TE Uvs Bescheid 2007/2/28 340-002/06

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Norm

SozialhilfeG Vlbg §11
AVG §8
AVG §56
SozialhilfeG Vlbg §10
SozialhilfeG Vlbg §15 Abs8
AVG §66 Abs2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der M K, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.02.2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.

Text

1.       Mit Eingabe vom 16.12.2005 beantragte die Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft B, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß § 10 SHG iVm § 94 ABGB für den hilfsbedürftigen R K rückwirkend mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses für beendet zu erklären. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die Ehe zwischen ihr und R K anlässlich der Verhandlung vom 24.11.2005 vor dem BG M einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden worden sei und die Parteien dabei wechselseitig auf Unterhalt verzichtet hätten, dies auch für den Fall der Not, unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse, geänderter Gesetzeslage oder geänderter Judikatur. Aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses lägen die Voraussetzungen zur Kostenbeitragszahlung gemäß § 10 SHG iVm § 94 ABGB nicht mehr vor.1. Mit Eingabe vom 16.12.2005 beantragte die Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft B, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß Paragraph 10, SHG in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB für den hilfsbedürftigen R K rückwirkend mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses für beendet zu erklären. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die Ehe zwischen ihr und R K anlässlich der Verhandlung vom 24.11.2005 vor dem BG M einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden worden sei und die Parteien dabei wechselseitig auf Unterhalt verzichtet hätten, dies auch für den Fall der Not, unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse, geänderter Gesetzeslage oder geänderter Judikatur. Aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses lägen die Voraussetzungen zur Kostenbeitragszahlung gemäß Paragraph 10, SHG in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB nicht mehr vor.

2.       Mit angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag der Berufungswerberin gemäß §§ 10 und 11 Sozialhilfegesetz, §§ 9 und 38 AVG, §§ 94 und 273 ABGB und §§ 66 bis 68a Ehegesetz abgewiesen.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag der Berufungswerberin gemäß Paragraphen 10 und 11 Sozialhilfegesetz, Paragraphen 9 und 38 AVG, Paragraphen 94 und 273 ABGB und Paragraphen 66 bis 68 a Ehegesetz abgewiesen.

3.       Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, in der sie beantragt, ihrem Antrag vom 16.12.2005 stattzugeben und rückwirkend mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Kostenbeitragspflicht für beendet zu erklären. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass sie zur Leistung von Kostenersatzzahlungen mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nicht mehr verpflichtet sei. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers könne jedenfalls nicht weiter gehen als der Unterhaltsanspruch des R K ihr gegenüber. Eine der Voraussetzungen für die Ehescheidung gemäß § 55a EheG sei eine zwischen den Ehegatten geschlossene Vereinbarung unter anderem über die Unterhaltspflicht, welche auch in einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht bestehen könne. Die zwischen ihr und R K getroffene Unterhaltsvereinbarung im Sinne eines wechselseitigen Unterhaltsverzichtes sei daher jedenfalls zivilrechtlich wirksam.3. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, in der sie beantragt, ihrem Antrag vom 16.12.2005 stattzugeben und rückwirkend mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Kostenbeitragspflicht für beendet zu erklären. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass sie zur Leistung von Kostenersatzzahlungen mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nicht mehr verpflichtet sei. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers könne jedenfalls nicht weiter gehen als der Unterhaltsanspruch des R K ihr gegenüber. Eine der Voraussetzungen für die Ehescheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG sei eine zwischen den Ehegatten geschlossene Vereinbarung unter anderem über die Unterhaltspflicht, welche auch in einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht bestehen könne. Die zwischen ihr und R K getroffene Unterhaltsvereinbarung im Sinne eines wechselseitigen Unterhaltsverzichtes sei daher jedenfalls zivilrechtlich wirksam.

