Norm
FSG §28 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des E C, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.9.2003, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Text
1. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.8.2002, wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 6.11.1996, Nr XXX, für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Gemäß § 26 Abs 8 FSG wurde angeordnet, dass der Berufungswerber vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren habe. Gemäß § 25 Abs 3 und § 28 wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der bescheidmäßigen Anordnungen ende. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.8.2002, wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 6.11.1996, Nr römisch 30 , für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 8, FSG wurde angeordnet, dass der Berufungswerber vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren habe. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der bescheidmäßigen Anordnungen ende. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Im Gutachten vom 4.7.2003 gelangte der medizinische Sachverständige der Erstbehörde zum Ergebnis, dass der Berufungswerber derzeit nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu lenken, und führte als Begründung eine negative verkehrspsychologische Untersuchung, in welcher dem Berufungswerber derzeit ein enormes Risiko der Wiederauffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr sowie mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung attestiert werde, an. Unter der Voraussetzung der positiven fachärztlichen Stellungnahme samt eventueller Abstinenzerfordernisse und deren regelmäßiger Kontrolle sei – so der Sachverständige – eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten (somit frühestens Anfang Jänner 2004) zu erwägen.
3. Mit Schriftsatz vom 16.7.2003 stellte der Berufungswerber nunmehr den Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Innsbruck (Landesstelle Tirol).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.9.2003, wies die Erstbehörde diesen Antrag gemäß "§ 19 Abs 5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung" (gemeint: § 18 Abs 5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) ab. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs 5 der Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen dürfe. Da im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 4.7.2003 eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung unter bestimmten, im Gutachten genannten Voraussetzungen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten (ab der am 25.6.2003 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Berufungswerbers) zu erwägen sei, sei der Antrag des Berufungswerbers abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.9.2003, wies die Erstbehörde diesen Antrag gemäß "§ 19 Absatz 5, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung" (gemeint: Paragraph 18, Absatz 5, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) ab. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 5, der Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen dürfe. Da im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 4.7.2003 eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung unter bestimmten, im Gutachten genannten Voraussetzungen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten (ab der am 25.6.2003 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Berufungswerbers) zu erwägen sei, sei der Antrag des Berufungswerbers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das amtsärztliche Gutachten unschlüssig sei, weil auch die verkehrspsychologische Stellungnahme unschlüssig sei. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme habe die Gutachterin ua angegeben, dass im persönlichen Gespräch mit dem Berufungswerber und in der Verhaltensbeobachtung der Eindruck entstanden sei, dass diesem die Risken und Gefahren von Alkohol am Steuer bewusst seien. Zusätzlich habe die Sachverständige mitgeteilt, dass dem Kurzfragebogen für Problemfälle zu entnehmen sei, dass beim Berufungswerber keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Verkehrsauffälligkeit vorliege. Im Gutachten werde auch von mehrfachen Alkoholauffälligkeiten gesprochen. Der Berufungswerber sei aber lediglich zweimal wegen eines Alkoholdeliktes bestraft worden. Durch die Verwendung des Wortes "mehrfach" werde der Eindruck erweckt, dass der Berufungswerber bereits weit häufiger wegen eines Alkoholdeliktes straffällig geworden sei. Weiters werde angegeben, dass beim Berufungswerber ein problematisches Trinkverhalten vorliege. Im selben Atemzug habe die Verkehrspsychologin erklärt, dass keine Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum gegeben seien. Es sei daher die Schlussfolgerung, dass der Berufungswerber ein enormes Risiko in sich berge, dass es wieder zu einer Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr kommen könne, nicht nachvollziehbar, weshalb auch das Gutachten des Amtsarztes, das sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stütze, unschlüssig sei.
