Norm
FSG §7 Abs3 Z3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Silvia Furtenbach über die Berufung des A S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.09.2006 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt III. aufgehoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch drei. aufgehoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 sowie 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 13.09.2006, somit bis einschließlich 12.12.2006, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 13.09.2006, somit bis einschließlich 12.12.2006, entzogen. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid entfalte keine Rechtswirkungen, er sei rechtswidrig. Zudem sei der Bescheid inhaltlich falsch, da S A nicht im Besitze eines Führerscheins der BH F vom 06.04.1995 sei (siehe dritte Zeile, Absatz eins des Bescheides). Auch werde der Bescheid dem Inhalte nach angefochten und sei völlig unbegründet, warum ein Entziehungszeitraum von drei Monaten festgesetzt sei. Richtig sei lediglich, dass Herr S am 25.06.2006 gegen 22.45 Uhr auf der Autobahnauffahrt in H einige Meter rückwärts gefahren sei. Aus dem gesamten Akteninhalt ergebe sich, dass A S offensichtlich in Folge eines „Hungerastes“ kurzzeitig ein Kreislaufproblem gehabt habe. Er habe dies bemerkt, als er sich bereits in der Autobahnauffahrt befunden habe. Er sei zu diesem Zweck am rechten Fahrbahnrad in der Autobahnauffahrt stehen geblieben, da er sich zu diesem Zeitpunkt kurzfristig nicht in der Lage gesehen habe, sein Fahrzeug weiter zu lenken. Er sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe gewusst, dass er sich lediglich wenige Meter nach der Tafel der Autobahn befunden habe und nur wenige Meter zurücksetzen habe müssen, um wieder auf die Bundesstraße zu gelangen. Dort hätte er Platz gehabt, um sein Fahrzeug abzustellen. Er habe die Autobahnauffahrt nicht länger blockieren wollen. Er habe nach Verstreichen weniger Sekunden bemerkt, dass es ihm wieder besser gegangen sei und er offenbar lediglich auf Grund eines „Hungerastes“ ein kurzfristiges Kreislaufproblem gehabt habe. Schlussendlich sei er in der normalen Fahrtrichtung wiederum weiter gefahren. Das Zurücksetzen des Fahrzeuges um einige Meter, was er zugestanden habe, habe lediglich dazu gedient, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern. Aus diesem Grund würden keinerlei Bedenken gegen die Verkehrszulässigkeit im Sinne des § 7 des Führerscheingesetzes bestehen und es liege kein Grund vor, den Führerschein für eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zu entziehen. Es sei mehr als nur unbillig, den Führerschein zu entziehen. Bei ihm handle es sich um einen ganz besonders zuverlässigen Fahrzeuglenker. Er befinde sich auf der Stufe 0 bei seiner Haftpflichtversicherungsgesellschaft und sei auch bei der Bezirkshauptmannschaft F niemals auffällig worden. Im betreffenden Bescheid werde darauf hingewiesen, dass durch ein amtsärztliches Gutachten die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen sei. Der Bescheid hätte somit lauten müssen, das eben bis zu diesem Zeitpunkt, als er die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachweise, der Führerschein entzogen werde. Es handle sich somit nicht um einen Führerscheinentzug, der für eine Mindestdauer von drei Monaten festgesetzt sei, sondern um einen Führerscheinentzug, der so lange festzusetzen sei, bis die amtsärztliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachgewiesen sei. Auch in diesem Punkte sei der Bescheid rechtswidrig.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid entfalte keine Rechtswirkungen, er sei rechtswidrig. Zudem sei der Bescheid inhaltlich falsch, da S A nicht im Besitze eines Führerscheins der BH F vom 06.04.1995 sei (siehe dritte Zeile, Absatz eins des Bescheides). Auch werde der Bescheid dem Inhalte nach angefochten und sei völlig unbegründet, warum ein Entziehungszeitraum von drei Monaten festgesetzt sei. Richtig sei lediglich, dass Herr S am 25.06.2006 gegen 22.45 Uhr auf der Autobahnauffahrt in H einige Meter rückwärts gefahren sei. Aus dem gesamten Akteninhalt ergebe sich, dass A S offensichtlich in Folge eines „Hungerastes“ kurzzeitig ein Kreislaufproblem gehabt habe. Er habe dies bemerkt, als er sich bereits in der Autobahnauffahrt befunden habe. Er sei zu diesem Zweck am rechten Fahrbahnrad in der Autobahnauffahrt stehen geblieben, da er sich zu diesem Zeitpunkt kurzfristig nicht in der Lage gesehen habe, sein Fahrzeug weiter zu lenken. Er sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe gewusst, dass er sich lediglich wenige Meter nach der Tafel der Autobahn befunden habe und nur wenige Meter zurücksetzen habe müssen, um wieder auf die Bundesstraße zu gelangen. Dort hätte er Platz gehabt, um sein Fahrzeug abzustellen. Er habe die Autobahnauffahrt nicht länger blockieren wollen. Er habe nach Verstreichen weniger Sekunden bemerkt, dass es ihm wieder besser gegangen sei und er offenbar lediglich auf Grund eines „Hungerastes“ ein kurzfristiges Kreislaufproblem gehabt habe. Schlussendlich sei er in der normalen Fahrtrichtung wiederum