Norm
GVG-B 2005Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass dem Antrag auf die Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes entsprochen wird.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass dem Antrag auf die Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes entsprochen wird.
Text
Am 19. Mai 2006 stellte der Berufungswerber einen Asylantrag und wurde am selben Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen. Am 8. Juni 2006 erließ die Erstbehörde einen auf § 5 Asylgesetz 2005 gestützten Bescheid. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat keine Folge, einer hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erkannte dieser die aufschiebende Wirkung zu. Am 4. August 2006 entfernte sich der Berufungswerber aus der Betreuungsstelle B********** und stellte am 15. November 2006 einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Bundes.Am 19. Mai 2006 stellte der Berufungswerber einen Asylantrag und wurde am selben Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen. Am 8. Juni 2006 erließ die Erstbehörde einen auf Paragraph 5, Asylgesetz 2005 gestützten Bescheid. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat keine Folge, einer hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erkannte dieser die aufschiebende Wirkung zu. Am 4. August 2006 entfernte sich der Berufungswerber aus der Betreuungsstelle B********** und stellte am 15. November 2006 einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Bundes.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde diesen Antrag ab. Die Ablehnung der Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes begründete das Bundesasylamt zum einen mit der mangelnden Hilfsbedürftigkeit des Berufungswerbers, zum anderen damit, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde diesen Antrag ab. Die Ablehnung der Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes begründete das Bundesasylamt zum einen mit der mangelnden Hilfsbedürftigkeit des Berufungswerbers, zum anderen damit, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen sei.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
Nach § 3 Abs.1 GVG-B 2005 können von der der Versorgung gemäß § 2 ausgeschlossen werden:Nach Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B 2005 können von der der Versorgung gemäß Paragraph 2, ausgeschlossen werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken. § 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 2 GVG-B 200, dass Asylwerbern oder sonstigen Fremden gemäß § 2 Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben ist.4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken. Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Darüber hinaus bestimmt Paragraph 3, Absatz 2, GVG-B 200, dass Asylwerbern oder sonstigen Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben ist.
Im konkreten Fall begründet die Erstbehörde ihre negative Entscheidung zum einen mit der mangelnden Hilfsbedürftigkeit des Berufungswerbers, zum anderen damit, dass er seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.Im konkreten Fall begründet die Erstbehörde ihre negative Entscheidung zum einen mit der mangelnden Hilfsbedürftigkeit des Berufungswerbers, zum anderen damit, dass er seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.
Zum ersten Ansatz ist anzumerken, dass das GVG-B 2005 selbst die Gewährung der Bundesversorgung nicht von der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen abhängig macht, sondern die Versorgung unabhängig von dieser gewährt wird. Folglich kann ein Ansinnen eines Betroffenen auf (Wieder-) Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er nicht hilfsbedürftig sei (vgl. hierzu die Erläuterungen zum Abänderungsantrag der Abgeordneten Kößl, Posch, Parik-Pablé, Ellmauer, Parnigoni, Mainoni, Kolleginnen und Kollegen zum IAB 449 BlgNR 22. GP). Ergibt sich, dass der Betroffene nicht hilfsbedürftig ist, so sind ihm die für die Betreuung auflaufenden Kosten nach § 3 Abs. 2 GVG-B 2005 vorzuschreiben.Zum ersten Ansatz ist anzumerken, dass das GVG-B 2005 selbst die Gewährung der Bundesversorgung nicht von der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen abhängig macht, sondern die Versorgung unabhängig von dieser gewährt wird. Folglich kann ein Ansinnen eines Betroffenen auf (Wieder-) Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er nicht hilfsbedürftig sei vergleiche hierzu die Erläuterungen zum Abänderungsantrag der Abgeordneten Kößl, Posch, Parik-Pablé, Ellmauer, Parnigoni, Mainoni, Kolleginnen und Kollegen zum IAB 449 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Ergibt sich, dass der Betroffene nicht hilfsbedürftig ist, so sind ihm die für die Betreuung auflaufenden Kosten nach Paragraph 3, Absatz 2, GVG-B 2005 vorzuschreiben.
