TE Uvs Bescheid 2005/5/31 429-002/04

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Norm

SPG §31 Abs1
SPG §89
RLV

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Seyfried aus Anlass der Beschwerde des Mag C W, B, wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2004, und zwar wegen Nichtbekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen Nichtunterlassung des Erweckens des Eindruckes von Voreingenommenheit durch ehrenbeleidigende, ruf- und geschäftsschädigende Abqualifizierung als Ruhestörer bzw Unruhestifter im Beisein dritter Personen wegen Unterlassung des Hinweises darauf, welche Rechte ihm zustehen wegen behaupteten Verstoßes gegen die Verwendungsrichtlinien für Alkoholmessgeräte, da die vorgeschriebene Wartezeit nicht eingehalten worden sei und der Verdacht bestehe, dass die Sicherheitsorgane zur Durchführung der Atemluftprobe gar nicht befugt gewesen seien, zu Recht erkannt:

Gemäß § 89 Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) zurückgewiesen.

Text

1.       In der am 29.07.2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, folgende Verletzungen von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für rechtswidrig zu erklären:

Gemäß § 90 Abs 1 Z 2 SPG stelle es ein Recht des Betroffenen dar, auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt zu werden. Gemäß § 31 Abs 2 Z 2 SPG und der dazu ergangenen Richtlinien-Verordnung habe die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und der Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen. Obwohl er diese mehrfach urgiert habe, sei ihm beharrlich die Bekanntgabe der Dienstnummern der beiden Gendarmeriebeamten verweigert worden.Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, SPG stelle es ein Recht des Betroffenen dar, auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt zu werden. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG und der dazu ergangenen Richtlinien-Verordnung habe die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und der Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen. Obwohl er diese mehrfach urgiert habe, sei ihm beharrlich die Bekanntgabe der Dienstnummern der beiden Gendarmeriebeamten verweigert worden.

Gemäß § 5 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet sei, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Im gegenständlichen Fall sei diese Richtlinie dergestalt verletzt worden, dass er in ehrenbeleidigender, ruf- und geschäftsschädigender Weise im Beisein anderer als Ruhestörer bzw Unruhestifter abqualifiziert worden sei. Mehrfache Versuche seinerseits, den Sachverhalt im Wege eines gemeinsamen Gesprächs mit den Gendarmeriebeamten einer Klärung zuzuführen, seien erfolglos geblieben. Vielmehr sei ein Gespräch mit der Bemerkung verweigert worden, man sei nicht bereit, sich um diese Zeit mit einem Betrunkenen abzugeben.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet sei, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Im gegenständlichen Fall sei diese Richtlinie dergestalt verletzt worden, dass er in ehrenbeleidigender, ruf- und geschäftsschädigender Weise im Beisein anderer als Ruhestörer bzw Unruhestifter abqualifiziert worden sei. Mehrfache Versuche seinerseits, den Sachverhalt im Wege eines gemeinsamen Gesprächs mit den Gendarmeriebeamten einer Klärung zuzuführen, seien erfolglos geblieben. Vielmehr sei ein Gespräch mit der Bemerkung verweigert worden, man sei nicht bereit, sich um diese Zeit mit einem Betrunkenen abzugeben.

Gemäß § 6 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen. Im konkreten Fall sei ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Atemluftprobe zunächst jegliche rechtliche Belehrung verweigert und in der Folge eine solche nur auf unzureichende und unrichtige Weise erteilt worden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen. Im konkreten Fall sei ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Atemluftprobe zunächst jegliche rechtliche Belehrung verweigert und in der Folge eine solche nur auf unzureichende und unrichtige Weise erteilt worden.

