Norm
UWG §33aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des Dr R S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.10.2002, Zl X-9-2002/19861, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der L GmbH dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen im Rahmen seiner Gewerbeausübung am Standort der weiteren Betriebsstätte in D, S, am 4.6.2002 und 7.6.2002 für diesen Betriebsstandort einen Ausverkauf angekündigt habe, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft D nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu besitzen. Das Unternehmen habe in den Vorarlberger Nachrichten vom 4.7.2002 und vom 7.6.2002 wie folgt inseriert: "Unser Totalabverkauf läuft noch bis zum 3. August" und "Wer zuerst kommt, spart am meisten. Großer G-Möbel-Abschiedsverkauf – noch bis 3. August super Sparpreise!". Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 33f iVm 33b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der L GmbH dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen im Rahmen seiner Gewerbeausübung am Standort der weiteren Betriebsstätte in D, S, am 4.6.2002 und 7.6.2002 für diesen Betriebsstandort einen Ausverkauf angekündigt habe, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft D nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu besitzen. Das Unternehmen habe in den Vorarlberger Nachrichten vom 4.7.2002 und vom 7.6.2002 wie folgt inseriert: "Unser Totalabverkauf läuft noch bis zum 3. August" und "Wer zuerst kommt, spart am meisten. Großer G-Möbel-Abschiedsverkauf – noch bis 3. August super Sparpreise!". Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 33 f, in Verbindung mit 33b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die L GmbH mit Eingabe vom 24.5.2002 ausschließlich aus unternehmerischer Vorsicht bei der BH D ein Ansuchen um Bewilligung eines Abverkaufs eingebracht habe. Als Grund sei ausdrücklich Geschäftsumbenennung bzw Marktneupositionierung angeführt worden. In der Hoffnung, dass dieses Ansuchen positiv erledigt werde, und aus Überzeugung, dass der bevorstehende Abverkauf keiner Bewilligung nach UWG bedürfe, seien am 4.6.2002 und am 7.6.2002 Inserate geschaltet worden. Mit Bescheid vom 24.6.2002 habe die BH D die beantragte Bewilligung versagt. Er habe unverzüglich dafür gesorgt, dass alle Preisschilder und Plakate im Standort S, die im Zusammenhang mit den veröffentlichten Inseraten gestanden seien, entfernt würden. Schon fertige Prospekte seien entsorgt und sämtliche sonstigen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten eingestellt worden.
Es werde ihm mit der Tatzeit 4.7.2002 ein Tag als Tatzeitpunkt vorgeworfen, an welchem keine Inseratenschaltung durch die L GmbH erfolgt sei. Somit sei der Bescheidspruch mit Aktenwidrigkeit behaftet.
Bei optischer Betrachtung des Inserates 1 falle die im Straferkenntnis angeführte Formulierung, die sich untergeordnet im Text finde, gar nicht auf. Die zentrale Schlagzeile laute: "G-Möbel in D wird M." und dann optisch deutlich untergeordnet: "Schon im Herbst wird ein neuer M-Möbelmarkt im S eröffnet." Diese Geschäftsumbenennung sei zwar in Form einer öffentlichen Bekanntmachung erfolgt und für einen größeren Kreis von Personen bestimmt gewesen. Die Absicht, Waren in einer größeren Menge beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, gehe jedoch nicht hervor. Die Ankündigung sei nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die L GmbH bzw G-Möbel durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen und deshalb ihre Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbiete. Eine Geschäftsumbenennung sei nicht als typische Ankündigung in § 33a Abs 1 UWG angeführt. Auch der im Bescheidspruch angeführten Textierung des Inserates 2 fehle das Tatbestandsmerkmal der Erweckung des Eindrucks, dass die L GmbH bzw G-Möbel durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen. Die bloße Ankündigung von Preisvorteilen deute noch lange nicht auf eine Nötigung zum beschleunigten Verkauf hin.Bei optischer Betrachtung des Inserates 1 falle die im Straferkenntnis angeführte Formulierung, die sich untergeordnet im Text finde, gar nicht auf. Die zentrale Schlagzeile laute: "G-Möbel in D wird M." und dann optisch deutlich untergeordnet: "Schon im Herbst wird ein neuer M-Möbelmarkt im S eröffnet." Diese Geschäftsumbenennung sei zwar in Form einer öffentlichen Bekanntmachung erfolgt und für einen größeren Kreis von Personen bestimmt gewesen. Die Absicht, Waren in einer größeren Menge beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, gehe jedoch nicht hervor. Die Ankündigung sei nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die L GmbH bzw G-Möbel durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen und deshalb ihre Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbiete. Eine Geschäftsumbenennung sei nicht als typische Ankündigung in Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG angeführt. Auch der im Bescheidspruch angeführten Textierung des Inserates 2 fehle das Tatbestandsmerkmal der Erweckung des Eindrucks, dass die L GmbH bzw G-Möbel durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen. Die bloße Ankündigung von Preisvorteilen deute noch lange nicht auf eine Nötigung zum beschleunigten Verkauf hin.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angelastete Verwaltungsübertretung durch den Werbeleiter der L GmbH nicht bestritten worden sei, bedeute das nicht, dass er (der Berufungswerber) den Tatvorwurf eingestanden habe. Die Tatsache, dass Inserate geschaltet worden seien, sei unbestritten.