Zum Nachteil des R K sei die Unterhaltsvereinbarung ebenfalls nicht abgeschlossen worden, da bei einer streitigen Ehescheidung dieser keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch ihr gegenüber bestanden hätte, wäre dieser nach zivilrechtlichen Kriterien verwirkt gewesen. Aufgrund des Alkoholkonsums des R K sei es in der Ehe ständig zu Auseinandersetzungen gekommen, die sogar so weit gegangen seien, dass R K im Verfahren über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, um zu erreichen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Er habe wahrheitswidrig behauptet, dass eine eheliche Beziehung nie bestanden habe und sie auch nie zusammen gewohnt hätten. Dieses Verhalten stelle jedenfalls einen Unterhaltsverwirkungstatbestand dar und bestehe schon aus diesem Grund keine Zahlungspflicht ihrerseits. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht sei nicht als sittenwidrig einzustufen. Er gereiche keinesfalls zum Nachteil des R K, da er bei der streitigen Austragung des Ehescheidungsverfahrens vielmehr eine volle Unterhaltspflicht ihr gegenüber gehabt hätte. R K sei in der Lage gewesen, die Tragweite der Vereinbarung gemäß § 55a EheG zu erkennen, zu beurteilen und demgemäß zu handeln. Er habe die Vereinbarung wissentlich und willentlich abgeschlossen und sei die Vereinbarung jedenfalls rechtsgültig zustande gekommen.Zum Nachteil des R K sei die Unterhaltsvereinbarung ebenfalls nicht abgeschlossen worden, da bei einer streitigen Ehescheidung dieser keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch ihr gegenüber bestanden hätte, wäre dieser nach zivilrechtlichen Kriterien verwirkt gewesen. Aufgrund des Alkoholkonsums des R K sei es in der Ehe ständig zu Auseinandersetzungen gekommen, die sogar so weit gegangen seien, dass R K im Verfahren über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, um zu erreichen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Er habe wahrheitswidrig behauptet, dass eine eheliche Beziehung nie bestanden habe und sie auch nie zusammen gewohnt hätten. Dieses Verhalten stelle jedenfalls einen Unterhaltsverwirkungstatbestand dar und bestehe schon aus diesem Grund keine Zahlungspflicht ihrerseits. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht sei nicht als sittenwidrig einzustufen. Er gereiche keinesfalls zum Nachteil des R K, da er bei der streitigen Austragung des Ehescheidungsverfahrens vielmehr eine volle Unterhaltspflicht ihr gegenüber gehabt hätte. R K sei in der Lage gewesen, die Tragweite der Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG zu erkennen, zu beurteilen und demgemäß zu handeln. Er habe die Vereinbarung wissentlich und willentlich abgeschlossen und sei die Vereinbarung jedenfalls rechtsgültig zustande gekommen.

Da das SHG keine Bestimmung kenne, wonach ein Verzicht auf jeglichen Unterhalt gegenüber dem Sozialhilfeträger keine Rechtswirkung erzeuge, sei der vereinbarte Unterhaltsverzicht auch sozialhilferechtlich wirksam und beachtlich.

Folgender Sachverhalt steht auf Grund der ? insoweit unstrittigen ? Aktenlage fest:

R K ist seit 31.10.1996 im Seniorenheim S in V untergebracht. Die für die Heimunterbringung anfallenden Verpflegskosten werden seither laufend aus Mitteln der Sozialhilfe getragen, insoweit seine eigenen Mittel (Pension zuzüglich Pflegegeld) nicht zur Kostendeckung ausreichen.R K ist seit 31.10.1996 im Seniorenheim S in römisch fünf untergebracht. Die für die Heimunterbringung anfallenden Verpflegskosten werden seither laufend aus Mitteln der Sozialhilfe getragen, insoweit seine eigenen Mittel (Pension zuzüglich Pflegegeld) nicht zur Kostendeckung ausreichen.

