TE Uvs Bescheid 2003/7/16 1-0298/03

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Norm

GütbefG §9 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z6
VStG §44a Z1
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A H, CH-F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.4.2003, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das verrwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das verrwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Vorstand der Firma H AG mit dem Firmensitz in XXXX F, J 45, und somit als das zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass die genannte Firma als Unternehmer veranlasst habe, dass mit dem Schwerfahrzeug, Kennzeichen TG-XXX (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) – Lenker sei C F gewesen –, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt wurde, ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Einreise sei am 21.10.2002 um 06.15 Uhr von der Schweiz kommend über Höchst nach Österreich und [die Ausreise] am 21.10.2002 um 06.39 Uhr über das ehemalige Zollamt Hörbranz nach Deutschland erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Vorstand der Firma H AG mit dem Firmensitz in römisch 40 F, J 45, und somit als das zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass die genannte Firma als Unternehmer veranlasst habe, dass mit dem Schwerfahrzeug, Kennzeichen TG-XXX (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) – Lenker sei C F gewesen –, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt wurde, ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Einreise sei am 21.10.2002 um 06.15 Uhr von der Schweiz kommend über Höchst nach Österreich und [die Ausreise] am 21.10.2002 um 06.39 Uhr über das ehemalige Zollamt Hörbranz nach Deutschland erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er – neben einem Hinweis auf verfahrensrechtliche Vorschriften – im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werde. Die Erstbehörde habe sich in der Begründung dieses Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finde. Dem gesamten Bescheid sei keine konkrete Sachverhaltsdarstellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen. Insbesondere habe die Erstbehörde auch keine ausreichenden Feststellungen dahingehend getroffen, ob, wie bzw durch wen der Fahrzeuglenker C F vor Antritt der Fahrt über die Notwendigkeit der Abbuchung von Ökopunkten belehrt bzw in die Handhabung des Ecotag-Gerätes eingewiesen wurde. Die Erstbehörde lege vielmehr im Rahmen des Rechtes der freien Beweiswürdigung der Bestrafung lediglich einen elektronischen Datenauszug zugrunde, aus welchem sich lediglich ergebe, dass zum Tatzeitpunkt keine Ökopunkte entrichtet wurden. Eine mangelnde Belehrung des Lenkers durch den Beschuldigten lasse sich jedoch dadurch nicht belegen. Es hätte daher jedenfalls weiterer Feststellungen bedurft, um den Sachverhalt unter den inkriminierten Tatbestand zu subsumieren. Ebenso treffe die Erstbehörde auch keine ausreichenden Feststellungen dahingehend, welche Fracht womit und wohin befördert worden sei und welche Absicht dieser Fracht zugrunde gelegen sei. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte keine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Auch im materieller Hinsicht erweise sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft. Die Firma H AG mit dem Firmensitz in XXXX F sei ein großes Transportunternehmen, welches 150 Mitarbeiter beschäftige. Der Beschuldigte kümmere sich dabei nicht um das operative Tagesgeschäft. Die Instruktionen und Einweisungen in die Handhabung der Ecotag-Geräte nehme der Leiter der Transportabteilung, M L, vor. Dieser habe den Lenker, welcher lediglich als Aushilfsfahrer für zwei Monate im Unternehmen des Beschuldigten tätig gewesen sei, auch persönlich eingeschult und ihn auf die Eigenheiten des Gütertransits sowie die einzuhaltenden Vorschriften aufmerksam gemacht und sohin den Sorgfaltserfordernissen zur Gänze entsprochen. Die Nichtabbuchung von Ökopunkten sei lediglich auf eine Nachlässigkeit des Lkw-Lenkers C F zurückzuführen, der vergessen habe, beim Grenzübertritt das Ecotag-Gerät zu betätigen. Es handle sich dabei nicht einmal um eine Fehlbedienung dieses Gerätes, sondern um ein vom Beschuldigten nicht zu verantwortendes Vergessen des Lenkers. Die Firma H AG verfüge über ein ausreichendes Kontingent an Ökopunkten und bestehe demgemäß keine Veranlassung, Transitfahrten ohne Entrichtung von Ökopunkten durchzuführen. Überdies sei der Beschuldigte bislang nicht negativ in Erscheinung getreten.Auch im materieller Hinsicht erweise sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft. Die Firma H AG mit dem Firmensitz in römisch 40 F sei ein großes Transportunternehmen, welches 150 Mitarbeiter beschäftige. Der Beschuldigte kümmere sich dabei nicht um das operative Tagesgeschäft. Die Instruktionen und Einweisungen in die Handhabung der Ecotag-Geräte nehme der Leiter der Transportabteilung, M L, vor. Dieser habe den Lenker, welcher lediglich als Aushilfsfahrer für zwei Monate im Unternehmen des Beschuldigten tätig gewesen sei, auch persönlich eingeschult und ihn auf die Eigenheiten des Gütertransits sowie die einzuhaltenden Vorschriften aufmerksam gemacht und sohin den Sorgfaltserfordernissen zur Gänze entsprochen. Die Nichtabbuchung von Ökopunkten sei lediglich auf eine Nachlässigkeit des Lkw-Lenkers C F zurückzuführen, der vergessen habe, beim Grenzübertritt das Ecotag-Gerät zu betätigen. Es handle sich dabei nicht einmal um eine Fehlbedienung dieses Gerätes, sondern um ein vom Beschuldigten nicht zu verantwortendes Vergessen des Lenkers. Die Firma H AG verfüge über ein ausreichendes Kontingent an Ökopunkten und bestehe demgemäß keine Veranlassung, Transitfahrten ohne Entrichtung von Ökopunkten durchzuführen. Überdies sei der Beschuldigte bislang nicht negativ in Erscheinung getreten.

