Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des K G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.04.2005, Zl X-9-2004/33571, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 9.9.2004 um 17.40 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, im Mautabschnitt D-S – L – D, auf Höhe des km X, in Fahrtrichtung B, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweise, das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die tatsächliche Achsenzahl sei "4" gewesen, die eingestellte Achsenzahl "2".1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 9.9.2004 um 17.40 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, im Mautabschnitt D-S – L – D, auf Höhe des km römisch zehn, in Fahrtrichtung B, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 , welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweise, das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die tatsächliche Achsenzahl sei "4" gewesen, die eingestellte Achsenzahl "2".
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 2 iVm § 6 und § 7 Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Tatort sei Dornbirn oder vielleicht Lustenau gewesen, jedenfalls könne nach keiner Zuständigkeitsregelung des AVG und des VStG eine Zuständigkeit der BH F begründet werden. Wenn der Beschuldigte eine Übertretung begangen hätte, so hätte er diese am 8.9.04 um 09.39 Uhr in S begangen. Wie eine Zulassungsabfrage ergeben werde, sei die Achsenzahl mit "2" richtig eingestellt gewesen, da das gegenständliche Fahrzeug ein zweiachsiges Fahrzeug sei. Die Verstellung der Achsenanzahl von "4" auf "2" zur Tatzeit und am Tatort sei auf folgende Umstände zurückzuführen: Der Mautbalken bei km 20,82 könne durch Magnet-, Radar-, Funk- und Mikrowellenfrequenzen beeinflusst werden. Hiedurch werde die Kommunikation zwischen Go-Box und Mautbalken derart beeinflusst, dass der Mautbalken die richtige Einstellung als solche nicht erkenne. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei mit näher aufgezählten elektrischen bzw elektronischen Geräten ausgestattet gewesen, die zur Tatzeit alle in Betrieb gewesen seien. Auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche GO-Box keine wie immer geartete Entstörung aufweise, werde die Go-Box durch die genannten Geräte beeinflusst und zwar derart, dass auf Grund eines ein- oder ausgehenden Impulses dieser Geräte die GO-Box – für den Beschuldigten bzw für niemanden erkenn- oder wahrnehmbar – die eingestellte Achsenanzahl selbstständig verstelle. Zudem werde durch die Impulse - ebenfalls nicht erkenn- oder wahrnehmbar – die Kommunikation zwischen Go-Box und Mautbalken derart gestört, dass der Mautbalken die richtig eingestellte Achsenzahl nicht richtig erkennen könne.
3. Der Verwaltungssenat hat im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 9.9.2004 um 17.40 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX auf der A 14 im Mautabschnitt D-S– L – D in Fahrtrichtung B. Auf Höhe des Autobahn-km X wurde dieses Fahrzeug von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems erfasst und wurde über dieses System festgestellt, dass bei der GO-Box des genannten Fahrzeuges die Achszahl auf zwei statt auf vier oder mehr Achsen eingestellt war. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelte es sich um ein Sattelkraftfahrzeug, welches ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t hatte und mindestens vier Achsen aufwies. Der von der ASFINAG an die Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges ? es handelte sich um die Firma G C GmbH, S ? gerichteten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut wurde von dieser nicht Folge geleistet.3. Der Verwaltungssenat hat im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 9.9.2004 um 17.40 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 auf der A 14 im Mautabschnitt D-S– L – D in Fahrtrichtung B. Auf Höhe des Autobahn-km römisch zehn wurde dieses Fahrzeug von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems erfasst und wurde über dieses System festgestellt, dass bei der GO-Box des genannten Fahrzeuges die Achszahl auf zwei statt auf vier oder mehr Achsen eingestellt war. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelte es sich um ein Sattelkraftfahrzeug, welches ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t hatte und mindestens vier Achsen aufwies. Der von der ASFINAG an die Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges ? es handelte sich um die Firma G C GmbH, S ? gerichteten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut wurde von dieser nicht Folge geleistet.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des vom Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
5. Die hier maßgeblichen Vorschriften des BStMG lauten wie folgt:
"§ 1.(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten. …..
§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.Paragraph 4, Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
…...
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.
§ 7.(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.Paragraph 7 Punkt (, eins,) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
…..
§ 20 (1) …..Paragraph 20, (1) …..
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.
(3) Taten gemäß Abs 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt."(3) Taten gemäß Absatz eins und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt."
Der Punkt 8.2.2. der für den Tatzeitpunkt gültigen Mautordnung, Teil B (Mautordnung für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) bestimmt Folgendes: "….. Der Kraftfahrzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. Mautordnung Teil B zu überprüfen. Sollte ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mitgeführt werden, muss der Kraftfahrzeuglenker die Kategorie des Kraftfahrzeuges vorschriftsmäßig umstellen. ….."
Der Punkt 8.2.4.2., erster Satz, der genannten Mautordnung lautet: "Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Nutzer über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage)."