Der bei der Strafbemessung herangezogene Erschwerungsgrund, dass die L GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern erzielt habe, hätte außer Betracht bleiben müssen, weil dieser Schluss lediglich eine nicht näher begründete Vermutung sei. Demgegenüber hätten die oben angeführten Maßnahmen der L GmbH nach der Zustellung des Bescheides der BH D vom 24.6.2002 mildernd berücksichtigt werden müssen.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 22.4.2003 stellte der Berufungswerber klar, dass es sich bei den fraglichen Zeitungsartikeln um keine Inserate der L GmbH, sondern um redaktionelle Berichte der Vorarlberger Nachrichten handle. Sie seien von der L GmbH weder in Auftrag gegeben noch zur Freigabe autorisiert worden. Die Veröffentlichung der Artikel sei in einer dem Berufungswerber nach den Bestimmungen des VStG nicht zurechenbaren Weise erfolgt.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die L GmbH, W, ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten, beschränkt auf den Einzelhandel" am Standort D, S. Sie betreibt an diesem Standort ein Möbelhaus. Bis zum 5.8.2002 wurde das Möbelhaus unter dem Namen "G Möbel", danach unter dem Namen "M" geführt.
In den Vorarlberger Nachrichten vom 4.6.2002 erschien auf der Seite D1 unter dem Titel "G-Möbel in D wird M" ein redaktioneller Bericht über die Umwandlung des genannten Möbelhauses zu einem M-Möbelmarkt. Vor Erscheinen des Artikels führte der Redakteur ein Telefongespräch mit W R, dem Filialleiter des Möbelhauses. Dieser teilte ihm mit, dass im besagten Möbelhaus ein "Totalabverkauf" bis zum 3. August stattfinde. In den Vorarlberger Nachrichten vom XXX erschien auf Seite A12 unter dem Titel "Wer zuerst kommt, spart am meisten" und dem Untertitel "Großer G-Möbel-Abschiedsverkauf – noch bis 3. August super Sparpreise!" eine mit dem Wort "Promotion" gekennzeichnete Werbeeinschaltung. Die Werbeeinschaltung wurde von einer PR-Redakteurin des Vorarlberger Medienhauses verfasst. Zuvor führte sie ein persönliches Gespräch mit W R. Die PR-Redakteurin übermittelte den Entwurf der Werbeeinschaltung zur Freigabe per Telefax an W R. Dieser gab die Werbeeinschaltung gegenüber der PR-Redakteurin zum Druck frei.In den Vorarlberger Nachrichten vom 4.6.2002 erschien auf der Seite D1 unter dem Titel "G-Möbel in D wird M" ein redaktioneller Bericht über die Umwandlung des genannten Möbelhauses zu einem M-Möbelmarkt. Vor Erscheinen des Artikels führte der Redakteur ein Telefongespräch mit W R, dem Filialleiter des Möbelhauses. Dieser teilte ihm mit, dass im besagten Möbelhaus ein "Totalabverkauf" bis zum 3. August stattfinde. In den Vorarlberger Nachrichten vom römisch 30 erschien auf Seite A12 unter dem Titel "Wer zuerst kommt, spart am meisten" und dem Untertitel "Großer G-Möbel-Abschiedsverkauf – noch bis 3. August super Sparpreise!" eine mit dem Wort "Promotion" gekennzeichnete Werbeeinschaltung. Die Werbeeinschaltung wurde von einer PR-Redakteurin des Vorarlberger Medienhauses verfasst. Zuvor führte sie ein persönliches Gespräch mit W R. Die PR-Redakteurin übermittelte den Entwurf der Werbeeinschaltung zur Freigabe per Telefax an W R. Dieser gab die Werbeeinschaltung gegenüber der PR-Redakteurin zum Druck frei.
In beiden Zeitungsartikeln wurde für das genannte Möbelhaus der L GmbH ein Ausverkauf bis 3. August 2002 angekündigt. Die L GmbH verfügte über keine Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes. Der Beschuldigte war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH.
Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Der als Zeuge einvernommene Prof E F E, der im Vorarlberger Medienhaus als Journalist tätig ist, erklärte, dass der Artikel vom XXX ein redaktioneller Artikel unter seiner Verantwortung sei. Er habe von verschiedenen Seiten gehört, dass das damalige G-Möbelhaus zum Möbelhaus M werde, und er sei bestrebt gewesen, eine exklusive Information in den Vorarlberger Nachrichten zu geben. Zunächst habe er mit W R in Vorarlberg und in weiterer Folge mit Dr H J S in W ein Telefongespräch geführt. W R und Dr S hätten ihm das gesagt, was in dem Artikel stehe. Das im Artikel verwendete Wort "Totalabverkauf" sei von W R verwendet worden. Auch das wörtliche Zitat im Artikel habe W R so ausgesagt. Der Kern des Gespräches mit Dr S sei gewesen, dass es sich in D nicht um einen klassischen M-Markt handle, sondern dort eine neue Verkaufsschiene mit höherer Qualität aufgemacht werde. Er habe den Artikel nicht mehr von der L GmbH autorisieren lassen. Dies sei bei redaktionellen Berichten völlig unüblich. Zum Artikel vom XXX gab der Zeuge an, dass er selbst mit diesem Artikel nichts zu tun habe. Der Artikel sei als bezahlte Einschaltung gekennzeichnet.Der als Zeuge einvernommene Prof E F E, der im Vorarlberger Medienhaus als Journalist tätig ist, erklärte, dass der Artikel vom römisch 30 ein redaktioneller Artikel unter seiner Verantwortung sei. Er habe von verschiedenen Seiten gehört, dass das damalige G-Möbelhaus zum Möbelhaus M werde, und er sei bestrebt gewesen, eine exklusive Information in den Vorarlberger Nachrichten zu geben. Zunächst habe er mit W R in Vorarlberg und in weiterer Folge mit Dr H J S in W ein Telefongespräch geführt. W R und Dr S hätten ihm das gesagt, was in dem Artikel stehe. Das im Artikel verwendete Wort "Totalabverkauf" sei von W R verwendet worden. Auch das wörtliche Zitat im Artikel habe W R so ausgesagt. Der Kern des Gespräches mit Dr S sei gewesen, dass es sich in D nicht um einen klassischen M-Markt handle, sondern dort eine neue Verkaufsschiene mit höherer Qualität aufgemacht werde. Er habe den Artikel nicht mehr von der L GmbH autorisieren lassen. Dies sei bei redaktionellen Berichten völlig unüblich. Zum Artikel vom römisch 30 gab der Zeuge an, dass er selbst mit diesem Artikel nichts zu tun habe. Der Artikel sei als bezahlte Einschaltung gekennzeichnet.
Der Zeuge G H, Verkaufsleiter im Vorarlberger Medienhaus, gab an, dass er als Betreuer des Großkunden L GmbH vorgeschlagen habe, den Wechsel von G zu M "redaktionell" zu begleiten. Beim Artikel vom XXX liege ein Public-Relations-Artikel vor, den sie für den Kunden gemacht hätten. Sie seien auf die L GmbH, und zwar auf Herrn R, der damals Geschäftsführer bei G gewesen sei, zugegangen. Die Inhalte seien von einem Mitarbeiter ihrer Public-Relations-Abteilung mit Herrn R besprochen worden. Diese Abteilung habe den Text gemacht. Er sei bei dem Gespräch mit Herrn R persönlich nicht anwesend gewesen. Der Artikel sei nicht mit der Zentrale abgewickelt worden, sondern mit Herrn R. Dieser habe den Text druckfrei gegeben.Der Zeuge G H, Verkaufsleiter im Vorarlberger Medienhaus, gab an, dass er als Betreuer des Großkunden L GmbH vorgeschlagen habe, den Wechsel von G zu M "redaktionell" zu begleiten. Beim Artikel vom römisch 30 liege ein Public-Relations-Artikel vor, den sie für den Kunden gemacht hätten. Sie seien auf die L GmbH, und zwar auf Herrn R, der damals Geschäftsführer bei G gewesen sei, zugegangen. Die Inhalte seien von einem Mitarbeiter ihrer Public-Relations-Abteilung mit Herrn R besprochen worden. Diese Abteilung habe den Text gemacht. Er sei bei dem Gespräch mit Herrn R persönlich nicht anwesend gewesen. Der Artikel sei nicht mit der Zentrale abgewickelt worden, sondern mit Herrn R. Dieser habe den Text druckfrei gegeben.
