Norm
StVO §5 Abs2Spruch
I. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A H F, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.11.2005, Zl X-9-2005/28624, zu Recht erkannt:römisch eins. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A H F, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.11.2005, Zl X-9-2005/28624, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der erste Satz des Tatvorwurfes nunmehr wie folgt zu lauten hat: "Sie waren verdächtig, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und haben sich nach Aufforderung eines besonderes geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der erste Satz des Tatvorwurfes nunmehr wie folgt zu lauten hat: "Sie waren verdächtig, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und haben sich nach Aufforderung eines besonderes geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.2.2006, Zl X-9-2005/28624, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird insoferne stattgegeben, als es im Spruch dieses Bescheides statt "abgewiesen" zu lauten hat "zurückgewiesen".römisch zwei. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.2.2006, Zl X-9-2005/28624, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird insoferne stattgegeben, als es im Spruch dieses Bescheides statt "abgewiesen" zu lauten hat "zurückgewiesen".
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein näher bezeichnetes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 29.10.2005 um 20.11 Uhr in H, Sstraße, erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.310 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 227 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein näher bezeichnetes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 29.10.2005 um 20.11 Uhr in H, Sstraße, erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des 99 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.310 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 227 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, seine Ehegattin habe unverzüglich zugegeben, dass sie den Pkw gelenkt habe; dabei habe sie ausschließlich zu Protokoll gegeben, den Pkw umgestellt zu haben, nicht jedoch von einer öffentlichen Straße zum Privatparkplatz zugefahren zu sein. Auf Grund des Umstandes, dass seine Ehegattin den Alkoholtest verweigert und dass sie zu Protokoll gegeben habe, den Pkw gelenkt zu haben, sei auch gegen sie ein Straferkenntnis ergangen, welches in Rechtskraft erwachse. Da es denkunmöglich sei, dass sowohl er als auch seine Ehegattin zum gleichen Zeitpunkt das von ihm gehaltene Fahrzeug gelenkt haben könnten, sei es zwingend, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt werde. Aber auch die von B bzw R abgegebenen Zeugenaussagen seien in sich widersprechend. Es stehe fest, dass bereits seit längerem Probleme zwischen den Miteigentümern der Wohnanlage Sstraße in H bestünden. Seiner Ansicht nach sei im gegenständlichen Fall nicht dem § 25 Abs 2 VStG entsprochen worden, welcher normiere, dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie die belastenden.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, seine Ehegattin habe unverzüglich zugegeben, dass sie den Pkw gelenkt habe; dabei habe sie ausschließlich zu Protokoll gegeben, den Pkw umgestellt zu haben, nicht jedoch von einer öffentlichen Straße zum Privatparkplatz zugefahren zu sein. Auf Grund des Umstandes, dass seine Ehegattin den Alkoholtest verweigert und dass sie zu Protokoll gegeben habe, den Pkw gelenkt zu haben, sei auch gegen sie ein Straferkenntnis ergangen, welches in Rechtskraft erwachse. Da es denkunmöglich sei, dass sowohl er als auch seine Ehegattin zum gleichen Zeitpunkt das von ihm gehaltene Fahrzeug gelenkt haben könnten, sei es zwingend, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt werde. Aber auch die von B bzw R abgegebenen Zeugenaussagen seien in sich widersprechend. Es stehe fest, dass bereits seit längerem Probleme zwischen den Miteigentümern der Wohnanlage Sstraße in H bestünden. Seiner Ansicht nach sei im gegenständlichen Fall nicht dem Paragraph 25, Absatz 2, VStG entsprochen worden, welcher normiere, dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie die belastenden.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte war am 29.10.2005 um 20.11 Uhr verdächtig, kurz zuvor einen näher bezeichneten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Er weigerte sich auf dem Vorplatz des Hauses Sstraße in H nach Aufforderung durch ein entsprechend geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Angaben des Zeugen BI W H als erwiesen angenommen.
