TE Uvs Bescheid 2006/11/21 429-001/06

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

SPG §89
Richtlinien-Verordnung §4
RLV §4
Richtlinien-Verordnung §5 Abs1
RLV §5 Abs1
Richtlinien-Verordnung §9
RLV §9 Abs1
RLV §9 Abs2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des R S, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung (am 27.4.2006 und) am 5.5.2006 in L bei der Firma R L, zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 88 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) iVm § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde, insoweit sie den behaupteten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die behauptete Nichtwahrung des Amtsgeheimnisses betrifft, als unzulässig zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde, insoweit sie den behaupteten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die behauptete Nichtwahrung des Amtsgeheimnisses betrifft, als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gemäß § 89 Abs 4 SPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird festgestellt, dass folgende Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt wurden: § 4 (freiwillige Mitwirkung), § 5 Abs 1 (Voreingenommenheit) und § 9 (Bekanntgabe der Dienstnummer)2. Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird festgestellt, dass folgende Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt wurden: Paragraph 4, (freiwillige Mitwirkung), Paragraph 5, Absatz eins, (Voreingenommenheit) und Paragraph 9, (Bekanntgabe der Dienstnummer)

3.       Gemäß § 79a AVG wird der Kostenersatz, welcher der hinsichtlich der Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG belangten Behörde (dem Bund) gebührt, mit 495,60 Euro bestimmt. Soweit der Kostenersatzantrag der belangten Behörde darüber hinausgeht, wird er abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als verspätet zurückgewiesen.3. Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der Kostenersatz, welcher der hinsichtlich der Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG belangten Behörde (dem Bund) gebührt, mit 495,60 Euro bestimmt. Soweit der Kostenersatzantrag der belangten Behörde darüber hinausgeht, wird er abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

1.       In seiner Beschwerde vom 26.5.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, die PI L habe offenbar im April 2006 von der Landespolizeiinspektion Vorarlberg, Kriminalabteilung, das Ersuchen erhalten, den Einschreiter zu veranlassen, zwecks einer Anhörung als Beschuldigter zur Kriminalabteilung zu kommen. Zu diesem Zwecke habe sich Insp N H (richtig: I) von der PI L am 27.4.2006 nachmittags zum Arbeitgeber des Einschreiters, R L, in L begeben. Er habe mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass der Einschreiter am nächsten Tag zum Zwecke der Wahrnehmung eines polizeilichen Vernehmungstermins dienstfrei erhalte. Nachdem der Polizist dies vereinbart habe, habe er sich zum Einschreiter begeben, der im Verkaufsraum an der langen Theke bei der Ausgabe der Ersatzteile arbeite und dort Kunden und Mitarbeiter bediene. Er habe dem Einschreiter erklärt, er hätte zu einem bestimmten Zeitpunkt am nächsten Tag dienstfrei und habe zu diesem Zeitpunkt zu einer Anhörung bei der Kriminalabteilung B zu erscheinen. Wenn er zu diesem Termin nicht freiwillig hingehe, dann würde er ihn gleich mitnehmen. Der Einschreiter habe sich in der Folge bei mehreren Stellen/Personen erkundigt und ua in Erfahrung gebracht, dass er nicht verpflichtet sei, der Vorladung Folge zu leisten, weshalb er zum vorgegebenen Termin nicht erschienen sei.1. In seiner Beschwerde vom 26.5.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, die PI L habe offenbar im April 2006 von der Landespolizeiinspektion Vorarlberg, Kriminalabteilung, das Ersuchen erhalten, den Einschreiter zu veranlassen, zwecks einer Anhörung als Beschuldigter zur Kriminalabteilung zu kommen. Zu diesem Zwecke habe sich Insp N H (richtig: römisch eins) von der PI L am 27.4.2006 nachmittags zum Arbeitgeber des Einschreiters, R L, in L begeben. Er habe mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass der Einschreiter am nächsten Tag zum Zwecke der Wahrnehmung eines polizeilichen Vernehmungstermins dienstfrei erhalte. Nachdem der Polizist dies vereinbart habe, habe er sich zum Einschreiter begeben, der im Verkaufsraum an der langen Theke bei der Ausgabe der Ersatzteile arbeite und dort Kunden und Mitarbeiter bediene. Er habe dem Einschreiter erklärt, er hätte zu einem bestimmten Zeitpunkt am nächsten Tag dienstfrei und habe zu diesem Zeitpunkt zu einer Anhörung bei der Kriminalabteilung B zu erscheinen. Wenn er zu diesem Termin nicht freiwillig hingehe, dann würde er ihn gleich mitnehmen. Der Einschreiter habe sich in der Folge bei mehreren Stellen/Personen erkundigt und ua in Erfahrung gebracht, dass er nicht verpflichtet sei, der Vorladung Folge zu leisten, weshalb er zum vorgegebenen Termin nicht erschienen sei.

