Norm
SpielapparateG Vlbg §2 Abs10Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung der E G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.1.2004, Zl X-9-2003/39445, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Geschäftsführerin der "A B KEG" - diese sei Bewilligungsinhaberin von drei Spielapparaten - unterlassen, am 17.10.2003 um 17.10 Uhr im Vereinslokal in B, Jstraße, den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lokal frei zugänglich gewesen. Die vorhandenen, bewilligten drei Spielapparate seien eingeschaltet und somit betriebsbereit gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 9 Abs 1 lit b sowie 5 Abs 1 und 2 Spielapparategesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Geschäftsführerin der "A B KEG" - diese sei Bewilligungsinhaberin von drei Spielapparaten - unterlassen, am 17.10.2003 um 17.10 Uhr im Vereinslokal in B, Jstraße, den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lokal frei zugänglich gewesen. Die vorhandenen, bewilligten drei Spielapparate seien eingeschaltet und somit betriebsbereit gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 9, Absatz eins, Litera b, sowie 5 Absatz eins und 2 Spielapparategesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, mit Bescheid vom 27.11.2001 sei der A B KEG die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb der näher bezeichneten Spielapparate am Standort B, Jstraße, erteilt worden, wobei sie zur Geschäftsführerin bestellt worden sei. Unter der zuletzt genannten Adresse sei bis 4.7.2003 tatsächlich das türkische Gastlokal A B KEG gemeldet gewesen; als Geschäftsführerin habe sie bis 5.6.2003 und stellvertretend B D fungiert. Die Gaststätte mit den angeführten Geschäftsführern habe über eine Bewilligung für drei Spielapparate verfügt. Sie sei am 5.6.2003 als Dienstnehmerin ausgeschieden. Seit 4.7.2003 werde der Betrieb der Gaststätte unter der Adresse Jstraße von der Z A KEG, vertreten durch A A und S A geführt. Die drei aufgestellten Spielapparate seien am 17.10.2003 keinesfalls mehr durch die A B KEG aufgestellt und zum Betrieb bereitgehalten worden. § 5 Abs 1 Spielapparategesetz bestimme, dass der Bewilligungsinhaber den Spielbetrieb zu überwachen habe. Wie sich aus der Stellungnahme vom 12.12.2003 des Erhebungsorgans ergebe, sei an den Apparaten nicht gespielt worden. Da jedoch kein Spielbetrieb stattgefunden habe, habe auch keine Pflicht zur Überwachung des nicht vorhandenen Spielbetriebes bestanden. Zum Tatzeitpunkt seien die drei genannten Spielapparate im Erdgeschoss des Hauses Jstraße gelagert gewesen. Die Spielapparate seien von der A B KEG anlässlich der Betriebsaufnahme außer Betrieb gesetzt worden. Das Gastlokal selbst befinde sich im ersten OG. Sollten die genannten Spielapparate von dritten Personen ohne Genehmigung der Beschuldigten wiederum funktionsfähig und in Betrieb gesetzt worden sein, so könne die Beschuldigte wohl dafür nicht haften.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, mit Bescheid vom 27.11.2001 sei der A B KEG die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb der näher bezeichneten Spielapparate am Standort B, Jstraße, erteilt worden, wobei sie zur Geschäftsführerin bestellt worden sei. Unter der zuletzt genannten Adresse sei bis 4.7.2003 tatsächlich das türkische Gastlokal A B KEG gemeldet gewesen; als Geschäftsführerin habe sie bis 5.6.2003 und stellvertretend B D fungiert. Die Gaststätte mit den angeführten Geschäftsführern habe über eine Bewilligung für drei Spielapparate verfügt. Sie sei am 5.6.2003 als Dienstnehmerin ausgeschieden. Seit 4.7.2003 werde der Betrieb der Gaststätte unter der Adresse Jstraße von der Z A KEG, vertreten durch A A und S A geführt. Die drei aufgestellten Spielapparate seien am 17.10.2003 keinesfalls mehr durch die A B KEG aufgestellt und zum Betrieb bereitgehalten worden. Paragraph 5, Absatz eins, Spielapparategesetz bestimme, dass der Bewilligungsinhaber den Spielbetrieb zu überwachen habe. Wie sich aus der Stellungnahme vom 12.12.2003 des Erhebungsorgans ergebe, sei an den Apparaten nicht gespielt worden. Da jedoch kein Spielbetrieb stattgefunden habe, habe auch keine Pflicht zur Überwachung des nicht vorhandenen Spielbetriebes bestanden. Zum Tatzeitpunkt seien die drei genannten Spielapparate im Erdgeschoss des Hauses Jstraße gelagert gewesen. Die Spielapparate seien von der A B KEG anlässlich der Betriebsaufnahme außer Betrieb gesetzt worden. Das Gastlokal selbst befinde sich im ersten OG. Sollten die genannten Spielapparate von dritten Personen ohne Genehmigung der Beschuldigten wiederum funktionsfähig und in Betrieb gesetzt worden sein, so könne die Beschuldigte wohl dafür nicht haften.