Die als Zeugin einvernommene PR-Redakteurin des Vorarlberger Medienhauses, B H, gab an, dass in der PR-Abteilung des Vorarlberger Medienhauses, die ein Teil der Anzeigenabteilung sei, ua PR-Artikel für verschiedene Kunden gemacht würden. Der Artikel vom XXX sei von ihr verfasst worden. Die Kennzeichnung des Artikels als "Promotion" bedeute, dass es sich um einen Artikel für den jeweiligen Kunden handle, der Inhalt sich aber nicht mit der Redaktionsmeinung decken müsse. G H sei mit dem Auftrag an die Inseratenabteilung herangetreten, einen Artikel zu dem Abschiedsverkauf G Möbel zu verfassen. Seine Bitte sei gewesen, sich mit Herrn R in Verbindung zu setzen, einen Termin mit ihm zu vereinbaren und die Sache mit ihm zu besprechen. Sie habe daraufhin Herrn R angerufen. Er habe sie gebeten, ins Möbelhaus nach D zu kommen. Sie sei in sein Büro gegangen, wo das Gespräch stattgefunden habe. Sie habe in diesem Gespräch Informationen von Herrn R bekommen. Andererseits habe sie sich auch selbst Informationen aus dem einige Tage zuvor erschienenen Artikel von Ing E vom XXX sowie aus dem weiteren Artikel vom YYY (Titel: "G hört auf! Ab sofort Abschiedsverkauf!") in den Vorarlberger Nachrichten geholt. Die wesentlichen Inhalte des Artikels vom XXX seien ihr von Herrn R gesagt worden. Nach dem Gespräch habe sie den Artikel verfasst und ihn dann an Herrn R nach D gefaxt. Mit diesem Fax sei er gebeten worden, den Artikel freizugeben. Er habe ihr dann das End-o.k. gegeben, wobei sie jetzt nicht mehr wisse, ob dies digital oder durch ein Telefonat erfolgt sei. Sie sei sich sicher, dass von Herrn R eine Bestätigung gekommen sei, nur die Art und Weise wisse sie nicht mehr. Mit der Zentrale in W habe sie nie Kontakt gehabt. Ihr sei nur W R als Kontakt genannt worden. Wenn ein Artikel mit "Promotion" gekennzeichnet sei, bedeute es nicht in jedem Fall, dass es sich um einen bezahlten Artikel handle, auch wenn dies in den meisten Fällen so sei.Die als Zeugin einvernommene PR-Redakteurin des Vorarlberger Medienhauses, B H, gab an, dass in der PR-Abteilung des Vorarlberger Medienhauses, die ein Teil der Anzeigenabteilung sei, ua PR-Artikel für verschiedene Kunden gemacht würden. Der Artikel vom römisch 30 sei von ihr verfasst worden. Die Kennzeichnung des Artikels als "Promotion" bedeute, dass es sich um einen Artikel für den jeweiligen Kunden handle, der Inhalt sich aber nicht mit der Redaktionsmeinung decken müsse. G H sei mit dem Auftrag an die Inseratenabteilung herangetreten, einen Artikel zu dem Abschiedsverkauf G Möbel zu verfassen. Seine Bitte sei gewesen, sich mit Herrn R in Verbindung zu setzen, einen Termin mit ihm zu vereinbaren und die Sache mit ihm zu besprechen. Sie habe daraufhin Herrn R angerufen. Er habe sie gebeten, ins Möbelhaus nach D zu kommen. Sie sei in sein Büro gegangen, wo das Gespräch stattgefunden habe. Sie habe in diesem Gespräch Informationen von Herrn R bekommen. Andererseits habe sie sich auch selbst Informationen aus dem einige Tage zuvor erschienenen Artikel von Ing E vom römisch 30 sowie aus dem weiteren Artikel vom YYY (Titel: "G hört auf! Ab sofort Abschiedsverkauf!") in den Vorarlberger Nachrichten geholt. Die wesentlichen Inhalte des Artikels vom römisch 30 seien ihr von Herrn R gesagt worden. Nach dem Gespräch habe sie den Artikel verfasst und ihn dann an Herrn R nach D gefaxt. Mit diesem Fax sei er gebeten worden, den Artikel freizugeben. Er habe ihr dann das End-o.k. gegeben, wobei sie jetzt nicht mehr wisse, ob dies digital oder durch ein Telefonat erfolgt sei. Sie sei sich sicher, dass von Herrn R eine Bestätigung gekommen sei, nur die Art und Weise wisse sie nicht mehr. Mit der Zentrale in W habe sie nie Kontakt gehabt. Ihr sei nur W R als Kontakt genannt worden. Wenn ein Artikel mit "Promotion" gekennzeichnet sei, bedeute es nicht in jedem Fall, dass es sich um einen bezahlten Artikel handle, auch wenn dies in den meisten Fällen so sei.
Der im Rechtshilfeweg einvernommene Zeuge W R, der zur Tatzeit Filialleiter des besagten Möbelhauses in D war, gab an, dass er sich an kein Gespräch mit Redakteur E erinnern könne. Er habe mit ihm nicht persönlich gesprochen. Ihm sei nur mehr erinnerlich, dass eine Journalistin bei ihm gewesen sei und allgemeine Fragen über die Veränderung von G auf M und über den Sortimentswechsel gestellt habe. Das wörtliche Zitat im Artikel vom YYY sei in keinem Fall von ihm getätigt worden. Der Artikel vom XXX sei keine Anzeige, sondern die Berichterstattung eines Journalisten. Er habe mit Sicherheit kein Interview gegeben.Der im Rechtshilfeweg einvernommene Zeuge W R, der zur Tatzeit Filialleiter des besagten Möbelhauses in D war, gab an, dass er sich an kein Gespräch mit Redakteur E erinnern könne. Er habe mit ihm nicht persönlich gesprochen. Ihm sei nur mehr erinnerlich, dass eine Journalistin bei ihm gewesen sei und allgemeine Fragen über die Veränderung von G auf M und über den Sortimentswechsel gestellt habe. Das wörtliche Zitat im Artikel vom YYY sei in keinem Fall von ihm getätigt worden. Der Artikel vom römisch 30 sei keine Anzeige, sondern die Berichterstattung eines Journalisten. Er habe mit Sicherheit kein Interview gegeben.