Am 5.5.2006 um ca 09.00 Uhr sei der Einschreiter damit beschäftigt gewesen, eine Ersatzteilbestellung seines Chefs zu bearbeiten. Der Polizist sei erneut im Verkaufsraum erschienen und habe den Chef R L folgendermaßen angesprochen: "Du, dein Bua ist letztes Mal nicht zum Verhör gekommen, wie schaut es heute aus?". R L habe gemeint, dass der Einschreiter in der Mittagspause freibekommen könnte. Als der Einschreiter erklärt habe, er habe da auch mitzureden, habe der Polizist gesagt, dass der Einschreiter gar nichts zu sagen habe. Nachdem der Einschreiter erklärt hätte, er hätte Rücksprache gehalten und in Erfahrung gebracht, dass er gar nicht verpflichtet sei, zum Verhör zur Polizei zu kommen, habe der Beamte angefangen zu toben und habe geschrieen, sodass es zumindest drei näher bezeichnete Personen vernehmen hätten können: "Da geht es nicht um Zuschnellfahren mit dem Moped, da geht es um Gift, das ist wie ein Raubüberfall, da musst Du kommen". Anschließend habe der Polizist erklärt, dass er dann, wenn der Einschreiter nochmals der Vorladung nicht Folge leiste, einen richterlichen Haftbefehl holen werde, ihn mit fünf Mann hier herausholen werde und ihn dann in Handschellen abführen müsse. Dann habe der Chef mehr als einen Grund, den Einschreiter fristlos zu entlassen. Der Einschreiter habe nochmals darauf hingewiesen, dass er laut Rechtsauskunft die Ladung nicht befolgen müsse. Daraufhin habe der Polizist erwidert, die rechtsfreundliche Vertretung solle ihn bis mittags 12 Uhr anrufen, widrigenfalls der Einschreiter abgeholt werden würde, wenn er nicht freiwillig zum Verhör erscheine. Er habe sich umgedreht und sich angeschickt, die Räumlichkeiten zu verlassen. Der Einschreiter sei dem Beamten noch nachgelaufen und habe ihn nach Name und Dienstnummer gefragt. Der Polizist habe geantwortet: "H, Posten L".

