Norm
FSG §24 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M M, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.09.2004 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf drei Monate herabgesetzt wird und der Punkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 24 Abs 3 Führerscheingesetz wird die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Wurde diese Anordnung bis zum Ablauf der Entziehungsdauer nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf drei Monate herabgesetzt wird und der Punkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz wird die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Wurde diese Anordnung bis zum Ablauf der Entziehungsdauer nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 15.07.2004, somit bis einschließlich 15.11.2004 entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 15.07.2004, somit bis einschließlich 15.11.2004 entzogen. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, bekämpft werde die zentrale Feststellung, dass er an Straßenrennen teilgenommen und diese veranstaltet habe. Die Behörde erster Instanz begründe die Feststellung damit, dass er sich in einem Interview gegenüber dem ORF Vorarlberg dazu bekannt habe, dass er an Straßenrennen teilgenommen und solche organisiert habe. Es treffe nicht zu, dass er an Straßenrennen teilgenommen oder solche organisiert habe. Das im ORF Vorarlberg in der Sendung "Vorarlberg heute" vom XX.XX.2004 ausgestrahlte Interview sei ursprünglich für die Sendung produziert worden. Die von ihm in diesem Interview getätigten Aussagen stünden in keinem Zusammenhang mit der Realität. Er habe als Schauspieler fungiert. Ebenso wie die aufgezeichneten Fahrszenen am Flugplatz H, die keinen Bezug zur Realität hätten, seien auch seine Angaben im Interview frei erfunden. Diese Angaben hätten ausschließlich zum Gelingen des Filmbeitrages dienen sollen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, bekämpft werde die zentrale Feststellung, dass er an Straßenrennen teilgenommen und diese veranstaltet habe. Die Behörde erster Instanz begründe die Feststellung damit, dass er sich in einem Interview gegenüber dem ORF Vorarlberg dazu bekannt habe, dass er an Straßenrennen teilgenommen und solche organisiert habe. Es treffe nicht zu, dass er an Straßenrennen teilgenommen oder solche organisiert habe. Das im ORF Vorarlberg in der Sendung "Vorarlberg heute" vom römisch zwanzig.XX.2004 ausgestrahlte Interview sei ursprünglich für die Sendung produziert worden. Die von ihm in diesem Interview getätigten Aussagen stünden in keinem Zusammenhang mit der Realität. Er habe als Schauspieler fungiert. Ebenso wie die aufgezeichneten Fahrszenen am Flugplatz H, die keinen Bezug zur Realität hätten, seien auch seine Angaben im Interview frei erfunden. Diese Angaben hätten ausschließlich zum Gelingen des Filmbeitrages dienen sollen.
Der von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Sachverhalt beruhe auf einem grundlegenden Irrtum. Bereits vor dem XX.XX.2004 sei der Berufungswerber vom ORF kontaktiert worden. Für die Sendung habe ein Bericht über Straßenrennen gedreht werden sollen. Der Berufungswerber besitze ein äußerst gepflegtes Fahrzeug. Der Redakteur habe den Wunsch geäußert, dass mit dem Berufungswerber ein "illegales" Straßenrennen gedreht werden möge. Da der Berufungswerber nicht bereit gewesen sei, ein illegales Straßenrennen zu organisieren, habe er die Möglichkeit von Filmaufnahmen auf dem gesperrten Flughafen H veranlasst. Vereinbarungswidrig habe der ORF Vorarlberg das für die Sendung gedrehte Filmmaterial in der Sendung vom XX.XX.2004 verwendet, wobei in rechtswidriger Weise und in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um gestellte Szenen handle, den Zuschauern vermittelt worden sei, dass der nunmehr namentlich genannte Berufungswerber tatsächlich illegale Straßenrennen veranstalte und an solchen teilnehme. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber ein gestelltes Rennen organisiert habe, hätte die Behörde erster Instanz bei ihrer Beweiswürdigung davon ausgehen müssen, dass auch das in der Tiefgarage gedrehte Interview frei erfunden und gestellt sei. Der Berufungswerber begehre daher die Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und ein solches organisiert habe.Der von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Sachverhalt beruhe auf einem grundlegenden Irrtum. Bereits vor dem römisch zwanzig.XX.2004 sei der Berufungswerber vom ORF kontaktiert worden. Für die Sendung habe ein Bericht über Straßenrennen gedreht werden sollen. Der Berufungswerber besitze ein äußerst gepflegtes Fahrzeug. Der Redakteur habe den Wunsch geäußert, dass mit dem Berufungswerber ein "illegales" Straßenrennen gedreht werden möge. Da der Berufungswerber nicht bereit gewesen sei, ein illegales Straßenrennen zu organisieren, habe er die Möglichkeit von Filmaufnahmen auf dem gesperrten Flughafen H veranlasst. Vereinbarungswidrig habe der ORF Vorarlberg das für die Sendung gedrehte Filmmaterial in der Sendung vom römisch zwanzig.XX.2004 verwendet, wobei in rechtswidriger Weise und in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um gestellte Szenen handle, den Zuschauern vermittelt worden sei, dass der nunmehr namentlich genannte Berufungswerber tatsächlich illegale Straßenrennen veranstalte und an solchen teilnehme. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber ein gestelltes Rennen organisiert habe, hätte die Behörde erster Instanz bei ihrer Beweiswürdigung davon ausgehen müssen, dass auch das in der Tiefgarage gedrehte Interview frei erfunden und gestellt sei. Der Berufungswerber begehre daher die Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und ein solches organisiert habe.
Die Behörde erster Instanz habe entgegen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Einvernahme näher angeführter Zeugen übergangen und dies oberflächlich damit begründet, dass diese Zeugen nicht rund um die Uhr bei jeder Autofahrt mit dem Berufungswerber zusammen seien. Es handle sich hierbei um eine reine Schein- und Teilbegründung, zumal außer Acht gelassen werde, dass die Zeugen auch bei den Dreharbeiten anwesend gewesen seien und dazu Stellung nehmen hätten können, dass diese Aussagen frei erfunden und gestellt gewesen seien.
In Bezug auf eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Umschreibung der Tat habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach dargelegt, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben sei, dass a) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und b) die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dieses Konkretisierungsgebot sei nicht nur im Verwaltungsstrafverfahren, sondern in jedem Verwaltungsverfahren anzuwenden. Auf Grund des Konkretisierungsgebotes reiche sohin die als erwiesen angenommene Tat, dass der Berufungswerber irgendwann und irgendwo an Straßenrennen teilgenommen habe bzw solche organisiert habe, sicherlich nicht aus, um eine Verkehrsunzuverlässigkeit zu begründen. Der Bescheid leide daher schon allein aus diesen formalen Gründen an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass er ersatzlos aufzuheben sei.
Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Führerschein auszufolgen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber hat an Straßenrennen teilgenommen und solche mitorganisiert. Diese Straßenrennen fanden auf Straßen in der Nachtzeit (zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr) statt, wobei Kollegen des Berufungswerbers an der Rennstrecke "Schmiere standen" und die Straßen "zu" waren, sodass "lediglich" die Teilnehmer am Straßenrennen und nicht andere Verkehrsteilnehmer gefährdet waren. Diese Straßenrennen fanden noch bis in die jüngere Vergangenheit statt. Der Berufungswerber hat sich noch Anfang XXX 2004 in einem ORF-Interview öffentlich zu diesen Straßenrennen bekannt, ohne sich von diesen zu distanzieren.Der Berufungswerber hat an Straßenrennen teilgenommen und solche mitorganisiert. Diese Straßenrennen fanden auf Straßen in der Nachtzeit (zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr) statt, wobei Kollegen des Berufungswerbers an der Rennstrecke "Schmiere standen" und die Straßen "zu" waren, sodass "lediglich" die Teilnehmer am Straßenrennen und nicht andere Verkehrsteilnehmer gefährdet waren. Diese Straßenrennen fanden noch bis in die jüngere Vergangenheit statt. Der Berufungswerber hat sich noch Anfang römisch 30 2004 in einem ORF-Interview öffentlich zu diesen Straßenrennen bekannt, ohne sich von diesen zu distanzieren.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Unabhängige Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber und den Zeugen gewonnen hat, als erwiesen angenommen.
