Norm
VStG §52bSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Herzog über den Devolutionsantrag des Dr J G, H, betreffend bei der Bezirkshauptmannschaft D anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen C N (Zl X-9-2003/31034) und K F (Zl X-9-2003/31033), zu Recht erkannt:
Gemäß § 52b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) iVm § 73 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Devolutionsantrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 52 b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Devolutionsantrag abgewiesen.
Text
1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.5.2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG betreffend eine bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebrachte Strafanzeige gegen K F und C N eingebracht. In diesem Devolutionsantrag bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 3.11.2003 eine Strafanzeige gegen Stadtrat K F und Bürgermeister C N wegen Ehrenkränkung, Verächtlichmachung und Verspottung gerichtet, aber bis dato keine Entscheidung hierüber erhalten. Wohl habe die Bezirkshauptmannschaft D ein Vierteljahr später einen Vergleich über das Vermittlungsamt bei der Stadt D angetragen, dieser sei aber erfolglos geblieben. Seither sei in dieser Angelegenheit kein Schritt mehr erfolgt; dies aus ihm unerklärlichen Gründen, außer dass die Bezirkshauptmannschaft D wie gewohnt nichts gegen den Bürgermeister in H bei dessen Gesetzesmissachtungen unternehme. Da nun seit seiner Anzeige bald sieben Monate ergebnislos verstrichen seien und ihm kein trifftiger Grund für eine so lange Verschleppung des Falles bekannt sei, beantrage er gemäß § 73 AVG, dass die Oberbehörde in dieser Sache selbst entscheiden möge.1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.5.2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG betreffend eine bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebrachte Strafanzeige gegen K F und C N eingebracht. In diesem Devolutionsantrag bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 3.11.2003 eine Strafanzeige gegen Stadtrat K F und Bürgermeister C N wegen Ehrenkränkung, Verächtlichmachung und Verspottung gerichtet, aber bis dato keine Entscheidung hierüber erhalten. Wohl habe die Bezirkshauptmannschaft D ein Vierteljahr später einen Vergleich über das Vermittlungsamt bei der Stadt D angetragen, dieser sei aber erfolglos geblieben. Seither sei in dieser Angelegenheit kein Schritt mehr erfolgt; dies aus ihm unerklärlichen Gründen, außer dass die Bezirkshauptmannschaft D wie gewohnt nichts gegen den Bürgermeister in H bei dessen Gesetzesmissachtungen unternehme. Da nun seit seiner Anzeige bald sieben Monate ergebnislos verstrichen seien und ihm kein trifftiger Grund für eine so lange Verschleppung des Falles bekannt sei, beantrage er gemäß Paragraph 73, AVG, dass die Oberbehörde in dieser Sache selbst entscheiden möge.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 3.11.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft D eine Privatanklage gegen Bürgermeister C N und Stadtrat K F wegen Übertretung des Sittenpolizeigesetzes eingebracht.
Diese Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft D mit Schreiben vom 14.11.2003 an das Gemeindevermittlungsamt D/H zur Durchführung eines Sühneversuches übermittelt.
Das Gemeindevermittlungsamt hat mit Schreiben vom 18.2.2004 der Bezirkshauptmannschaft D mitgeteilt, dass bei einer am 17.2.2004 stattgefundenen Sühneverhandlung keine Einigung erzielt werden habe können.
Die Bezirkshauptmannschaft D leitete hierauf gegen C N und K F das ordentliche Strafverfahren ein (Aufforderung zur Rechtfertigung, jeweils vom 13.4.2004). Die Beschuldigten wurden hierauf am 20.4.2004 bzw 28.4.2004 auf Grund von Vorsprachen bei der Bezirkshauptmannschaft D als Beschuldigte einvernommen.
Mit Schreiben vom 25.5.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft D die Sicherheitswache H ersucht, eine Liste mit den Namen und der Adresse jener Stadträte zu übermitteln, die bei der Stadtratssitzung der Stadt H am 16.10.2003 teilgenommen haben. Dieses Ersuchen erging deshalb, da die Bezirkshauptmannschaft D beabsichtigte, die Teilnehmer der Stadtratssitzung als Zeugen einzuvernehmen.
Am 1.6.2004 wurden von der Stadt H die diesbezüglichen Stadträte namentlich bekannt gegeben.
3.1. Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs 2 AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.Gemäß Paragraph 52 b, VStG ist Paragraph 73, AVG in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.
3.2. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um eine Privatanklagesache. Weiters sind seit der Einbringung der Privatanklage sechs Monate vergangen. Es war aber zunächst zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Bezirkshauptmannschaft D zurückzuführen ist. Dies war aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Wie sich aus dem obigen Sachverhalt ergibt, hat die Erstbehörde unmittelbar nach Einlangen der Privatanklage diese zur Durchführung eines Sühneversuches am 14.11.2003 an das Gemeindevermittlungsamt D/H übermittelt. Die vom Gemeindevermittlungsamt D/H durchgeführte Sühneverhandlung hat erst am 17.2.2004, somit über drei Monate nach Übermittlung der Anzeige an das Gemeindevermittlungsamt D/H stattgefunden. Mehr als die Hälfte jenes Zeitraumes, der der Bezirkshauptmannschaft D zur Entscheidung zur Verfügung stand, wurde somit auf Grund des gemäß § 13 Sittenpolizeigesetz verpflichtend vorgesehenen Sühneversuches vom Gemeindevermittlungsamt D/H in Anspruch genommen. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Bezirkshauptmannschaft D zurückzuführen ist; dies unabhängig davon, dass die Bezirkshauptmannschaft D beim Gemeindevermittlungsamt D/H nicht urgierte.Wie sich aus dem obigen Sachverhalt ergibt, hat die Erstbehörde unmittelbar nach Einlangen der Privatanklage diese zur Durchführung eines Sühneversuches am 14.11.2003 an das Gemeindevermittlungsamt D/H übermittelt. Die vom Gemeindevermittlungsamt D/H durchgeführte Sühneverhandlung hat erst am 17.2.2004, somit über drei Monate nach Übermittlung der Anzeige an das Gemeindevermittlungsamt D/H stattgefunden. Mehr als die Hälfte jenes Zeitraumes, der der Bezirkshauptmannschaft D zur Entscheidung zur Verfügung stand, wurde somit auf Grund des gemäß Paragraph 13, Sittenpolizeigesetz verpflichtend vorgesehenen Sühneversuches vom Gemeindevermittlungsamt D/H in Anspruch genommen. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Bezirkshauptmannschaft D zurückzuführen ist; dies unabhängig davon, dass die Bezirkshauptmannschaft D beim Gemeindevermittlungsamt D/H nicht urgierte.
Bei diesem Ergebnis ist auch nicht mehr von Belang, dass zwischen der Mitteilung des Gemeindevermittlungsamtes D/H vom 18.2.2004 über den (erfolglosen) Sühneversuch und den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 13.4.2004 nahezu zwei Monate vergangen sind, zumal die Bezirkshauptmannschaft D die Strafverfahren durch die Beschuldigteneinvernahmen am 20. und 28.4.2004 sowie durch eine weitere Beweiserhebung am 25.5.2004 (Anfrage an die Sicherheitswache H zur Erhebung von Namen und Adressen verschiedener Zeugen) fortführte, wodurch sie ihre Absicht, die Strafverfahren in der gebotenen Raschheit durchzuführen, zu erkennen gab.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Privatanklagesachen, SühneversuchZuletzt aktualisiert am
24.04.2018