Durch dieses Verhalten habe der einschreitende Beamte mehrfach Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Eine Rechtsgrundlage, eine einer strafbaren Handlung verdächtige Person zum Verhör auf die Kriminalabteilung vorzuladen, bestehe mangels Behördenqualität der Landespolizeiinspektion nicht. Durch das zweimalige Erscheinen eines uniformierten Polizeibeamten der Polizeiinspektion L am Arbeitsplatz und durch die fälschliche Behauptung der Notwendigkeit eines polizeilichen Verhörs gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitskollegen werde in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gemäß § 16 ABGB eingegriffen. Der Beschwerdeführer werde in ein schiefes Licht gerückt, denn er gerate in den Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben. Dem einschreitenden Beamten sei offensichtlich auch bewusst gewesen, dass allein sein Auftritt potentiell geeignet sei, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in Gefahr zu bringen. Seit dem Vorfall werde der Beschwerdeführer von seinen Arbeitskollegen unter Anspielung auf die Äußerung des Polizisten, es gehe um "Gift", gehänselt. Aus § 310 Abs 1 StGB sei ein Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung des Amtsgeheimnisses abzuleiten. Dieses habe der einschreitende Polizeibeamte dadurch verletzt, dass er lauthals verkündigt habe, es gehe "um Gift", was – von einem Polizisten ausgesprochen – allgemein so verstanden werde, dass wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ermittelt werde.Durch dieses Verhalten habe der einschreitende Beamte mehrfach Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Eine Rechtsgrundlage, eine einer strafbaren Handlung verdächtige Person zum Verhör auf die Kriminalabteilung vorzuladen, bestehe mangels Behördenqualität der Landespolizeiinspektion nicht. Durch das zweimalige Erscheinen eines uniformierten Polizeibeamten der Polizeiinspektion L am Arbeitsplatz und durch die fälschliche Behauptung der Notwendigkeit eines polizeilichen Verhörs gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitskollegen werde in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 16, ABGB eingegriffen. Der Beschwerdeführer werde in ein schiefes Licht gerückt, denn er gerate in den Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben. Dem einschreitenden Beamten sei offensichtlich auch bewusst gewesen, dass allein sein Auftritt potentiell geeignet sei, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in Gefahr zu bringen. Seit dem Vorfall werde der Beschwerdeführer von seinen Arbeitskollegen unter Anspielung auf die Äußerung des Polizisten, es gehe um "Gift", gehänselt. Aus Paragraph 310, Absatz eins, StGB sei ein Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung des Amtsgeheimnisses abzuleiten. Dieses habe der einschreitende Polizeibeamte dadurch verletzt, dass er lauthals verkündigt habe, es gehe "um Gift", was – von einem Polizisten ausgesprochen – allgemein so verstanden werde, dass wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ermittelt werde.

Weiters liege ein klarer Verstoß gegen § 4 RLV vor, da der Polizist zwar – mangels eines behördlichen Auftrages zu einer Zwangsmaßnahme – auf eine freiwillige Mitwirkung abgezielt habe, durch seine Äußerungen und Drohungen beim Betroffenen aber alles andere als das Bewusstsein der Freiwilligkeit erzeugt habe. Auch habe er die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigert. Schließlich verletze die Ausdrucksweise des einschreitenden Polizisten zu R L, "sein Bua" sei letztes Mal nicht zum Verhör gekommen, die Menschenwürde und erwecke den Eindruck von Voreingenommenheit, so als ob der Beschwerdeführer unter Vormundschaft des Arbeitgebers stehen würde.Weiters liege ein klarer Verstoß gegen Paragraph 4, RLV vor, da der Polizist zwar – mangels eines behördlichen Auftrages zu einer Zwangsmaßnahme – auf eine freiwillige Mitwirkung abgezielt habe, durch seine Äußerungen und Drohungen beim Betroffenen aber alles andere als das Bewusstsein der Freiwilligkeit erzeugt habe. Auch habe er die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigert. Schließlich verletze die Ausdrucksweise des einschreitenden Polizisten zu R L, "sein Bua" sei letztes Mal nicht zum Verhör gekommen, die Menschenwürde und erwecke den Eindruck von Voreingenommenheit, so als ob der Beschwerdeführer unter Vormundschaft des Arbeitgebers stehen würde.

2.       In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Beschwerde betreffend einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und betreffend die Nichtwahrung des Amtsgeheimnisses auf § 88 Abs 2 SPG, der Rest der Beschwerde auf § 89 SPG stützten.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Beschwerde betreffend einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und betreffend die Nichtwahrung des Amtsgeheimnisses auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG, der Rest der Beschwerde auf Paragraph 89, SPG stützten.

3.       Die Beschwerde wurde, soweit es um die behauptete Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 89 SPG geht, dem Bezirkspolizeikommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando B teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.6.2006 mit, dass die Ermittlungen zur Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Richtlinien iS des § 31 SPG ergeben hätten. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.3. Die Beschwerde wurde, soweit es um die behauptete Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß Paragraph 89, SPG geht, dem Bezirkspolizeikommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando B teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.6.2006 mit, dass die Ermittlungen zur Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Richtlinien iS des Paragraph 31, SPG ergeben hätten. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.

