TE Uvs Bescheid 2005/1/26 414-035/04

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

AVG §42 Abs1 AVG
AVG §44 Abs2 AVG
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung des Ing P M, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.11.2004, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde der S B- und B GmbH mit Sitz in B unter Spruchpunkt A) gemäß § 35 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 lit a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idgF nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen der Atelier R + A ZT GmbH, F, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Abstell- und Umkehrplatzes für Lkws im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung der bestehenden Tankstelle auf Liegenschaft XXX, KG H, erteilt. Unter Spruchpunkt B) wurde der Antragstellerin gemäß den §§ 81, 77 und 353 ff der Gewerbeordnung 1994 iVm §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen der A R + A ZT GmbH, F, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Änderung der bestehenden Tankstelle durch Errichtung und Inbetriebnahme eines Abstell- und Umkehrplatzes für Lkws auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, erteilt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der S B- und B GmbH mit Sitz in B unter Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, idgF nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen der Atelier R + A ZT GmbH, F, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Abstell- und Umkehrplatzes für Lkws im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung der bestehenden Tankstelle auf Liegenschaft römisch 30 , KG H, erteilt. Unter Spruchpunkt B) wurde der Antragstellerin gemäß den Paragraphen 81, 77 und 353 ff der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen der A R + A ZT GmbH, F, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Änderung der bestehenden Tankstelle durch Errichtung und Inbetriebnahme eines Abstell- und Umkehrplatzes für Lkws auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG H, erteilt.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Verlesen seiner schriftlichen Einwendung während der Augenscheinsverhandlung vom 19.11.2004 und die Erklärung dieser Aufzeichnung als Bestandteil der Niederschrift, sei mit dem persönlichen Einbringen von schriftlichen Aufzeichnungen bei der Augenscheinverhandlung gleichzusetzen. Sein Einwand per Fax habe die Bezirkshauptmannschaft B, trotzdem dieser möglicherweise auf einer Warteschleife (Versand oder Empfang) gelegen sei und deshalb erst 77 Minuten nach Feierabend eingetroffen sei, erreicht. Zudem habe er als Nachbar und direkt betroffener Anrainer keine persönlich adressierte Einladung zur Verhandlung erhalten, was ein Verfahrensfehler darstelle.

3.       Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde am 25.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde entsprechend den Vorschriften des § 41 Abs 1 AVG kundgemacht. Der Berufungswerber hat am 24.11.2004, um 18.17 Uhr, per Telefax folgendes Vorbringen erstattet:Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde am 25.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde entsprechend den Vorschriften des Paragraph 41, Absatz eins, AVG kundgemacht. Der Berufungswerber hat am 24.11.2004, um 18.17 Uhr, per Telefax folgendes Vorbringen erstattet:

"Bezugnehmend auf Ihre Kundmachung, betreffend Augenscheinverhandlung S T- und B GmbH am Donnerstag, dem 25.11.2004, bringe ich schriftlich wie folgt vor: Als Eigentümer und Besitzer des vis á vis angesiedelten Betriebes (Astraße) weise ich auf die unbefriedigende Verkehrssituation durch den Tankstellenbetrieb hin, welche sich durch die Betriebserweiterung der Tankstelle nicht verbessern wird.

