TE Uvs Bescheid 2006/6/23 1-504/05

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Norm

FSG §37 Abs1
KFG §36 lita
KFG §36 litd
VStG §5
  1. FSG § 37 heute
  2. FSG § 37 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 37 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. FSG § 37 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 37 gültig von 01.03.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 37 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  8. FSG § 37 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 37 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  11. FSG § 37 gültig von 14.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2001
  12. FSG § 37 gültig von 24.07.1999 bis 13.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. FSG § 37 gültig von 06.01.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  14. FSG § 37 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A F, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.6.2005, Zl X-9-2005/07968, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 7 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 7 Euro.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.4.2005 gegen 13.10 Uhr in B-G auf der Wstraße, Fahrtrichtung F, ein näher bezeichnetes Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung für Leichtmotorräder gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 FSG iVm den §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 1 Z 1 FSG. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.4.2005 gegen 13.10 Uhr in B-G auf der Wstraße, Fahrtrichtung F, ein näher bezeichnetes Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung für Leichtmotorräder gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz eins, Ziffer eins, FSG. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Erkenntnisverfahren sei mangelhaft. Die Behörde habe auf den Einwand des Beschuldigten hin, das gegenständliche Motorfahrrad als solches bei einem Fachhändler gekauft zu haben, bei diesem eine Stellungnahme eingeholt. Das Antwortschreiben des Händlers, in dem die Verantwortung für das Nichtbemerken der Leistungssteigerung dem Beschuldigten zugeschoben werde, sei dem Berufungswerber nie zugestellt worden. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten liege nicht vor, wodurch die subjektive Tatseite für das ihm vorgeworfene Delikt nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe mit Recht davon ausgehen können, dass es sich bei dem explizit als Motorfahrrad in einem Fachbetrieb in gebrauchtem Zustand gekauften Fahrzeug um ein solches gehandelt habe. Weder sei er von einem Mitarbeiter des Fachbetriebes auf die Tatsache hingewiesen worden, dass es im Laufe des Fahrbetriebes zu Leistungsänderungen kommen könne, sodass das Motorfahrrad nicht mehr als ein solches zu qualifizieren wäre, noch seien am Fahrzeug selbst Veränderungen erkennbar gewesen, die berechtigt Anlass geboten hätten, an seiner Qualifikation als Motorfahrrad zu zweifeln. Die BH B führe aus, dass es für den Beschuldigten als ausgebildeten Kraftfahrer einfach gewesen wäre, den vorgeworfenen Mangel mit Hilfe des am Fahrzeug angebrachten Geschwindigkeitsmessers festzustellen. Feststellbar wäre dieser Mangel jedoch in der Praxis tatsächlich nur gewesen, wenn der Berufungswerber zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem besagten Vorfall die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für ein Motorfahrrad von 45 km/h zu überschreiten versucht hätte. Es könne einem gesetzestreuen Straßenverkehrsteilnehmer wohl nicht zugemutet werden, einen verdeckten Mangel an seinem Fahrzeug durch ein ungesetzliches Verhalten zum Vorschein zu bringen. Dass es sich beim Beschuldigten um einen gesetzestreuen Verkehrsteilnehmer handle, lasse sich schon daraus ablesen, dass bis heute keine sonstige Verwaltungsstrafe gegen ihn verhängt worden sei. Einem Verkehrsteilnehmer eine vorsätzliche strafbare Handlung zuzumuten, um einen allfälligen versteckten Mangel am benützten Kraftfahrzeug aufzudecken, könne nicht im Sinne der österreichischen Rechtsordnung sein. Es habe für den Berufungswerber des Weiteren wohl kein Anlass bestanden, das im guten Glauben als Motorfahrrad gekaufte Kraftfahrzeug von einer amtlichen Stelle untersuchen zu lassen, um den jetzt beanstandeten Mangel aufzudecken. Unabhängig davon sei eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro in Anbetracht der Minderjährigkeit und des fehlenden eigenen Einkommens des Berufungswerbers als deutlich überhöht anzusehen.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu den im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt und an dem dort bezeichneten Ort das näher bezeichnete Fahrzeug. Nach einer Anhaltung des Beschuldigten durch Polizeibeamte wurde mittels des Rollenprüfstandes festgestellt, dass das als Motorfahrrad zugelassene Fahrzeug die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um mindestens 25 km/h überschritt. Der Beschuldigte war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für Motorräder.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

