TE Uvs Bescheid 2004/10/29 2-002/04

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Veröffentlicht am 29.10.2004
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Norm

FSG §39 Abs1
  1. FSG § 39 heute
  2. FSG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. FSG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  5. FSG § 39 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 39 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 39 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 39 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  9. FSG § 39 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des K A, D-G-W, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme, zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 18.3.2004 für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 18.3.2004 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.499,80 Euro bestimmt. Der darüber hinausgehende Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers und der Kostenersatzantrag der belangten Behörde werden abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.499,80 Euro bestimmt. Der darüber hinausgehende Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers und der Kostenersatzantrag der belangten Behörde werden abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

1.       In seiner Beschwerde vom 23.4.2004 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 18.3.2004 auf der Rheintalautobahn ab dem Ortsgebiet N den Tempomat von 130 km/h auf 150 km/h gestellt und sei dann mit 150 km/h weitergefahren. In der Folge habe er einen schwarz gekleideten Motorradfahrer mit schwarzem Helm und schwarzem Motorrad bemerkt, der ihn mehr oder weniger in ungleichmäßigen Abständen verfolgt habe. Dieser Motorradfahrer habe eine irritierende Fahrweise bis zur Ausfahrt M beibehalten, wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers straßenverkehrsordnungswidrig überholt worden sei. In weiterer Folge habe sich der Motorradfahrer als Gendarmeriebeamter zu erkennen gegeben und erklärt, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen. Er sei statt 130 km/h 200 km/h gefahren. Der Beamte habe auf eine entsprechende Frage vorgebracht, er habe die Geschwindigkeit von 200 km/h auf Grund eines Vergleiches mit dem Tachometer auf dem Motorrad feststellen können. In weiterer Folge habe der Beamte den Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, weil er seine Beifahrerin nach I auf den Bahnhof führen und dann selbst nach Italien fahren habe wollen. Er habe es absolut nicht für notwendig erachtet, seinen deutschen Führerschein herauszugeben. Der Beamte habe dann für den Fall, dass er den Führerschein nicht endlich herausgebe, Zwangsgewalt angedroht. Auf Grund dieser Androhung habe der Beschwerdeführer den Führerschein herausgegeben. Es habe dann von Seiten des Beamten eine kurze Belehrung gegeben, dass der Führerschein wieder bei der BH B abgeholt werden könne, sobald er dort eingelangt sei. Während der ganzen Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer ruhig, aber bestimmt verhalten.1. In seiner Beschwerde vom 23.4.2004 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 18.3.2004 auf der Rheintalautobahn ab dem Ortsgebiet N den Tempomat von 130 km/h auf 150 km/h gestellt und sei dann mit 150 km/h weitergefahren. In der Folge habe er einen schwarz gekleideten Motorradfahrer mit schwarzem Helm und schwarzem Motorrad bemerkt, der ihn mehr oder weniger in ungleichmäßigen Abständen verfolgt habe. Dieser Motorradfahrer habe eine irritierende Fahrweise bis zur Ausfahrt M beibehalten, wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers straßenverkehrsordnungswidrig überholt worden sei. In weiterer Folge habe sich der Motorradfahrer als Gendarmeriebeamter zu erkennen gegeben und erklärt, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen. Er sei statt 130 km/h 200 km/h gefahren. Der Beamte habe auf eine entsprechende Frage vorgebracht, er habe die Geschwindigkeit von 200 km/h auf Grund eines Vergleiches mit dem Tachometer auf dem Motorrad feststellen können. In weiterer Folge habe der Beamte den Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, weil er seine Beifahrerin nach römisch eins auf den Bahnhof führen und dann selbst nach Italien fahren habe wollen. Er habe es absolut nicht für notwendig erachtet, seinen deutschen Führerschein herauszugeben. Der Beamte habe dann für den Fall, dass er den Führerschein nicht endlich herausgebe, Zwangsgewalt angedroht. Auf Grund dieser Androhung habe der Beschwerdeführer den Führerschein herausgegeben. Es habe dann von Seiten des Beamten eine kurze Belehrung gegeben, dass der Führerschein wieder bei der BH B abgeholt werden könne, sobald er dort eingelangt sei. Während der ganzen Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer ruhig, aber bestimmt verhalten.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG gelte als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Dann könnten – nicht müssten – die Organe der öffentlichen Sicherheit bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen (§ 39 Abs 1 zweiter Satz FSG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gelte als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Dann könnten – nicht müssten – die Organe der öffentlichen Sicherheit bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz FSG).

Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und habe einen deutschen Führerschein. Deutsche Staatsbürger mit deutschem Führerschein hätten in Österreich nicht mit einem Führerscheinentzugsverfahren zu rechnen, da gemäß § 30 Abs 1 FSG den Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen nur das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, durch ein Lenkverbot aberkannt werden könne, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Aus diesem Grund sei die vorläufige Abnahme des Führerscheins nicht rechtens.Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und habe einen deutschen Führerschein. Deutsche Staatsbürger mit deutschem Führerschein hätten in Österreich nicht mit einem Führerscheinentzugsverfahren zu rechnen, da gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG den Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen nur das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, durch ein Lenkverbot aberkannt werden könne, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Aus diesem Grund sei die vorläufige Abnahme des Führerscheins nicht rechtens.

Gemäß § 39 Abs 3 FSG sei der Führerschein dem Besitzer auf Antrag nur dann binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder auszufolgen, wenn kein Entzugsverfahren eingeleitet werde. Es könne aber kein Entzugsverfahren aus obigen Gründen eingeleitet werden. Das Strafverfahren in erster Instanz müsse abgeschlossen sein.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, FSG sei der Führerschein dem Besitzer auf Antrag nur dann binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder auszufolgen, wenn kein Entzugsverfahren eingeleitet werde. Es könne aber kein Entzugsverfahren aus obigen Gründen eingeleitet werden. Das Strafverfahren in erster Instanz müsse abgeschlossen sein.

Durch diese Bestimmung solle offenbar die Präventivwirkung nach erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne der Verbesserung der Verkehrssicherheit verstärkt werden. Dies sei ein gravierender Unterschied zu den anderen Maßnahmen, wo Gefahr in Verzug bestehe und sofortige Sicherungsmaßnahmen zu treffen seien, wie bei alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten, außerordentlich erregten oder übermüdeten Kraftfahrern. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit ruhig geblieben, er sei sehr bestimmt gewesen.

Es hätten sich auch keinerlei Anzeichen ergeben, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitungen fortsetze. Es seien auch keine besonders gefährlichen Verhältnisse gegeben gewesen, geschweige denn sei eine besondere Rücksichtslosigkeit vorgelegen. Gefahr im Verzuge sei daher auf keinen Fall bestanden. Beim Beschwerdeführer handle es sich auch nicht um einen notorischen Schnellfahrer, sodass auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, er werde weitere Geschwindigkeitsübertretungen begehen bzw im Geschwindigkeitsrausch handeln.

Gegen § 39 Abs 1 FSG bestünden im Regelungszusammenhang mit den §§ 26 Abs 7, 29 Abs 4 und 39 Abs 3 FSG erhebliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes.Gegen Paragraph 39, Absatz eins, FSG bestünden im Regelungszusammenhang mit den Paragraphen 26, Absatz 7, 29, Absatz 4 und 39 Absatz 3, FSG erhebliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes.