6. Zum Berufungsvorbringen, es liege eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft F vor, ist festzustellen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt, dass die hinsichtlich des Tatortes zuständige Bezirkshauptmannschaft D die Anzeige, mit welcher der hier gegenständliche Sachverhalt der genannten Behörde zur verwaltungsstrafrechtlichen Behandlung mitgeteilt wurde, gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft F abgetreten hat. Damit ist diese für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig geworden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten Kraftfahrzeug ausgegeben wurde bzw an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.6. Zum Berufungsvorbringen, es liege eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft F vor, ist festzustellen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt, dass die hinsichtlich des Tatortes zuständige Bezirkshauptmannschaft D die Anzeige, mit welcher der hier gegenständliche Sachverhalt der genannten Behörde zur verwaltungsstrafrechtlichen Behandlung mitgeteilt wurde, gemäß Paragraph 29 a, VStG der Bezirkshauptmannschaft F abgetreten hat. Damit ist diese für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig geworden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten Kraftfahrzeug ausgegeben wurde bzw an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.
Die Auffassung des Beschuldigten, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit 4 oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, wird nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Der gegenständliche Spruch des Straferkenntnisses erfüllt die zwei vorgenannten Kriterien. Die Übertretung wurde dem Beschuldigten als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zur Last gelegt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Mit dieser Umschreibung und der genauen Angabe des Tatortes und der Tatzeit wurde der Beschuldigte in die Lage versetzt auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zur Wiederlegung dieses Tatvorwurfes anzubieten. Gleichzeitig ist der Beschuldigte rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Übrigen stellt auch das Bundesstraßenmautgesetz 2002 im § 1 Abs 1 und im § 6 auf die "Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen" bzw auf die "Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen" sowie im § 20 auf einen Beschuldigten als "Kraftfahrzeuglenker" ab. Dem entsprechend differenziert auch der "Teil B: Mautordnung für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen" im Punkt 4. bei der Bezeichnung der Kategorien und beim Kilometertarif lediglich anhand der "Kraftfahrzeuge mit ……. Achsen". (Unterstreichungen jeweils durch den UVS.) Der Unterscheidung im § 9 Abs 2 Z 2 und 3 BStrMG kommt im gegenständlichen Zusammenhang keinerlei rechtserhebliche Bedeutung zu.Die Auffassung des Beschuldigten, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit 4 oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, wird nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Der gegenständliche Spruch des Straferkenntnisses erfüllt die zwei vorgenannten Kriterien. Die Übertretung wurde dem Beschuldigten als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zur Last gelegt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Mit dieser Umschreibung und der genauen Angabe des Tatortes und der Tatzeit wurde der Beschuldigte in die Lage versetzt auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zur Wiederlegung dieses Tatvorwurfes anzubieten. Gleichzeitig ist der Beschuldigte rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Übrigen stellt auch das Bundesstraßenmautgesetz 2002 im Paragraph eins, Absatz eins und im Paragraph 6, auf die "Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen" bzw auf die "Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen" sowie im Paragraph 20, auf einen Beschuldigten als "Kraftfahrzeuglenker" ab. Dem entsprechend differenziert auch der "Teil B: Mautordnung für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen" im Punkt 4. bei der Bezeichnung der Kategorien und beim Kilometertarif lediglich anhand der "Kraftfahrzeuge mit ……. Achsen". (Unterstreichungen jeweils durch den UVS.) Der Unterscheidung im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BStrMG kommt im gegenständlichen Zusammenhang keinerlei rechtserhebliche Bedeutung zu.
Dass der Beschuldigte den Mauttarif tatsächlich für vier Achsen zu entrichten gehabt hätte, ergibt sich insbesondere aus den Lichtbildern, die vom gegenständlichen Fahrzeug zum Tatzeitpunkt angefertigt wurden; dieser Umstand wurde vom Beschuldigten zuletzt auch gar nicht mehr bestritten. Überdies bringt er in seiner Berufung zum Ausdruck, dass ihm die Notwendigkeit auf eine Achsenanzahl von 4 einzustellen, offenbar bewusst war, wenn er davon spricht, dass die "Verstellung der Achsenanzahl von 4 auf 2" auf von ihm nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen gewesen sei.
Zum Vorbringen der Berufung, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei mit verschiedenen elektrischen bzw elektronischen Geräten ausgestattet gewesen, die die GO-Box derart beeinflusst hätten, dass die GO-Box die eingestellte Achsenanzahl selbstständig verstellt habe, und die die Kommunikation zwischen der GO-Box und dem Mautbalken derart gestört hätten, dass der Mautbalken die richtig eingestellte Achsenanzahl nicht richtig erkennen habe können, hat der Verwaltungssenat ein Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen DI K F eingeholt. Dieser hat in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten bei der mündlichen Verhandlung am 04.07.2004 eine Beeinflussung der GO-Box durch die anderen Geräte sowie die behauptete Störung der Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken ausgeschlossen. Bei der mündlichen Verhandlung hat der genannte Sachverständige ebenfalls in schlüssiger Weise auch eine Beeinflussung der Kommunikation der GO-Box mit dem Mautbalken durch Taxi-, Polizei-, Gendarmerie-, Rettungs-, Feuerwehr- und Flugüberwachungsfunk ausgeschlossen.