Schließlich sei im gegenständlichen Fall gegen die Verwendungsrichtlinien für Alkoholmessgeräte verstoßen worden, weil die vorgeschriebene Wartezeit nicht eingehalten worden sei und zudem der dringende Verdacht bestünde, dass die mit der Amtshandlung betrauten Sicherheitsorgane zur Durchführung der Atemluftprobe gar nicht befugt gewesen seien.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er sich in der Nacht des 16./17.06.2004 im Table-Dance-Lokal "B M" in S aufgehalten habe, wo er zunächst nach Mitternacht eine ca zweistündige Unterhaltung/Besprechung mit Frau B, welche die Inhaberin der Bar sei, geführt habe. Dabei sei er auch vom Vorfall des Nichtbezahlens einer Flasche Whisky durch Herrn B sowie seine Begleitung sowie vom Umstand informiert worden, dass die Gendarmerie vor dem Lokal sei. Beim Verlassen des Lokals sei er von einem ihm nicht bekannten Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer XXX mit den Worten "Oh, der Herr W" begrüßt worden. Überrascht von dieser Begrüßung habe er nachgefragt, woher ihn der Gendarmeriebeamte kenne. Die spontane – für eine Reihe von anwesenden Personen deutlich wahrnehmbare – Antwort des Gendarmeriebeamten sei gewesen: "Sie sind doch der Ruhestörer bzw Unruhestifter vom Pub E" (dies könne vom Zeugen D B sowie seinen drei Begleitern bestätigt werden). Er habe dies berechtigterweise als ehrenbeleidigend, ruf- und geschäftsschädigend empfunden und den Gendarmeriebeamten ersucht, seine Dienstnummer bekannt zu geben, was ihm verweigert worden sei. Es verstehe sich von selbst, dass er durch die ehrenrührige Anrede sowie durch die Verweigerung des Aushändigens der Dienstnummer erbost gewesen sei. Ein daran anschließender Wortwechsel sei ergebnislos verlaufen. Die beiden Gendarmeriebeamten – es habe sich um BI Z sowie um Insp L gehandelt - seien in der Folge in ihr Dienstfahrzeug eingestiegen, ohne ihre Amtshandlung im Zusammenhang mit der "Zechprellerei" zu beenden, und zwar obwohl D B und sein Kollege den Sachverhalt vor Ort geklärt hätten wissen wollen und dies den Beamten eindringlich erklärt worden sei. Er habe sodann einen weiteren Versuch gesetzt, die Dienstnummer der Gendarmeriebeamten zu erhalten, was erfolglos geblieben sei. Der Gendarmeriebeamte L sei nochmals aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihn durch kräftiges Reißen und anschließendes Wegzerren aus der Nähe des Fahrzeuges entfernt. Obwohl auch D B und sein Kollege, die neben dem Fahrzeug gestanden seien, versucht hätten, die Beamten zu einem Abschluss der Amtshandlung zu bewegen, hätten sie das Auto zentral verriegelt und anschließend begonnen, das Fahrzeug rückwärts in Richtung L zu bewegen. Da D B und seine Kollegen fassungslos neben dem Fahrzeug gestanden seien, sei er durch das sich rückwärtsbewegende Fahrzeug beinahe verletzt worden, wenn er sich nicht rasch aus der "Gefahrenzone" bewegt hätte. Aufgebracht durch ein derartiges Verhalten, habe er situationsbedingt durch Klopfen auf die Scheibe bzw Motorhaube versucht, die Beamten zum Verweilen an Ort und Stelle und zur Klärung der Lage zu bewegen, was jedoch vergeblich geblieben sei, da die beiden Gendarmeriebeamten in weiterer Folge den Ort verließen. Nach kurzer Besprechung mit D B und seinen Kollegen hätten sie beschlossen, die Exekutivorgane nochmals vor das Lokal zu bitten. Zwei oder drei durchgeführte Anrufe beim Bundesgendarmeriekommando in B hätten sich als erfolglos erwiesen, da er dort die Auskunft erhalten habe, die Beamten würden sich auf einem Sonder-/Noteinsatz befinden und könnten nicht kommen. Dies obwohl die Beamten ihr Dienstfahrzeug in Sichtweite bei der Shell-Tankstelle an der L geparkt hätten. Nach einigen weiteren