TE Uvs Bescheid 2004/4/16 1-115/04

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des B R, pA H B AG, D-B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.1.2004, Zl X-9-2003/27619, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

1.       Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der H B GmbH, W N, dafür verantwortlich, dass am Standort in H, GST-NRN XXX und YYY, beide KG H, am 28.8.2003, 15.30 Uhr, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001 unter Spruchpunkt II lit a Z 4 enthaltene Verfügung nicht befolgt worden sei. Mit diesem Bescheid sei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes auf den GST-NRN XXX und YYY, KG H, unter Auflagen erteilt worden. Unter Spruchpunkt II lit a Z 4 sei vorgeschrieben worden, dass zwischen dem Gebäude und dem Sgraben keine Lagerungen vorgenommen werden dürften. Zum genannten Zeitpunkt seien entgegen der genannten Auflage im Bereich zwischen dem Gebäude und dem Sgraben diverse Materialien (diverse mit Plastikfolien verpackte Verkaufsartikel aus Holz und Stein, Plastikrollen, Vliesrollen, Holzpaletten) gelagert gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit e des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung iVm Spruchpunkt II lit a Z 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der H B GmbH, W N, dafür verantwortlich, dass am Standort in H, GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG H, am 28.8.2003, 15.30 Uhr, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001 unter Spruchpunkt römisch zwei Litera a, Ziffer 4, enthaltene Verfügung nicht befolgt worden sei. Mit diesem Bescheid sei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, KG H, unter Auflagen erteilt worden. Unter Spruchpunkt römisch zwei Litera a, Ziffer 4, sei vorgeschrieben worden, dass zwischen dem Gebäude und dem Sgraben keine Lagerungen vorgenommen werden dürften. Zum genannten Zeitpunkt seien entgegen der genannten Auflage im Bereich zwischen dem Gebäude und dem Sgraben diverse Materialien (diverse mit Plastikfolien verpackte Verkaufsartikel aus Holz und Stein, Plastikrollen, Vliesrollen, Holzpaletten) gelagert gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit Spruchpunkt römisch zwei Litera a, Ziffer 4, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, in der er beantragte, den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen bringt er vor, dass es aufgrund von notwendigen Umbauarbeiten innerhalb des Bau- und Gartenmarktes betrieblichen Erfordernissen entsprochen habe, diverse Verkaufsartikel im Bereich zwischen dem Gebäude und dem Sgraben kurzfristig zwischen zu lagern. Diese Verkaufsartikel hätten ausschließlich aus unbehandeltem Holz und umweltverträglichen verpackten Materialien bestanden. Nach Abschluss der Umbauarbeiten habe er umgehend die Beseitigung der Ablagerungen veranlasst. Es sei aufgrund der kurzfristigen Ablagerung zu keinen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gekommen, zumal diese ausschließlich im unmittelbaren Bereich des Baumarktes erfolgt sei. Die Erstbehörde habe es unterlassen festzustellen, inwieweit diese kurzfristige Ablagerung überhaupt gegen die im § 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegten Ziele verstoße. Es werde lapidar festgestellt, dass gewisse Ablagerungen vorgenommen worden seien. Eine Abwägung zwischen privaten Interessen und öffentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sei in rechtswidriger Weise nicht vorgenommen worden. Unter Hinweis auf § 24 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bringt der Beschuldigte weiters vor, dass die bloß kurzfristige Ablagerung von Verkaufsartikeln aus unbehandeltem Holz und umweltverträglichen verpackten Materialien nicht dem Gesetz widerspreche. Vielmehr widerspreche die Feststellung einer Verwaltungsübertretung und die Erteilung der Ermahnung diesem Gesetz, weil geringfügige Veränderungen im obgenannten Sinn nicht der Bewilligung bedürften. Die Erstbehörde habe auch in keiner Weise geprüft, inwieweit ihm überhaupt ein anderes Verhalten zumutbar gewesen sei. Diesbezüglich sei auf § 4 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu verweisen. Aus betrieblichen Gründen sei es ihm kurzfristig nicht zumutbar gewesen, die gegenständliche Ablagerung zu unterlassen. Die Erstbehörde habe seinen diesbezüglichen Einwand in keiner Weise gewürdigt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass Ablagerungen in einem gewissen Ausmaß vorgenommen worden seien, was von ihm niemals bestritten worden sei. Die Erteilung der Ermahnung und die Feststellung der Verwaltungsübertretung sei überdies im Hinblick auf § 41 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht gerechtfertigt. Die Behörde wäre demnach verpflichtet gewesen, ihn zunächst zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzufordern, bevor sie ein Verwaltungsstrafverfahren einleite. Eine Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei niemals erfolgt. Dem angefochtenen Bescheid fehle es an der gesetzmäßigen Begründung. Die bloße Feststellung, dass diverse Materialien abgelagert gewesen seien, könne im Hinblick auf die Grundsätze des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung der Entscheidung nicht ersetzen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, in der er beantragte, den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen bringt er vor, dass es aufgrund von notwendigen Umbauarbeiten innerhalb des Bau- und Gartenmarktes betrieblichen Erfordernissen entsprochen habe, diverse Verkaufsartikel im Bereich zwischen dem Gebäude und dem Sgraben kurzfristig zwischen zu lagern. Diese Verkaufsartikel hätten ausschließlich aus unbehandeltem Holz und umweltverträglichen verpackten Materialien bestanden. Nach Abschluss der Umbauarbeiten habe er umgehend die Beseitigung der Ablagerungen veranlasst. Es sei aufgrund der kurzfristigen Ablagerung zu keinen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gekommen, zumal diese ausschließlich im unmittelbaren Bereich des Baumarktes erfolgt sei. Die Erstbehörde habe es unterlassen festzustellen, inwieweit diese kurzfristige Ablagerung überhaupt gegen die im Paragraph 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegten Ziele verstoße. Es werde lapidar festgestellt, dass gewisse Ablagerungen vorgenommen worden seien. Eine Abwägung zwischen privaten Interessen und öffentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sei in rechtswidriger Weise nicht vorgenommen worden. Unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bringt der Beschuldigte weiters vor, dass die bloß kurzfristige Ablagerung von Verkaufsartikeln aus unbehandeltem Holz und umweltverträglichen verpackten Materialien nicht dem Gesetz widerspreche. Vielmehr widerspreche die Feststellung einer Verwaltungsübertretung und die Erteilung der Ermahnung diesem Gesetz, weil geringfügige Veränderungen im obgenannten Sinn nicht der Bewilligung bedürften. Die Erstbehörde habe auch in keiner Weise geprüft, inwieweit ihm überhaupt ein anderes Verhalten zumutbar gewesen sei. Diesbezüglich sei auf Paragraph 4, Absatz 2, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu verweisen. Aus betrieblichen Gründen sei es ihm kurzfristig nicht zumutbar gewesen, die gegenständliche Ablagerung zu unterlassen. Die Erstbehörde habe seinen diesbezüglichen Einwand in keiner Weise gewürdigt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass Ablagerungen in einem gewissen Ausmaß vorgenommen worden seien, was von ihm niemals bestritten worden sei. Die Erteilung der Ermahnung und die Feststellung der Verwaltungsübertretung sei überdies im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht gerechtfertigt. Die Behörde wäre demnach verpflichtet gewesen, ihn zunächst zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzufordern, bevor sie ein Verwaltungsstrafverfahren einleite. Eine Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei niemals erfolgt. Dem angefochtenen Bescheid fehle es an der gesetzmäßigen Begründung. Die bloße Feststellung, dass diverse Materialien abgelagert gewesen seien, könne im Hinblick auf die Grundsätze des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung der Entscheidung nicht ersetzen.