  1. 1.Ziffer eins
    Mehrfach halten, parken (auch für mehrere Stunden, ja sogar Tage), wenden Lkws und Pkws auf meinem Betriebsgrundstück. Auch kommt es immer wieder vor, dass Fahrzeuge durch mein Betriebsareal fahren. Dies hat zur Folge, dass ich immer wieder in der Manipulation mit meinen Fahrzeuge eingeschränkt bzw behindert werde. Weiters entledigen sich diese Leute ihres Mülls und sonstiger Dinge (Notdurften). Auch entstehen immer wieder Ölflecken durch zB zu voll getankte Fahrzeuge, oder aber auch bedingt durch andere Fahrzeuge. Laut Gesetz liegt die alleinige Verantwortung beim Besitzer, also bei mir. Ich nahm Kosten und Arbeit (Anträge, Gehsteigabsenkung, Asphaltierungsarbeiten) auf mich und bemühte mich um eine Gebrauchserlaubnis (Betriebsein- und ausfahrt direkt in die Astraße) obwohl eine Zu- und Abfahrt zum Grundstück von "oben" her bestand. Nachdem sich die Situation seit meinem letzten Schreiben an sie im Februar des Jahres nicht gebessert sondern sogar verschlechtert hat, werde ich die Aufhebung der Gebrauchserlaubnis betreiben und einen massiven Zaun errichten. Diese Überlegung rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Einfahrt und Ausfahrt zur bzw von der Astraße über die Siedlung ("alte" Astraße) wesentlich einfacher, schneller und weniger gefährlich ist. Zu diesem Schritt bewegt mich zusätzlich der Umstand, dass ich für Bodenmarkierungsarbeiten, welche eine äußerst unbefriedigende und verkehrstechnisch a-normale Verkehrssituation bewirken, herbeigeführt vom Tankstellenbetrieb, 2.000 Euro bezahlen soll.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Zufahrt zur Tankstelle vom geplanten Wende- und Abstellplatz zur Tankstelle wird bei Schneefall praktisch unmöglich, besonders für Leerfahrzeuge (relativ starke Steigung).
  3. 3.Ziffer 3
    Ich gebe zu bedenken, dass von abgestellten Kühltransporten mit Kühlaggregaten, welche mit Dieselmotor betrieben werden, eine nicht unbeachtliche Lärmentwicklung ausgeht. Auch sind die Sanitäranlagen zu weit vom Abstellplatz entfernt!
  4. 4.Ziffer 4
    Als Mitbewirtschafter des neben der Tankstelle angrenzenden Grundstückes bin ich durch den von Tankstellenbesuchern entledigten Mülles geschädigt. Vor jeder Mahd bin ich mit dem Sammeln von Müll beschäftigt. Auch werden die Haustiere (nein, eigentlich Fahrzeugtiere) wie Hunde, Katzen usw im Zuge des Tankens freigelassen, damit auch diese sich des Mülls (Mistes uä) in Nachbars Feld entledigen können. Die Nutztiere (Rinder, Kühe, etc) müssen dann das dadurch verschmutzte Futter fressen. Mahlzeit!"

Im angefochtenen Bescheid führte die Bezirkshauptmannschaft B zum Vorbringen des Berufungswerbers aus, sein Einwand sei bei der Bezirkshauptmannschaft B am 24.11.2004 erst um 18.17 Uhr eingelangt. Bei der Bezirkshauptmannschaft B würden Amtsstunden von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr gelten, was sowohl im Hause selbst als auch in den Medien bekanntgegeben sei. Daraus ergebe sich, dass der Berufungswerber seine Einwände zu spät eingebracht habe, weshalb sie keine Berücksichtigung finden hätten können.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist im Wesentlichen unbestritten.

5.       Nach § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 23/2003, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.5. Nach Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2003,, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Nach § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF BGBl I 65/2002, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.Nach Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002,, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Gemäß § 75 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Nach § 77 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl Nr I 88/2000, ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 88 aus 2000,, ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nach § 77 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl Nr I 88/2000, ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 88 aus 2000,, ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 131/2004 hat die Behörde, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, den Nachbarn, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.Gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 2004, hat die Behörde, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, den Nachbarn, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Nach § 42 Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004 hat, wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt hat.Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, hat, wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt hat.