Selbst wenn eine Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, sei das Verschulden des Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich geringfügig (culpa levissima). Sein Verschulden lasse jedenfalls die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG zu. Neben der absoluten Unbescholtenheit des Beschuldigten sei auch zu berücksichtigen, dass die Tat in einem Umstand begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Die Erstbehörde hätte daher in rechtsrichtiger Anwendung des § 20 VStG die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabsetzen müssen. Bei der Berücksichtigung der Milderungsgründe komme es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes. Auch dass der Beschuldigte bislang einen ordentlichen Lebenswandel durchgeführt habe, hätte die Erstbehörde in entsprechender Anwendung des § 34 Z 2 StGB als besonderen Milderungsgrund berücksichtigen müssen. Im Übrigen seien die Folgen einer allfälligen Verwaltungsübertretung unbedeutend und hätte die Erstbehörde den Beschuldigten gemäß § 21 Abs 1 VStG mit Bescheid ermahnen müssen.Selbst wenn eine Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, sei das Verschulden des Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich geringfügig (culpa levissima). Sein Verschulden lasse jedenfalls die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß Paragraph 20, VStG zu. Neben der absoluten Unbescholtenheit des Beschuldigten sei auch zu berücksichtigen, dass die Tat in einem Umstand begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Die Erstbehörde hätte daher in rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 20, VStG die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabsetzen müssen. Bei der Berücksichtigung der Milderungsgründe komme es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes. Auch dass der Beschuldigte bislang einen ordentlichen Lebenswandel durchgeführt habe, hätte die Erstbehörde in entsprechender Anwendung des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB als besonderen Milderungsgrund berücksichtigen müssen. Im Übrigen seien die Folgen einer allfälligen Verwaltungsübertretung unbedeutend und hätte die Erstbehörde den Beschuldigten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG mit Bescheid ermahnen müssen.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.3. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bezeichnung des Lenkers, dem der Unternehmer vor Antritt einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die entsprechenden Instruktionen im Zusammenhang mit der Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich zu erteilen hat, um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z 1 VStG.Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bezeichnung des Lenkers, dem der Unternehmer vor Antritt einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die entsprechenden Instruktionen im Zusammenhang mit der Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich zu erteilen hat, um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 30.1.2003 an die Firma H AG in CH-F hinsichtlich der hier in Rede stehenden Transitfahrt eine Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG gerichtet. Mit Schreiben der genannten Firma vom 5.2.2003 wurde der Erstbehörde mitgeteilt, dass Lenker des betreffenden Kraftfahrzeuges C F, wohnhaft in CH-B, Bweg 2, gewesen sei. Die Erstbehörde hat daher ? nach ihrem damaligen Wissensstand zu Recht ? im Spruch ihres Straferkenntnisses diese Person bezeichnet, der die Firma H Transport AG die nach § 9 Abs 3 GütbefG erforderlichen Instruktionen für die Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich nicht erteilt hat.Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 30.1.2003 an die Firma H AG in CH-F hinsichtlich der hier in Rede stehenden Transitfahrt eine Lenkeranfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gerichtet. Mit Schreiben der genannten Firma vom 5.2.2003 wurde der Erstbehörde mitgeteilt, dass Lenker des betreffenden Kraftfahrzeuges C F, wohnhaft in CH-B, Bweg 2, gewesen sei. Die Erstbehörde hat daher ? nach ihrem damaligen Wissensstand zu Recht ? im Spruch ihres Straferkenntnisses diese Person bezeichnet, der die Firma H Transport AG die nach Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG erforderlichen Instruktionen für die Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich nicht erteilt hat.

Der Verwaltungssenat hat auf Grund des Berufungsvorbringens Erhebungen durchgeführt. So wurden im Rechtshilfeweg C F und M L, welcher die Lenkerauskunft der Firma H Transport AG unterfertigt hat, als Zeugen einvernommen.

C F gab bei seiner Einvernahme vor der Kantonspolizei Thurgau an, dass er am Tattag bei der Firma "W Reisen und Transporte AG" in W SG angestellt gewesen sei. Am Montag, dem 21.10.2002, sei er mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug als Buschauffeur unterwegs gewesen. Wer der Lenker des hier in Rede stehenden Lkws gewesen sei, wisse er nicht.

M L hat als Zeuge vor der genannten Kantonspolizei angegeben, dass C H zum Tatzeitpunkt mit dem Lkw nach Österreich gefahren sei. Als er das "Schreiben aus Österreich" (gemeint: die Lenkeranfrage der Erstbehörde) erhalten habe, habe er gedacht, dass C F noch mit dem Lkw mit dem Kennzeichen TG-XXX unterwegs sei.

Für den Verwaltungssenat steht somit fest, dass nicht C F zum Tatzeitpunkt der Lenker des hier in Rede stehenden Lkws war, sondern C H. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf, der Beschuldigte trage die Verantwortung dafür, dass die Firma H Transport AG vor Antritt der Fahrt den Lenker C F nicht im Sinne des § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes entsprechend instruiert habe, konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung war eine Sanierung des Tatvorwurfes (Auswechseln des Fahrzeuglenkers) nicht mehr möglich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Für den Verwaltungssenat steht somit fest, dass nicht C F zum Tatzeitpunkt der Lenker des hier in Rede stehenden Lkws war, sondern C H. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf, der Beschuldigte trage die Verantwortung dafür, dass die Firma H Transport AG vor Antritt der Fahrt den Lenker C F nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes entsprechend instruiert habe, konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung war eine Sanierung des Tatvorwurfes (Auswechseln des Fahrzeuglenkers) nicht mehr möglich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Ökopunkte, Bezeichnung Lenker, wesentliches Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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