TE Uvs Bescheid 2006/5/23 1-390/06

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung der D H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.04.2006, Zl X-9-2005/58771, zu Recht erkannt:

Gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.       Nach § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt nach § 24 VStG auch für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren. Auf das Erfordernis eines solchen begründeten Berufungsantrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.1. Nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt nach Paragraph 24, VStG auch für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren. Auf das Erfordernis eines solchen begründeten Berufungsantrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

2.       Die Berufung des Berufungswerbers hat folgenden, im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Wortlaut:

"In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt die Berufungswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26.04.2006, Zl X-9-2005/58771, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

B e r u f u n g

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol und führt dazu aus:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K wird zur Gänze angefochten.

Da der ausgewiesene Rechtsvertreter am bisherigen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht beteiligt war und diesem der vollständige Akteninhalt nicht bekannt ist, erfolgt die Begründung vorerst unsubstanziert. Die Ergänzung des Berufungsvorbringens nach erfolgter Akteneinsicht wird ausdrücklich vorbehalten."

Die Berufungswerberin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mittels Berufungsvorentscheidung durch die Erstbehörde, in eventu die Aufhebung dieses Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Verwaltungssenat. Weiters beantragte die Berufungswerberin Akteneinsicht und die Einräumung einer Frist für die Ergänzung des Berufungsvorbringens.

3.       Nach Ansicht des Verwaltungssenates fehlt der Berufung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG. Die Berufung lässt nämlich nicht erkennen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl VwGH Slg. 10.343/A).3. Nach Ansicht des Verwaltungssenates fehlt der Berufung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Die Berufung lässt nämlich nicht erkennen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH Slg. 10.343/A).

Von einem Mängelbehebungsauftrag iS des § 13 Abs 3 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund Abstand genommen: Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen das hier in Rede stehende Straferkenntnis von einem Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst, sodass davon auszugehen ist, dass dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG bekannt ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wollte der genannte Rechtsvertreter mit der ohne Begründung versehenen Berufung einen Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde provozieren, der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Dies geht zweifelsfrei auch aus seinem Antrag auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist für die Ergänzung seines Berufungsvorbringens hervor. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG, Berufungsfristen zu verlängern. Zu erwähnen wäre auch noch, dass der gleiche Rechtsvertreter im Verfahren UVS-1-391/E4-2006 – er vertritt die gleiche Berufungswerberin wie im gegenständlichen Fall – auf die gleiche Art und Weise vorgegangen ist wie hier. Nach Ansicht des Verwaltungssenates liegt somit hier ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iS des § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich ist (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl 2004/05/0115). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Von einem Mängelbehebungsauftrag iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund Abstand genommen: Die Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen das hier in Rede stehende Straferkenntnis von einem Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst, sodass davon auszugehen ist, dass dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG bekannt ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wollte der genannte Rechtsvertreter mit der ohne Begründung versehenen Berufung einen Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde provozieren, der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Dies geht zweifelsfrei auch aus seinem Antrag auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist für die Ergänzung seines Berufungsvorbringens hervor. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Berufungsfristen zu verlängern. Zu erwähnen wäre auch noch, dass der gleiche Rechtsvertreter im Verfahren UVS-1-391/E4-2006 – er vertritt die gleiche Berufungswerberin wie im gegenständlichen Fall – auf die gleiche Art und Weise vorgegangen ist wie hier. Nach Ansicht des Verwaltungssenates liegt somit hier ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich ist vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl 2004/05/0115). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Leere Berufung, Rechtsanwalt, Zurückweisung, kein Verbesserungsauftrag notwendig

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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