Die mündliche Verhandlung vom 25.03.2004 wurde den gesetzlichen Bestimmungen gemäß kundgemacht. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendungen erhoben werden, dies gemäß § 42 AVG zur Folge hat, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert. Soweit der Berufungswerber rügt, er sei nicht persönlich zur gegenständlichen Verhandlung geladen worden, ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der eindeutigen Bestimmung des § 356 Abs 1 GewO 1994 nicht erforderlich war, da er nicht Eigentümer des Betriebsgrundstückes und auch nicht Eigentümer eines an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes ist.Die mündliche Verhandlung vom 25.03.2004 wurde den gesetzlichen Bestimmungen gemäß kundgemacht. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendungen erhoben werden, dies gemäß Paragraph 42, AVG zur Folge hat, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert. Soweit der Berufungswerber rügt, er sei nicht persönlich zur gegenständlichen Verhandlung geladen worden, ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 nicht erforderlich war, da er nicht Eigentümer des Betriebsgrundstückes und auch nicht Eigentümer eines an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes ist.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt § 81 GewO 1994 nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache – nämlich die nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige "Änderung" – einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH 27.09.2000, 98/04/0093).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt Paragraph 81, GewO 1994 nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache – nämlich die nach Paragraph 81, GewO 1994 genehmigungspflichtige "Änderung" – einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH 27.09.2000, 98/04/0093).

Gegenstand des Verfahrens war somit nur die beantragte Änderung. Mangelt es den von den Nachbarn gemachten Vorbringen einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so verlieren diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (vgl auch VwGH 18.06.1996, 96/04/0020).Gegenstand des Verfahrens war somit nur die beantragte Änderung. Mangelt es den von den Nachbarn gemachten Vorbringen einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so verlieren diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 81, GewO 1994 vergleiche auch VwGH 18.06.1996, 96/04/0020).

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Verfahren bezüglich der Genehmigung einer Betriebsanlage ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl auch VwGH 08.05.2003, 2003/06/0051). Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (VwGH 18.09.2002, 2001/07/0149).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Verfahren bezüglich der Genehmigung einer Betriebsanlage ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche auch VwGH 08.05.2003, 2003/06/0051). Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (VwGH 18.09.2002, 2001/07/0149).

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren subjektive Rechte nach § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 bzw 5 iVm dem ersten Satz des § 77 Abs 1 (und iVm § 77 Abs 2) GewO 1994 eingeräumt (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0156). § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 bestimmt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 1994 die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs 1 Z 4 GewO 1994 geltend gemacht werden könnte (vgl auch VwGH 25.01.1994, 93/04/0153).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren subjektive Rechte nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, bzw 5 in Verbindung mit dem ersten Satz des Paragraph 77, Absatz eins, (und in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2,) GewO 1994 eingeräumt vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/04/0156). Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 bestimmt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 geltend gemacht werden könnte vergleiche auch VwGH 25.01.1994, 93/04/0153).

Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, dh, es muss auf einem oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (VwGH 26.2.1991, 90/04/0311).Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, dh, es muss auf einem oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (VwGH 26.2.1991, 90/04/0311).