Anrufen sei ihm letztendlich mitgeteilt worden, die beiden Gendarmeriebeamten würden nicht erscheinen, weil die Amtshandlung abgeschlossen sei und sie nicht bereit wären, sich um diese Zeit mit Betrunkenen abzugeben. Empört über dieses Verhalten der Beamten hätten sich D B und seine Kollegen auf den Heimweg gemacht, während er nochmals kurz das Lokal betreten hätte und von der Wirtin auf ein kleines Bier eingeladen worden sei. Nach dem Konsum jenes Getränks habe er sodann das Lokal verlassen und sei mit seinem Fahrzeug auf der L in Richtung B gefahren. Ca 500 m vor dem ehemaligen Gasthof G seien sodann die oben bereits angesprochenen Gendarmeriebeamten auf seinen Pkw aufgefahren (maximaler Abstand 1 m) und hätten das Blaulicht angeschaltet. Er sei vorschriftsgemäß rechts auf den Parkplatz gefahren, wo er sodann aufgefordert worden sei, nach Kontrolle seiner Papiere einen Alkoholtest durchzuführen. Vor Durchführung der Atemluftprobe habe er den die Amtshandlung zunächst durchführenden Beamten mit der Dienstnummer XXX aufgefordert, man möge ihn über seine Rechte aufklären. Über wiederholte Nachfrage erklärte hierauf der zweite Beamte mit der Dienstnummer YYY, dass "ein junger Beamter nicht alles wissen müsse und für solche Sachen einen Vorgesetzten dabei hätte". In der Folge sei die Amtshandlung sodann vom zweiten Beamten, bei dem es sich um den "Vorgesetzten" gehandelt habe, durchgeführt worden. Auf seine Anfrage, ob es erlaubt sei, den Mund vor dem Test kurz auszuspülen, sei dies vom Beamten mit der Dienstnummer YYY verneint worden. Die Anfrage nach dem Gesetzeswortlaut betreffend die Rechte, Pflichten und den Ablauf des anstehenden Tests habe dieser dahingehend beantwortet es "stehe alles in § 5 Abs 10", was selbstverständlich unrichtig sei. Aus all dem gehe hervor, dass ihm zunächst eine rechtliche Belehrung verweigert und ihm in der Folge eine solche auf unzureichende und unrichtige Weise erteilt worden sei. Der Umstand, dass die beiden Gendarmeriebeamten über die wesentlichen Inhalte des § 5 StVO sowie das genaue Prozedere bei der Durchführung einer Atemluftprobe keine Auskunft zu geben vermocht hätten, lasse den Schluss zu, dass jene offensichtlich darin nicht geübt gewesen seien, was wiederum die Schlussfolgerung nahelege, dass möglicherweise die mit der Amtshandlung betrauten Sicherheitsorgane zur Durchführung einer Atemluftprobe gar nicht befugt gewesen seien. Da aus dem vorliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.06.2004 zur Zl X-9-2004/11613 die Tatzeit mit 03.50 Uhr – zu jenem Zeitpunkt hätte er ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt – angegeben werde, im Auswertungsbogen des Alkomaten, welcher einen Wert von 0,88 Promille aufgewiesen hätte, ein Zeitpunkt von 04.09 Uhr angegeben sei, ergebe sich, insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass zudem die Auswertung einige Zeit benötige, dass im gegenständlichen Fall gegen die Verwendungsrichtlinien für Alkoholmessgeräte verstoßen worden sei, weil die vorgeschriebene Wartezeit nicht eingehalten worden sei. Zum Beweis des hier vorgetragenen Sachverhaltes werde die Einvernahme der Zeugen D B sowie seiner Begleiter sowie die Einvernahme der Zeugin A V beantragt. Gleichzeitig werde auch auf die entsprechenden Strafakten, nämlich den Akt X-9-2004/11613 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) sowie auf den Akt X-9-2004/11978 (Behinderung einer Amtshandlung auf Grund aggressiven Verhaltens) verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass bei dieser Vorgangsweise die bereits angesprochenen Verletzungen von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt seien. Es werde der Antrag gestellt, die Dienstaufsichtsbehörde möge den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilen und sich zur Frage äußern, ob eine Verletzung vorliege.