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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Gegenständlich wurde der Rechtsmittelwerber wegen der ihm vorgeworfenen Übertretung mit Strafverfügung rechtskräftig bestraft, womit aber die von der Erstinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegte bestimmte Tatsache vorliegt, welche eine zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht. Der Berufungswerber verkennt mit dem Vorbringen, dass es nicht sicher sei, wer zum damaligen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, dass die Behörden im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen gebunden sind. Im Entziehungsverfahren nach dem FSG kommt eine Neuaufrollung der Frage, ob der Berufungswerber die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, somit nicht mehr in Betracht.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, FSG darf eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Gegenständlich wurde der Rechtsmittelwerber wegen der ihm vorgeworfenen Übertretung mit Strafverfügung rechtskräftig bestraft, womit aber die von der Erstinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegte bestimmte Tatsache vorliegt, welche eine zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht. Der Berufungswerber verkennt mit dem Vorbringen, dass es nicht sicher sei, wer zum damaligen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, dass die Behörden im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen gebunden sind. Im Entziehungsverfahren nach dem FSG kommt eine Neuaufrollung der Frage, ob der Berufungswerber die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, somit nicht mehr in Betracht.
VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0092
Schlagworte
Entziehung Lenkerberechtigung, Strafbescheid, Entziehungsverfahren, LenkerZuletzt aktualisiert am
27.07.2011