Der Zeuge H hat nachvollziehbar geschildert, dass er zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund der für ihn damals glaubhaften Angaben des Herrn B und der Frau R davon ausgehen konnte, Herr F habe zuvor das gegenständliche Fahrzeug gelenkt; dazu kam noch, dass der Beschuldigte bis zur gegenständlichen Aufforderung nichts davon gesagt hatte, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt hätte. Diese Annahme des BI H erfolgte sowohl aus damaliger als auch noch aus heutiger Sicht berechtigterweise. Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat die Zeugen B und R einen glaubwürdigeren Eindruck hinterlassen haben als der Beschuldigte und seine Gattin. Aus Sicht des Verwaltungssenates spricht einiges dafür, dass der Beschuldigte damals auch tatsächlich das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Lediglich der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten" war letztlich dafür ausschlaggebend, dass nicht von der Lenkerschaft des Beschuldigten ausgegangen wird; dies auf Grund des Zusammentreffens folgender Umstände: Die Gattin des Beschuldigten wurde rechtskräftig wegen des Lenkens des Pkw im hier maßgeblichen Zeitraum bestraft und es gab geringfügige Unstimmigkeiten in den Angaben der vorgenannten Zeugen. So behauptete der Zeuge B, er sei sich sicher, dass die Eheleute F im Anschluss an die Amtshandlung mit dem Gendarmeriefahrzeug weggefahren seien, obwohl dies nicht der Fall war. Weiters ergab sich eine Divergenz zwischen den Angaben der Zeugin R beim UVS einerseits und nach der Anzeige andererseits über ihren damaligen Standort.
Dagegen sind die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten und seiner Gattin gravierend. So behauptete der Beschuldigte, weder er noch seine Gattin hätten während des ganzen Tages am 29.10.2005 das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, während seine Gattin angab, sowohl der Beschuldigte (für eine Einkaufsfahrt) als auch sie (Einparken gegen 20.00 Uhr) hätten dieses Fahrzeug gelenkt. Die Gattin des Beschuldigten machte bei der Verhandlung auf den Verwaltungssenat den Eindruck, dass sie schon bei der gegenständlichen Amtshandlung entscheidend vom Bestreben geleitet wurde, jegliche Verantwortung und Strafbarkeit von ihrem Ehegatten, der Berufskraftfahrer ist, fernzuhalten. Festgehalten wird noch, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen hat, die Zeugen B und R hätten mit ihren Angaben den Beschuldigten auf Grund vorangegangener Streitigkeiten belasten wollen.
Der den Beschuldigten zum Alkotest auffordernde Beamte H konnte weiters berechtigterweise davon ausgehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und dass er es in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zum einen gaben die Zeugen B und R an, der Beschuldigte habe das Fahrzeug von außerhalb kommend auf den Platz beim Haus Sstraße gelenkt; zum anderen hat sich im Verwaltungsstrafverfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Platz beim Haus Sstraße nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs 1 StVO handeln würde. Was die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten anlangt, hat der Zeuge H entsprechende Alkoholisierungssymptome beim Beschuldigten festgestellt, deren Vorliegen auch vom Beschuldigten nicht bestritten wurde.Der den Beschuldigten zum Alkotest auffordernde Beamte H konnte weiters berechtigterweise davon ausgehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und dass er es in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zum einen gaben die Zeugen B und R an, der Beschuldigte habe das Fahrzeug von außerhalb kommend auf den Platz beim Haus Sstraße gelenkt; zum anderen hat sich im Verwaltungsstrafverfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Platz beim Haus Sstraße nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handeln würde. Was die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten anlangt, hat der Zeuge H entsprechende Alkoholisierungssymptome beim Beschuldigten festgestellt, deren Vorliegen auch vom Beschuldigten nicht bestritten wurde.
Die Angaben der Zeugen G K, B K und T H führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Zeugen haben nur wahrgenommen, dass der Beschuldigte damals ein kurzes Stück auf der Bstraße zu Fuß gegangen ist. Damit ist weder ausgeschlossen, dass der Beschuldigte unmittelbar anschließend noch vor Erreichen des Platzes vor dem Haus Sstraße das Fahrzeug gelenkt hat, noch ist auf Grund der Zeitangaben ausgeschlossen, dass der Beschuldigte zuerst zu Fuß bis zum Haus Sstraße gegangen ist und anschließend noch eine – wenn auch kurze – Fahrt mit dem Pkw unternommen hat. Überdies waren die Angaben dieser Zeugen dem zum Alkotest auffordernden Beamten überhaupt nicht bekannt.