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er sich in der Nacht des 16./17.06.2004 im Table-Dance-Lokal "B M" in S aufgehalten habe, wo er zunächst nach Mitternacht eine ca zweistündige Unterhaltung/Besprechung mit Frau B, welche die Inhaberin der Bar sei, geführt habe. Dabei sei er auch vom Vorfall des Nichtbezahlens einer Flasche Whisky durch Herrn B sowie seine Begleitung sowie vom Umstand informiert worden, dass die Gendarmerie vor dem Lokal sei. Beim Verlassen des Lokals sei er von einem ihm nicht bekannten Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer römisch 30 mit den Worten "Oh, der Herr W" begrüßt worden. Überrascht von dieser Begrüßung habe er nachgefragt, woher ihn der Gendarmeriebeamte kenne. Die spontane – für eine Reihe von anwesenden Personen deutlich wahrnehmbare – Antwort des Gendarmeriebeamten sei gewesen: "Sie sind doch der Ruhestörer bzw Unruhestifter vom Pub E" (dies könne vom Zeugen D B sowie seinen drei Begleitern bestätigt werden). Er habe dies berechtigterweise als ehrenbeleidigend, ruf- und geschäftsschädigend empfunden und den Gendarmeriebeamten ersucht, seine Dienstnummer bekannt zu geben, was ihm verweigert worden sei. Es verstehe sich von selbst, dass er durch die ehrenrührige Anrede sowie durch die Verweigerung des Aushändigens der Dienstnummer erbost gewesen sei. Ein daran anschließender Wortwechsel sei ergebnislos verlaufen. Die beiden Gendarmeriebeamten – es habe sich um BI Z sowie um Insp L gehandelt - seien in der Folge in ihr Dienstfahrzeug eingestiegen, ohne ihre Amtshandlung im Zusammenhang mit der "Zechprellerei" zu beenden, und zwar obwohl D B und sein Kollege den Sachverhalt vor Ort geklärt hätten wissen wollen und dies den Beamten eindringlich erklärt worden sei. Er habe sodann einen weiteren Versuch gesetzt, die Dienstnummer der Gendarmeriebeamten zu erhalten, was erfolglos geblieben sei. Der Gendarmeriebeamte L sei nochmals aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihn durch kräftiges Reißen und anschließendes Wegzerren aus der Nähe des Fahrzeuges entfernt. Obwohl auch D B und sein Kollege, die neben dem Fahrzeug gestanden seien, versucht hätten, die Beamten zu einem Abschluss der Amtshandlung zu bewegen, hätten sie das Auto zentral verriegelt und anschließend begonnen, das Fahrzeug rückwärts in Richtung L zu bewegen. Da D B und seine Kollegen fassungslos neben dem Fahrzeug gestanden seien, sei er durch das sich rückwärtsbewegende Fahrzeug beinahe verletzt worden, wenn er sich nicht rasch aus der "Gefahrenzone" bewegt hätte. Aufgebracht durch ein derartiges Verhalten, habe er situationsbedingt durch Klopfen auf die Scheibe bzw Motorhaube versucht, die Beamten zum Verweilen an Ort und Stelle und zur Klärung der Lage zu bewegen, was jedoch vergeblich geblieben sei, da die beiden Gendarmeriebeamten in weiterer Folge den Ort verließen. Nach kurzer Besprechung mit D B und seinen Kollegen hätten sie beschlossen, die Exekutivorgane nochmals vor das Lokal zu bitten. Zwei oder drei durchgeführte Anrufe beim Bundesgendarmeriekommando in B hätten sich als erfolglos erwiesen, da er dort die Auskunft erhalten habe, die Beamten würden sich auf einem Sonder-/Noteinsatz befinden und könnten nicht kommen. Dies obwohl die Beamten ihr Dienstfahrzeug in Sichtweite bei der Shell-Tankstelle an der L geparkt hätten. Nach einigen weiteren Anrufen sei ihm letztendlich mitgeteilt worden, die beiden Gendarmeriebeamten würden nicht erscheinen, weil die Amtshandlung abgeschlossen sei und sie nicht bereit wären, sich um diese