Der Beschwerdeführer sei durch diese vorläufige Abnahme des Führerscheins acht Tage ohne Führerschein gewesen, da es mit der Post erhebliche Zeit benötige, diesen wieder nach Deutschland zu schicken. Es ergebe sich daher, dass gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Doppelbestrafungsverbot verstoßen worden sei. Die Erlassung eines Lenkverbots bei nachgewiesener erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung und die Bestrafung des Beschwerdeführers seien ausreichende Maßnahmen, die vom österreichischen Staat gesetzt werden könnten. Es bedürfe nicht des weiteren Instrumentariums der vorläufigen Führerscheinabnahme, was einer Mehrfachbestrafung des Beschwerdeführers gleichkomme. Zudem werde durch die vorläufige Führerscheinabnahme der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 18.3.2004 einen Pkw auf der Rheintalautobahn in Fahrtrichtung T. Dabei überschritt er um 14.02 Uhr in N im Bereich der Straßen-km WW bis XX die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug einer Messtoleranz – um 70 km/h. Weiters überschritt er im Zuge dieser Fahrt um 14.04 Uhr im Gemeindegebiet von B im Bereich der Straßen-km YY bis ZZ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug einer Messtoleranz – um 50 km/h.3. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 18.3.2004 einen Pkw auf der Rheintalautobahn in Fahrtrichtung T. Dabei überschritt er um 14.02 Uhr in N im Bereich der Straßen-km WW bis römisch zwanzig die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug einer Messtoleranz – um 70 km/h. Weiters überschritt er im Zuge dieser Fahrt um 14.04 Uhr im Gemeindegebiet von B im Bereich der Straßen-km YY bis ZZ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug einer Messtoleranz – um 50 km/h.

Die erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden vom Gendarmeriebeamten R durch Nachfahren auf einem Dienstmotorrad in gleichbleibendem Abstand festgestellt. Die Beobachtungsstrecken mit gleichbleibendem Abstand waren ca 800 m bzw ca 400 m lang. Das Dienstmotorrad war mit einer geeichten Geschwindigkeitsmessanlage "Video Speed 250" ausgestattet.

Der Gendarmeriebeamte R hielt in weiterer Folge den Beschwerdeführer an, hielt ihm die erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen vor und nahm ihm den Führerschein vorläufig ab. Für den Gendarmeriebeamten war maßgebender Grund für die vorläufige Abnahme des Führerscheins die Feststellung der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen; aus diesen und dem Umstand, dass die Autobahn zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht von anderen Fahrzeugen leer war, schloss er auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Weitere Gründe für die Führerscheinabnahme wurden weder vom amtshandelnden Gendarmeriebeamten noch von der belangten Behörde vorgebracht.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen wird auf die Begründung des UVS-Erkenntnisses vom 19.7.2004, Zl UVS-1-281/E6-2004, verwiesen. Der nachfolgende Sachverhalt betreffend die vorläufige Führerscheinabnahme ist im Wesentlichen unbestritten.

5.       Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die vorläufige Abnahme eines Führerscheins stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.

6.1.    Nach § 39 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenuss, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, ua den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn bestimmte Alkoholgehalte festgestellt wurden oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.6.1. Nach Paragraph 39, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenuss, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, ua den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn bestimmte Alkoholgehalte festgestellt wurden oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.

Hinsichtlich der in § 39 Abs 1 vierter Satz FSG angesprochenen "Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden", ist der § 7 Abs 3 Z 4 FSG maßgebend. Demnach geht es um Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, wobei die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein muss.Hinsichtlich der in Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz FSG angesprochenen "Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden", ist der Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG maßgebend. Demnach geht es um Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, wobei die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein muss.

6.2.    Im gegenständlichen Fall ist die Frage von maßgeblicher Bedeutung, ob die in § 39 Abs 1 vierter Satz FSG angesprochenen Geschwindigkeitsübertretungen allein die vorläufige Abnahme eines Führerscheins rechtfertigen oder ob weitere Umstände hinzukommen müssen.6.2. Im gegenständlichen Fall ist die Frage von maßgeblicher Bedeutung, ob die in Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz FSG angesprochenen Geschwindigkeitsübertretungen allein die vorläufige Abnahme eines Führerscheins rechtfertigen oder ob weitere Umstände hinzukommen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 39 Abs 1 idF vor der 5. FSG-Novelle festgehalten, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme sei, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt werde. Sie solle verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen im Stande ist. Es müsse daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sind, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken (vgl VwGH 24.1.2000, 2000/11/0213).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle festgehalten, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme sei, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt werde. Sie solle verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen im Stande ist. Es müsse daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sind, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken vergleiche VwGH 24.1.2000, 2000/11/0213).