Die Zeugen Prof E F E, G H und B H haben in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und nachvollziehbar das Zustandekommen der gegenständlichen Zeitungsartikel vom YYY und vom XXX in den Vorarlberger Nachrichten dargelegt. Die Zeugen haben dabei einen glaubwürdigen und sicheren Eindruck hinterlassen. Sie haben übereinstimmend W R als jene Person genannt, die den Redakteuren als Informant zur Verfügung gestanden ist und die hinsichtlich des zweiten Artikels auch die Drucklegung freigegeben hat. Die widersprechenden Aussagen des Zeugen W R sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen zu erschüttern. In beiden Zeitungsartikeln wird W R namentlich als Interviewpartner angeführt, beide Artikel enthalten zudem ein Foto und Zitate des W R. Seine Aussage, weder mit Redakteur E gesprochen noch sonst ein Interview gegeben zu haben, ist daher unglaubwürdig. Ohne Informationen seitens der L GmbH wäre es den Redakteuren niemals möglich gewesen, derart detaillierte Aussagen über den Sortimentswechsel und den Ausverkauf im besagten Möbelhaus zu machen. W R Zeugenaussage ist auch in sich widersprüchlich, wenn er angibt, dass er kein Interview gegeben habe, aber eine Journalistin bei ihm gewesen sei und allgemeine Fragen über die Veränderung des Möbelhauses und den Sortimentswechsel gestellt habe. Der Verwaltungssenat folgt daher insgesamt den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen E, H und H.Die Zeugen Prof E F E, G H und B H haben in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und nachvollziehbar das Zustandekommen der gegenständlichen Zeitungsartikel vom YYY und vom römisch 30 in den Vorarlberger Nachrichten dargelegt. Die Zeugen haben dabei einen glaubwürdigen und sicheren Eindruck hinterlassen. Sie haben übereinstimmend W R als jene Person genannt, die den Redakteuren als Informant zur Verfügung gestanden ist und die hinsichtlich des zweiten Artikels auch die Drucklegung freigegeben hat. Die widersprechenden Aussagen des Zeugen W R sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen zu erschüttern. In beiden Zeitungsartikeln wird W R namentlich als Interviewpartner angeführt, beide Artikel enthalten zudem ein Foto und Zitate des W R. Seine Aussage, weder mit Redakteur E gesprochen noch sonst ein Interview gegeben zu haben, ist daher unglaubwürdig. Ohne Informationen seitens der L GmbH wäre es den Redakteuren niemals möglich gewesen, derart detaillierte Aussagen über den Sortimentswechsel und den Ausverkauf im besagten Möbelhaus zu machen. W R Zeugenaussage ist auch in sich widersprüchlich, wenn er angibt, dass er kein Interview gegeben habe, aber eine Journalistin bei ihm gewesen sei und allgemeine Fragen über die Veränderung des Möbelhauses und den Sortimentswechsel gestellt habe. Der Verwaltungssenat folgt daher insgesamt den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen E, H und H.
5. Nach § 33f des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 33b, 33d Abs 1 bis 3 und 33e Abs 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900 Euro zu bestrafen.5. Nach Paragraph 33 f, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b, 33 d, Absatz eins bis 3 und 33 e Absatz eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900 Euro zu bestrafen.
Nach § 33b UWG ist die Ankündigung eines Ausverkaufes nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.Nach Paragraph 33 b, UWG ist die Ankündigung eines Ausverkaufes nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Nach § 33a Abs 1 UWG werden unter Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf'', "Liquidationsverkauf'', "Räumungsverkauf'', "Schnellverkauf'', "Verkauf zu Schleuderpreisen'', "Wir räumen unser Lager'' oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes. Nach § 33a Abs 2 UWG fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen der §§ 33a bis 33e Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlussverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB "Weiße Woche'', "Mantelwoche'').Nach Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG werden unter Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf'', "Liquidationsverkauf'', "Räumungsverkauf'', "Schnellverkauf'', "Verkauf zu Schleuderpreisen'', "Wir räumen unser Lager'' oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes. Nach Paragraph 33 a, Absatz 2, UWG fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 33 a bis 33 e Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlussverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB "Weiße Woche'', "Mantelwoche'').
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Auszugehen ist davon, dass jede in einer Tageszeitung enthaltene Erklärung typischerweise eine öffentliche Bekanntmachung oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung ist und damit dem Begriff der Ankündigung im Sinne des § 33a Abs 1 UWG zu unterstellen ist (vgl auch OGH 25.6.1996, 4 Ob 2108/96w zu § 9a Abs 1 Z 1 UWG). Ob nun ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf angekündigt wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist die Vorstellung maßgebend, die durch die gesamte Gestaltung der Ankündigung beim flüchtigen Durchschnittskonsumenten entsteht.Auszugehen ist davon, dass jede in einer Tageszeitung enthaltene Erklärung typischerweise eine öffentliche Bekanntmachung oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung ist und damit dem Begriff der Ankündigung im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG zu unterstellen ist vergleiche auch OGH 25.6.1996, 4 Ob 2108/96w zu Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG). Ob nun ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf angekündigt wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist die Vorstellung maßgebend, die durch die gesamte Gestaltung der Ankündigung beim flüchtigen Durchschnittskonsumenten entsteht.