Zeit mit Betrunkenen abzugeben. Empört über dieses Verhalten der Beamten hätten sich D B und seine Kollegen auf den Heimweg gemacht, während er nochmals kurz das Lokal betreten hätte und von der Wirtin auf ein kleines Bier eingeladen worden sei. Nach dem Konsum jenes Getränks habe er sodann das Lokal verlassen und sei mit seinem Fahrzeug auf der L in Richtung B gefahren. Ca 500 m vor dem ehemaligen Gasthof G seien sodann die oben bereits angesprochenen Gendarmeriebeamten auf seinen Pkw aufgefahren (maximaler Abstand 1 m) und hätten das Blaulicht angeschaltet. Er sei vorschriftsgemäß rechts auf den Parkplatz gefahren, wo er sodann aufgefordert worden sei, nach Kontrolle seiner Papiere einen Alkoholtest durchzuführen. Vor Durchführung der Atemluftprobe habe er den die Amtshandlung zunächst durchführenden Beamten mit der Dienstnummer römisch 30 aufgefordert, man möge ihn über seine Rechte aufklären. Über wiederholte Nachfrage erklärte hierauf der zweite Beamte mit der Dienstnummer YYY, dass "ein junger Beamter nicht alles wissen müsse und für solche Sachen einen Vorgesetzten dabei hätte". In der Folge sei die Amtshandlung sodann vom zweiten Beamten, bei dem es sich um den "Vorgesetzten" gehandelt habe, durchgeführt worden. Auf seine Anfrage, ob es erlaubt sei, den Mund vor dem Test kurz auszuspülen, sei dies vom Beamten mit der Dienstnummer YYY verneint worden. Die Anfrage nach dem Gesetzeswortlaut betreffend die Rechte, Pflichten und den Ablauf des anstehenden Tests habe dieser dahingehend beantwortet es "stehe alles in Paragraph 5, Absatz 10,, was selbstverständlich unrichtig sei. Aus all dem gehe hervor, dass ihm zunächst eine rechtliche Belehrung verweigert und ihm in der Folge eine solche auf unzureichende und unrichtige Weise erteilt worden sei. Der Umstand, dass die beiden Gendarmeriebeamten über die wesentlichen Inhalte des Paragraph 5, StVO sowie das genaue Prozedere bei der Durchführung einer Atemluftprobe keine Auskunft zu geben vermocht hätten, lasse den Schluss zu, dass jene offensichtlich darin nicht geübt gewesen seien, was wiederum die Schlussfolgerung nahelege, dass möglicherweise die mit der Amtshandlung betrauten Sicherheitsorgane zur Durchführung einer Atemluftprobe gar nicht befugt gewesen seien. Da aus dem vorliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.06.2004 zur Zl X-9-2004/11613 die Tatzeit mit 03.50 Uhr – zu jenem Zeitpunkt hätte er ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt – angegeben werde, im Auswertungsbogen des Alkomaten, welcher einen Wert von 0,88 Promille aufgewiesen hätte, ein Zeitpunkt von 04.09 Uhr angegeben sei, ergebe sich, insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass zudem die Auswertung einige Zeit benötige, dass im gegenständlichen Fall gegen die Verwendungsrichtlinien für Alkoholmessgeräte verstoßen worden sei, weil die vorgeschriebene Wartezeit nicht eingehalten worden sei. Zum Beweis des hier vorgetragenen Sachverhaltes werde die Einvernahme der Zeugen D B sowie seiner Begleiter sowie die Einvernahme der Zeugin A römisch fünf beantragt. Gleichzeitig werde auch auf die entsprechenden Strafakten, nämlich den Akt X-9-2004/11613 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) sowie auf den Akt X-9-2004/11978 (Behinderung einer Amtshandlung auf Grund aggressiven Verhaltens) verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass bei dieser Vorgangsweise die bereits angesprochenen Verletzungen von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt seien. Es werde der Antrag gestellt, die Dienstaufsichtsbehörde möge den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilen und sich zur Frage äußern, ob eine Verletzung vorliege.