4.       Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde (hinsichtlich der Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG) erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.4. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde (hinsichtlich der Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG) erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

5.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt steht fest: Der Polizeibeamte GI I vom PI L wurde von einem Beamten des Landeskriminalamtes ersucht, den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstätte (Firma L in L) aufzusuchen und ihn wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Einvernahme auf das Landeskriminalamt vorzuladen. Der Polizeibeamte I begab sich am 27.4.2006 zur genannten Firma und nahm zuerst mit dem Firmenchef R L Verbindung auf. Insbesondere fragte er diesen, ob der Beschwerdeführer zur angesprochenen Einvernahme mitkommen könne. L teilte dem Beamten mit, dass der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin für seine Einvernahme freibekomme. Der Polizeibeamte I begab sich daraufhin zu dem in der Nähe befindlichen Beschwerdeführer, nahm ihn beiseite und erklärte ihm, er solle zu dem von L vorgegebenen Termin zum Landeskriminalamt für eine Einvernahme kommen. Der Beschwerdeführer sagte sein Kommen zu und der Beamte I verließ das Gebäude der Firma L.Folgender Sachverhalt steht fest: Der Polizeibeamte GI römisch eins vom PI L wurde von einem Beamten des Landeskriminalamtes ersucht, den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstätte (Firma L in L) aufzusuchen und ihn wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Einvernahme auf das Landeskriminalamt vorzuladen. Der Polizeibeamte römisch eins begab sich am 27.4.2006 zur genannten Firma und nahm zuerst mit dem Firmenchef R L Verbindung auf. Insbesondere fragte er diesen, ob der Beschwerdeführer zur angesprochenen Einvernahme mitkommen könne. L teilte dem Beamten mit, dass der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin für seine Einvernahme freibekomme. Der Polizeibeamte römisch eins begab sich daraufhin zu dem in der Nähe befindlichen Beschwerdeführer, nahm ihn beiseite und erklärte ihm, er solle zu dem von L vorgegebenen Termin zum Landeskriminalamt für eine Einvernahme kommen. Der Beschwerdeführer sagte sein Kommen zu und der Beamte römisch eins verließ das Gebäude der Firma L.