5. Nach § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1.) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.5. Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1.) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Nach § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so "verdächtigen" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit dem § 99 Abs 1 lit b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl VwGH 30.6.1999, 99/03/0188).Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so "verdächtigen" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit dem Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat vergleiche VwGH 30.6.1999, 99/03/0188).
Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk vom 23.5.2002, Zl 2002/03/0041) schließt der Vorwurf des Lenkens iS des § 5 Abs 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich und ist der Beschuldigte durch eine diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist er in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einem allfälligen Lenkberechtigungentzugsverfahren auch verpflichtet, eine Spruchpräzisierung vom "Lenken" auf den "Verdacht des Lenkens" vorzunehmen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk vom 23.5.2002, Zl 2002/03/0041) schließt der Vorwurf des Lenkens iS des Paragraph 5, Absatz 2, StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich und ist der Beschuldigte durch eine diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist er in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einem allfälligen Lenkberechtigungentzugsverfahren auch verpflichtet, eine Spruchpräzisierung vom "Lenken" auf den "Verdacht des Lenkens" vorzunehmen.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 5 Abs 2 StVO ist, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, die ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt bzw gelenkt hat, durch Alkohol beeinträchtigt ist oder nicht, somit letztlich das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde dieser Schutzzweck vereitelt.Schutzzweck des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, die ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt bzw gelenkt hat, durch Alkohol beeinträchtigt ist oder nicht, somit letztlich das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde dieser Schutzzweck vereitelt.
Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist verheiratet, hat keine Sorgepflichten und keine Schulden, er hat eine Eigentumswohnung und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 bis 1.500 Euro.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Im Hinblick auf die bereits erwähnten unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Spruches wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis gegenüber dem nunmehrigen Spruch in der Fassung des Berufungserkenntnisses, wird von einem teilweisen Folgegeben iS des § 65 VStG ausgegangen. Daher entfällt die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe.7. Im Hinblick auf die bereits erwähnten unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Spruches wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis gegenüber dem nunmehrigen Spruch in der Fassung des Berufungserkenntnisses, wird von einem teilweisen Folgegeben iS des Paragraph 65, VStG ausgegangen. Daher entfällt die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe.
8. Der Beschuldigte hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumung der Berufungsfrist gestellt.
Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten gegenüber am 18.11.2005 von der Bezirkshauptmannschaft D mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 22.11.2005 hat der Beschuldigte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses verlangt. In der Folge wurde ihm das schriftliche Straferkenntnis vom 25.11.2005 am 28.11.2005 zugestellt. Dagegen hat der Beschuldigte die Berufung vom 12.12.2005 erhoben.
Somit hat der Beschuldigte nicht innerhalb von drei Tagen (vgl § 62 Abs 3 AVG), sondern erst vier Tage nach der Verkündung des Straferkenntnisses eine schriftliche Ausfertigung verlangt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass durch die auf Grund eines verspäteten Verlangens vorgenommene Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses die Rechtsmittelfrist nicht wieder ab dieser Zustellung zu laufen beginnt. Dem entgegen enthielt jedoch das schriftliche Straferkenntnis vom 25.11.2005, die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einzubringen wäre. Damit wurde im schriftlichen Straferkenntnis für die Berufungserhebung eine längere als die gesetzliche Frist angegeben und es gilt daher gemäß § 61 Abs 3 AVG die innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig.Somit hat der Beschuldigte nicht innerhalb von drei Tagen vergleiche Paragraph 62, Absatz 3, AVG), sondern erst vier Tage nach der Verkündung des Straferkenntnisses eine schriftliche Ausfertigung verlangt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass durch die auf Grund eines verspäteten Verlangens vorgenommene Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses die Rechtsmittelfrist nicht wieder ab dieser Zustellung zu laufen beginnt. Dem entgegen enthielt jedoch das schriftliche Straferkenntnis vom 25.11.2005, die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einzubringen wäre. Damit wurde im schriftlichen Straferkenntnis für die Berufungserhebung eine längere als die gesetzliche Frist angegeben und es gilt daher gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG die innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch aus obigem Grund keine Frist versäumt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war.Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch aus obigem Grund keine Frist versäumt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Alkotest, Spruchpräzisierung zulässig, Kosten für BerufungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
08.03.2018