2.       Die Beschwerde wurde dem Bezirksgendarmeriekommando B zur Behandlung als Aufsichtsbehörde iS des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2004 mit, dass durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Verletzung von Richtlinien erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den UVS.2. Die Beschwerde wurde dem Bezirksgendarmeriekommando B zur Behandlung als Aufsichtsbehörde iS des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2004 mit, dass durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Verletzung von Richtlinien erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den UVS.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 17.06.2004 wurden die beiden Gendarmeriebeamten Insp Z und Insp L von der Sektorenstreife "M" gegen 02.20 Uhr zum Table-Dance-Lokal "B M" in S beordert. Dies deshalb, weil zuvor bei der Bezirksleitzentrale die Anzeige eingelangt war, dass Gäste im vorerwähnten Lokal im Verdacht stünden, „Zechprellerei„ begangen zu haben. Nach dem Eintreffen beim Lokal wurde von den Gendarmeriebeamten mit der Wirtin Kontakt aufgenommen, welche den Gendarmeriebeamten den Sachverhalt der "Zechprellerei" näher erläuterte. Die Gendarmeriebeamten ersuchten daraufhin die Wirtin, die beiden in Frage kommenden Gäste, die ihre konsumierten Getränke nicht bezahlt hätten, vor das Lokal zu bitten. Daraufhin begaben sich D B sowie S W vor das Lokal, wo dann S W von Insp L und D B von Insp Z zur angeblichen "Zechprellerei" befragt wurden. Im Zuge dieser Befragung trat dann der Beschwerdeführer, der sich zuvor schon längere Zeit im Lokal aufgehalten hatte, vor das Lokal, wo er sich in die Erhebung des Gendarmeriebeamten L einmischte. In Folge dessen sprach der Gendarmeriebeamte L den Beschwerdeführer mit den Worten "Oh Herr W, Sie sind heute auch hier" an. Über diese Anrede überrascht fragte der Beschwerdeführer nunmehr den Gendarmeriebeamten Insp L, woher dieser ihn kenne. Der Gendarmeriebeamte Insp L erwiderte auf diese Frage: "Sie sind doch der Ruhestörer vom Cafe E". Auf Grund dieser Äußerung, die sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen wollte, verlangte er von Insp L die Dienstnummer. Dieses Ansinnen wies Insp L mit dem Hinweis zurück, dass er – der Gendarmeriebeamte - nicht mit ihm, sondern nur mit S W eine Amtshandlung hätte. Nachdem nunmehr die beiden Gendarmeriebeamten die Befragung wegen der "Zechprellerei" abgeschlossen hatten, begaben sie sich zu ihrem Dienstfahrzeug, um den Vorplatz des Lokals, auf dem mehrere Personen herumstanden, zu verlassen. Diese Abfahrt wollte der Beschwerdeführer aber nicht akzeptieren und er verlangte von den Gendarmeriebeamten lautstark schreiend die Bekanntgabe ihrer Dienstnummern sowie auch die abschließende und endgültige Klärung der in Rede stehenden "Zechprellerei". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Gendarmeriebeamten neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass mit ihm keine Amtshandlung durchgeführt worden sei, weshalb ihm auch nicht die Dienstnummern bekannt gegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer hatte sich zwischenzeitlich zum Dienstfahrzeug begeben und wollte unbedingt die Dienstnummern der Gendarmeriebeamten in Erfahrung bringen. Zu diesem Zwecke behinderte er den Insp L die Fahrzeugtüre des Dienstfahrzeuges zu schließen. Er trat auch mit seinen Füßen gegen die Reifen des Dienstfahrzeuges, sodass er von Insp Z abgemahnt und vom Dienstfahrzeug weggezogen werden musste. Schließlich fuhren die Gendarmeriebeamten mit ihrem Dienstfahrzeug dann doch vom Vorplatz des Lokals "B M" rückwärtsfahrend weg. Der zurückgebliebene Beschwerdeführer versuchte anschließend mehrmals, die Rückkehr der beiden Gendarmeriebeamten durch Anrufe bei der Bezirksleitzentrale zu veranlassen, um die angezeigte "Zechprellerei" abschließend zu klären. Die Gendarmeriebeamten kehrten aber nicht mehr zum Lokal "B M" zurück, sondern patroullierten auf der Bundesstraße. Ca 20 Minuten nach diesem Vorfall bestieg der Beschwerdeführer seinen Pkw und fuhr vom Lokal "B M" auf der Bundesstraße in Fahrtrichtung V. Im Bereich G wurden dann die auf Patrouillenfahrt befindlichen Gendarmeriebeamten Insp L und Insp Z auf einen Pkw-Lenker aufmerksam, der ziemlich knapp auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr. Bei der Anhaltung ergab sich, dass es sich hiebei um den Beschwerdeführer handelte. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer die Fahrzeug- und Ausweiskontrolle durchgeführt, weiters wurde er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Im Zuge der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests kam es zwischen den Gendarmeriebeamten und dem Beschwerdeführer zu einer Diskussion über die rechtlichen Grundlagen eines solchen Tests. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer nunmehr auch die Dienstnummern bekannt gegeben.