5.       Im gegenständlichen Fall sind folgende Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 KFG von Bedeutung:5. Im gegenständlichen Fall sind folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, KFG von Bedeutung:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

………

  1. 14.Ziffer 14
    Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat ………;Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat ………;
  2. 15.Ziffer 15
    Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); …… …………..Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,); …… …………..
                     15b.    Leichtmotorrad. Ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
    1. a)Litera a
      einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und
    2. b)Litera b
      einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;"

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass in Folge technischer Veränderungen am gegenständlichen Fahrzeug mit diesem eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden konnte. Wird durch technische Veränderungen an einem Motorfahrrad bewirkt, dass eine höhere Bauartgeschwindigkeit erreicht wird, handelt es sich bei einem solchen Kraftfahrzeug um ein Motorrad iS des § 2 Z 15b KFG (vgl VwGH 24.4.1986, 85/02/0275).Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass in Folge technischer Veränderungen am gegenständlichen Fahrzeug mit diesem eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden konnte. Wird durch technische Veränderungen an einem Motorfahrrad bewirkt, dass eine höhere Bauartgeschwindigkeit erreicht wird, handelt es sich bei einem solchen Kraftfahrzeug um ein Motorrad iS des Paragraph 2, Ziffer 15 b, KFG vergleiche VwGH 24.4.1986, 85/02/0275).

Das gegenständliche Fahrzeug war trotz des Umstandes, dass die Bauartgeschwindigkeit weitaus höher als 45 km/h betrug, als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassen. Auf Grund der tatsächlichen Bauartgeschwindigkeit hätte es jedoch als Leichtmotorrad zugelassen sein müssen.

Nach § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.Nach Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Für das gegenständliche Kraftfahrzeug wäre daher nach § 2 Abs 1 FSG zumindest eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A erforderlich gewesen.Für das gegenständliche Kraftfahrzeug wäre daher nach Paragraph 2, Absatz eins, FSG zumindest eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A erforderlich gewesen.

5.       Nach § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG lenkt, begeht nach § 37 Abs 1 FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 37 Abs 1 FSG mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG lenkt, begeht nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG lenkt, begeht, sofern er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG lenkt, begeht, sofern er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

6.       Der Beschuldigte hat vor allem eingewendet, dass ihn kein Verschulden bei der gegenständlichen Übertretung treffe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren ist (vgl VwGH 30.4.2003, 2000/03/0165). Zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung gehört nämlich weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl VwGH 1.7.1997, 96/04/0183).Dem ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 30.4.2003, 2000/03/0165). Zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung gehört nämlich weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche VwGH 1.7.1997, 96/04/0183).

Ein solches Widerlegen der Vermutung eines Verschuldens ist dem Beschuldigten aber nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht gelungen.

Dem Beschuldigten ist zwar insoweit Recht zu geben, als der Nachweis nicht erbracht werden, dass er selbst die hier maßgeblichen technischen Veränderungen vorgenommen hat oder dass er von deren Vornahme wusste. Weiters ist es richtig, dass ihm ein vorschriftswidriges Verhalten dahingehend, die höchstmögliche Geschwindigkeit durch Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit von 45 km/h zu erproben, nicht zugemutet werden kann.