Der Beschwerdeführer nahm in der Folge den vorgenannten Termin nicht wahr. Davon wurde der Polizeibeamte I vom Landeskriminalamt informiert und er begab sich am 5.5.2006 vormittags neuerlich zur Firma L. Er ging zu einer Theke, an welcher sich der Beschwerdeführer und Herr L befanden. Der Polizeibeamte machte Vorhaltungen, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht zur Einvernahme gekommen sei. In diesem Zusammenhang wandte er sich auch an Herrn L, äußerte sich dahingehend, dass sein "Bua" oder sein "Lehrbua" nicht zur Einvernahme erschienen sei und fragte ihn, ob er den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Tag oder sofort zur Einvernahme mitnehmen könne. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, er habe von seinem Anwalt und einer weiteren Person die Rechtsauskunft erhalten, dass er nicht verpflichtet sei, den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Der Beamte I hielt die ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilte Rechtsansicht für falsch und gelangte zur Überzeugung, dass er vom Beschwerdeführer angelogen werde. Er reagierte daraufhin lautstark und heftig. Dabei äußerte er sich auch – für die Umstehenden hörbar – dahingehend, dass es im gegenständlichen Fall nicht (nur) um ein "Mopedschnellfahren", sondern um "Gift" gehe, wobei auch für die Außenstehenden klar war, dass damit Drogen bzw Suchtmittel gemeint seien. Er erklärte dem Beschwerdeführer, dass dann, wenn er auch den neuen Einvernahmetermin freiwillig nicht wahrnehmen würde, ein Richter oder der Staatsanwalt eingeschaltet würde und er in der Folge mit einer Verhaftung rechnen müsse. Als der Polizeibeamte I schon im Begriff war, das Gebäude der Firma L wieder zu verlassen, lief ihm der Beschwerdeführer nach und ersuchte den Beamten, ihm seinen Namen und seine Dienstnummer bekannt zu geben. Der Beamte gab dem Beschwerdeführer seinen Namen und seine Dienststelle bekannt. Er nannte auch seine Dienstnummer; dies erfolgte aber so, dass der Beschwerdeführer diese nicht verstanden hat. Die Aushändigung einer ua mit der Dienstnummer versehenen Karte durch den Beamten an den Beschwerdeführer wäre möglich gewesen, sie erfolgte aber nicht.Der Beschwerdeführer nahm in der Folge den vorgenannten Termin nicht wahr. Davon wurde der Polizeibeamte römisch eins vom Landeskriminalamt informiert und er begab sich am 5.5.2006 vormittags neuerlich zur Firma L. Er ging zu einer Theke, an welcher sich der Beschwerdeführer und Herr L befanden. Der Polizeibeamte machte Vorhaltungen, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht zur Einvernahme gekommen sei. In diesem Zusammenhang wandte er sich auch an Herrn L, äußerte sich dahingehend, dass sein "Bua" oder sein "Lehrbua" nicht zur Einvernahme erschienen sei und fragte ihn, ob er den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Tag oder sofort zur Einvernahme mitnehmen könne. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, er habe von seinem Anwalt und einer weiteren Person die Rechtsauskunft erhalten, dass er nicht verpflichtet sei, den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Der Beamte römisch eins hielt die ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilte Rechtsansicht für falsch und gelangte zur Überzeugung, dass er vom Beschwerdeführer angelogen werde. Er reagierte daraufhin lautstark und heftig. Dabei äußerte er sich auch – für die Umstehenden hörbar – dahingehend, dass es im gegenständlichen Fall nicht (nur) um ein "Mopedschnellfahren", sondern um "Gift" gehe, wobei auch für die Außenstehenden klar war, dass damit Drogen bzw Suchtmittel gemeint seien. Er erklärte dem Beschwerdeführer, dass dann, wenn er auch den neuen Einvernahmetermin freiwillig nicht wahrnehmen würde, ein Richter oder der Staatsanwalt eingeschaltet würde und er in der Folge mit einer Verhaftung rechnen müsse. Als der Polizeibeamte römisch eins schon im Begriff war, das Gebäude der Firma L wieder zu verlassen, lief ihm der Beschwerdeführer nach und ersuchte den Beamten, ihm seinen Namen und seine Dienstnummer bekannt zu geben. Der Beamte gab dem Beschwerdeführer seinen Namen und seine Dienststelle bekannt. Er nannte auch seine Dienstnummer; dies erfolgte aber so, dass der Beschwerdeführer diese nicht verstanden hat. Die Aushändigung einer ua mit der Dienstnummer versehenen Karte durch den Beamten an den Beschwerdeführer wäre möglich gewesen, sie erfolgte aber nicht.

6.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen angenommen. Diese Angaben weichen voneinander nur in einem für das gegenständliche Verfahren unerheblichen Ausmaß ab.

Aus dem noch darzulegenden Grund kann dahingestellt bleiben, ob er Beamte I damals die Worte "dein Bua" oder die Worte "dein Lehrbua" verwendet hat. Die Zeugen L und I haben angegeben, I habe die Worte "dein Bua" nicht verwendet. Allerdings hat L eingeräumt, er würde sich die Verwendung der Worte "dein Lehrbua" gar nicht speziell merken, und hat I eingeschränkt, er könne sich die Bezeichnung "dein Lehrbua" zwar nicht vorstellen, er könne sich allerdings heute nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern. Der Zeuge L hat lediglich die Verwendung der Bezeichnung "dein Bua" nicht mitbekommen, während der Zeuge L die Verwendung dieser Worte bejaht hat.Aus dem noch darzulegenden Grund kann dahingestellt bleiben, ob er Beamte römisch eins damals die Worte "dein Bua" oder die Worte "dein Lehrbua" verwendet hat. Die Zeugen L und römisch eins haben angegeben, römisch eins habe die Worte "dein Bua" nicht verwendet. Allerdings hat L eingeräumt, er würde sich die Verwendung der Worte "dein Lehrbua" gar nicht speziell merken, und hat römisch eins eingeschränkt, er könne sich die Bezeichnung "dein Lehrbua" zwar nicht vorstellen, er könne sich allerdings heute nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern. Der Zeuge L hat lediglich die Verwendung der Bezeichnung "dein Bua" nicht mitbekommen, während der Zeuge L die Verwendung dieser Worte bejaht hat.