Im Hinblick auf das umfassende Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik bei der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2005 steht für den Verwaltungssenat fest, dass im gegenständlichen Fall eine einwandfreie Kommunikation zwischen der GO-Box und dem betreffenden Mautbalken stattgefunden und das Mautsystem zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hat. Offenbar hat sich der Beschuldigte vor Antritt der gegenständlichen Fahrt nicht vergewissert, ob die Achszahl in der GO-Box richtig eingestellt war (statt der Achszahl "zwei" hätte diese auf die Achszahl "vier+" eingestellt sein müssen). Daran kann auch der Hinweis des Beschuldigten, es sei ein technischer Defekt des Mautportals S-N festgestellt worden, nichts ändern. Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen war nicht stattzugeben, weil es nicht um einen technischen Defekt bei dem vorgenannten Mautportal und nicht um die behauptete – der Behörde entgegen der Behauptung des Beschuldigten keineswegs bekannte - Fehlerhaftigkeit und Störanfälligkeit der Mautbalken geht, sondern um die Frage, ob im konkreten Fall beim konkreten Mautbalken eine Störung vorgelegen bzw erfolgt ist. Ebenso war den Anträgen des Beschuldigten auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und auf Einholung eines nachrichtentechnischen Gutachtens unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht stattzugeben. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, selbst ein Gutachten vorzulegen und dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, nicht Gebrauch gemacht hat.
7. Der Vertreter des Beschuldigten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat vorgebracht, dem Beschuldigten sei nie die Möglichkeit eingeräumt worden, die Ersatzmaut zu bezahlen. Nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz sei dies unabdingbares Erfordernis für eine Bestrafung.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach § 19 Abs 4 BStMG dann, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 zu keiner Betretung kommt, die ASFINAG nicht den Lenker, sondern den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern hat. Dass aber der Zulassungsbesitzer nicht eine solche schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten habe, hat der Beschuldigte nie behauptet.Dem ist entgegen zu halten, dass nach Paragraph 19, Absatz 4, BStMG dann, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu keiner Betretung kommt, die ASFINAG nicht den Lenker, sondern den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern hat. Dass aber der Zulassungsbesitzer nicht eine solche schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten habe, hat der Beschuldigte nie behauptet.
8. Was die Strafhöhe betrifft, so hat die Behörde über den Beschuldigten die Mindeststrafe verhängt. Eine solche kann nach § 20 VStG nur dann bis höchstens zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.8. Was die Strafhöhe betrifft, so hat die Behörde über den Beschuldigten die Mindeststrafe verhängt. Eine solche kann nach Paragraph 20, VStG nur dann bis höchstens zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Dem Beschuldigten kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu, doch bedeutet dieser alleinige Milderungsgrund noch kein Überwiegen über die Erschwerungsgründe, auch wenn hier keine solchen vorhanden sind (vgl VwGH 12.12.2001, Zl 2001/03/0298). Eine Herabsetzung der Mindeststrafe war daher nicht möglich.Dem Beschuldigten kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu, doch bedeutet dieser alleinige Milderungsgrund noch kein Überwiegen über die Erschwerungsgründe, auch wenn hier keine solchen vorhanden sind vergleiche VwGH 12.12.2001, Zl 2001/03/0298). Eine Herabsetzung der Mindeststrafe war daher nicht möglich.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten war im gegenständlichen Fall zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
9. Ungeachtet des Vorgesagten kommt der Berufung jedoch insoweit Berechtigung zu, als nach Ansicht des Verwaltungssenates die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in einem Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe steht.
Nach § 16 Abs 2 erster Satz VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Das BStMG sieht für Übertretungen dieses Gesetzes keine Freiheitsstrafen und keine Sonderregelung für die Ersatzfreiheitsstrafe vor, sodass die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen beträgt.Nach Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Das BStMG sieht für Übertretungen dieses Gesetzes keine Freiheitsstrafen und keine Sonderregelung für die Ersatzfreiheitsstrafe vor, sodass die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen beträgt.
Obwohl im gegenständlichen Fall über den Beschuldigten nur die Mindeststrafe von 400 Euro verhängt wurde, wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 200 Stunden bemessen. Dies entspricht 8 Tagen und 8 Stunden. Die Höchststrafe für Übertretungen des BStMG beträgt 4.000 Euro. Für diese Höchststrafe beträgt somit die höchste zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Daraus ergibt sich, dass die von der Erstbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe unangemessen hoch ist, sodass sie entsprechend herabzusetzen war.
10. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe.10. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe.
Schlagworte
fahrleistungsabhängige Maut, Go Box, falsche Achsanzahl, TatumschreibungZuletzt aktualisiert am
19.03.2018