Es ist aber allgemein bekannt, dass Fahrzeuge wie das gegenständliche oft die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h wesentlich überschreiten können und dass dies gravierende rechtliche Folgen, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Lenkberechtigung, die Fahrzeugzulassung und die Haftpflichtversicherungspflicht hat. In Anbetracht dessen hat der Lenker eines solchen Fahrzeuges jedenfalls dann, wenn er zugleich dessen Zulassungsbesitzer ist, zu prüfen, ob beim Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine (Kraft-)Reserve für eine allfällige Steigerung der Geschwindigkeit bleibt. Wenn also der Gasdrehgriff nicht bis zum Anschlag bewegt werden muss, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, oder wenn der Gasdrehgriff nach Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder zurückgedreht werden muss, damit die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird, sind Zweifel dahingehend angebracht, dass das Fahrzeug mehr als die zulässige Bauartgeschwindigkeit erreicht, und hat die betreffende Person eine Feststellung bzw Klärung der möglichen Höchstgeschwindigkeit durch Inanspruchnahme einer Einrichtung, die mit Geräten zur Prüfung der Bauartgeschwindigkeit ausgestattet ist, vornehmen zu lassen (vgl VwGH 17.6.1981, 03/2355/80).Es ist aber allgemein bekannt, dass Fahrzeuge wie das gegenständliche oft die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h wesentlich überschreiten können und dass dies gravierende rechtliche Folgen, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Lenkberechtigung, die Fahrzeugzulassung und die Haftpflichtversicherungspflicht hat. In Anbetracht dessen hat der Lenker eines solchen Fahrzeuges jedenfalls dann, wenn er zugleich dessen Zulassungsbesitzer ist, zu prüfen, ob beim Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine (Kraft-)Reserve für eine allfällige Steigerung der Geschwindigkeit bleibt. Wenn also der Gasdrehgriff nicht bis zum Anschlag bewegt werden muss, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, oder wenn der Gasdrehgriff nach Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder zurückgedreht werden muss, damit die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird, sind Zweifel dahingehend angebracht, dass das Fahrzeug mehr als die zulässige Bauartgeschwindigkeit erreicht, und hat die betreffende Person eine Feststellung bzw Klärung der möglichen Höchstgeschwindigkeit durch Inanspruchnahme einer Einrichtung, die mit Geräten zur Prüfung der Bauartgeschwindigkeit ausgestattet ist, vornehmen zu lassen vergleiche VwGH 17.6.1981, 03/2355/80).

Dass der Beschuldigte, der zum Tatzeitpunkt bereits mehr als 9 Monate lang Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges war, sich über die mögliche Höchstgeschwindigkeit seines Fahrzeuges kundig gemacht hätte, hat er nie behauptet. Es ist ihm daher insoweit Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat das durch die übertretene Bestimmung geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird, wie bereits erwähnt, Fahrlässigkeit angenommen.

Die Strafe war herabzusetzen, weil der Verwaltungssenat entgegen der Erstinstanz davon ausgeht, dass der Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG (36 bis 2.180 Euro) und nicht der Strafrahmen des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (Mindeststrafe von 363 Euro) anzuwenden ist, zumal dem Beschuldigten im Tatvorwurf nicht zur Last gelegt wurde, er habe "überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen" besessen. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte derzeit arbeitslos ist und noch kein Einkommen hat; dieser Umstand war der Erstbehörde so nicht bekannt. Schließlich war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als Milderungsgrund zu berücksichtigen, während Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Eine weitergehende Strafherabsetzung war auch im Hinblick auf generalpräventive Überlegungen nicht möglich.Die Strafe war herabzusetzen, weil der Verwaltungssenat entgegen der Erstinstanz davon ausgeht, dass der Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz eins, FSG (36 bis 2.180 Euro) und nicht der Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (Mindeststrafe von 363 Euro) anzuwenden ist, zumal dem Beschuldigten im Tatvorwurf nicht zur Last gelegt wurde, er habe "überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen" besessen. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte derzeit arbeitslos ist und noch kein Einkommen hat; dieser Umstand war der Erstbehörde so nicht bekannt. Schließlich war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als Milderungsgrund zu berücksichtigen, während Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Eine weitergehende Strafherabsetzung war auch im Hinblick auf generalpräventive Überlegungen nicht möglich.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

8.       Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.8. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.

Schlagworte

Moped auffrisiert, Zulassungsbesitzer, Fahrlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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