Zur Rechtzeitigkeit der Einwendungen des Berufungswerbers ist auszuführen, dass nach § 42 Abs 1 AVG Einwendungen, wenn sie nicht während der Verhandlung erhoben werden, bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde eingebracht werden müssen. Die in § 42 Abs 1 AVG normierte Unanwendbarkeit des § 13 Abs 5 zweiter Satz AVG bedeutet, dass Einwendungen, die noch vor der Verhandlung erhoben werden, spätestens am letzten Tag vor der Amtshandlung während der Amtsstunden bei der Behörde einlangen müssen. Nach § 44 Abs 2 letzter Satz AVG dürfen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben.Zur Rechtzeitigkeit der Einwendungen des Berufungswerbers ist auszuführen, dass nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG Einwendungen, wenn sie nicht während der Verhandlung erhoben werden, bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde eingebracht werden müssen. Die in Paragraph 42, Absatz eins, AVG normierte Unanwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz AVG bedeutet, dass Einwendungen, die noch vor der Verhandlung erhoben werden, spätestens am letzten Tag vor der Amtshandlung während der Amtsstunden bei der Behörde einlangen müssen. Nach Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG dürfen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einhaltung des § 44 Abs 2 AVG Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die schriftliche Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als dessen Bestandteil anschließt, muss dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre. Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, bedeutet nur, dass sie am Verhandlungstag vor Beginn der Verhandlung nicht rechtswirksam vorgebracht werden können. Dies findet seinen praktischen Sinn darin, dass der Verhandlungsleiter am Verhandlungstag mit dem Akt allenfalls schon unterwegs zum Verhandlungsort ist und die Einwendungen mangels Kenntnis daher in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen könnte. Auf diese Fälle bezieht sich jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die fordert, dass schriftliche Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde eingelangt sein müssen. Wird aber eine schriftliche Stellungnahme am Verhandlungstag überreicht, dann fällt das Argument, dass Verhandlungsleiter und übrige Verhandlungsteilnehmer keine Möglichkeit haben, von dieser Stellungnahme Kenntnis zur erlangen, weg. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verhandlungsleiter und die übrigen Verhandlungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinanderzusetzen, da Gleiches auch für die vom Gesetz eindeutig als zulässig angesehenen mündlichen Vorbringen bei der Verhandlung gilt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst solche schriftlichen Einwendungen, die gegen das Verbot des § 44 Abs 2 AVG verstoßen, dass Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem Verhandlungsleiter sonst zukommen und für die das Verbot des § 44 Abs 2 AVG nicht gilt (vgl zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH zu der im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998 vom 03.02.2000, 99/07/0191). Da die Einwendungen des Berufungswerbers vom Verhandlungsleiter verlesen und zum Bestandteil der Niederschrift erklärt wurden, ist davon auszugehen, dass die Einwendungen des Berufungswerbers im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur als rechtzeitig anzusehen sind.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die schriftliche Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als dessen Bestandteil anschließt, muss dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre. Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, bedeutet nur, dass sie am Verhandlungstag vor Beginn der Verhandlung nicht rechtswirksam vorgebracht werden können. Dies findet seinen praktischen Sinn darin, dass der Verhandlungsleiter am Verhandlungstag mit dem Akt allenfalls schon unterwegs zum Verhandlungsort ist und die Einwendungen mangels Kenntnis daher in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen könnte. Auf diese Fälle bezieht sich jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die fordert, dass schriftliche Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde eingelangt sein müssen. Wird aber eine schriftliche Stellungnahme am Verhandlungstag überreicht, dann fällt das Argument, dass Verhandlungsleiter und übrige Verhandlungsteilnehmer keine Möglichkeit haben, von dieser Stellungnahme Kenntnis zur erlangen, weg. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verhandlungsleiter und die übrigen Verhandlungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinanderzusetzen, da Gleiches auch für die vom Gesetz eindeutig als zulässig angesehenen mündlichen Vorbringen bei der Verhandlung gilt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst solche schriftlichen Einwendungen, die gegen das Verbot des Paragraph 44, Absatz 2, AVG verstoßen, dass Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem Verhandlungsleiter sonst zukommen und für die das Verbot des Paragraph 44, Absatz 2, AVG nicht gilt vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH zu der im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, vom 03.02.2000, 99/07/0191). Da die Einwendungen des Berufungswerbers vom Verhandlungsleiter verlesen und zum Bestandteil der Niederschrift erklärt wurden, ist davon auszugehen, dass die Einwendungen des Berufungswerbers im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur als rechtzeitig anzusehen sind.