Am 23.07.1992 schloss die Berufungswerberin vor dem Standesamtsverband B mit R K die Ehe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.05.1997 wurde die Berufungswerberin im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht als Ehegattin des hilfsbedürftigen R K gemäß § 10 des Sozialhilfegesetzes verpflichtet, zur teilweisen Deckung der für ihn anfallenden Sozialhilfekosten ab 01.11.1996 einen monatlichen Kostenbeitrag von 4.332 ATS zu leisten. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.11.1998 wurde der monatliche Kostenbeitrag der Berufungswerberin aufgrund ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B rückwirkend ab 01.11.1996 auf 2.000 ATS herabgesetzt. Die von der Berufungswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge verpflichtete sich die Berufungswerberin gegenüber dem Land Vorarlberg als Träger der Sozialhilfe mit Vergleich iSd § 11 Abs 2 des Sozialhilfegesetzes vom 07.12.2004, ab 01.11.2004 für die Dauer der Sozialhilfeleistung einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 212,72 Euro zu bezahlen.Am 23.07.1992 schloss die Berufungswerberin vor dem Standesamtsverband B mit R K die Ehe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.05.1997 wurde die Berufungswerberin im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht als Ehegattin des hilfsbedürftigen R K gemäß Paragraph 10, des Sozialhilfegesetzes verpflichtet, zur teilweisen Deckung der für ihn anfallenden Sozialhilfekosten ab 01.11.1996 einen monatlichen Kostenbeitrag von 4.332 ATS zu leisten. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.11.1998 wurde der monatliche Kostenbeitrag der Berufungswerberin aufgrund ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B rückwirkend ab 01.11.1996 auf 2.000 ATS herabgesetzt. Die von der Berufungswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge verpflichtete sich die Berufungswerberin gegenüber dem Land Vorarlberg als Träger der Sozialhilfe mit Vergleich iSd Paragraph 11, Absatz 2, des Sozialhilfegesetzes vom 07.12.2004, ab 01.11.2004 für die Dauer der Sozialhilfeleistung einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 212,72 Euro zu bezahlen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 24.11.2005, der am 09.12.2005 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Ehe zwischen der Berufungswerberin und R K einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden. Gleichzeitig schlossen die beiden Parteien vor Gericht einen Vergleich ab, in dem unter Punkt I. mit der Überschrift "Unterhalt der Ehegatten" festgehalten ist, dass die Parteien 1. wechselseitig auf Unterhalt verzichten, dies auch für den Fall der Not, unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse, geänderter Gesetzeslage oder geänderter Judikatur, und 2. erklären, dass ihnen die Folgen des Unterhaltsverzichtes eingehend, insbesondere auch hinsichtlich der witwenpensionsrechtlichen Konsequenzen erklärt worden sind, sie die Bestimmungen der §§ 66, 68, 68a EheG sowie die Entscheidung 3 Ob 229/98t des OGH kennen und erklären, dass sie sich in Kenntnis dieser Bestimmungen zum Unterhaltsverzicht verstehen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 24.11.2005, der am 09.12.2005 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Ehe zwischen der Berufungswerberin und R K einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Gleichzeitig schlossen die beiden Parteien vor Gericht einen Vergleich ab, in dem unter Punkt römisch eins. mit der Überschrift "Unterhalt der Ehegatten" festgehalten ist, dass die Parteien 1. wechselseitig auf Unterhalt verzichten, dies auch für den Fall der Not, unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse, geänderter Gesetzeslage oder geänderter Judikatur, und 2. erklären, dass ihnen die Folgen des Unterhaltsverzichtes eingehend, insbesondere auch hinsichtlich der witwenpensionsrechtlichen Konsequenzen erklärt worden sind, sie die Bestimmungen der Paragraphen 66, 68, 68 a, EheG sowie die Entscheidung 3 Ob 229/98t des OGH kennen und erklären, dass sie sich in Kenntnis dieser Bestimmungen zum Unterhaltsverzicht verstehen.

5.1.    Gemäß § 10 Abs 1 Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl Nr 1/1998 idF LGBl Nr 3/2006, haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Großeltern und Enkelkinder, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Sozialhilfegesetz (SHG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2006,, haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Großeltern und Enkelkinder, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, zu ersetzen.

Gemäß § 11 Abs 2 SHG können über den Kostenersatz nach § 10 mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SHG können über den Kostenersatz nach Paragraph 10, mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden.

Gemäß § 11 Abs 3 SHG ist über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 im Verwaltungsweg zu entscheiden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SHG ist über den Kostenersatz nach Paragraph 9, und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach Paragraph 10, im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Gemäß § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.Gemäß Paragraph 66, EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er gemäß § 67 Abs 1 erster Satz EheG nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz EheG nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.

Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann gemäß § 68 erster und zweiter Satz EheG dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann gemäß Paragraph 68, erster und zweiter Satz EheG dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Der 3. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes (§§ 9 bis 13) über Ersatzansprüche enthält keine Regelung, wie ein mit dem Ersatzpflichtigen abgeschlossener Kostenersatz-Vergleich iS des § 11 Abs 2 dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden kann. Der Verwaltungssenat geht aber, ebenso wie die Erstbehörde, davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 16.12.2005, der auf eine Beendigung der mit Vergleich vom 07.12.2004 festgelegten Kostenersatzverpflichtung durch Bescheid abzielt, zulässig ist. Dies im Hinblick darauf, dass in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Nutzbarmachung des verwaltungsrechtlichen Vertrages in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur so möglich sei, dass das Rechtsverhältnis letzten Endes in einen Bescheid mündet; es müsse die Möglichkeit bestehen, im Streitfall eine bescheidmäßige Erledigung herbeizuführen (vgl Puck in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 296f; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 540f). Unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des ausreichenden Rechtsschutzes des Rechtsunterworfenen ist ein subjektiv-öffentliches Recht eines zum Sozialhilfe-Kostenersatz Verpflichteten auf behördlichen Abspruch über die Kostenersatzpflicht zu bejahen. Daraus folgt, dass dem Verpflichteten auch das Recht zusteht, einen diesbezüglichen Antrag einzubringen.Der 3. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes (Paragraphen 9 bis 13) über Ersatzansprüche enthält keine Regelung, wie ein mit dem Ersatzpflichtigen abgeschlossener Kostenersatz-Vergleich iS des Paragraph 11, Absatz 2, dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden kann. Der Verwaltungssenat geht aber, ebenso wie die Erstbehörde, davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 16.12.2005, der auf eine Beendigung der mit Vergleich vom 07.12.2004 festgelegten Kostenersatzverpflichtung durch Bescheid abzielt, zulässig ist. Dies im Hinblick darauf, dass in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Nutzbarmachung des verwaltungsrechtlichen Vertrages in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur so möglich sei, dass das Rechtsverhältnis letzten Endes in einen Bescheid mündet; es müsse die Möglichkeit bestehen, im Streitfall eine bescheidmäßige Erledigung herbeizuführen vergleiche Puck in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 296f; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 540f). Unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des ausreichenden Rechtsschutzes des Rechtsunterworfenen ist ein subjektiv-öffentliches Recht eines zum Sozialhilfe-Kostenersatz Verpflichteten auf behördlichen Abspruch über die Kostenersatzpflicht zu bejahen. Daraus folgt, dass dem Verpflichteten auch das Recht zusteht, einen diesbezüglichen Antrag einzubringen.

5.3.    Die Kostenersatzpflicht der Angehörigen des Hilfsbedürftigen richtet sich gemäß § 10 Abs 1 SHG hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe nach der Unterhaltspflicht. Das Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Von dieser eindeutigen Rechtslage geht erkennbar auch die Berufungswerberin aus.5.3. Die Kostenersatzpflicht der Angehörigen des Hilfsbedürftigen richtet sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, SHG hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe nach der Unterhaltspflicht. Das Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Von dieser eindeutigen Rechtslage geht erkennbar auch die Berufungswerberin aus.

Die Berufungswerberin macht geltend, dass sie und R K im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung einen gerichtlichen Vergleich mit wechselseitigem Unterhaltsverzicht geschlossen hätten, und meint, dass sie deswegen zur Leistung eines Sozialhilfe-Kostenersatzes nicht mehr verpflichtet sei. Sie argumentiert, dass das SHG keine Bestimmung kenne, wonach ein Unterhaltsverzicht gegenüber dem Sozialhilfeträger keine Rechtswirkung erzeuge.