Was die Bekanntgabe seiner Dienstnummer und seines Namens gegenüber dem Beschwerdeführer anlangt, folgt der Verwaltungssenat der Aussage des Zeugen I. Allerdings geht der Verwaltungssenat davon aus, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer so erfolgte, dass diese in Anbetracht der damaligen Umstände (der Beamte I. war bereits am Verlassen des Geschäfts, der Beschwerdeführer lief ihm nach) ohne das Verschulden des Beschwerdeführers von diesem nicht wahrgenommen werden konnte.Was die Bekanntgabe seiner Dienstnummer und seines Namens gegenüber dem Beschwerdeführer anlangt, folgt der Verwaltungssenat der Aussage des Zeugen römisch eins. Allerdings geht der Verwaltungssenat davon aus, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer so erfolgte, dass diese in Anbetracht der damaligen Umstände (der Beamte römisch eins. war bereits am Verlassen des Geschäfts, der Beschwerdeführer lief ihm nach) ohne das Verschulden des Beschwerdeführers von diesem nicht wahrgenommen werden konnte.

7.       Nach § 88 Abs 2 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.7. Nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Die Sicherheitsverwaltung besteht nach § 2 Abs 2 SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.Die Sicherheitsverwaltung besteht nach Paragraph 2, Absatz 2, SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Im gegenständlichen Fall ging es um eine Vorladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. Die Amtshandlung des Polizeibeamte I fand somit im Dienste der Strafjustiz und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung iS des § 2 Abs 2 SPG statt. Eine sicherheitspolizeiliche Komponente wohnte der Amtshandlung nicht inne.Im gegenständlichen Fall ging es um eine Vorladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. Die Amtshandlung des Polizeibeamte römisch eins fand somit im Dienste der Strafjustiz und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung iS des Paragraph 2, Absatz 2, SPG statt. Eine sicherheitspolizeiliche Komponente wohnte der Amtshandlung nicht inne.

Die Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG war daher als unzulässig zurückzuweisen.

8.1.    Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.8.1. Nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.

Nach § 89 Abs 4 hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängige Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Nach Paragraph 89, Absatz 4, hat jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängige Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

8.2.    Nach § 4 der RLV dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.8.2. Nach Paragraph 4, der RLV dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.

Bei dieser Bestimmung geht es um Amtshandlungen, die nur dann rechtmäßig sind, wenn der Betroffene ihnen zustimmt. Bei solchen Amtshandlungen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf zu achten, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.

Im gegenständlichen Fall war die Vorladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme wegen eines allfälligen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nur rechtmäßig, wenn der Beschwerdeführer dieser freiwillig entsprach. Der Polizeibeamte I nahm diese Freiwilligkeit des Beschwerdeführers in Anspruch, ohne dass nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran bestand, der Beschwerdeführer sei sich der Freiwilligkeit bewusst. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer auf Grund der ersten Kontaktaufnahme durch den Beamten Zweifel an einer solchen Freiwilligkeit. Diese Zweifel waren auch objektiv nicht ungerechtfertigt, weil der Beamte den Beschwerdeführer nicht auf die Freiwilligkeit hinwies. Die genannten Zweifel waren in der Folge für den Beschwerdeführer ausschlaggebend dafür, sich diesbezüglich bei rechtskundigen Personen näher zu informieren.Im gegenständlichen Fall war die Vorladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme wegen eines allfälligen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nur rechtmäßig, wenn der Beschwerdeführer dieser freiwillig entsprach. Der Polizeibeamte römisch eins nahm diese Freiwilligkeit des Beschwerdeführers in Anspruch, ohne dass nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran bestand, der Beschwerdeführer sei sich der Freiwilligkeit bewusst. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer auf Grund der ersten Kontaktaufnahme durch den Beamten Zweifel an einer solchen Freiwilligkeit. Diese Zweifel waren auch objektiv nicht ungerechtfertigt, weil der Beamte den Beschwerdeführer nicht auf die Freiwilligkeit hinwies. Die genannten Zweifel waren in der Folge für den Beschwerdeführer ausschlaggebend dafür, sich diesbezüglich bei rechtskundigen Personen näher zu informieren.