4. Der Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 3 (vierter und fünfter) Satz FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, (vierter und fünfter) Satz FSG ist bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich die Entziehungszeit bei Nichtbefolgung einer Anordnung der Führerscheinbehörde von Gesetzes wegen bis zur Befolgung dieser Anordnung verlängert.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
Aus dieser Bestimmung erhellt, dass die Einbehaltung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird (siehe FN 2 zu § 28 Abs 1 Z 2 FSG, Manzsche Große Gesetzausgabe, 2. Auflage, Stand 1.3.2003). Bei Vorliegen eines negativen ärztlichen Gutachtens wäre daher von der Führerscheinbehörde eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen.Aus dieser Bestimmung erhellt, dass die Einbehaltung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird (siehe FN 2 zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, Manzsche Große Gesetzausgabe, 2. Auflage, Stand 1.3.2003). Bei Vorliegen eines negativen ärztlichen Gutachtens wäre daher von der Führerscheinbehörde eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen.
5. Auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragen bedeutet dies Folgendes:
5.1. Die Entziehungsdauer nach dem bereits zitierten Bescheid der Erstbehörde vom 20.8.2002 endet frühestens, wenn a) der Berufungswerber ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beigebracht und b) eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker absolviert hat.
Die Voraussetzung a) des Beibringens eines amtsärztlichen Gutachtens ist erfüllt. Dass dieses Gutachten für den Berufungswerber negativ ist, ist im vorliegenden Zusammenhang mit der Frage des Ablaufes der bisherigen Entziehungsdauer nicht maßgebend.
Hingegen ist die weitere Voraussetzung b) der Absolvierung einer Nachschulung nach dem vorliegenden Akt der Erstbehörde noch nicht erfüllt.
Unter Bezugnahme auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen wird darauf hingewiesen, dass die Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung keine Bestimmung enthält, wonach es dem Berufungswerber vor bescheidmäßiger Feststellung der Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges nicht möglich wäre, die ihm aufgetragene Nachschulung zu absolvieren.
5.2. Der Betroffene hat nur die Möglichkeit, nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Ablauf der bisherigen Entziehungsdauer gemäß § 28 Abs 1 FSG die Wiederausfolgung des Führerscheins zu beantragen.5.2. Der Betroffene hat nur die Möglichkeit, nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Ablauf der bisherigen Entziehungsdauer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FSG die Wiederausfolgung des Führerscheins zu beantragen.
Einem solchen Antrag hätte die Erstbehörde – auf den gegenständlichen Fall bezogen – nach Erfüllung der oben erwähnten Anordnungen stattzugeben, wenn sie nicht (etwa aus Anlass des bereits erwähnten negativen amtsärztlichen Gutachtens) gemäß § 28 Abs 1 Z 2 FSG eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig anordnet.Einem solchen Antrag hätte die Erstbehörde – auf den gegenständlichen Fall bezogen – nach Erfüllung der oben erwähnten Anordnungen stattzugeben, wenn sie nicht (etwa aus Anlass des bereits erwähnten negativen amtsärztlichen Gutachtens) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig anordnet.
5.3. Die Frage, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen ist oder nicht, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein. Vielmehr kommt ihr im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Rang einer Verfahrensanordnung im Zusammenhang mit einem Bescheidverfahren nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG zu. Diesbezüglich kann eine Überprüfung durch die Berufungsbehörde somit nur im Rahmen einer Berufung gegen die bescheidmäßige Anordnung iS des § 28 Abs 1 Z 2 FSG erfolgen (vgl § 63 Abs 2 AVG).5.3. Die Frage, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen ist oder nicht, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein. Vielmehr kommt ihr im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Rang einer Verfahrensanordnung im Zusammenhang mit einem Bescheidverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu. Diesbezüglich kann eine Überprüfung durch die Berufungsbehörde somit nur im Rahmen einer Berufung gegen die bescheidmäßige Anordnung iS des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erfolgen vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, AVG).
In Übereinstimmung mit den voranstehenden Ausführungen richtet sich auch der § 18 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) an die die verkehrspsychologischen Untersuchungen durchführenden Stellen und stellt klar, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchungen derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde - und nicht über Antrag eines Probanden - erfolgen darf. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.In Übereinstimmung mit den voranstehenden Ausführungen richtet sich auch der Paragraph 18, Absatz 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) an die die verkehrspsychologischen Untersuchungen durchführenden Stellen und stellt klar, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchungen derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde - und nicht über Antrag eines Probanden - erfolgen darf. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Führerschein, weitere verkehrspsychologische UntersuchungZuletzt aktualisiert am
14.06.2018