Die Berufungswerberin übersieht dabei, dass die maßgebliche Frage, ob und in welchem Ausmaß sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, dem geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhalt zu leisten, von der Sozialhilfebehörde als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 38 ("… bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage …") iVm § 69 Abs 1 Z 3 AVG ("… nachträglich … in wesentlichen Punkten anders entschieden …"), dass nur gerichtliche "Entscheidungen" eine Bindung der Verwaltungsbehörde in einer von ihr als Vorfrage, hingegen vom Gericht als Hauptfrage zu beurteilende Frage bewirken. Da ein gerichtlicher Vergleich keine "Entscheidung" des Gerichtes ist, vermag dieser die Verwaltungsbehörde in diesem Sinne nicht zu binden (vgl hiezu ua VwGH 27.03.1987, 86/11/0032, und insbesondere zum SHG Stmk 1998 VwGH 26.02.2002, 2001/11/0322).Die Berufungswerberin übersieht dabei, dass die maßgebliche Frage, ob und in welchem Ausmaß sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, dem geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhalt zu leisten, von der Sozialhilfebehörde als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 38, ("… bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage …") in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ("… nachträglich … in wesentlichen Punkten anders entschieden …"), dass nur gerichtliche "Entscheidungen" eine Bindung der Verwaltungsbehörde in einer von ihr als Vorfrage, hingegen vom Gericht als Hauptfrage zu beurteilende Frage bewirken. Da ein gerichtlicher Vergleich keine "Entscheidung" des Gerichtes ist, vermag dieser die Verwaltungsbehörde in diesem Sinne nicht zu binden vergleiche hiezu ua VwGH 27.03.1987, 86/11/0032, und insbesondere zum SHG Stmk 1998 VwGH 26.02.2002, 2001/11/0322).

Dies bedeutet, dass der gerichtliche Vergleich, mit dem die Berufungswerberin und R K gegenseitig unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not auf Unterhalt verzichtet haben, für die Entscheidung über die Sozialhilfe-Kostenersatzpflicht der Berufungswerberin nicht bindend ist. Aus diesem Grunde kann es im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob allenfalls der vereinbarte Unterhaltsverzicht wegen Geschäftsunfähigkeit des R K unwirksam oder unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten sittenwidrig ist. Entscheidend ist, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht die Verwaltungsbehörde nicht bindet. Damit ist aber die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berufungswerberin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, R K gegenüber Unterhalt zu leisten, von der Behörde selbständig als Vorfrage zu beurteilen.

5.4.    Unstrittig ist, dass die Ehe zwischen der Berufungswerberin und R K mit Beschluss des BG M vom 24.11.2005 rechtskräftig geschieden wurde. Diese Entscheidung ist für die Sozialhilfebehörde bindend. Eine Unterhaltspflicht der Berufungswerberin aus dem Titel der aufrechten Ehe (§ 94 ABGB) ist damit zweifellos weggefallen.5.4. Unstrittig ist, dass die Ehe zwischen der Berufungswerberin und R K mit Beschluss des BG M vom 24.11.2005 rechtskräftig geschieden wurde. Diese Entscheidung ist für die Sozialhilfebehörde bindend. Eine Unterhaltspflicht der Berufungswerberin aus dem Titel der aufrechten Ehe (Paragraph 94, ABGB) ist damit zweifellos weggefallen.

Eine ? im Rahmen des § 38 AVG zu beurteilende ? Unterhaltspflicht der Berufungswerberin gegenüber R K könnte sich daher im Hinblick auf den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss nur noch als eine Folge der Scheidung ergeben. Zu prüfen wäre daher, ob R K bei Durchführung eines "strittigen" Scheidungsverfahrens wegen eines Verschuldensausspruches, der höchstens sein gleichteiliges Verschulden an der Scheidung feststellte, gegen die Berufungswerberin einen Scheidungsunterhaltsanspruch nach den §§ 66 bis 68 EheG gehabt hätte.Eine ? im Rahmen des Paragraph 38, AVG zu beurteilende ? Unterhaltspflicht der Berufungswerberin gegenüber R K könnte sich daher im Hinblick auf den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss nur noch als eine Folge der Scheidung ergeben. Zu prüfen wäre daher, ob R K bei Durchführung eines "strittigen" Scheidungsverfahrens wegen eines Verschuldensausspruches, der höchstens sein gleichteiliges Verschulden an der Scheidung feststellte, gegen die Berufungswerberin einen Scheidungsunterhaltsanspruch nach den Paragraphen 66 bis 68 EheG gehabt hätte.

