Norm
SPG §89Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des M K, H,
1. Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der als faktische Amtshandlung bekämpften ultimativen Aufforderung zur Rücknahme der polizeilichen Anmeldung und Drohung mit der Festnahme als unzulässig zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der als faktische Amtshandlung bekämpften ultimativen Aufforderung zur Rücknahme der polizeilichen Anmeldung und Drohung mit der Festnahme als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 89 Abs 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) iVm § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung zurückgewiesen.2. Gemäß Paragraph 89, Absatz 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung zurückgewiesen.
3. Gemäß § 79a AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.3. Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 13.4.2005 bringt der Beschwerdeführer ua vor, er sei serbischer Staatsbürger, in R geboren, in der Schweiz aufgewachsen und seit 4.3.2005 in Österreich verheiratet. Er sei am 29.3.2005 zu seiner Gattin nach H gezogen und habe bei der belangten Behörde am selben Tag seinen Wohnsitz anmelden wollen. Nachdem dieses Vorhaben beim Meldeamt der Stadt H aus bis heute unerfindlichen Gründen gescheitert sei, habe die Einschreiterin die Anmeldung per Post mit einem am 6.4.2005 datierten Schreiben inklusive aller für die Anmeldung notwendigen Urkunden durchgeführt. Daraufhin habe das Meldeamt H den Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich mit seinem Reisepass zur Identifikation auf das Meldeamt in H zu kommen, um die Anmeldung durchführen zu können. Schon dafür habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Als der Beschwerdeführer am 8.4.2005 mit seinem Reisepass auf das Meldeamt gekommen sei, sei ihm eine Anmeldung seines Wohnsitzes verweigert worden; dies mit der Begründung, die Bezirkshauptmannschaft D erlaube keine Anmeldung ohne Visum. Daraufhin habe der Beamte des Meldeamtes A A den Beschwerdeführer unter Umgehung seiner (gemeint: dessen) Rechtsfreundin aufgefordert, den Antrag auf polizeiliche Meldung zurückzuziehen, andernfalls er mit seiner Festnahme zu rechnen habe. Er habe diese Ankündigung dadurch unterstützt, dass er einen Stadtpolizisten zur Unterstützung herbeigeholt habe.
Das Melderecht verfolge keinen Selbstzweck, sondern diene Dritten, vor allem aber Behörden, Personen zu finden. Personen, die in Österreich Unterkunft nähmen, seien verpflichtet, diese Unterkunft binnen drei Tagen zu melden. Ob eine zu meldende Person im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, sei zur Durchführung einer Meldung vollkommen irrelevant. Es könnten von der Behörde lediglich Urkunden zur Bestätigung von Identitätsdaten verlangt werden, jedoch keine Aufenthaltstitel oder Ähnliches. Der Beschwerdeführer sei sohin trotz Vorlage von ordnungsgemäßen Meldeunterlagen und unter Vorlage seines seine Identität bestätigenden Reisepasses von der Behörde abgehalten worden, seinen Meldepflichten nachzukommen, in dem ihm die unwahre Behauptung entgegengehalten worden sei, dass es nicht möglich sei, sich ohne Visum anzumelden. Er sei unter Androhung von freiheits- und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dazu gezwungen worden, seine Anmeldung zurückzuziehen. Durch dieses Verhalten sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße Anmeldung verletzt worden und setze ihn die Behörde mit der Verweigerung der Anmeldung der Gefahr behördlicher Verfolgung wegen Unterlassen der Meldung aus. Es handle sich beim nötigenden Verhalten des einschreitenden Organs um keine bescheidmäßige Erledigung, sondern um einen Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der eine reine Willkürhandlung darstelle, weil er ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei und daher rechtswidrig gewesen sei.
Es werde "daher nunmehr beantragt auszusprechen, dass folgende Verhalten der belangten Stadt H am 8.4.2005, die als faktische Amtshandlung und richtlinienwidrige Vorgangsweise zu beurteilen sind, rechtswidrig waren:
2. Der Bürgermeister der Stadt H als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
3. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer sprach erstmals am 29.3.2005 beim Meldeamt der Stadt H vor. Dabei gab er an, dass er sich in H anmelden wolle, jedoch nicht in H wohnhaft sein werde, sondern in der Schweiz. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er sich nicht in H anmelden könne, wenn er nicht in H wohnhaft sei.
Am 7.4.2005 erfolgte eine schriftliche Anmeldung des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter. Eine Überprüfung der Meldedaten war nicht möglich, weil dieser Anmeldung nur eine nicht beglaubigte Kopie der ersten Seite des Reisepassses angeschlossen war. Der Leiter des Meldeamtes ersuchte daraufhin die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um Vorlage des Originalpasses.