Was den Artikel vom XXX betrifft, so ist dieser für den Konsumenten durch seine Kennzeichnung mit dem Wort "Promotion" unmittelbar als Werbeeinschaltung erkennbar. Dem Text dieser Werbeeinschaltung ist auch unzweifelhaft die Ankündigung eines Ausverkaufes zu entnehmen. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Worte "Abschiedsverkauf", "Schlussverkauf" und "abverkauft", die den im § 33a Abs 1 zweiter Satz UWG angeführten Worten dem Sinn nach gleichzuhalten sind. Darüber hinaus wird durch die Aussage, dass "alle Möbel sowie Wohnaccessoires ... abverkauft" werden, "hunderte Ausstellungsstücke, Lagerware, Restmengen und Sonderpositionen ... auf ihre Besitzer warten" und "eine breite Vielfalt an Lampen sowie Vorhangstoffen" Schnäppchen sind, für den Konsumenten erkennbar die Absicht kundgetan, Waren in größeren Mengen im Kleinverkauf abzusetzen. Dass es sich um einen beschleunigten Verkauf handelt, ergibt sich aus der wiederholten Mitteilung, dass die Verkaufsaktion "noch bis 3. August" dauert, aber auch durch die Überschrift "Wer zuerst kommt, spart am meisten", die dem Konsumenten vermittelt, dass die zur Verfügung stehende Zeit knapp ist. Die in der Werbeeinschaltung mitgeteilten Umstände, dass "das beliebte Möbelhaus ... seine Pforten schließt" und die "G-Filiale in D ... von einem M-Möbelmarkt abgelöst" wird, vermitteln dem Konsumenten den Eindruck, dass besondere Umstände vorliegen, die den Betreiber des Möbelhauses zu diesem beschleunigten Verkauf zwingen (vgl hiezu OGH 13.5.1997, 4 Ob 143/97a). Weiters werden im Artikel "super Sparpreise", "Preise bis minus 80 Prozent", "sensationell günstige Preise", "Top-Preise" und "Schnäppchen" angekündigt und wird mitgeteilt, der Konsument könne "kräftig profitieren". Damit gewinnt der Konsument den Eindruck, dass die Waren zu außerordentlich vorteilhaften Preisen erhältlich sind.Was den Artikel vom römisch 30 betrifft, so ist dieser für den Konsumenten durch seine Kennzeichnung mit dem Wort "Promotion" unmittelbar als Werbeeinschaltung erkennbar. Dem Text dieser Werbeeinschaltung ist auch unzweifelhaft die Ankündigung eines Ausverkaufes zu entnehmen. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Worte "Abschiedsverkauf", "Schlussverkauf" und "abverkauft", die den im Paragraph 33 a, Absatz eins, zweiter Satz UWG angeführten Worten dem Sinn nach gleichzuhalten sind. Darüber hinaus wird durch die Aussage, dass "alle Möbel sowie Wohnaccessoires ... abverkauft" werden, "hunderte Ausstellungsstücke, Lagerware, Restmengen und Sonderpositionen ... auf ihre Besitzer warten" und "eine breite Vielfalt an Lampen sowie Vorhangstoffen" Schnäppchen sind, für den Konsumenten erkennbar die Absicht kundgetan, Waren in größeren Mengen im Kleinverkauf abzusetzen. Dass es sich um einen beschleunigten Verkauf handelt, ergibt sich aus der wiederholten Mitteilung, dass die Verkaufsaktion "noch bis 3. August" dauert, aber auch durch die Überschrift "Wer zuerst kommt, spart am meisten", die dem Konsumenten vermittelt, dass die zur Verfügung stehende Zeit knapp ist. Die in der Werbeeinschaltung mitgeteilten Umstände, dass "das beliebte Möbelhaus ... seine Pforten schließt" und die "G-Filiale in D ... von einem M-Möbelmarkt abgelöst" wird, vermitteln dem Konsumenten den Eindruck, dass besondere Umstände vorliegen, die den Betreiber des Möbelhauses zu diesem beschleunigten Verkauf zwingen vergleiche hiezu OGH 13.5.1997, 4 Ob 143/97a). Weiters werden im Artikel "super Sparpreise", "Preise bis minus 80 Prozent", "sensationell günstige Preise", "Top-Preise" und "Schnäppchen" angekündigt und wird mitgeteilt, der Konsument könne "kräftig profitieren". Damit gewinnt der Konsument den Eindruck, dass die Waren zu außerordentlich vorteilhaften Preisen erhältlich sind.
