustelle "Aparthotel H St. C" in St. C als Verputzer angetroffen.
4. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 6 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Der Beschuldigte hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, er sei davon ausgegangen, dass die Beschäftigung des Ausländers in T im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt gewesen sei; er habe die Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass für eine kurzfristige territoriale Änderung des Arbeitsplatzes keine separate Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei.Der Beschuldigte hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, er sei davon ausgegangen, dass die Beschäftigung des Ausländers in T im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt gewesen sei; er habe die Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass für eine kurzfristige territoriale Änderung des Arbeitsplatzes keine separate Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt aber die Überschreitung des territorialen Bereiches, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt ist, nicht unter die Ausnahme des § 6 Abs 2 AuslBG. Die Beschäftigungsbewilligung wird nach § 6 Abs 1 AuslBG in der Regel durch den politischen Bezirk bestimmt, in dem der Beschäftigungsort der bewilligten Tätigkeit liegt. Da letzterer aber ausnahmsweise auch auf mehrere politische Bezirke erstreckt werden kann, muss der territoriale Geltungsbereich in der Beschäftigungsbewilligung eindeutig umschrieben sein (VwGH 16.12.1997, 96/09/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt aber die Überschreitung des territorialen Bereiches, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt ist, nicht unter die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG. Die Beschäftigungsbewilligung wird nach Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG in der Regel durch den politischen Bezirk bestimmt, in dem der Beschäftigungsort der bewilligten Tätigkeit liegt. Da letzterer aber ausnahmsweise auch auf mehrere politische Bezirke erstreckt werden kann, muss der territoriale Geltungsbereich in der Beschäftigungsbewilligung eindeutig umschrieben sein (VwGH 16.12.1997, 96/09/0047).
Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann dem Beschuldigten nunmehr aber auf Grund des Umstandes, dass er die Bestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG nicht iS des soeben erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses auslegte, nur ein geringfügiges Verschulden angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist zB auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsmarktservice V mit einer im gegenständlichen Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 1.4.2003 dieselbe Rechtsauffassung wie der Berufungswerber vertrat. Umso weniger kann aber von dem Berufungswerber, einem juristischen Laien, die richtige Auslegung dieser Bestimmung verlangt werden (vgl in diesem Sinne auch das Erk des VwGH vom 21.3.1995, 95/09/0020, 0021, 0022).Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann dem Beschuldigten nunmehr aber auf Grund des Umstandes, dass er die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG nicht iS des soeben erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses auslegte, nur ein geringfügiges Verschulden angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist zB auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsmarktservice römisch fünf mit einer im gegenständlichen Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 1.4.2003 dieselbe Rechtsauffassung wie der Berufungswerber vertrat. Umso weniger kann aber von dem Berufungswerber, einem juristischen Laien, die richtige Auslegung dieser Bestimmung verlangt werden vergleiche in diesem Sinne auch das Erk des VwGH vom 21.3.1995, 95/09/0020, 0021, 0022).
Auch die Folgen der Übertretung sind im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf, dass die Baustelle nur wenige Meter von der Grenze zu Vorarlberg entfernt liegt und der Ausländer laut Spruch lediglich einen Tag dort gearbeitet hatte, unbedeutend.
Der Verwaltungssenat gelangt aus oben angeführten Gründen zur Ansicht, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war dieser jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, ErmahnungZuletzt aktualisiert am
28.06.2018