Am 8.4.2005 kam der Beschwerdeführer persönlich mit seinem Reisepass auf das Meldeamt. Dabei gab er weiterhin an, dass er in der Schweiz wohnhaft sei; er wolle sich in H anmelden, damit sein Rechtsvertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Visums stellen könne. Der Leiter des Meldeamtes teilte ihm mit, dass er als Staatsangehöriger von Serbien das Visum vom Ausland aus beantragen müsse. In der Folge vermittelte der Leiter des Meldeamtes ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Leiterin der Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft D. Diese sagte ihm, er müsse Österreich sofort verlassen, weil er sich hier illegal aufhalte. Als der Beschwerdeführer der Leiterin der Fremdenpolizeiabteilung daraufhin angab, er verfüge über einen Ausflugsschein, schränkte sie ein, er müsse das Land nach Ablauf der Gültigkeit dieses Ausflugsscheins sofort verlassen. Es ist durchaus möglich, dass die Leiterin der Fremdenpolizei während des Gesprächs auch erwähnte, der Beschwerdeführer müsse im Falle eines illegalen Aufenthaltes der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt werden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der Leiter des Meldeamtes dem Beschwerdeführer erklärt hat, dass er bei einem Aufenthalt in Österreich ohne Visum Probleme mit der Bezirkshauptmannschaft bekommen könne und diese dabei auch seine Verhaftung bzw Außerlandesschaffung androhen bzw veranlassen könne. Der Beamte äußerte sich aber nicht dahingehend, dass er selbst eine solche Verhaftung bzw Außerlandesschaffung androhe bzw veranlasse und er brachte diese Maßnahme auch nicht in Verbindung mit dem Zurückziehen des Meldeantrages. Ebenso wenig machte er die Rückgabe des Reisepasses von einer Rückziehung des Meldeantrage abhängig. Der Beschwerdeführer zog seinen Meldeantrag freiwillig wieder zurück. Er äußerte keinen Wunsch dahingehend, dass sein Rechtsanwalt beigezogen oder kontaktiert werden solle.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Der Verwaltungssenat folgt den Angaben der Zeugen A, A und Ö M, die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben. Dagegen waren die Angaben des Beschwerdeführers und die seiner Gattin mehrfach widersprüchlich. Es entstand überdies der Eindruck, dass sie die Zuordnung der Informationen, die der Beschwerdeführer einerseits telefonisch von der Leiterin der Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft und andererseits vom Leiter des Meldeamtes erhielt, zu den beiden genannten Personen und zu den beiden in Rede stehenden Themen "Anmeldung" und "Aufenthaltsrecht bzw Visum" nicht richtig vornehmen konnten und dass ihre Wahrnehmungen bzw Erinnerungen betreffend die gegenständliche Amtshandlung sehr stark von subjektiven Einschätzungen beeinflusst waren.
Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an, er habe damals unterschrieben, dass er den Meldeantrag zurückziehe und dass er sich nicht mehr in H anmelden werde. Es habe sich dabei um ein eigenes ausgefülltes Papier oder ein Formular gehandelt, auf welchem er dann die Zurückziehung unterschrieben habe. Es habe sich bei dem Schriftstück, das er für die Zurückziehung der Anmeldung unterschrieben habe, um ein bestimmtes Formular mit einem bestimmten Informationstext gehandelt, auf dem sonst nichts anderes gestanden sei, als die bereits maschinengeschriebene Erklärung, dass der Antrag auf Anmeldung zurückgezogen werde. Tatsächlich erfolgte aber diese Zurückziehung formlos und handschriftlich auf einer Kopie der Anmeldung seines Rechtsvertreters. Vom Unterlassen eines weiteren Anmeldeversuches ist dabei keine Rede.
Weiters haben bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin angegeben, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 8.4.2005 noch in der Schweiz gewohnt. Dagegen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13.4.2005 behauptet, er sei (bereits) am 29.3.2005 zu seiner Frau nach H gezogen.
Weiters hat der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt 31.3.2005 in der Schweiz abgemeldet und er könne die diesbezügliche Bestätigung über die Abmeldung dem Verwaltungssenat noch vorlegen. Tatsächlich musste er dann jedoch in seiner Stellungnahme vom 7.11.2005 einräumen, eine Abmeldung seines Wohnsitzes in der Schweiz sei gar nicht erfolgt; gleichzeitig behauptete er nunmehr wieder, er lebe "seit März 2005 ununterbrochen in H bei seiner Ehefrau".