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 17.06.2004 wurden die beiden Gendarmeriebeamten Insp Z und Insp L von der Sektorenstreife "M" gegen 02.20 Uhr zum Table-Dance-Lokal "B M" in S beordert. Dies deshalb, weil zuvor bei der Bezirksleitzentrale die Anzeige eingelangt war, dass Gäste im vorerwähnten Lokal im Verdacht stünden, „Zechprellerei„ begangen zu haben. Nach dem Eintreffen beim Lokal wurde von den Gendarmeriebeamten mit der Wirtin Kontakt aufgenommen, welche den Gendarmeriebeamten den Sachverhalt der "Zechprellerei" näher erläuterte. Die Gendarmeriebeamten ersuchten daraufhin die Wirtin, die beiden in Frage kommenden Gäste, die ihre konsumierten Getränke nicht bezahlt hätten, vor das Lokal zu bitten. Daraufhin begaben sich D B sowie S W vor das Lokal, wo dann S W von Insp L und D B von Insp Z zur angeblichen "Zechprellerei" befragt wurden. Im Zuge dieser Befragung trat dann der Beschwerdeführer, der sich zuvor schon längere Zeit im Lokal aufgehalten hatte, vor das Lokal, wo er sich in die Erhebung des Gendarmeriebeamten L einmischte. In Folge dessen sprach der Gendarmeriebeamte L den Beschwerdeführer mit den Worten "Oh Herr W, Sie sind heute auch hier" an. Über diese Anrede überrascht fragte der Beschwerdeführer nunmehr den Gendarmeriebeamten Insp L, woher dieser ihn kenne. Der Gendarmeriebeamte Insp L erwiderte auf diese Frage: "Sie sind doch der Ruhestörer vom Cafe E". Auf Grund dieser Äußerung, die sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen wollte, verlangte er von Insp L die Dienstnummer. Dieses Ansinnen wies Insp L mit dem Hinweis zurück, dass er – der Gendarmeriebeamte - nicht mit ihm, sondern nur mit S W eine Amtshandlung hätte. Nachdem nunmehr die beiden Gendarmeriebeamten die Befragung wegen der "Zechprellerei" abgeschlossen hatten, begaben sie sich zu ihrem Dienstfahrzeug, um den Vorplatz des Lokals, auf dem mehrere Personen herumstanden, zu verlassen. Diese Abfahrt wollte der Beschwerdeführer aber nicht akzeptieren und er verlangte von den Gendarmeriebeamten lautstark schreiend die Bekanntgabe ihrer Dienstnummern sowie auch die abschließende und endgültige Klärung der in Rede stehenden "Zechprellerei". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Gendarmeriebeamten neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass mit ihm keine Amtshandlung durchgeführt worden sei, weshalb ihm auch nicht die Dienstnummern bekannt gegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer hatte sich zwischenzeitlich zum Dienstfahrzeug begeben und wollte unbedingt die Dienstnummern der Gendarmeriebeamten in Erfahrung bringen. Zu diesem Zwecke behinderte er den Insp L die Fahrzeugtüre des Dienstfahrzeuges zu schließen. Er trat auch mit seinen Füßen gegen die Reifen des Dienstfahrzeuges, sodass er von Insp Z abgemahnt und vom Dienstfahrzeug weggezogen werden musste. Schließlich fuhren die Gendarmeriebeamten mit ihrem Dienstfahrzeug dann doch vom Vorplatz des Lokals "B M" rückwärtsfahrend weg. Der zurückgebliebene Beschwerdeführer versuchte anschließend mehrmals, die Rückkehr der beiden Gendarmeriebeamten durch Anrufe bei der Bezirksleitzentrale zu veranlassen, um die angezeigte "Zechprellerei" abschließend zu klären. Die Gendarmeriebeamten kehrten aber nicht mehr zum Lokal "B M" zurück, sondern patroullierten auf der Bundesstraße. Ca 20 Minuten nach diesem Vorfall bestieg der Beschwerdeführer seinen Pkw und fuhr vom Lokal "B M" auf der Bundesstraße in Fahrtrichtung römisch fünf. Im Bereich G wurden dann die auf Patrouillenfahrt befindlichen Gendarmeriebeamten Insp L und Insp Z auf einen Pkw-Lenker aufmerksam, der ziemlich knapp auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr. Bei der Anhaltung ergab sich, dass es sich hiebei um den Beschwerdeführer handelte. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer die Fahrzeug- und Ausweiskontrolle durchgeführt, weiters wurde er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Im Zuge der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests kam es zwischen den Gendarmeriebeamten und dem Beschwerdeführer zu einer Diskussion über die rechtlichen Grundlagen eines solchen Tests. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer nunmehr auch die Dienstnummern bekannt gegeben.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Ohne weiteres steht schon auf Grund der Aussagen der beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten fest, dass dem Beschwerdeführer auf dem Vorplatz vor dem Lokal "B M" in S die Dienstnummern nicht bekannt gegeben wurden. Ein unterschiedliches Beweisergebnis hat sich jedoch darüber ergeben, ob der Beschwerdeführer vor diesem Lokal von Insp L als "Ruhestörer des Lokals E" bezeichnet wurde oder nicht. Der vorerwähnte Zeuge Insp L hat sinngemäß ausgesagt, dass diese Äußerung von ihm eher nicht gefallen sei, er sie aber auch nicht ausschließen könne. Dem steht aber die Aussage des Zeugen D B entgegen, der sowohl in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft B wie auch vor dem Verwaltungssenat angegeben hat, dass eine solche Äußerung "Ruhestörer" oder "Störenfried" gefallen sei. Bei diesem Beweisergebnis muss davon ausgegangen werden, dass die betreffende Behauptung des Beschwerdeführers, er sei als "Ruhestörer des Lokals E" bezeichnet worden, als zutreffend angesehen wird.