a) So macht der Berufungswerber in dem mit ihm aufgenommenen Interview bei seinen Angaben, in denen er von den "Rennen, die ich mitgefahren bin, die wir organisiert haben" einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Ebenso hat er einen solchen glaubwürdigen Eindruck auf den ORF-Redakteur gemacht, der dieses Interview mit ihm geführt hat und den Fernsehbeitrag über Straßenrennen gestaltet hat. So hat dieser Redakteur als Zeuge angegeben, der Berufungswerber habe für ihn "ganz klar das gesagt, was wirklich läuft". Der Zeuge hat auch nachvollziehbar dargetan, dass der Inhalt der vom Berufungswerber gegebenen Interviewantworten keineswegs vorgegeben war. Der Zeuge hat weiters dargetan, dass der Berufungswerber konkrete Angaben zu den Straßenrennen machte, wie "Freunde stehen Schmiere an der Rennstrecke, die Rennen finden unter der Woche morgens zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr statt, durch verbotene Zusatzteile wird die PS-Leistung von 150 auf 200 PS erhöht. Es wird Lachgas für eine schnellere Beschleunigung eingesetzt". Ebenso legte der Zeuge dar, dass ihm der Berufungswerber die Lachgasanlage im Kofferraum seines Pkw erklärte und er auf Grund dieser Erklärungen davon ausging, dass es sich nicht nur um eine Attrappe handelte.
b) Der Berufungswerber hat sich in der mündlichen Berufungsverhandlung auf eine Art gerechtfertigt, die den Verwaltungssenat in seiner Überzeugung, dass er an Straßenrennen teilgenommen und solche mitorganisiert hat, bestärkte. So hat er den erwähnten ORF-Redakteur mit schwerwiegenden Vorwürfen belastet, die für den Verwaltungssenat nicht glaubwürdig waren. U.a. hat der Berufungswerber behauptet, der Redakteur habe ihm bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme eine finanzielle Gegenleistung angeboten und ihn nach seiner Bereitschaft für ein Scheininterview gefragt. Der Redakteur habe ihm hinsichtlich des Interviews gesagt, was er vom Inhalt und der Bedeutung her bei den Antworten hören wolle, und er habe ihm die Antworten inhaltlich vorgegeben. Er habe ihn auch zu einem illegalen Rennen verleiten wollen und habe sogar auf ihn Druck ausüben wollen, dass er so etwas mache. Der Redakteur ist diesen Unterstellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat als Zeuge glaubwürdig und sachlich entgegengetreten. Der Verwaltungssenat hat beim Zeugen auch den Eindruck gewonnen, dass dieser in Anbetracht der beruflichen Konsequenzen, die ein solches Verhalten im Falle einer Entdeckung hätte, sich nicht auf derartige strafbare und standeswidrige Verhaltensweisen einließe.
c) Auch die Aussagen der übrigen Zeugen führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Mutter des Berufungswerbers V M konnte lediglich konkretere Angaben dazu machen, dass die für den ORF-Beitrag auf dem Flugplatz H aufgenommenen Fahrszenen gestellt waren. Dies ist aber ohnehin unstrittig.Die Mutter des Berufungswerbers römisch fünf M konnte lediglich konkretere Angaben dazu machen, dass die für den ORF-Beitrag auf dem Flugplatz H aufgenommenen Fahrszenen gestellt waren. Dies ist aber ohnehin unstrittig.
Der Vater K M hat behauptet, er habe während dem ersten telefonischen Kontakt seines Sohnes mit dem ORF-Redakteur K das Telefon übernommen und dann selbst mit Herrn K gesprochen. Dies wurde von K klar verneint und selbst der Berufungswerber hat Derartiges im ganzen Verfahren nie behauptet. Weiters hat K M behauptet, er habe in der Tiefgarage seiner Wohnung unbeobachtet von einem Versteck aus den Ablauf des Interviews beobachtet und anschließend in der Wohnung K auf das angesprochen, was er unten unbeobachtet gehört habe. Zwar hat diesbezüglich auch der Berufungswerber erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS angegeben, sein Vater sei in die Tiefgarage gekommen und habe mitbekommen, wie ihm bedeutet worden sei, was er zu sagen hätte; von einer heimlichen Anwesenheit seines Vaters sagte er aber nichts. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt auch hier den Angaben des Zeugen K, wonach K M beim Interview nicht im Hörbereich gewesen sei; vielmehr sei dieser – seiner Meinung nach sogar erst nach dem Ende des Interviews – in die Garage eingefahren und dann in seine Wohnung hinaufgegangen. K M habe ihm auch nicht anschließend in der Wohnung irgendwelche Vorhaltungen gemacht und ihn insbesondere auch nicht auf den Inhalt des zuvor in der Tiefgarage durchgeführten Interviews angesprochen.