Unter Hinweis auf die Ausführungen unter obigem Punkt 4 steht für den Verwaltungssenat fest, dass W R, Filialleiter der L GmbH, die Werbeeinschaltung in der Form, wie sie in den Vorarlberger Nachrichten vom XXX erschienen ist, zum Druck freigegeben hat. Dem Umstand, dass dieser Artikel vom Vorarlberger Medienhaus initiiert worden ist und eine PR-Redakteurin der Zeitung den Inhalt recherchiert und den Text aufbereitet hat, kommt letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, lag doch die Entscheidung, dass diese Werbeeinschaltung in der vorliegenden Form in den Vorarlberger Nachrichten erscheint, beim Filialleiter des Möbelhauses der L GmbH. Ihm wurde der Artikel zur Genehmigung vorgelegt, ohne seine Zustimmung wäre die Werbeeinschaltung nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass die Werbeeinschaltung für die L GmbH unentgeltlich erfolgte, ist für die Wertung, ob ein Ausverkauf durch die L GmbH angekündigt wird, nicht entscheidend.Unter Hinweis auf die Ausführungen unter obigem Punkt 4 steht für den Verwaltungssenat fest, dass W R, Filialleiter der L GmbH, die Werbeeinschaltung in der Form, wie sie in den Vorarlberger Nachrichten vom römisch 30 erschienen ist, zum Druck freigegeben hat. Dem Umstand, dass dieser Artikel vom Vorarlberger Medienhaus initiiert worden ist und eine PR-Redakteurin der Zeitung den Inhalt recherchiert und den Text aufbereitet hat, kommt letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, lag doch die Entscheidung, dass diese Werbeeinschaltung in der vorliegenden Form in den Vorarlberger Nachrichten erscheint, beim Filialleiter des Möbelhauses der L GmbH. Ihm wurde der Artikel zur Genehmigung vorgelegt, ohne seine Zustimmung wäre die Werbeeinschaltung nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass die Werbeeinschaltung für die L GmbH unentgeltlich erfolgte, ist für die Wertung, ob ein Ausverkauf durch die L GmbH angekündigt wird, nicht entscheidend.
Der Artikel vom YYY ist zwar als redaktioneller Bericht gestaltet und gekennzeichnet. Der Konsument findet jedoch auch in diesem Artikel - optisch hervorgehoben - die Ankündigung eines Ausverkaufes in der Form eines Zitates des Filialleiters W R mit folgendem Inhalt: "Unser Totalabverkauf läuft noch bis zum 3. August. Dann wird G geschlossen." Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass W R Redakteur E gegenüber diese Aussage gemacht hat. Unter einer Mitteilung, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, ist auch die Mitteilung an einen Redakteur einer Zeitung zu verstehen, der für seine Zeitung Erkundigungen einzieht, weil der Mitteiler damit rechnen kann, dass der Redakteur die Ankündigung in der Zeitung und damit an einen größeren Personenkreis weitergibt (vgl Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl, E 3 und E 9 zu § 4 UWG). In der angeführten Mitteilung ist gemäß § 33a Abs 1 zweiter Satz UWG schon durch die Verwendung des Wortes "Totalabverkauf" eine bewilligungspflichtige Ankündigung eines Ausverkaufes zu sehen (vgl zB VwGH 16.12.1998, 97/04/0090; OGH 27.3.1979, 4 Ob 324/79).Der Artikel vom YYY ist zwar als redaktioneller Bericht gestaltet und gekennzeichnet. Der Konsument findet jedoch auch in diesem Artikel - optisch hervorgehoben - die Ankündigung eines Ausverkaufes in der Form eines Zitates des Filialleiters W R mit folgendem Inhalt: "Unser Totalabverkauf läuft noch bis zum 3. August. Dann wird G geschlossen." Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass W R Redakteur E gegenüber diese Aussage gemacht hat. Unter einer Mitteilung, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, ist auch die Mitteilung an einen Redakteur einer Zeitung zu verstehen, der für seine Zeitung Erkundigungen einzieht, weil der Mitteiler damit rechnen kann, dass der Redakteur die Ankündigung in der Zeitung und damit an einen größeren Personenkreis weitergibt vergleiche Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl, E 3 und E 9 zu Paragraph 4, UWG). In der angeführten Mitteilung ist gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, zweiter Satz UWG schon durch die Verwendung des Wortes "Totalabverkauf" eine bewilligungspflichtige Ankündigung eines Ausverkaufes zu sehen vergleiche zB VwGH 16.12.1998, 97/04/0090; OGH 27.3.1979, 4 Ob 324/79).
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 33f iVm § 33b UWG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Berufungswerber bestreitet ein Verschulden, indem er vorbringt, dass die Veröffentlichung des Artikels in einer ihm nicht zurechenbaren Weise erfolgt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat er in diesem Fall initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33 f, in Verbindung mit Paragraph 33 b, UWG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Berufungswerber bestreitet ein Verschulden, indem er vorbringt, dass die Veröffentlichung des Artikels in einer ihm nicht zurechenbaren Weise erfolgt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat er in diesem Fall initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.