weiter gefahren. Das Zurücksetzen des Fahrzeuges um einige Meter, was er zugestanden habe, habe lediglich dazu gedient, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern. Aus diesem Grund würden keinerlei Bedenken gegen die Verkehrszulässigkeit im Sinne des Paragraph 7, des Führerscheingesetzes bestehen und es liege kein Grund vor, den Führerschein für eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zu entziehen. Es sei mehr als nur unbillig, den Führerschein zu entziehen. Bei ihm handle es sich um einen ganz besonders zuverlässigen Fahrzeuglenker. Er befinde sich auf der Stufe 0 bei seiner Haftpflichtversicherungsgesellschaft und sei auch bei der Bezirkshauptmannschaft F niemals auffällig worden. Im betreffenden Bescheid werde darauf hingewiesen, dass durch ein amtsärztliches Gutachten die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen sei. Der Bescheid hätte somit lauten müssen, das eben bis zu diesem Zeitpunkt, als er die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachweise, der Führerschein entzogen werde. Es handle sich somit nicht um einen Führerscheinentzug, der für eine Mindestdauer von drei Monaten festgesetzt sei, sondern um einen Führerscheinentzug, der so lange festzusetzen sei, bis die amtsärztliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachgewiesen sei. Auch in diesem Punkte sei der Bescheid rechtswidrig.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, dokumentiert durch den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F mit der Nr XXX, vom 6.4.1995. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.08.2006, Zl X-9-2006/27708, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 46 Abs 4 lit a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen FK-1 CGG am 25.06.2006 um 22.55 Uhr in H auf der R, Fahrtrichtung Tirol, A 14, Rheintalautobahn, Höhe km YYY, die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren habe, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht ergeben habe. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, dokumentiert durch den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F mit der Nr römisch 30 , vom 6.4.1995. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.08.2006, Zl X-9-2006/27708, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen FK-1 CGG am 25.06.2006 um 22.55 Uhr in H auf der R, Fahrtrichtung Tirol, A 14, Rheintalautobahn, Höhe km YYY, die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren habe, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht ergeben habe. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes – hier ist besonders vorzuheben, die dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren vorgehaltene Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion D vom 17.07.2004 – als erwiesen angenommen. Laut dieser Anzeige hat die Anzeigelegerin B D angegeben, sie sei zum damaligen Zeitpunkt die Auffahrt H, Rheintalautobahn, in Richtung Tirol aufgefahren. Gleich nach der scharfen Kurve sei ihr rückwärts der Pkw langsam entgegen gekommen. Sie sei sofort stehen geblieben. Der Lenker sei ausgestiegen und habe geschimpft. Er habe auf sie einen betrunken Eindruck gemacht, weshalb sie sofort die Polizei mittels Handy in Kenntnis gesetzt habe. Sie sei dann etwas auf die Seite gefahren und der Pkw sei an ihr die Auffahrt hinunter gefahren. Wie weit wisse sie nicht, weil sie sofort in Richtung Autobahn weiter gefahren sei. Auch der Beschuldigte hat zugegeben, dass er die Autobahnauffahrt rückwärts zurück gefahren sei.
Zur Frage, ob er eine Lenkberechtigung, wie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses determiniert, besitzt wurde ihm Parteiengehör gewährt und eine Kopie des gegenständlichen Führerscheines übermittelt. Der Berufungswerber hat sich dazu nicht geäußert
5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit, gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt insbesondere auch das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit, gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt insbesondere auch das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
5.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß § 99 Abs 3 lit a iVm § 46 Abs 4 lit a StVO vom 25.06.2006 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.5.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO vom 25.06.2006 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor.
Bei einer Wertung dieser Übertretung muss angenommen werden, dass der Berufungswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.
Das Befahren einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung geschieht regelmäßig unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Ausgenommen davon sind – ungeachtet ihrer Strafbarkeit – nur Konstellationen, die von der typischen Gefährlichkeit des „Geisterfahrers“ erheblich abweichen, wie zB das Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit oder wenn in Folge eines Staus der Verkehr zum Erliegen gekommen ist und der Pannenstreifen entgegen der Fahrrichtung befahren wird (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0351).