Für die Unrichtigkeit der Angaben des K M spricht auch folgende Überlegung: K M hat als Grund für sein heimliches Mitverfolgen des Interviews angegeben, dass Profis (wie der Redakteur K) bei Verfolgung ihrer Ziele auch in Kauf nähmen, dass junge Leute (wie sein Sohn) dabei auf der Strecke blieben. Umso mehr wäre dann aber zu erwarten gewesen, dass K M bei dem von ihm behaupteten Ablauf des Interviews (die Antworten seien von K "ganz bewusst provoziert" worden) in dieses eingegriffen hätte. Seine diesbezügliche Begründung für das Nichteinschreiten, er habe seinen Sohn nicht "als dummen Buben hinstellen wollen, der immer bevormundet werden muss", ist nicht überzeugend. Dies auch in Anbetracht dessen, dass K M nach seinen eigenen Angaben im Gegensatz zu dieser Begründung behauptet hat, beim ersten Telefonat seines Sohnes mit Herrn K sehr wohl eingeschritten zu sein, obwohl hier die gleichen Überlegungen gelten müssten.
Der Zeuge A hat angegeben, er sei beim Gespräch im C dabei gewesen. Es habe geregnet und es sei die Rede davon gewesen, was man machen solle. Man habe darüber gesprochen, "dass man vielleicht ein bisschen die Straße verwende für die Aufnahmen", damit meine er "Autofahren, das man filmen könne". Von einem Straßenrennen sei aber nicht die Rede gewesen. Mit dieser Aussage hat er dem Berufungswerber widersprochen. Der Berufungswerber behauptete nämlich, K" ersuchte uns daher, als wir im C saßen, immer wieder ein solches Rennen auf der Straße zu machen. Wir haben uns aber alle geweigert und haben gesagt, dass wir so etwas nicht machen würden". Die Angaben des Zeugen A zu dieser Sache waren auch wesentlich bestimmter als die diesbezüglichen Angaben des S L. Die Feststellungen der Zeugen A und L, der Berufungswerber sei niemals Autorennen gefahren, habe solche auch nicht organisiert und (so A) der Lachgasbehälter sei nur ohne weitere Verbindung ins Auto hineingelegt gewesen, können möglicherweise ihrer subjektiven Überzeugung entsprechen. Gründe für die objektive Richtigkeit dieser Feststellungen haben sie aber nicht angeben.
5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Andere als die beispielhaft im § 7 Abs 3 FSG angeführten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, können dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleichkommen (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0201). Diese Voraussetzung trifft auf das hier gegenständliche Teilnehmen an und Mitorganisieren von Straßenrennen zu. Die mit solchen Straßenrennen verbundenen Geschwindigkeiten und Überholvorgänge gefährden zweifellos zumindest die Teilnehmer an diesen Rennen aufs Gröbste. Durch ihre Verwerflichkeit kommen sie beispielsweise den im § 7 Abs 3 Z 3 oder 4 FSG angeführten Tatsachen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen durchaus mindestens gleich.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Andere als die beispielhaft im Paragraph 7, Absatz 3, FSG angeführten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, können dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleichkommen (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0201). Diese Voraussetzung trifft auf das hier gegenständliche Teilnehmen an und Mitorganisieren von Straßenrennen zu. Die mit solchen Straßenrennen verbundenen Geschwindigkeiten und Überholvorgänge gefährden zweifellos zumindest die Teilnehmer an diesen Rennen aufs Gröbste. Durch ihre Verwerflichkeit kommen sie beispielsweise den im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG angeführten Tatsachen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen durchaus mindestens gleich.
Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Das genaue Ausmaß der seit dem letzten Straßenrennen verstrichenen Zeit ist nicht bekannt. Der Verwaltungssenat geht aber auf Grund der diesbezüglichen Aussage des Zeugen K (hatte den Eindruck, "dass diese Straßenrennen und die Szene etwas sind, was ihn gegenwärtig beschäftigt") und der gegenüber K gemachten Äußerungen des Berufungswerbers, die teilweise in der Gegenwartsform gehalten sind und in denen nie davon die Rede ist, dass diese Vorfälle schon länger zurückliegen würden oder dass die Straßenrennen nun nicht mehr stattfinden würden, davon aus, dass solche Straßenrennen auch noch im Jahr 2004 stattgefunden haben. Wesentlich erscheint dem Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang auch, dass beim Berufungswerber zum Zeitpunkt seines Mitwirkens beim hier gegenständlichen ORF-Beitrag durchaus keine distanzierte, sondern eher eine positive Einstellung zu den von ihm beschriebenen Straßenrennen bestanden hat. Der Verwaltungssenat ist daher überzeugt, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Gestaltung dieses Beitrages und im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls noch gegeben war. Lediglich im Hinblick auf die erwähnte Unsicherheit hinsichtlich des noch genaueren zeitlichen Umstandes wird trotz der gravierenden Verwerflichkeit der Straßenrennen und der Gefährlichkeit für die Teilnehmer zu Gunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass er schon nach Ablauf der Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat. Zur Verwerflichkeit wird auf die amtsbekannte Tatsache hingewiesen, dass es bei solchen Autorennen zu schwersten Verkehrsunfällen kommt.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Das genaue Ausmaß der seit dem letzten Straßenrennen verstrichenen Zeit ist nicht bekannt. Der Verwaltungssenat geht aber auf Grund der diesbezüglichen Aussage des Zeugen K (hatte den Eindruck, "dass diese Straßenrennen und die Szene etwas sind, was ihn gegenwärtig beschäftigt") und der gegenüber K gemachten Äußerungen des Berufungswerbers, die teilweise in der Gegenwartsform gehalten sind und in denen nie davon die Rede ist, dass diese Vorfälle schon länger zurückliegen würden oder dass die Straßenrennen nun nicht mehr stattfinden würden, davon aus, dass solche Straßenrennen auch noch im Jahr 2004 stattgefunden haben. Wesentlich erscheint dem Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang auch, dass beim Berufungswerber zum Zeitpunkt seines Mitwirkens beim hier gegenständlichen ORF-Beitrag durchaus keine distanzierte, sondern eher eine positive Einstellung zu den von ihm beschriebenen Straßenrennen bestanden hat. Der Verwaltungssenat ist daher überzeugt, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Gestaltung dieses Beitrages und im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls noch gegeben war. Lediglich im Hinblick auf die erwähnte Unsicherheit hinsichtlich des noch genaueren zeitlichen Umstandes wird trotz der gravierenden Verwerflichkeit der Straßenrennen und der Gefährlichkeit für die Teilnehmer zu Gunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass er schon nach Ablauf der Mindestentzugsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat. Zur Verwerflichkeit wird auf die amtsbekannte Tatsache hingewiesen, dass es bei solchen Autorennen zu schwersten Verkehrsunfällen kommt.
5.2. Nach § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.5.2. Nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung wird im vorliegenden Fall für erforderlich angesehen. Es muss von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert (vgl VwGH 27.05.1999, 98/11/0198) bzw die Verkehrssicherheit beeinträchtigt (vgl VwGH 27.04.1993, 93/11/0050). Im konkreten Fall sind solche Bedenken begründet. Dies zum einen wegen der Einstellung des Berufungswerbers zu Straßenrennen, die auf eine gewisse Aggressivität im Umgang mit Fahrzeugen und Mängel bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hindeutet, und zum anderen im Hinblick auf zwei Vorfälle, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung wird im vorliegenden Fall für erforderlich angesehen. Es muss von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert vergleiche VwGH 27.05.1999, 98/11/0198) bzw die Verkehrssicherheit beeinträchtigt vergleiche VwGH 27.04.1993, 93/11/0050). Im konkreten Fall sind solche Bedenken begründet. Dies zum einen wegen der Einstellung des Berufungswerbers zu Straßenrennen, die auf eine gewisse Aggressivität im Umgang mit Fahrzeugen und Mängel bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hindeutet, und zum anderen im Hinblick auf zwei Vorfälle, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 08.10.2004 gegen den Berufungswerber und gegen H M wegen des Verdachts der schweren Sachbeschädigung ergibt sich, dass der Berufungswerber am 12.8.2004 als Beifahrer im Pkw eines Kollegen unterwegs war und in weiterer Folge gewalttätig mit einem Radmutternschlüssel auf zwei Radarboxen eingeschlagen und diese unbrauchbar gemacht hat. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob sich der Berufungswerber dabei in einem entsprechend alkoholisierten Zustand befand, sodass er nach seinen Angaben vor dem Verwaltungssenat sich an die Vorfälle nicht mehr erinnern kann. Auch in einem solchen Fall bestehen hinsichtlich seiner im geschilderten Verhalten zum Ausdruck kommenden Aggressivität die oben angeführten Bedenken.