Der Berufungswerber verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der Werbeabteilung der L GmbH in W vom 26.1.1998 an das Vorarlberger Medienhaus. Aus diesem Schreiben geht allerdings nur hervor, dass Anzeigen, die nicht von der Zentrale der L GmbH gebucht wurden, nicht von der Zentrale bezahlt werden. Beim Artikel vom XXX geht es aber um eine vom Vorarlberger Medienhaus nicht verrechnete Werbeeinschaltung. Folgerichtig hat der Zeuge H, dem das besagte Schreiben bekannt war, dieses für den vorliegenden Fall als nicht maßgebend gewertet. Wenn weiters der vom Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge Mag T S, Werbeleiter der L GmbH, angibt, dass er einziges Organ sei, das verbindliche Aussagen für die Firma L hinsichtlich Kommunikation und Werbung geben dürfe, er den Artikel nicht autorisiert habe und keine offiziellen Informationen gegeben worden seien, so vermag auch dies den Beschuldigten nicht zu entlasten. Der Beschuldigte hat nämlich nicht konkret dargelegt, in welcher Weise im Unternehmen der L GmbH sichergestellt wird, dass eine Verletzung der Bestimmungen über die Ankündigung von Ausverkäufen vermieden wird und Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere hat er nicht dargetan, auf welche Weise er seiner Verpflichtung zur Überwachung nachkommt, dass letztlich in der verfahrensgegenständlichen Filiale in D die betriebsinterne Aufgabenzuteilung beachtet und dort nicht der Unternehmenszentrale vorbehaltene Befugnisse im Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden.Der Berufungswerber verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der Werbeabteilung der L GmbH in W vom 26.1.1998 an das Vorarlberger Medienhaus. Aus diesem Schreiben geht allerdings nur hervor, dass Anzeigen, die nicht von der Zentrale der L GmbH gebucht wurden, nicht von der Zentrale bezahlt werden. Beim Artikel vom römisch 30 geht es aber um eine vom Vorarlberger Medienhaus nicht verrechnete Werbeeinschaltung. Folgerichtig hat der Zeuge H, dem das besagte Schreiben bekannt war, dieses für den vorliegenden Fall als nicht maßgebend gewertet. Wenn weiters der vom Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge Mag T S, Werbeleiter der L GmbH, angibt, dass er einziges Organ sei, das verbindliche Aussagen für die Firma L hinsichtlich Kommunikation und Werbung geben dürfe, er den Artikel nicht autorisiert habe und keine offiziellen Informationen gegeben worden seien, so vermag auch dies den Beschuldigten nicht zu entlasten. Der Beschuldigte hat nämlich nicht konkret dargelegt, in welcher Weise im Unternehmen der L GmbH sichergestellt wird, dass eine Verletzung der Bestimmungen über die Ankündigung von Ausverkäufen vermieden wird und Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere hat er nicht dargetan, auf welche Weise er seiner Verpflichtung zur Überwachung nachkommt, dass letztlich in der verfahrensgegenständlichen Filiale in D die betriebsinterne Aufgabenzuteilung beachtet und dort nicht der Unternehmenszentrale vorbehaltene Befugnisse im Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen zur Regelung der Ausverkäufe dienen dem Schutz der Gewerbetreibenden vor unlauterem Wettbewerb und dem Schutz des Käuferpublikums vor psychischer Beeinflussung (VwGH 25.2.1993, 93/04/0011). Durch das Verhalten der L GmbH wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird fahrlässiges Verhalten angenommen. Der mit einer Ankündigung eines Ausverkaufes regelmäßig für den Gewerbetreibenden verbundene wirtschaftliche Vorteil kann entgegen der Auffassung der Erstbehörde nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden. Andererseits liegt auch darin kein Milderungsgrund, dass nach Zustellung des Bescheides, mit dem der Antrag auf Ankündigung eines Ausverkaufes abgewiesen wurde, nach Angaben des Beschuldigten sämtliche vorbereiteten Werbemaßnahmen eingestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der strafbare Tatbestand bereits verwirklicht. Als mildernd war aber die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – zu werten.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nur bekannt, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Die Strafe war herabzusetzen, weil kein Erschwerungsgrund, sondern vielmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen erachtet der Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens bewegt, für schuld-, tat- und einkommensangemessen.
7. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.7. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
8. Der Verwaltungssenat hielt eine geringfügige Modifizierung des Tatvorwurfes für notwendig. Bei der Angabe des Datums "4.7.2002" im Tatvorwurf handelte es sich um ein offenkundiges Versehen der Erstbehörde (vgl die korrekte Angabe der Tatzeit im Spruch), welches zu berichtigen war. Mit der Änderung der im Spruch angeführten Übertretungsnorm wird lediglich deren Fundstelle präzisiert.8. Der Verwaltungssenat hielt eine geringfügige Modifizierung des Tatvorwurfes für notwendig. Bei der Angabe des Datums "4.7.2002" im Tatvorwurf handelte es sich um ein offenkundiges Versehen der Erstbehörde vergleiche die korrekte Angabe der Tatzeit im Spruch), welches zu berichtigen war. Mit der Änderung der im Spruch angeführten Übertretungsnorm wird lediglich deren Fundstelle präzisiert.
Schlagworte
Ankündigung Ausverkauf, Mitteilung an ZeitungsredakteurZuletzt aktualisiert am
24.04.2018