Folgender Sachverhalt steht fest: Der "I" L GmbH, G, wurde im Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001 die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes auf den Liegenschaften GST-NR XXX und YYY, beide KG H, im Uferschutzbereich des Ebaches und des Sgrabens mit Auflagen erteilt. Die Auflage lit a Z 4 im genannten Spruchpunkt II lautet: "4. Zwischen dem Gebäude und dem Sgraben dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden." Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Folgender Sachverhalt steht fest: Der "I" L GmbH, G, wurde im Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001 die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes auf den Liegenschaften GST-NR römisch 30 und YYY, beide KG H, im Uferschutzbereich des Ebaches und des Sgrabens mit Auflagen erteilt. Die Auflage Litera a, Ziffer 4, im genannten Spruchpunkt römisch zwei lautet: "4. Zwischen dem Gebäude und dem Sgraben dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden." Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der gegenständliche Bau- und Gartenmarkt wurde errichtet und wird von der H B GmbH betrieben. Am 28.8.2003, 15.30 Uhr, waren im Bereich zwischen dem Gebäude des Bau- und Gartenmarktes und dem Sgraben diverse mit Plastikfolien verpackte Verkaufsartikel aus Holz und Stein, Plastikrollen, Vliesrollen und Holzpaletten gelagert. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der H B GmbH.

Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Nach § 57 Abs 1 lit e Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.5. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.

Beim Tatvorwurf nach § 57 Abs 1 lit e Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, was sich daraus ergibt, dass sich das Tatbild in einem Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft. Der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört nicht zum Tatbestand des Deliktes. Für eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist es daher nicht entscheidend, ob durch die festgestellte Lagerung von Gegenständen zwischen dem Betriebsgebäude und dem Sgraben tatsächlich eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft eingetreten ist und ob die Lagerung gegen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verstoßen hat. Der Umstand, dass die gegenständliche Auflage des Spruchpunktes II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001 einen bestimmten Schutzzweck im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verfolgt, macht diesen Schutzzweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung. Auch hängt eine Strafbarkeit nicht von einer Abwägung privater und öffentlicher Interessen ab.Beim Tatvorwurf nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, was sich daraus ergibt, dass sich das Tatbild in einem Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft. Der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört nicht zum Tatbestand des Deliktes. Für eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist es daher nicht entscheidend, ob durch die festgestellte Lagerung von Gegenständen zwischen dem Betriebsgebäude und dem Sgraben tatsächlich eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft eingetreten ist und ob die Lagerung gegen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verstoßen hat. Der Umstand, dass die gegenständliche Auflage des Spruchpunktes römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.7.2001 einen bestimmten Schutzzweck im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verfolgt, macht diesen Schutzzweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung. Auch hängt eine Strafbarkeit nicht von einer Abwägung privater und öffentlicher Interessen ab.

Eine Strafbarkeit nach § 57 Abs 1 lit e Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nicht davon abhängig, ob die festgestellte Lagerung als solche nach § 24 Abs 2 leg cit (Uferschutz im Bereich von fließenden Gewässern) bewilligungspflichtig wäre, und auch nicht davon, ob gegen den Beschuldigten nach § 41 leg cit Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeleitet wurden.Eine Strafbarkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nicht davon abhängig, ob die festgestellte Lagerung als solche nach Paragraph 24, Absatz 2, leg cit (Uferschutz im Bereich von fließenden Gewässern) bewilligungspflichtig wäre, und auch nicht davon, ob gegen den Beschuldigten nach Paragraph 41, leg cit Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeleitet wurden.

Allein dadurch, dass Gegenstände zwischen dem Betriebsgebäude und dem Sgraben ? wie im obigen Pkt 3 festgestellt ? gelagert wurden, wurde der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Bei einem Ungehorsamsdelikt besteht gemäß § 5 Abs 1 VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl zB VwGH 12.3.1990, 90/19/0066). Der Beschuldigte hat jedoch mit keinem geeigneten Tatsachenvorbringen ein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, aus betrieblichen Gründen sei es kurzfristig nicht zumutbar gewesen, die Lagerung außerhalb des Baumarktes zu unterlassen, entschuldigt ihn nicht im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da damit noch keine unverschuldete Unmöglichkeit dargetan wird, die gegenständliche Bescheidauflage einzuhalten. Der Beschuldigte hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Bei einem Ungehorsamsdelikt besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche zB VwGH 12.3.1990, 90/19/0066). Der Beschuldigte hat jedoch mit keinem geeigneten Tatsachenvorbringen ein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, aus betrieblichen Gründen sei es kurzfristig nicht zumutbar gewesen, die Lagerung außerhalb des Baumarktes zu unterlassen, entschuldigt ihn nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, da damit noch keine unverschuldete Unmöglichkeit dargetan wird, die gegenständliche Bescheidauflage einzuhalten. Der Beschuldigte hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

6.       Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.6. Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall ist die Erstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe ausgegangen. Die Erstbehörde hat damit ? entgegen den Einwänden in der Berufung ? das Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend gewürdigt. Da die H B GmbH auch hinkünftig beim Betrieb des Bau- und Gartenmarktes in H von der ihr erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung Gebrauch macht, folgt der Verwaltungssenat der Erstbehörde darin, dass die Erteilung einer Ermahnung erforderlich ist, um den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieses Unternehmens von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Schlagworte

Naturschutz, Lagerung, tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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