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war maßgebend dafür, dass der Gesetzgeber in der 5. FSG-Novelle die Regelung des § 39 Abs 1 zweiter Satz (vorläufige Führerscheinabnahme bei Feststellung bestimmter Alkoholdelikte) dahingehend erweitert hat, dass in diesen Fällen eine vorläufige Führerscheinabnahme auch dann zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen werde. Nach den Erläuterungen sollte in diesem Fall die vorläufige Abnahme auch zulässig sein, um die Vollstreckung des Entzugs der Lenkberechtigung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Betreffende trotz Entzugs der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert.Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war maßgebend dafür, dass der Gesetzgeber in der 5. FSG-Novelle die Regelung des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz (vorläufige Führerscheinabnahme bei Feststellung bestimmter Alkoholdelikte) dahingehend erweitert hat, dass in diesen Fällen eine vorläufige Führerscheinabnahme auch dann zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen werde. Nach den Erläuterungen sollte in diesem Fall die vorläufige Abnahme auch zulässig sein, um die Vollstreckung des Entzugs der Lenkberechtigung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Betreffende trotz Entzugs der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert.

Diese zuletzt erwähnte neue Regelung der 5. FSG-Novelle wurde aber für den Fall der vorläufigen Führerscheinabnahme im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Geschwindigkeitsübertretungen nicht eingeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass für diese Fälle weiterhin die zuvor erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, wonach die vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherungsmaßnahme nur erfolgen darf, wenn die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken; so zB, "wenn der Kfz-Lenker auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 6 zu § 39). Weitere Gründe für die Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßnahme bei Geschwindigkeitsüberschreitungen könnten nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates dann vorliegen, wenn auf Grund der gegebenen Umstände vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigterweise angenommen werden kann, die betreffende Person werde weiterhin nach Fortsetzung der Fahrt entsprechende Geschwindigkeitsübertretungen begehen, oder wenn zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung iS des § 7 Abs 3 Z 4 noch die Umstände des § 7 Abs 3 Z 3 FSG (Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit) hinzutreten.Diese zuletzt erwähnte neue Regelung der 5. FSG-Novelle wurde aber für den Fall der vorläufigen Führerscheinabnahme im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Geschwindigkeitsübertretungen nicht eingeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass für diese Fälle weiterhin die zuvor erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, wonach die vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherungsmaßnahme nur erfolgen darf, wenn die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken; so zB, "wenn der Kfz-Lenker auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 6 zu Paragraph 39,). Weitere Gründe für die Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßnahme bei Geschwindigkeitsüberschreitungen könnten nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates dann vorliegen, wenn auf Grund der gegebenen Umstände vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigterweise angenommen werden kann, die betreffende Person werde weiterhin nach Fortsetzung der Fahrt entsprechende Geschwindigkeitsübertretungen begehen, oder wenn zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, noch die Umstände des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG (Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit) hinzutreten.

Solche Sicherungsmaßnahmen waren aber bei der gegenständlichen vorläufigen Führerscheinabnahme nicht maßgebend. Nur die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers, die sich ausschließlich auf die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitungen iS des § 7 Abs 3 Z 4 FSG stützt, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend. Dafür spricht auch der § 26 Abs 7 FSG, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung ua bei Geschwindigkeitsübertretungen wie der gegenständlichen erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Im Gegensatz dazu muss bei einer Entziehung auf Grund eines Alkoholdeliktes (oder einer Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 3 FSG) das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht durch Strafbescheid erster Instanz abgeschlossen sein.Solche Sicherungsmaßnahmen waren aber bei der gegenständlichen vorläufigen Führerscheinabnahme nicht maßgebend. Nur die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers, die sich ausschließlich auf die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitungen iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG stützt, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend. Dafür spricht auch der Paragraph 26, Absatz 7, FSG, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung ua bei Geschwindigkeitsübertretungen wie der gegenständlichen erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Im Gegensatz dazu muss bei einer Entziehung auf Grund eines Alkoholdeliktes (oder einer Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG) das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht durch Strafbescheid erster Instanz abgeschlossen sein.