Weiters ergibt sich aus einer Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 01.12.2003, dass der Berufungswerber am 30.11.2003 als Beifahrer mit seinem Vater unterwegs war. Als vom Gendarmeriebeamten von beiden ein Strafbetrag verlangt wurde, weil beide nicht angeschnallt waren, "explodierte" (so die Anzeige) der Berufungswerber. Die Anzeige führt im Folgenden weiter aus: "Er sprang aus dem Auto, 'baute' sich vor dem Beamten auf und schrie lautstark: 'Das bezahle ich sicher nicht.' Dann wurde ihm erklärt, dass er in diesem Falle angezeigt werde. Er wurde aufgefordert, seinen Namen bekannt zu geben. M meinte, dass er der Nikolaus sei. Er wurde nochmals aufgefordert, seine Identität bekannt zu geben. Er weigerte sich weiterhin, ballte seine Hände zu Fäusten und war sichtlich bis aufs Äußerste angespannt und sehr erregt. Er wurde abgemahnt und aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen. Dabei fiel er lautstark ins Wort und wollte dies nicht zur Kenntnis nehmen. Als dann sogar die Festnahme angedroht werden musste, mischte sich sein Vater ein. Er schrie seinen Sohn an und schickte ihn ins Auto zurück, bevor die Situation ganz eskalierte. Als M einstieg, meinte er noch, dass er den Beamten 'schon einmal privat treffen würde'. Darauf angesprochen, meinte er jedoch, dass dies keine Drohung gewesen sei." In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hat der Berufungswerber diese Schilderung des Vorfalles in der Anzeige als korrekt bezeichnet.
Die beiden zuletzt erwähnten Vorfälle liegen erst drei bzw erst etwas mehr als elf Monate zurück. Die Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl § 18 Abs 3 erster Satz Führerscheingesetz-GesundheitsV) sind daher nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt.Die beiden zuletzt erwähnten Vorfälle liegen erst drei bzw erst etwas mehr als elf Monate zurück. Die Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz Führerscheingesetz-GesundheitsV) sind daher nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt.
Im angefochtenen Bescheid wurde auch ausdrücklich die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Von dieser bescheidmäßigen Anordnung wird abgesehen, weil nach § 24 Abs 3 dritter Satz FSG die Beibringung einer solchen verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen werden kann.Im angefochtenen Bescheid wurde auch ausdrücklich die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Von dieser bescheidmäßigen Anordnung wird abgesehen, weil nach Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG die Beibringung einer solchen verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen werden kann.
5.3. Hingegen kann nach Auffassung des Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall von der Anordnung einer Nachschulung abgesehen werden. Die Erstinstanz hat diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Wiedererreichung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers für erforderlich gehalten. Diesbezüglich wird aber auf die Ausführungen im obigen Punkt 5.1. verwiesen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall aus den im Punkt 5.2. dargelegten Gründen die Frage der gesundheitlichen Eignung von maßgebender Bedeutung.
6. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den angefochtenen Bescheid war gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die fehlende Verkehrszuverlässigkeit und die Bedenken wegen des Fehlens der gesundheitlichen Eignung die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug geboten war.
Schlagworte
Führerschein, gesundheitliche Eignung, Aufforderung verkehrspsychologische StellungnahmeZuletzt aktualisiert am
09.04.2018