3. Nach § 5 Abs 1 Spielapparategesetz hat der Bewilligungsinhaber den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Gemäß § 9 Abs 1 lit b Spielapparategesetz begeht eine Übertretung, wer einer Verpflichtung ua des § 5 nicht nachkommt.3. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Spielapparategesetz hat der Bewilligungsinhaber den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, Spielapparategesetz begeht eine Übertretung, wer einer Verpflichtung ua des Paragraph 5, nicht nachkommt.
Nach § 2 Abs 10 Spielapparategesetz haben juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen verantwortlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche dem Bewilligungsinhaber obliegende Pflichten.Nach Paragraph 2, Absatz 10, Spielapparategesetz haben juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen verantwortlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche dem Bewilligungsinhaber obliegende Pflichten.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Oktober 2001 von der A B KEG als Geschäftsführerin im Sinne des § 2 Abs 10 Spielapparategesetz bestellt wurde und dass ihr Dienstverhältnis sowie ihre Funktion als Geschäftsführerin der genannten KEG am 5.6.2003 beendet wurde.Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Oktober 2001 von der A B KEG als Geschäftsführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, Spielapparategesetz bestellt wurde und dass ihr Dienstverhältnis sowie ihre Funktion als Geschäftsführerin der genannten KEG am 5.6.2003 beendet wurde.
Der Verwaltungssenat geht dabei von der Rechtsauffassung aus, dass so wie beim handelsrechtlichen Geschäftsführer und beim gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Ende der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Abberufung von dieser Funktion durch die Gesellschaft bzw das tatsächliche Ausscheiden (vgl VwGH 20.12.1991, 90/17/0112, sowie 6.11.1995, 95/04/0117) und nicht etwa eine Anzeige über das Ausscheiden des Geschäftsführers oder der Widerruf der Bewilligung zur Aufstellung von Spielapparaten nach dem Spielapparategesetz maßgebend ist.Der Verwaltungssenat geht dabei von der Rechtsauffassung aus, dass so wie beim handelsrechtlichen Geschäftsführer und beim gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Ende der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Abberufung von dieser Funktion durch die Gesellschaft bzw das tatsächliche Ausscheiden vergleiche VwGH 20.12.1991, 90/17/0112, sowie 6.11.1995, 95/04/0117) und nicht etwa eine Anzeige über das Ausscheiden des Geschäftsführers oder der Widerruf der Bewilligung zur Aufstellung von Spielapparaten nach dem Spielapparategesetz maßgebend ist.
Da somit zum Tatzeitpunkt nicht mehr von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Beschuldigten für die gegenständliche Übertretung ausgegangen werden kann, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Spielapparate, Ende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, tatsächliches Ausscheiden maßgeblichZuletzt aktualisiert am
27.03.2018