Ein weiterer Grund spricht für die Annahme der oben dargelegten Rechtsauffassung: Der § 39 Abs 1 vierter Satz enthält im Gegensatz zum § 39 Abs 1 zweiter Satz eine Kann-Bestimmung, welche offenbar den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Spielraum für die Beurteilung der Fähigkeit oder Bereitschaft des Lenkers, am Straßenverkehr ohne weitere Gefährdung desselben teilzunehmen oder nicht, ermöglichen soll.Ein weiterer Grund spricht für die Annahme der oben dargelegten Rechtsauffassung: Der Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz enthält im Gegensatz zum Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz eine Kann-Bestimmung, welche offenbar den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Spielraum für die Beurteilung der Fähigkeit oder Bereitschaft des Lenkers, am Straßenverkehr ohne weitere Gefährdung desselben teilzunehmen oder nicht, ermöglichen soll.

7.       An dieser Stelle erscheinen aus Sicht des Verwaltungssenates folgende Anmerkungen angebracht: Die Notwendigkeit von verhältnismäßig diffizilen Überlegungen zur Frage, ob eine vorläufige Abnahme auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung allein zulässig ist oder nicht, zeigt, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen nicht mit der für einen ordnungsgemäßen Vollzug entsprechenden Klarheit formuliert sind. Eine Neufassung der Bestimmung scheint geboten. Dabei sollte der Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungssenates auch berücksichtigen, dass die vorläufige Abnahme eines Führerscheins nach entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitungen wohl zu den wirksamsten Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zählt. Weiters ist nicht erkennbar, warum die oben erwähnte zusätzliche Regelung, die in der 5. FSG-Novelle für Alkoholdelikte getroffen wurde (Sicherstellung der Vollstreckung des Entzugs), nicht auch für die Fälle der Geschwindigkeitsübertretungen gerechtfertigt sein sollte. Gleichzeitig müsste dann wohl auch der erwähnte § 26 Abs 7 FSG adaptiert werden und das Erfordernis eines Abschlusses des Strafverfahrens in erster Instanz durch Strafbescheid entfallen. Die zuletzt genannte Regelung scheint tatsächlich "im Hinblick auf den Schutzcharakter der Entziehung für andere Verkehrsteilnehmer (verkehrsunzuverlässige Personen sollen von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden) unsystematisch und im Hinblick auf Artikel 7 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 12 zu § 26).7. An dieser Stelle erscheinen aus Sicht des Verwaltungssenates folgende Anmerkungen angebracht: Die Notwendigkeit von verhältnismäßig diffizilen Überlegungen zur Frage, ob eine vorläufige Abnahme auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung allein zulässig ist oder nicht, zeigt, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen nicht mit der für einen ordnungsgemäßen Vollzug entsprechenden Klarheit formuliert sind. Eine Neufassung der Bestimmung scheint geboten. Dabei sollte der Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungssenates auch berücksichtigen, dass die vorläufige Abnahme eines Führerscheins nach entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitungen wohl zu den wirksamsten Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zählt. Weiters ist nicht erkennbar, warum die oben erwähnte zusätzliche Regelung, die in der 5. FSG-Novelle für Alkoholdelikte getroffen wurde (Sicherstellung der Vollstreckung des Entzugs), nicht auch für die Fälle der Geschwindigkeitsübertretungen gerechtfertigt sein sollte. Gleichzeitig müsste dann wohl auch der erwähnte Paragraph 26, Absatz 7, FSG adaptiert werden und das Erfordernis eines Abschlusses des Strafverfahrens in erster Instanz durch Strafbescheid entfallen. Die zuletzt genannte Regelung scheint tatsächlich "im Hinblick auf den Schutzcharakter der Entziehung für andere Verkehrsteilnehmer (verkehrsunzuverlässige Personen sollen von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden) unsystematisch und im Hinblick auf Artikel 7 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 12 zu Paragraph 26,).

8.       Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.8. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Die gegenständliche Maßnahme ist der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die Maßnahme erfolgte im Vollzugsbereich des Bundes, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.

Schlagworte

Vorläufige Abnahme Führerschein, Geschwindigkeitsübertretung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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