Dennoch ist der Berufung aus folgenden Gründen der Erfolg versagt: Als Einwendung, die erkennbar auf die Gefährdung des Eigentums des Berufungswerbers zielt, könnte das Vorbringen, dass Lkws und Pkws auf seinem Betriebsgrundstück halten und parken bzw durch sein Betriebsareal fahren sowie dass die Fahrer dieser Fahrzeuge ihren Müll auf seinem Betriebsgelände entsorgen bzw ihre Notdurften verrichten, gewertet werden. Bei dem vom Berufungswerber befürchteten Verhalten handelt es sich aber um ein Verhalten, das die Kunden – wenn überhaupt – in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr setzen, das keineswegs in dem für eine Zurechnung dieses Verhaltens zur Betriebsanlage erforderlichen engen Konnex mit dem Betriebsgeschehen steht (vgl VwGH 14.04.1999, 98/04/0225).Dennoch ist der Berufung aus folgenden Gründen der Erfolg versagt: Als Einwendung, die erkennbar auf die Gefährdung des Eigentums des Berufungswerbers zielt, könnte das Vorbringen, dass Lkws und Pkws auf seinem Betriebsgrundstück halten und parken bzw durch sein Betriebsareal fahren sowie dass die Fahrer dieser Fahrzeuge ihren Müll auf seinem Betriebsgelände entsorgen bzw ihre Notdurften verrichten, gewertet werden. Bei dem vom Berufungswerber befürchteten Verhalten handelt es sich aber um ein Verhalten, das die Kunden – wenn überhaupt – in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr setzen, das keineswegs in dem für eine Zurechnung dieses Verhaltens zur Betriebsanlage erforderlichen engen Konnex mit dem Betriebsgeschehen steht vergleiche VwGH 14.04.1999, 98/04/0225).

Mit dem Vorbringen, die Zufahrt zur Tankstelle vom geplanten Wende- und Abstellplatz zur Tankstelle werde bei Schneefall praktisch unmöglich, macht der Berufungswerber ebenfalls keine ihm nach der Gewerbeordnung 1994 zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Dies gilt auch für das Vorbringen des Berufungswerbers, die Sanitäranlagen seien zu weit vom Abstellplatz entfernt.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er als Mitbewirtschafter des neben der Tankstelle angrenzenden Grundstückes durch den von den Tankstellenbesuchern entledigten Müll geschädigt sei, fehlt eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, da Gegenstand des Verfahrens nur die beantragte Änderung, nämlich die Errichtung des Abstell- und Umkehrplatzes auf dem Grundstück XXX, KG H, und nicht die Tankstelle ist.Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er als Mitbewirtschafter des neben der Tankstelle angrenzenden Grundstückes durch den von den Tankstellenbesuchern entledigten Müll geschädigt sei, fehlt eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, da Gegenstand des Verfahrens nur die beantragte Änderung, nämlich die Errichtung des Abstell- und Umkehrplatzes auf dem Grundstück römisch 30 , KG H, und nicht die Tankstelle ist.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er gebe zu bedenken, dass von den abgestellten Kühltransportern mit Kühlaggregaten, welche mit Dieselmotor betrieben würden, eine nicht unbeachtliche Lärmentwicklung ausgehe, ist auszuführen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte dem Nachbarn nicht zusteht. Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtsinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt (VwGH 28.10.1997, 95/04/0151). Mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen macht der Berufungswerber keine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch Lärm geltend. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis, dass von Kühltransportern mit Kühlaggregaten eine nicht unbeachtliche Lärmentwicklung ausgeht, ist, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Betriebsgrundstück des Berufungswerbers in einem Abstand von mindestens ca 160 m vom verfahrensgegenständlichen Abstell- und Umkehrplatz entfernt befindet, nicht hinreichend konkret, um eine Einwendung im Rechtsinn darzustellen.

Da der Berufungswerber somit keine tauglichen Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2004 erhoben hat, hat er gemäß § 42 Abs 1 AVG seine Stellung als Partei verloren.Da der Berufungswerber somit keine tauglichen Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2004 erhoben hat, hat er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Stellung als Partei verloren.

Schlagworte

Schriftliche Einwendungen bei mündlicher Verhandlung zulässig, keine Präklusion

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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