Beispielsweise liegt keine solche besondere Konstellation beim Befahren des Verzögerungsstreifens entgegen der Fahrtrichtung vor. Ein solches bewirkt die große Gefahr von Unfällen mit schweren Folgen, weil der Verzögerungsstreifen vor allem an seinem Beginn regelmäßig mit den auf Autobahnen zulässigen hohen Geschwindigkeiten befahren wird, sodass für Brems- und Ausweichmanöver nur wenig Zeit zur Verfügung steht. Auch das Rückwärtsfahren mit geringen Geschwindigkeiten auf dem Verzögerungsstreifen bewirkt eine derartige Gefahr (VwGH, 10.11.2001, Zl 2001/11/0010).
Im vorliegenden Fall liegt keine solche besondere Konstellation, die von der typischen Gefährlichkeit des Geisterfahrens erheblich abweicht, vor. Anders als in den ersten beiden Beispielen handelt es sich bei einer Autobahnauffahrt, die wie im gegenständlichen Fall eine scharfe Kurve aufweist (dies ist amtsbekannt), um eine Straße, auf welcher stets damit zu rechnen ist, dass plötzlich und für den zurückschiebenden Lenker schwerlich vor dem Zusammentreffen der Fahrzeuge bemerkbar, andere Fahrzeuge herannahen, die zum Teil schon mit auf Autobahnen üblicher Geschwindigkeit fahren. Eine Autobahnauffahrt ist also nicht mit einem Pannenstreifen, der regelmäßig schon von weitem gut einsehbar ist und nur in Ausnahmefällen befahren wird, vergleichbar. Der gegenständliche Fall ähnelt eher dem dritten aufgezeigten Beispiel, in welchem auch der Verwaltungsgerichtshof ein Fahrmanöver gesehen hat, das von der Gefährlichkeit des Geisterfahrens nicht erheblich abweicht.
Unter Berücksichtigung dieser Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit knapp sechs Monaten nach Setzung der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Bei einer Entziehungszeit von drei Monaten handelt es sich um die gesetzliche Mindestentzugsdauer.Unter Berücksichtigung dieser Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit knapp sechs Monaten nach Setzung der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Bei einer Entziehungszeit von drei Monaten handelt es sich um die gesetzliche Mindestentzugsdauer.
6. Dem Beschuldigten wurde der angefochtene Bescheid am 13.09.2006 zugestellt. Soweit dies der Unabhängige Verwaltungssenat ohne die Aufnahme weiterer Beweise beurteilen kann, erging dieser Bescheid aus damaliger Sicht zu Recht, da mit gutem Grund an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zu zweifeln war.
Erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides wurde am 02.10.2006 auf Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin, welches an diesem Tag vorgelegt worden war, ein amtsärztliches Gutachten erstellt, welches dem Berufungswerber die Eignung ua Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken attestierte.
Auf Grund dieses inzwischen unter Mitwirkung des Berufungswerbers erstellten amtsärztlichen Gutachtens sind nunmehr die ursprünglich bestehenden berechtigten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Fahrzeugen ausgeräumt. Da die Berufungsbehörde die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war auf Grund der Ausräumung der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat möchte aber noch einmal betonen, dass mit dieser Entscheidung keineswegs die Ansicht ausgedrückt wird, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides sei zum Zeitpunkt seiner Erlassung auch schon rechtswidrig gewesen.
7. Sofern der Beschuldigte beantragt hat, der Berufung möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies dem Unabhängigen Verwaltungssenat ohnehin in dieser Form nicht möglich wäre. Er könnte allenfalls den Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides, worin die aufschiebende Wirkung von der Bezirkshauptmannschaft aberkannt wurde, beheben. Dies kommt aber schon auf Grund dessen nicht mehr in Betracht, weil die Entzugszeit bereits abgelaufen ist und auch das geforderte amtsärztliche Gutachten die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt.
Abgesehen davon, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt worden, da die Voraussetzungen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 64 Abs 2 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben waren und auch die gesamte Entzugszeit hindurch aufrecht waren. Gemäß § 64 Abs 2 AVG hat die Behörde nämlich die aufschiebende Wirkung auszuschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.Abgesehen davon, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt worden, da die Voraussetzungen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben waren und auch die gesamte Entzugszeit hindurch aufrecht waren. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Behörde nämlich die aufschiebende Wirkung auszuschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.
Wegen der gegebenen Gefährdung der Verkehrssicherheit des Beschuldigten im Entzugszeitraum, waren diese Voraussetzungen auf jeden Fall gegeben.
Schlagworte
Führerscheinentzug, Zurücksetzen auf Autobahnauffahrt, besonders gefährliche VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
27.02.2018