RS Uvs 2007/11/14 41.19-7/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §37 Abs3
TSchG §37 Abs2
TSchG §35 Abs6
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008
  1. TSchG § 35 heute
  2. TSchG § 35 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 35 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 35 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 35 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 35 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 35 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 35 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Änderungen der Haltungsform sind nach § 35 Abs 6 TSchG dem Tierhalter vorzuschreiben und setzen somit das tatsächliche Halten von Tieren voraus. Wurden die Tiere jedoch nach § 37 Abs 2 TSchG abgenommen, weil es für deren Wohlbefinden erforderlich war, hat die Behörde nach Abs 3 zu prüfen, ob innerhalb von zwei Monaten die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen wurden; wenn ja, sind die Tiere zurückzustellen, wenn nein, sind sie als verfallen anzusehen. Vorschreibungen nach § 35 Abs 6 TSchG und Zwangsmaßnahmen nach § 37 TSchG sind getrennte Verfahren. Daher ist es nicht rechtmäßig, nach einer Abnahme der Tiere dem ehemaligen Tierhalter bescheidmäßig Änderungen der Haltungsform vorzuschreiben und den Verfall der Tiere lediglich mit der Nichterfüllung dieses "Anpassungsauftrages" zu begründen. Im konkreten Fall reichten die von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nicht für eine Annahme der Verfallsvoraussetzungen nach § 37 Abs 3 TSchG aus. Der Verfallsbescheid war somit aufzuheben.Änderungen der Haltungsform sind nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG dem Tierhalter vorzuschreiben und setzen somit das tatsächliche Halten von Tieren voraus. Wurden die Tiere jedoch nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen, weil es für deren Wohlbefinden erforderlich war, hat die Behörde nach Absatz 3, zu prüfen, ob innerhalb von zwei Monaten die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen wurden; wenn ja, sind die Tiere zurückzustellen, wenn nein, sind sie als verfallen anzusehen. Vorschreibungen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG und Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 37, TSchG sind getrennte Verfahren. Daher ist es nicht rechtmäßig, nach einer Abnahme der Tiere dem ehemaligen Tierhalter bescheidmäßig Änderungen der Haltungsform vorzuschreiben und den Verfall der Tiere lediglich mit der Nichterfüllung dieses "Anpassungsauftrages" zu begründen. Im konkreten Fall reichten die von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nicht für eine Annahme der Verfallsvoraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG aus. Der Verfallsbescheid war somit aufzuheben.

Schlagworte

Verfall Abnahme Prognoseentscheidung Haltungsform Voraussetzungen Tiere

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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