TE Uvs Bescheid 2006/8/8 411-053/06

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Veröffentlicht am 08.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des G G, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 7.4.2006 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass nunmehr die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben ist und daher die Entzugsdauer geendet hat.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass nunmehr die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben ist und daher die Entzugsdauer geendet hat.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die der Erstbehörde vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme gehe von falschen Prämissen aus. Tatsächlich sei der Beteiligte bis zum Vorfall vom 13.11. des Vorjahres innerhalb von 25 Jahren Fahrpraxis nicht ein einziges Mal durch ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr auffällig geworden. Weiters seien die Angaben, die vom Beteiligten gegenüber der Verkehrspsychologin gemacht worden seien, von dieser völlig missinterpretiert worden. Eine Alkoholproblematik sei beim Beteiligten mit Sicherheit nicht gegeben. Eine Alkoholauffälligkeit ergebe sich lediglich aus der Interpretation der Verkehrspsychologin. Diese Interpretation basiere jedoch auf Missverständnissen und sei zudem objektiv nicht nachvollziehbar.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 13.11.2005 ein Kraftfahrzeug, wobei seine Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,80 mg/l aufwies. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.11.2005 wurde ihm daher die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ua die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Das amtsärztliche Gutachten vom 10.3.2006 kam insbesondere auf Grund der eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Aufgrunddessen erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 13.11.2005 ein Kraftfahrzeug, wobei seine Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,80 mg/l aufwies. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.11.2005 wurde ihm daher die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ua die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Das amtsärztliche Gutachten vom 10.3.2006 kam insbesondere auf Grund der eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Aufgrunddessen erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.

Im Berufungsverfahren erklärte der medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft D, dass die Zuweisung zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung erst dann sinnvoll sei, wenn die Aspekte, die zum Eignungsausschluss geführt hätten (mangelnde Aufarbeitung der Alkoholproblematik), bearbeitet worden seien. Der Nachweis einer solchen Bearbeitung könne ua durch die Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens erfolgen. Daraufhin legte der Berufungswerber dem Verwaltungssenat ein nervenfachärztliches Gutachten vor, welches nach Ansicht des medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft D die Durchführung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung rechtfertigte.

Auf der Grundlage der neuerlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.7.2006 kam der medizinische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung in seinem Gutachten vom 28.7.2006 zum Ergebnis, dass nunmehr die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen wieder gegeben sei.

4.       Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – dazu zählt auch die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken.4. Nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – dazu zählt auch die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken.

Nach § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.Nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

Nach § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet und die Lenkberechtigung – ipso iure – wieder auflebt (vgl VwGH 23.5.2006, 2003/11/0061). Dies wird im Spruch des gegenständlichen UVS-Erkenntnisses ausdrücklich festgestellt.Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet und die Lenkberechtigung – ipso iure – wieder auflebt vergleiche VwGH 23.5.2006, 2003/11/0061). Dies wird im Spruch des gegenständlichen UVS-Erkenntnisses ausdrücklich festgestellt.

Schlagworte

Führerschein, gesundheitliche Eignung während Berufungsverfahren wieder erlangt, Spruchformulierung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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