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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau Dra Vuk, vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft V GmbH, Sweg 4, Fstadt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 01.10.2008, GZ.: 15.1 19310/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, als der bezahlte Betrag von € 180,00 angerechnet und somit nur noch die Kosten der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 18,00 zu bezahlen sind.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau Dra Vuk, vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft römisch fünf GmbH, Sweg 4, Fstadt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 01.10.2008, GZ.: 15.1 19310 aus 2007,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, als der bezahlte Betrag von € 180,00 angerechnet und somit nur noch die Kosten der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 18,00 zu bezahlen sind.
Text
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin unter Punkt 1.) zur Last gelegt, dass sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.11.2007 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 08.09.2007, 09.54 Uhr, Lebring, A 9, Höhe Km 208,950, Richtung Linz, gelenkt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Punkt 2.) wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 08.09.2007, 09.54 Uhr, in Lebring, A 9, auf Höhe Km 208,950, Richtung Linz, als Lenkerin des Kfz: PKW, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrug € 297,00. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 22.10.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses unter anderem darauf verwiesen, dass die Berufungswerberin im Einspruchsverfahren wahrheitsgemäß erklärt habe, dass sie keine Auskunft darüber erteilen könne, wer von den beiden Herren, denen sie das Fahrzeug überlassen habe, zu welchem Zeitpunkt gefahren sei. Eine Identifizierung des tatsächlichen Fahrers sei auf Grund des Beweisfotos beim besten Willen nicht möglich. Betreffend der Übertretung zu Punkt 2.) sei nicht berücksichtigt worden, dass die Berufungswerberin, um die Sache aus der Welt zu schaffen, bereits am 18.02.2008 die mit der Strafverfügung vom 14.11.2007 festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 durch Überweisung ausgeglichen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über eine entsprechende Anfrage der entscheidenden Behörde mitteilte, dass der Strafbetrag in der Höhe von € 180,00 am 06.02.2008 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz überwiesen worden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Punkt 1.) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß der §§ 51e Abs 2 und Abs 3 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Entsprechend der bezughabenden Anzeige des LGK f. Stmk. VA Radar, GZ.: 382682/2007-stat0451-07, hat der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 08.09.2007 um 09.54 Uhr, in Lebring, A 9, auf Höhe StrKm 208.950, in Fahrtrichtung Linz, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hiebei bereits berücksichtigt. Mit Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.11.2007 wurde Frau Dr Vuk als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 08.09.2007, 09.54 Uhr, Lring, A 9, Höhe StrKm 208.950, Richtung Linz, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde am 09.11.2007 EDV-mäßig erfasst. Wann die Lenkerauskunft der Berufungswerberin zugestellt wurde, konnte nicht genau eruiert werden, da der entsprechende Rückschein (RS-rot) nicht an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz rückübermittelt worden ist. In weiterer Folge ist Frau Dra Vuk mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.11.2007 zur Last gelegt worden, dass sie am 08.09.2007, 09.54 Uhr, in Gemeinde Lring-St. Mg, auf der A 9, StrKm 208.950, Richtung Linz, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Hiedurch hat die Berufungswerberin eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schreiben vom 28.11.2007 Einspruch erhoben. Es wurde ausgeführt, dass um Übersendung eines Beweisfotos ersucht werde, da zum Zeitpunkt der Messung mehrere Personen als Fahrzeuglenker in Frage kommen würden. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Behörde erster Instanz. Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass bereits 5 Tage nach Abfertigung der Lenkeranfrage vom 08.11.2007 an Frau Dra Vuk die Strafverfügung vom 14.11.2007 erlassen wurde, in der der Berufungswerberin die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Auch wenn der entscheidenden Behörde nicht bekannt ist, wann genau der Berufungswerberin die Lenkerauskunft vom 08.11.2007 zugestellt wurde, so ist der Berufungswerberin jedoch zweifelsfrei innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Bekanntgabe des Lenkers (Lenkerauskunft) die tatgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden (Strafverfügung vom 14.11.2007). Zusammenfassend ist die Berufungswerberin also innerhalb der zweiwöchigen Auskunftspflicht bereits wegen des Grunddeliktes (Schnellfahrens) bestraft worden. Vorerst ist nunmehr auf die Entscheidung des UVS Vorarlberg (JUR/VO/2005 0610/01774/04/01) zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, dass sich dieser wesentlich von jenen Fällen unterscheidet, die den Urteilen des EGMR in den Rechtssachen Weh gg Ö vom 08.04.2004 sowie Rieg gg Ö vom 24.03.2005 zu Grunde gelegen sind. In diesem Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er könne den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen. Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war. Im diesem Fall war somit davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Artikel 6 Abs 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs 2 KFG führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Im gegenständlichen Fall wurde gegen die Berufungswerberin bereits zu einem Zeitpunkt, als die zweiwöchige Frist zur Beantwortung der Lenkerauskunft noch nicht abgelaufen war, ein konkreter Tatverdacht einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO geäußert. Es bestehen daher keinerlei Bedenken, dass auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Art 6 Abs 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Somit war das Verfahren zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Diesbezüglich führte die Berufungswerberin aus, dass sie die mit Strafverfügung vom 14.11.2007 festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 bereits am 18.02.2008 durch Überweisung ausgeglichen hat. Dies erfolgte, um die Sache aus der Welt zu schaffen. Daraus ist zu erkennen, dass die Berufungswerberin die Übertretung des § 20 Abs 2 StVO offensichtlich nicht mehr behandelt haben möchte. Die Berufungswerberin bekämpft nämlich nicht ausdrücklich die Schuld, sondern verweist darauf, dass im Strafrahmen die eingezahlten €Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin unter Punkt 1.) zur Last gelegt, dass sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.11.2007 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 08.09.2007, 09.54 Uhr, Lebring, A 9, Höhe Km 208,950, Richtung Linz, gelenkt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Hiedurch habe sie eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Punkt 2.) wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 08.09.2007, 09.54 Uhr, in Lebring, A 9, auf Höhe Km 208,950, Richtung Linz, als Lenkerin des Kfz: PKW, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe sie eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrug € 297,00. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 22.10.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses unter anderem darauf verwiesen, dass die Berufungswerberin im Einspruchsverfahren wahrheitsgemäß erklärt habe, dass sie keine Auskunft darüber erteilen könne, wer von den beiden Herren, denen sie das Fahrzeug überlassen habe, zu welchem Zeitpunkt gefahren sei. Eine Identifizierung des tatsächlichen Fahrers sei auf Grund des Beweisfotos beim besten Willen nicht möglich. Betreffend der Übertretung zu Punkt 2.) sei nicht berücksichtigt worden, dass die Berufungswerberin, um die Sache aus der Welt zu schaffen, bereits am 18.02.2008 die mit der Strafverfügung vom 14.11.2007 festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 durch Überweisung ausgeglichen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über eine entsprechende Anfrage der entscheidenden Behörde mitteilte, dass der Strafbetrag in der Höhe von € 180,00 am 06.02.2008 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz überwiesen worden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Punkt 1.) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß der Paragraphen 51 e, Absatz 2 und Absatz 3, VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Entsprechend der bezughabenden Anzeige des LGK f. Stmk. VA Radar, GZ.: 382682/2007-stat0451-07, hat der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 08.09.2007 um 09.54 Uhr, in Lebring, A 9, auf Höhe StrKm 208.950, in Fahrtrichtung Linz, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hiebei bereits berücksichtigt. Mit Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.11.2007 wurde Frau Dr Vuk als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 08.09.2007, 09.54 Uhr, Lring, A 9, Höhe StrKm 208.950, Richtung Linz, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde am 09.11.2007 EDV-mäßig erfasst. Wann die Lenkerauskunft der Berufungswerberin zugestellt wurde, konnte nicht genau eruiert werden, da der entsprechende Rückschein (RS-rot) nicht an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz rückübermittelt worden ist. In weiterer Folge ist Frau Dra Vuk mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.11.2007 zur Last gelegt worden, dass sie am 08.09.2007, 09.54 Uhr, in Gemeinde Lring-St. Mg, auf der A 9, StrKm 208.950, Richtung Linz, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Hiedurch hat die Berufungswerberin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schreiben vom 28.11.2007 Einspruch erhoben. Es wurde ausgeführt, dass um Übersendung eines Beweisfotos ersucht werde, da zum Zeitpunkt der Messung mehrere Personen als Fahrzeuglenker in Frage kommen würden. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Behörde erster Instanz. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass bereits 5 Tage nach Abfertigung der Lenkeranfrage vom 08.11.2007 an Frau Dra Vuk die Strafverfügung vom 14.11.2007 erlassen wurde, in der der Berufungswerberin die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Auch wenn der entscheidenden Behörde nicht bekannt ist, wann genau der Berufungswerberin die Lenkerauskunft vom 08.11.2007 zugestellt wurde, so ist der Berufungswerberin jedoch zweifelsfrei innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Bekanntgabe des Lenkers (Lenkerauskunft) die tatgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden (Strafverfügung vom 14.11.2007). Zusammenfassend ist die Berufungswerberin also innerhalb der zweiwöchigen Auskunftspflicht bereits wegen des Grunddeliktes (Schnellfahrens) bestraft worden. Vorerst ist nunmehr auf die Entscheidung des UVS Vorarlberg (JUR/VO/2005 0610/01774/04/01) zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, dass sich dieser wesentlich von jenen Fällen unterscheidet, die den Urteilen des EGMR in den Rechtssachen Weh gg Ö vom 08.04.2004 sowie Rieg gg Ö vom 24.03.2005 zu Grunde gelegen sind. In diesem Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er könne den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen. Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war. Im diesem Fall war somit davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegen das Recht nach Artikel 6 Absatz eins, EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Im gegenständlichen Fall wurde gegen die Berufungswerberin bereits zu einem Zeitpunkt, als die zweiwöchige Frist zur Beantwortung der Lenkerauskunft noch nicht abgelaufen war, ein konkreter Tatverdacht einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO geäußert. Es bestehen daher keinerlei Bedenken, dass auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegen das Recht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Somit war das Verfahren zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Diesbezüglich führte die Berufungswerberin aus, dass sie die mit Strafverfügung vom 14.11.2007 festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 bereits am 18.02.2008 durch Überweisung ausgeglichen hat. Dies erfolgte, um die Sache aus der Welt zu schaffen. Daraus ist zu erkennen, dass die Berufungswerberin die Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO offensichtlich nicht mehr behandelt haben möchte. Die Berufungswerberin bekämpft nämlich nicht ausdrücklich die Schuld, sondern verweist darauf, dass im Strafrahmen die eingezahlten €
180,00 anzurechnen wären. Die Berufung richtet sich also nur gegen die Höhe der verhängten Strafe und war zu prüfen, ob tatsächlich bereits eine Zahlung in der Höhe von € 180,00 seitens der Berufungswerberin geleistet wurde. Diesbezüglich gab die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bekannt, dass der Strafbetrag in der Höhe von € 180,00 am 06.02.2008 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz überwiesen worden ist. Somit wiederum war der Berufung zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge zu geben, als die Zahlung in der Höhe von € 180,00 anzurechnen war. Wenn man nunmehr von dem Gesamtbetrag in der Höhe von € 196,00 (Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 sowie € 18,00 Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz = 10 Prozent der verhängten Strafe) die bereits bezahlten € 180,00 abzieht, verbleibt ein Betrag von € 18,00, der noch an die Behörde erster Instanz zu bezahlen ist. Zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz ist wie folgt auszuführen: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen sind. Die Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz blieben im gegenständlichen Fall aufrecht, da durch den genannten Einspruch vom 28.11.2007 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.11.2007 die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 2 VStG außer Kraft getreten ist. Die Behörde erster Instanz hat infolge richtigerweise nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das in Berufung gezogene Straferkenntnis vom 01.10.2008 erlassen und über den Einspruch entschieden. Allerdings war nunmehr, wie ausgeführt, der zwischenzeitlich bereits einbezahlte Betrag in der Höhe von € 180,00 (verspätet eingezahlte Strafverfügung) zu berücksichtigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.180,00 anzurechnen wären. Die Berufung richtet sich also nur gegen die Höhe der verhängten Strafe und war zu prüfen, ob tatsächlich bereits eine Zahlung in der Höhe von € 180,00 seitens der Berufungswerberin geleistet wurde. Diesbezüglich gab die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bekannt, dass der Strafbetrag in der Höhe von € 180,00 am 06.02.2008 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz überwiesen worden ist. Somit wiederum war der Berufung zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge zu geben, als die Zahlung in der Höhe von € 180,00 anzurechnen war. Wenn man nunmehr von dem Gesamtbetrag in der Höhe von € 196,00 (Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 sowie € 18,00 Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz = 10 Prozent der verhängten Strafe) die bereits bezahlten € 180,00 abzieht, verbleibt ein Betrag von € 18,00, der noch an die Behörde erster Instanz zu bezahlen ist. Zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz ist wie folgt auszuführen: Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen sind. Die Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz blieben im gegenständlichen Fall aufrecht, da durch den genannten Einspruch vom 28.11.2007 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.11.2007 die Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG außer Kraft getreten ist. Die Behörde erster Instanz hat infolge richtigerweise nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das in Berufung gezogene Straferkenntnis vom 01.10.2008 erlassen und über den Einspruch entschieden. Allerdings war nunmehr, wie ausgeführt, der zwischenzeitlich bereits einbezahlte Betrag in der Höhe von € 180,00 (verspätet eingezahlte Strafverfügung) zu berücksichtigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Lenkeranfrage Selbstbezichtigung Auskunftspflicht Strafandrohung Nichtbeantwortung AuskunftsfristZuletzt aktualisiert am
20.05.2009