8.3.    Nach § 5 Abs 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Nach dem Abs 2 des § 5 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen.8.3. Nach Paragraph 5, Absatz eins, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Nach dem Absatz 2, des Paragraph 5, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen.

Bei dieser Bestimmung kommt es darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Dieser Anforderung entsprach das Verhalten des Beamten bei einer diesbezüglichen Gesamtbetrachtung nicht. Zum einen war seine heftige und laute Reaktion auf den Vorhalt des Beschwerdeführers über die von ihm eingeholte Rechtauskunft in Verbindung mit dem Hinweis, es gehe bei seiner Vorladung um "Gift", geeignet auch bei den weiteren anwesenden Personen den Eindruck zu erwecken, dass sich der damals nicht verurteilte Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zu Schulden kommen habe lassen. Zum anderen war auch die Art der Kommunikation des Beamten mit dem Beschwerdeführer in der ersten Phase der zweiten Kontaktaufnahme geeignet, den Eindruck einer solchen Voreingenommenheit zu erwecken. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführer hat sich der Beamte in dieser Phase nur an den Geschäftsinhaber L gewendet und den Eindruck entstehen lassen, er habe nur mit diesem und nicht mit dem Beschwerdeführer über die weitere Vorgangsweise zur Verwirklichung der Einvernahme zu sprechen. Dem Umstand, dass er dabei von "dein Bua" oder von "dein Lehrbua" sprach, kommt keine eigenständige Bedeutung zu; er passt aber in das Bild des vorerwähnten Gesamtverhaltens. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass dieses Gesamtverhalten etwa in gleicher Weise eine Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht hat, wie eine nach § 5 Abs 2 RLV grundsätzlich verpönte Anrede eines Betroffenen mit "Du".Bei dieser Bestimmung kommt es darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Dieser Anforderung entsprach das Verhalten des Beamten bei einer diesbezüglichen Gesamtbetrachtung nicht. Zum einen war seine heftige und laute Reaktion auf den Vorhalt des Beschwerdeführers über die von ihm eingeholte Rechtauskunft in Verbindung mit dem Hinweis, es gehe bei seiner Vorladung um "Gift", geeignet auch bei den weiteren anwesenden Personen den Eindruck zu erwecken, dass sich der damals nicht verurteilte Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zu Schulden kommen habe lassen. Zum anderen war auch die Art der Kommunikation des Beamten mit dem Beschwerdeführer in der ersten Phase der zweiten Kontaktaufnahme geeignet, den Eindruck einer solchen Voreingenommenheit zu erwecken. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführer hat sich der Beamte in dieser Phase nur an den Geschäftsinhaber L gewendet und den Eindruck entstehen lassen, er habe nur mit diesem und nicht mit dem Beschwerdeführer über die weitere Vorgangsweise zur Verwirklichung der Einvernahme zu sprechen. Dem Umstand, dass er dabei von "dein Bua" oder von "dein Lehrbua" sprach, kommt keine eigenständige Bedeutung zu; er passt aber in das Bild des vorerwähnten Gesamtverhaltens. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass dieses Gesamtverhalten etwa in gleicher Weise eine Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht hat, wie eine nach Paragraph 5, Absatz 2, RLV grundsätzlich verpönte Anrede eines Betroffenen mit "Du".

