Norm
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung §1.01Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.11.2004, Zl X-9-2004/26537, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.5.2004 um 15.50 Uhr auf dem Bodensee vor L aus Richtung B kommend als Segler eines näher bezeichneten Segelbootes bei der Begegnung mit einem anderen Schiff seinen Kurs so geändert, dass der gegnerische Schiffsführer Fahrt herausnehmen habe müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Kurz bevor das Segelboot auf Bughöhe des anderen Schiffes gewesen sei, habe er es gewendet und den Kurs des anderen Schiffes in einem Abstand von ca 20 m gekreuzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Artikel II § 6.4 Abs 1 iVm § 1.03 Abs 1 lit a und b der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.5.2004 um 15.50 Uhr auf dem Bodensee vor L aus Richtung B kommend als Segler eines näher bezeichneten Segelbootes bei der Begegnung mit einem anderen Schiff seinen Kurs so geändert, dass der gegnerische Schiffsführer Fahrt herausnehmen habe müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Kurz bevor das Segelboot auf Bughöhe des anderen Schiffes gewesen sei, habe er es gewendet und den Kurs des anderen Schiffes in einem Abstand von ca 20 m gekreuzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Artikel römisch zwei Paragraph 6 Punkt 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins Punkt 03, Absatz eins, Litera a und b der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.
3. Nach § 6.04 Abs 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung dürfen beim Begegnen oder Überholen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.3. Nach Paragraph 6 Punkt 04, Absatz eins, der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung dürfen beim Begegnen oder Überholen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.
Nach § 1.03 Abs 1 lit a und b der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung haben die Schiffsführer über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten um insbesondere a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen, b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer, ......... zu vermeiden.Nach Paragraph eins Punkt 03, Absatz eins, Litera a und b der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung haben die Schiffsführer über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten um insbesondere a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen, b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer, ......... zu vermeiden.
Gemäß Art II des Bundesgesetzes über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer ua gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee erlassenen Verordnungen verstößt.Gemäß Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer ua gegen die auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee erlassenen Verordnungen verstößt.
Nach § 1.01 Abs 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung muss jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Gemäß § 1.01 Abs 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ist der Schiffsführer für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.Nach Paragraph eins Punkt 01, Absatz eins, der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung muss jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Gemäß Paragraph eins Punkt 01, Absatz 3, der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ist der Schiffsführer für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.
Gemäß § 1.02 Abs 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung hat die Schiffsmannschaft die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen. Nach dem Abs 2 dieses Paragrafen haben alle übrigen an Bord befindlichen Personen die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.Gemäß Paragraph eins Punkt 02, Absatz eins, der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung hat die Schiffsmannschaft die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen. Nach dem Absatz 2, dieses Paragrafen haben alle übrigen an Bord befindlichen Personen die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
4. Aus den vorzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass grundsätzlich der Schiffsführer für die Befolgung der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung verantwortlich ist. Die Schiffsmannschaft hingegen hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen bildet es ein wesentliches Tatbestandselement der übertretenen Vorschrift, dass der Beschuldigte die Übertretung als Schiffsführer zu verantworten hat. Es stellt daher einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG dar, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer solchen Übertretung muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als "Schiffsführer" des Fahrzeugs verantworten zu müssen (vgl zB VwGH 19.6.1991, 90/03/0164, zum Tatbestandselement des § 103 Abs 2 KFG "als Zulassungsbesitzer").Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen bildet es ein wesentliches Tatbestandselement der übertretenen Vorschrift, dass der Beschuldigte die Übertretung als Schiffsführer zu verantworten hat. Es stellt daher einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dar, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer solchen Übertretung muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als "Schiffsführer" des Fahrzeugs verantworten zu müssen vergleiche zB VwGH 19.6.1991, 90/03/0164, zum Tatbestandselement des Paragraph 103, Absatz 2, KFG "als Zulassungsbesitzer").
Die gegenständliche Übertretung wurde dem Beschuldigten jedoch nicht als "Schiffsführer" zur Last gelegt. Er wurde zwar in der Anzeige der Wasserschutzpolizeistation L vom 29.6.2004 indirekt als solcher bezeichnet, hat diese Funktion jedoch in seinem Einspruch vom 4.9.2004 ausdrücklich bestritten. Daraufhin angestellte ergänzende Erhebungen bei der Wasserschutzpolizei L haben keine diesbezügliche Klärung erbracht. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte nun Schiffsführer war oder nicht, kommt jedoch eine Sanierung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht, da eine rechtzeitige Verfolgungshandlung mit dem Tatbestandselement "als Schiffsführer" nicht vorliegt.
Im Spruch des Straferkenntnisses wird die gegenständliche Übertretung dem Beschuldigten "als Segler" zur Last gelegt. Unter einem Segler ist jemand zu verstehen, "der Segelsport betreibt" (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band V). Diese Bezeichnung kommt somit auch nicht für einen Angehörigen der Schiffsmannschaft im Sinne des § 1.02 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung in Betracht. Dazu kommt, dass der Tatvorwurf dann, wenn er einem Angehörigen der Schiffsmannschaft zur Last gelegt würde, zu berücksichtigen hätte, dass die primäre Verantwortung beim Schiffsführer liegt und der Angehörige der Schiffsmannschaft grundsätzlich die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen hat und dabei, allenfalls auch darüber hinaus zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung nur beizutragen hat.Im Spruch des Straferkenntnisses wird die gegenständliche Übertretung dem Beschuldigten "als Segler" zur Last gelegt. Unter einem Segler ist jemand zu verstehen, "der Segelsport betreibt" (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band römisch fünf). Diese Bezeichnung kommt somit auch nicht für einen Angehörigen der Schiffsmannschaft im Sinne des Paragraph eins Punkt 02, der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung in Betracht. Dazu kommt, dass der Tatvorwurf dann, wenn er einem Angehörigen der Schiffsmannschaft zur Last gelegt würde, zu berücksichtigen hätte, dass die primäre Verantwortung beim Schiffsführer liegt und der Angehörige der Schiffsmannschaft grundsätzlich die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen hat und dabei, allenfalls auch darüber hinaus zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung nur beizutragen hat.
Aus den vorgenannten Gründen war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Bodenseeschifffahrt, Segler, Schiffführer, TatvorwurfZuletzt aktualisiert am
27.03.2018