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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §30Rechtssatz
Ein Antragsrecht von Personen, deren Tiere nach § 37 Abs 2 TSchG abgenommen wurden, auf neuerliche Beurteilung des Zustandes der abgenommenen Tiere ist in dem der Abnahme folgenden Verfahren nach § 30 TSchG gesetzlich nicht vorgesehen. So kann der Betroffene gegen eine Tierabnahme, die als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergeht, Maßnahmenbeschwerde erheben (und hiebei entsprechende Ermittlungen verlangen).Ein Antragsrecht von Personen, deren Tiere nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen wurden, auf neuerliche Beurteilung des Zustandes der abgenommenen Tiere ist in dem der Abnahme folgenden Verfahren nach Paragraph 30, TSchG gesetzlich nicht vorgesehen. So kann der Betroffene gegen eine Tierabnahme, die als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergeht, Maßnahmenbeschwerde erheben (und hiebei entsprechende Ermittlungen verlangen).
Schlagworte
Abnahme Tiere Antragsrecht BeurteilungZuletzt aktualisiert am
03.04.2009