Der OGH hat sich in der Entscheidung vom 24.11.1999, GZ 3 Ob 229/98t, auf die verwiesen wird, mit dem Fall einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55a EheG befasst, bei der ebenfalls ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde, in dem die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall der Not verzichtet haben. In diesem Fall hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit der in dem betreffenden Verfahren entscheidenden Frage, ob das Beharren des vom Verzicht auf die Umstandsklausel Begünstigten auf dem vereinbarten Unterhaltsverzicht für den Fall der Not des anderen sittenwidrig ist, jedenfalls "Feststellungen über die Gründe für die Ehescheidung der Streitteile zu treffen" sind, "die eine Beurteilung des 'hypothetischen Scheidungsverschuldens' der Parteien ermöglichen".Der OGH hat sich in der Entscheidung vom 24.11.1999, GZ 3 Ob 229/98t, auf die verwiesen wird, mit dem Fall einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG befasst, bei der ebenfalls ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde, in dem die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall der Not verzichtet haben. In diesem Fall hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit der in dem betreffenden Verfahren entscheidenden Frage, ob das Beharren des vom Verzicht auf die Umstandsklausel Begünstigten auf dem vereinbarten Unterhaltsverzicht für den Fall der Not des anderen sittenwidrig ist, jedenfalls "Feststellungen über die Gründe für die Ehescheidung der Streitteile zu treffen" sind, "die eine Beurteilung des 'hypothetischen Scheidungsverschuldens' der Parteien ermöglichen".

Ermittlungen in der vom OGH aufgezeigten Richtung sind auch im gegenständlichen Fall durchzuführen, in dem es um die Beantwortung der Frage geht, ob allenfalls ein Unterhaltsanspruch des R K gegenüber seiner früheren Ehegattin nach den §§ 66 bis 68 EheG besteht. Der Umfang dieser Ermittlungen kann sich nur am Umfang der Ermittlungen orientieren, die für ein streitiges Scheidungsverfahren erforderlich sind. Hiezu gehört jedenfalls die Einvernahme der geschiedenen Ehegatten und die Aufnahme der allenfalls angebotenen sonstigen Beweismittel.Ermittlungen in der vom OGH aufgezeigten Richtung sind auch im gegenständlichen Fall durchzuführen, in dem es um die Beantwortung der Frage geht, ob allenfalls ein Unterhaltsanspruch des R K gegenüber seiner früheren Ehegattin nach den Paragraphen 66 bis 68 EheG besteht. Der Umfang dieser Ermittlungen kann sich nur am Umfang der Ermittlungen orientieren, die für ein streitiges Scheidungsverfahren erforderlich sind. Hiezu gehört jedenfalls die Einvernahme der geschiedenen Ehegatten und die Aufnahme der allenfalls angebotenen sonstigen Beweismittel.

6.       Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der Entscheidungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet sind (Art 129a B-VG). In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl zum Ganzen VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der Entscheidungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet sind (Artikel 129 a, B-VG). In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche zum Ganzen VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen, auch nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichtes, über die Gründe für die Ehescheidung und damit verbunden keine Beurteilung des hypothetischen Scheidungsverschuldens der Parteien. Zu diesem Sachverhalt wurden keine geeigneten Ermittlungen, wie etwa die Einvernahme der geschiedenen Ehegatten und die Aufnahme sonstiger Beweismittel, durchgeführt. Die bloße Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.08.1999 und die dort getroffenen Ausführungen zur Alkoholkrankheit des R K ist jedenfalls nicht ausreichend, um das hypothetische Scheidungsverschulden der Parteien feststellen zu können.

Aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung ist der angefochtene Bescheid zu beheben und die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In einem fortgesetzten Verfahren wären die für ein streitiges Scheidungsverfahren erforderlichen Ermittlungen, insbesondere durch die Einvernahme der Ehegatten, durchzuführen und aufgrund der Ergebnisse darzulegen, weshalb und in welcher Höhe sich eine Unterhaltspflicht der Berufungswerberin in einem streitigen Scheidungsverfahren ergeben hätte.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sozialhilfe, verwaltungsrechtlicher Vergleich, Antragsrecht bescheidmäßige Regelung, Aufhebung und Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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