Wenngleich der Erstbehörde beizupflichten ist, dass die Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern strukturell anders gestaltet ist, darf nicht übersehen werden, dass diese lediglich die Vertragsparteien bindet und nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. statt aller Mayer, B-VG3 Anm III zu Art 15a B-VG). Auf sie kann daher im gegenständlichen Fall auch nicht rekurriert werden.Wenngleich der Erstbehörde beizupflichten ist, dass die Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern strukturell anders gestaltet ist, darf nicht übersehen werden, dass diese lediglich die Vertragsparteien bindet und nicht unmittelbar anwendbar ist vergleiche statt aller Mayer, B-VG3 Anmerkung römisch drei zu Artikel 15 a, B-VG). Auf sie kann daher im gegenständlichen Fall auch nicht rekurriert werden.
In einem weiteren Schritt begründet die Erstbehörde den Ausschluss von der Grundversorgung des Bundes damit, dass der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen sei, indem er die Erstaufnahmestelle Ost ohne Hinterlassung einer neuen Adresse verlassen habe. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt blieben, ob der Berufungswerber den im § 15 Asylgesetz 2005 statuierten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist oder nicht, zumal die Gründe für einen Ausschluss aus der Grundversorgung des Bundes in § 3 GVG-B 2005 taxativ aufgezählt sind. Aus der dortigen Aufzählung ergibt sich aber wiederum, dass nicht jeder Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 15 Asylgesetz 2005 auch gleichzeitig einen Ausschluss von der Grundversorgung des Bundes rechtfertigen kann. So könnte im konkreten Fall nur erwogen werden, das Verhalten des Berufungswerbers unter § 3 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 4 zu subsumieren. Weder für das eine noch für das andere liegen aufgrund der vorliegenden Akten jedoch Anhaltspunkte vor. So steht auf der einen Seite nicht nur die Identität des Berufungswerbers fest, sondern wurde offenkundig auch der für die Asylverfahrensführung notwendige Sachverhalt erhoben (anders wäre eine abschließende Entscheidung der Sache durch den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht erklärbar). Aber auch dafür, dass der Berufungswerber seine Mitwirkung im Hinblick auf ihre Hilfsbedürftigkeit unterlassen habe, finden sich keine Hinweise, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Erstbehörde in diese Richtung (im Ergebnis zwecks Vorschreibung der Kosten i.S.d. § 3 Abs.2) irgendwelcher Erhebungen pflegen wollte.In einem weiteren Schritt begründet die Erstbehörde den Ausschluss von der Grundversorgung des Bundes damit, dass der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen sei, indem er die Erstaufnahmestelle Ost ohne Hinterlassung einer neuen Adresse verlassen habe. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt blieben, ob der Berufungswerber den im Paragraph 15, Asylgesetz 2005 statuierten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist oder nicht, zumal die Gründe für einen Ausschluss aus der Grundversorgung des Bundes in Paragraph 3, GVG-B 2005 taxativ aufgezählt sind. Aus der dortigen Aufzählung ergibt sich aber wiederum, dass nicht jeder Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Paragraph 15, Asylgesetz 2005 auch gleichzeitig einen Ausschluss von der Grundversorgung des Bundes rechtfertigen kann. So könnte im konkreten Fall nur erwogen werden, das Verhalten des Berufungswerbers unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 4, zu subsumieren. Weder für das eine noch für das andere liegen aufgrund der vorliegenden Akten jedoch Anhaltspunkte vor. So steht auf der einen Seite nicht nur die Identität des Berufungswerbers fest, sondern wurde offenkundig auch der für die Asylverfahrensführung notwendige Sachverhalt erhoben (anders wäre eine abschließende Entscheidung der Sache durch den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht erklärbar). Aber auch dafür, dass der Berufungswerber seine Mitwirkung im Hinblick auf ihre Hilfsbedürftigkeit unterlassen habe, finden sich keine Hinweise, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Erstbehörde in diese Richtung (im Ergebnis zwecks Vorschreibung der Kosten i.S.d. Paragraph 3, Absatz 2,) irgendwelcher Erhebungen pflegen wollte.
Im Hinblick darauf lagen die Ausschlussgründe des § 3 nicht vor, sodass der Berufung Folge zu geben war.Im Hinblick darauf lagen die Ausschlussgründe des Paragraph 3, nicht vor, sodass der Berufung Folge zu geben war.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009