8.4.    Nach § 9 Abs 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Nach dem Abs 2 dieses Paragrafen ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.8.4. Nach Paragraph 9, Absatz eins, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Nach dem Absatz 2, dieses Paragrafen ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

Der Beamte I hat auf Verlangen des Beschwerdeführers auch seine Dienstnummer genannt. Der Verwaltungssenat ist aber auf Grund des unmittelbaren Eindruckes bei der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gekommen, dass – ohne dass diesbezüglich eine Absicht des Beamten I vorgelegen wäre – es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Dienstnummer entsprechend wahrzunehmen. Dies war auf die damalige hektische Situation und auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beamte gerade dabei war, das Geschäftslokal zu verlassen, und dass der Beschwerdeführer dabei war, ihm nachzulaufen. In einer solchen Situation wäre es angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer die Dienstnummer durch Aushändigen einer entsprechenden Karte bekannt zu geben. Eine solche Art der Bekanntgabe der Dienstnummer ist auch im § 9 Abs 2 RLV als Regelfall vorgesehen. Der Beamte hatte eine solche Karte bei sich.Der Beamte römisch eins hat auf Verlangen des Beschwerdeführers auch seine Dienstnummer genannt. Der Verwaltungssenat ist aber auf Grund des unmittelbaren Eindruckes bei der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gekommen, dass – ohne dass diesbezüglich eine Absicht des Beamten römisch eins vorgelegen wäre – es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Dienstnummer entsprechend wahrzunehmen. Dies war auf die damalige hektische Situation und auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beamte gerade dabei war, das Geschäftslokal zu verlassen, und dass der Beschwerdeführer dabei war, ihm nachzulaufen. In einer solchen Situation wäre es angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer die Dienstnummer durch Aushändigen einer entsprechenden Karte bekannt zu geben. Eine solche Art der Bekanntgabe der Dienstnummer ist auch im Paragraph 9, Absatz 2, RLV als Regelfall vorgesehen. Der Beamte hatte eine solche Karte bei sich.

9.       Zufolge der §§ 88 Abs 4 und 89 Abs 5 SPG gilt für die Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 88 Abs 2 und 89 Abs 4 SPG ua der § 79a AVG.9. Zufolge der Paragraphen 88, Absatz 4 und 89 Absatz 5, SPG gilt für die Beschwerdeverfahren gemäß den Paragraphen 88, Absatz 2 und 89 Absatz 4, SPG ua der Paragraph 79 a, AVG.

Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde insoweit obsiegende Partei, als die Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG zurückgewiesen wurde (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt. Dem diesbezüglichen Kostenersatzantrag der belangten Behörde wurde insoweit nicht stattgegeben, als auch ein Kostenersatz für die Aktenvorlage beantragt wurde. Von einer solchen Vorlage eines eigenen Aktes der belangten Behörde ist nicht auszugehen, weil dem Verwaltungssenat lediglich die Gegenschrift samt zwei dazugehörigen Anlagen übermittelt wurde.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde insoweit obsiegende Partei, als die Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG zurückgewiesen wurde vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt. Dem diesbezüglichen Kostenersatzantrag der belangten Behörde wurde insoweit nicht stattgegeben, als auch ein Kostenersatz für die Aktenvorlage beantragt wurde. Von einer solchen Vorlage eines eigenen Aktes der belangten Behörde ist nicht auszugehen, weil dem Verwaltungssenat lediglich die Gegenschrift samt zwei dazugehörigen Anlagen übermittelt wurde.

Hinsichtlich der Beschwerde gemäß § 89 SPG war der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Der diesbezügliche Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war aber als verspätet zurückzuweisen, weil dieser entgegen § 79a Abs 6 AVG erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat gestellt wurde.Hinsichtlich der Beschwerde gemäß Paragraph 89, SPG war der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Der diesbezügliche Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war aber als verspätet zurückzuweisen, weil dieser entgegen Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat gestellt wurde.

Schlagworte

Richtlinienbeschwerde, Inanspruchnahme Freiwilligkeit, Voreingenommenheit, Dienstnummer

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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