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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §37 Abs3Rechtssatz
Änderungen der Haltungsform sind nach § 35 Abs 6 TSchG dem Tierhalter vorzuschreiben und setzen somit das tatsächliche Halten von Tieren voraus. Wurden die Tiere jedoch nach § 37 Abs 2 TSchG abgenommen, weil es für deren Wohlbefinden erforderlich war, hat die Behörde nach Abs 3 zu prüfen, ob innerhalb von zwei Monaten die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen wurden; wenn ja, sind die Tiere zurückzustellen, wenn nein, sind sie als verfallen anzusehen. Vorschreibungen nach § 35 Abs 6 TSchG und Zwangsmaßnahmen nach § 37 TSchG sind getrennte Verfahren. Daher ist es nicht rechtmäßig, nach einer Abnahme der Tiere dem ehemaligen Tierhalter bescheidmäßig Änderungen der Haltungsform vorzuschreiben und den Verfall der Tiere lediglich mit der Nichterfüllung dieses "Anpassungsauftrages" zu begründen. Im konkreten Fall reichten die von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nicht für eine Annahme der Verfallsvoraussetzungen nach § 37 Abs 3 TSchG aus. Der Verfallsbescheid war somit aufzuheben.Änderungen der Haltungsform sind nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG dem Tierhalter vorzuschreiben und setzen somit das tatsächliche Halten von Tieren voraus. Wurden die Tiere jedoch nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen, weil es für deren Wohlbefinden erforderlich war, hat die Behörde nach Absatz 3, zu prüfen, ob innerhalb von zwei Monaten die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen wurden; wenn ja, sind die Tiere zurückzustellen, wenn nein, sind sie als verfallen anzusehen. Vorschreibungen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG und Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 37, TSchG sind getrennte Verfahren. Daher ist es nicht rechtmäßig, nach einer Abnahme der Tiere dem ehemaligen Tierhalter bescheidmäßig Änderungen der Haltungsform vorzuschreiben und den Verfall der Tiere lediglich mit der Nichterfüllung dieses "Anpassungsauftrages" zu begründen. Im konkreten Fall reichten die von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nicht für eine Annahme der Verfallsvoraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG aus. Der Verfallsbescheid war somit aufzuheben.
Schlagworte
Verfall Abnahme Prognoseentscheidung Haltungsform Voraussetzungen TiereZuletzt aktualisiert am
03.04.2009