Zur Anwesenheit des Polizeibeamten A bei der Amtshandlung am 8.4.2005 hat der Beschwerdeführer offenbar seinem Rechtsvertreter gegenüber angegeben, er wisse nicht, ob Herr A den Polizisten gerufen habe oder ob dieser zufällig vor Ort gewesen sei (vgl Aktenvermerk vom 13.4.2005). In der Beschwerde vom selben Tag hingegen weiß der Beschwerdeführer wiederum, dass Herr A die Ankündigung einer Festnahme für den Fall des Unterbleibens der Zurückziehung des Meldeantrages dadurch unterstützt habe, dass er einen Stadtpolizisten zur Unterstützung herbeigeholt habe. Die Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hat aber eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte sich nur zufällig im Meldeamt aufgehalten hat.Zur Anwesenheit des Polizeibeamten A bei der Amtshandlung am 8.4.2005 hat der Beschwerdeführer offenbar seinem Rechtsvertreter gegenüber angegeben, er wisse nicht, ob Herr A den Polizisten gerufen habe oder ob dieser zufällig vor Ort gewesen sei vergleiche Aktenvermerk vom 13.4.2005). In der Beschwerde vom selben Tag hingegen weiß der Beschwerdeführer wiederum, dass Herr A die Ankündigung einer Festnahme für den Fall des Unterbleibens der Zurückziehung des Meldeantrages dadurch unterstützt habe, dass er einen Stadtpolizisten zur Unterstützung herbeigeholt habe. Die Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hat aber eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte sich nur zufällig im Meldeamt aufgehalten hat.
Die Gattin des Beschwerdeführers gab zum Geschehen auf dem Meldeamt am 8.4.2005 an, A habe gesagt, dass er die Gendarmerie holen und ihn dann "rausschmeißen" würde. Unmittelbar danach berichtigte sie diese Angabe dahingehend, dass von der Gendarmerie nicht die Rede gewesen sei, sondern ganz allgemein davon, dass er dann außer Landes geschafft werde. Warum genau ihr Gatte außer Landes geschafft werden hätte sollen, könne sie nicht mehr sagen. Vom Rechtsanwalt sei damals insofern die Rede gewesen, dass dieser sie und den Beschwerdeführer wegen der Anmeldung hierher geschickt hätte. Sie könne heute nicht mehr sagen, ob auch später noch davon die Rede gewesen sei, dass man den Rechtsanwalt anrufen wolle oder solle. Sie könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob es ein Thema gewesen sei, dass ihr Gatte den Reisepass nicht mehr oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder erhalte. Es sei ganz einfach aus ihrer Sicht darum gegangen, dass ihr Gatte sich anmelden habe wollen und Herr A die Anmeldung nicht vornehmen habe wollen. Wenig später sprach sie davon, A habe ihren Mann gezwungen, den Antrag auf Anmeldung zurückzuziehen. Auf Nachfrage, wie A dies formuliert habe, als er ihren Gatten zur Zurückziehung des Antrages gezwungen habe, gab sie wiederum an, er habe einfach den Antrag auf Anmeldung nicht angenommen. Wenig später ergänzte sie, sie könne sich heute nicht mehr daran erinnern, was Herr A damals nach dem Erscheinen des Polizisten gesagt habe. Was sie vorher als "zwingen" bezeichnet habe, könne sie heute auch nicht mehr sagen.
5. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat dahingehend präzisiert, dass als richtlinienwidrig die Umgehung des Rechtsanwaltes beurteilt werde, weil der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Anmeldung zurückzuziehen, ohne dass er mit seinem Rechtsvertreter in Kontakt habe treten dürfen.
Der Verwaltungssenat geht, wie bereits oben erwähnt, nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktnahme mit seinem Rechtsvertreter in Zusammenhang mit der Zurückziehung seiner Anmeldung untersagt wurde oder er sonst daran gehindert wurde. Dafür spricht die glaubwürdige Angabe des Zeugen A, dass der Beschwerdeführer nichts von einem Wunsch, in der Kanzlei seines Rechtsvertreters anzurufen, gesagt hat. Dafür spricht auch, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers nur daran erinnern konnte, dass vom Rechtsanwalt insofern die Rede gewesen sei, dass dieser sie und ihren Gatten wegen der Anmeldung hierher geschickt hätte.
Dessen ungeachtet ist diese Beschwerde nach § 89 SPG schon aus folgenden Gründen unzulässig: In einer Beschwerde nach § 89 SPG kann die Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie nur durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekämpft werden. Nach § 5 Abs 2 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige 1. des Wachkörpers Bundespolizei, 2. der Gemeindewachkörper und 3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn dies Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Der Meldeamtsleiter A gehört keinen der vorgenannten Gruppen an und ist daher nicht als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzusehen.Dessen ungeachtet ist diese Beschwerde nach Paragraph 89, SPG schon aus folgenden Gründen unzulässig: In einer Beschwerde nach Paragraph 89, SPG kann die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinie nur durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekämpft werden. Nach Paragraph 5, Absatz 2, SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige 1. des Wachkörpers Bundespolizei, 2. der Gemeindewachkörper und 3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn dies Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Der Meldeamtsleiter A gehört keinen der vorgenannten Gruppen an und ist daher nicht als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzusehen.
6. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat die Verhaltensweisen "ultimative Aufforderung zur Rücknahme der gültigen polizeilichen Anmeldung" sowie "Drohung mit der Festnahme" als faktische Amtshandlungen in Beschwerde gezogen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine faktische Amtshandlung bzw eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder physischen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Wurden hingegen keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder mussten diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbare faktische Amtshandlung vor.
Nach dem vom Verwaltungssenat festgestellten Sachverhalt wurde keine solche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich in Österreich ohne Visum nicht aufhalten dürfe und dass er ein solches Visum vom Ausland aus beantragen müsse. Dieser Hinweis war zwar insoweit nachdrücklich, als ihm erklärt wurde, er könne oder er werde im Falle eines zukünftigen Aufenthaltes ohne Aufenthaltsberechtigung festgenommen und abgeschoben werden. Damit wurde ihm aber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die entsprechenden Vorschriften eine Sanktion bloß in weiterer Ferne in Aussicht gestellt (vgl VfSlg 10.664/1985). Es wurde aber von ihm nicht ein bestimmtes Verhalten mit Zwang oder Befehl verlangt. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht gezwungen wurde, den Meldeantrag zurückzuziehen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates wurde der Beschwerdeführer damals darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung einen – tatsächlich nicht gegebenen – Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland voraussetzen würde und dass eine tatsächliche Wohnsitznahme ohne die – tatsächlich fehlende – Aufenthaltsberechtigung nicht zulässig sei. Aus der Sicht des Meldebeamten war daher eine solche Anmeldung nicht sinnvoll und er versuchte den Beschwerdeführer zu überzeugen, den Meldeantrag wieder zurückzuziehen. Der Beamte hat dabei aber keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, insbesondere hat er nicht die Rückgabe des Reisepasses von einer solchen Rückziehung der Anmeldung abhängig gemacht oder eine Festnahme für den Fall angedroht, dass die Zurückziehung nicht erfolge. Auch eine allfällige subjektive Annahme einer Befolgungspflicht – so hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe aus Angst, dass der (zufällig) anwesende Polizist ihn mitnehmen könnte, die Zurückziehung unterschrieben – ändert nichts an diesem Ergebnis (vgl VfSlg 14.887/1997).Nach dem vom Verwaltungssenat festgestellten Sachverhalt wurde keine solche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich in Österreich ohne Visum nicht aufhalten dürfe und dass er ein solches Visum vom Ausland aus beantragen müsse. Dieser Hinweis war zwar insoweit nachdrücklich, als ihm erklärt wurde, er könne oder er werde im Falle eines zukünftigen Aufenthaltes ohne Aufenthaltsberechtigung festgenommen und abgeschoben werden. Damit wurde ihm aber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die entsprechenden Vorschriften eine Sanktion bloß in weiterer Ferne in Aussicht gestellt vergleiche VfSlg 10.664 aus 1985,). Es wurde aber von ihm nicht ein bestimmtes Verhalten mit Zwang oder Befehl verlangt. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht gezwungen wurde, den Meldeantrag zurückzuziehen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates wurde der Beschwerdeführer damals darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung einen – tatsächlich nicht gegebenen – Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland voraussetzen würde und dass eine tatsächliche Wohnsitznahme ohne die – tatsächlich fehlende – Aufenthaltsberechtigung nicht zulässig sei. Aus der Sicht des Meldebeamten war daher eine solche Anmeldung nicht sinnvoll und er versuchte den Beschwerdeführer zu überzeugen, den Meldeantrag wieder zurückzuziehen. Der Beamte hat dabei aber keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, insbesondere hat er nicht die Rückgabe des Reisepasses von einer solchen Rückziehung der Anmeldung abhängig gemacht oder eine Festnahme für den Fall angedroht, dass die Zurückziehung nicht erfolge. Auch eine allfällige subjektive Annahme einer Befolgungspflicht – so hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe aus Angst, dass der (zufällig) anwesende Polizist ihn mitnehmen könnte, die Zurückziehung unterschrieben – ändert nichts an diesem Ergebnis vergleiche VfSlg 14.887 aus 1997,).
Da somit keine bekämpfbare faktische Amtshandlung vorliegt, ist die Beschwerde auch diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.
7. Der Kostenersatzanspruch des unterlegenen Beschwerdeführers (vgl § 79a Abs 3 AVG) ist abzuweisen, weil gemäß § 79a Abs 1 AVG nur der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zusteht. Die obsiegende belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.7. Der Kostenersatzanspruch des unterlegenen Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG) ist abzuweisen, weil gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG nur der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zusteht. Die obsiegende belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Schlagworte
Richtlinienbeschwerde, nur bei Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesZuletzt aktualisiert am
12.03.2018