5.       Nach § 89 SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter dort näher angeführten Voraussetzungen auf Grund einer entsprechenden Beschwerde eines Betroffenen festzustellen, ob beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden ist.5. Nach Paragraph 89, SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter dort näher angeführten Voraussetzungen auf Grund einer entsprechenden Beschwerde eines Betroffenen festzustellen, ob beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gemäß Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden ist.

Nach § 31 Abs 1 hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

Auf Grund dieser Bestimmung ist die RLV, BGBl 266/1993, ergangen.Auf Grund dieser Bestimmung ist die RLV, Bundesgesetzblatt 266 aus 1993,, ergangen.

Nach § 5 Abs 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Nach § 6 Abs 1 Z 1 SPG gelten, wenn ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen wird, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien: Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, SPG gelten, wenn ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen wird, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien: Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.

Nach § 9 Abs 1 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

6.       Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (§ 31 Abs 1 SPG) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist – unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern – ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. Eine Beschwerde wegen Verletzung dieser Richtlinien kann nur von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden. Betroffener ist jeder, der zum Adressat einer Amtshandlung wird (vgl VwGH 29.06.2000, 96/01/1233). Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass Insp L den S W wegen des Verdachts der "Zechprellerei" befragt hat und dieser damit unmittelbar Betroffener der Amtshandlung war. Der einvernommene S W, nicht aber der Beschwerdeführer, wäre demnach berechtigt gewesen, die Dienstnummer des einschreitenden Gendarmeriebeamten zu verlangen. Dem Beschwerdeführer kam diese Berechtigung schon deshalb nicht zu, da gegen ihn wegen der „Zechprellerei“ polizeilich nicht ermittelt wurde und er sich in diese Amtshandlung lediglich als Nichtbetroffener einmischte. Bei diesem Sachverhalt ergibt sich weiters, dass sich der einschreitende Gendarmeriebeamte L mangels einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Amtshandlung auch nicht voreingenommen verhalten hat. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Gendarmeriebeamte L von der Dienstbehörde wegen der an den Beschwerdeführer gerichteten unsachlichen Äußerung "Ruhestörer des Lokals E" aufgeklärt wurde, eine derartige in Hinkunft zu unterlassen.6. Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist – unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern – ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. Eine Beschwerde wegen Verletzung dieser Richtlinien kann nur von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden. Betroffener ist jeder, der zum Adressat einer Amtshandlung wird vergleiche VwGH 29.06.2000, 96/01/1233). Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass Insp L den S W wegen des Verdachts der "Zechprellerei" befragt hat und dieser damit unmittelbar Betroffener der Amtshandlung war. Der einvernommene S W, nicht aber der Beschwerdeführer, wäre demnach berechtigt gewesen, die Dienstnummer des einschreitenden Gendarmeriebeamten zu verlangen. Dem Beschwerdeführer kam diese Berechtigung schon deshalb nicht zu, da gegen ihn wegen der „Zechprellerei“ polizeilich nicht ermittelt wurde und er sich in diese Amtshandlung lediglich als Nichtbetroffener einmischte. Bei diesem Sachverhalt ergibt sich weiters, dass sich der einschreitende Gendarmeriebeamte L mangels einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Amtshandlung auch nicht voreingenommen verhalten hat. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Gendarmeriebeamte L von der Dienstbehörde wegen der an den Beschwerdeführer gerichteten unsachlichen Äußerung "Ruhestörer des Lokals E" aufgeklärt wurde, eine derartige in Hinkunft zu unterlassen.

Was weiters die behauptete mangelnde Belehrung im Zuge des Alkotests betrifft, käme diesbezüglich eine Richtlinien-Verletzung nur dann in Betracht, wenn die unterlassene Belehrung im Zusammenhang mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gestanden wäre (vgl § 6 Abs 1 Z 1 RLV). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Verwendungsrichtlinien für Alkoholmessgeräte wiederum wurden nicht auf der Grundlage des § 31 SPG erlassen, weshalb eine allfällig unrichtige Anwendung dieses Gerätes keine Richtlinien-Verletzung iSd SPG darstellen würde und vorgefallene Unzukömmlichkeiten hiebei wie auch die Frage, ob die Sicherheitsorgane zur Durchführung der Atemluftprobe befugt waren, nicht in einem Verfahren nach § 89 SPG, sondern in dem beim UVS zur Zl 1-508/E3-2004 anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 StVO zu prüfen gewesen wären.Was weiters die behauptete mangelnde Belehrung im Zuge des Alkotests betrifft, käme diesbezüglich eine Richtlinien-Verletzung nur dann in Betracht, wenn die unterlassene Belehrung im Zusammenhang mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gestanden wäre vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Verwendungsrichtlinien für Alkoholmessgeräte wiederum wurden nicht auf der Grundlage des Paragraph 31, SPG erlassen, weshalb eine allfällig unrichtige Anwendung dieses Gerätes keine Richtlinien-Verletzung iSd SPG darstellen würde und vorgefallene Unzukömmlichkeiten hiebei wie auch die Frage, ob die Sicherheitsorgane zur Durchführung der Atemluftprobe befugt waren, nicht in einem Verfahren nach Paragraph 89, SPG, sondern in dem beim UVS zur Zl 1-508/E3-2004 anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, StVO zu prüfen gewesen wären.

Auf die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beschwerdepunkte, nämlich: „Das erfolgte kräftige Reißen und anschließende Wegzerren vom Fahrzeug“ sowie „Die Tatsache, dass die Gendarmeriebeamten mit ihrem Pkw mit einem maximalen Abstand von 1m hinter mir nachgefahren sind und dabei das Blaulicht eingeschaltet hatten“ war nicht einzugehen, da der erste Beschwerdepunkt nicht innerhalb der Frist des § 67c Abs 1 AVG schriftlich geltend gemacht wurde, sowie das behauptete Nachfahren in kurzem Abstand mit einem Dienstfahrzeug weder eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellt noch als eine Verletzung einer Richtlinie gemäß § 31 SPG zu bewerten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Auf die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beschwerdepunkte, nämlich: „Das erfolgte kräftige Reißen und anschließende Wegzerren vom Fahrzeug“ sowie „Die Tatsache, dass die Gendarmeriebeamten mit ihrem Pkw mit einem maximalen Abstand von 1m hinter mir nachgefahren sind und dabei das Blaulicht eingeschaltet hatten“ war nicht einzugehen, da der erste Beschwerdepunkt nicht innerhalb der Frist des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG schriftlich geltend gemacht wurde, sowie das behauptete Nachfahren in kurzem Abstand mit einem Dienstfahrzeug weder eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellt noch als eine Verletzung einer Richtlinie gemäß Paragraph 31, SPG zu bewerten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Richtlinienbeschwerde, Einschreiten, kein Beschwerderecht von Außenstehenden

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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