TE Uvs Bescheid 2008/3/6 2-011/07

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67a Abs1 Z2
StVO §89a Abs2
StVO §89a Abs3
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des Mag H K, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Abschleppung eines Pkw am 12.10.2007 in B zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Text

1.       In seiner Beschwerde vom 23.11.2007 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 11.10.2007 sein Fahrzeug XXX auf der Gemeindestraße in B vor dem ihm gehörenden Haus A S am (aus der Fahrtrichtung gesehen) linken Fahrbahnrand geparkt. Das Abstellen sei um ca 18.30 Uhr geschehen. An diesem Tag habe in seinem Haus A S ein privates Geburtstagsfest stattgefunden. In der Nacht auf den 12.10.2007 habe er beschlossen, nach diesem Fest mit dem Taxi zu seinem Wohnsitz in B, A-S-Straße, zu gelangen. Als er am nächsten Morgen zu Fuß zum Haus A S gekommen sei, habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug nicht mehr da gewesen sei. In weiterer Folge habe er erfahren, dass die Polizei bzw die Städtische Sicherheitswache sein Fahrzeug abgeschleppt hätte und dass dieses sich nun auf dem Areal des Bauhofes in B befinden würde. Da sich das Haus A S bereits über 30 Jahre lang im Familienbesitz befinde und es von ihm und seiner Familie immer so gehandhabt worden sei, dass die Fahrzeuge regelmäßig auf dieselbe Art und Weise, wie er dies am 11.10.2007 getan habe, abgestellt worden seien, habe er sich nicht erklären können, wie sein Fahrzeug dieses Mal den Verkehr behindert haben hätte sollen. Die Fahrzeuge würden von ihm immer in der gleichen Art und Weise geparkt; dies schon seit er seinen eigenen Führerschein besitze (Mitte der 80iger Jahre). Am beschriebenen Abstellplatz könne man sogar auf Grund der dort befindlichen Vegetation erkennen, dass die Fahrzeuge immer in der gleichen Weise abgestellt würden. Fahrzeuge, die von ihm auf diese Art und Weise abgestellt würden, befänden sich so weit am linken Fahrbahnrand, dass rechts vom abgestellten Fahrzeug eine ausreichende Durchfahrtsbreite vorhanden sei. Nachdem er sein Fahrzeug sodann wieder zur Verfügung gehabt habe, habe er es auf die gleiche Art und Weise wie am Tag zuvor abgestellt und habe die Durchfahrtsbreite gemessen; dies habe eine verbleibende Durchfahrtsbreite von mehr als 2,90 m ergeben. Nebenbei werde erwähnt, dass auf der Gemeindestraße A S in B ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (ausgenommen Zubringendienste) herrsche. Gegen ihn sei in der Folge von der Polizeiinspektion B eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft B erstattet worden. Auf Grund dieser Anzeige sei gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Es sei über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 60 Euro wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 StVO gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt worden. Gegen diese Strafverfügung sei von ihm rechtzeitig der in Kopie beiliegende Einspruch erhoben worden; das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig beendet. Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens habe er jedoch Akteneinsicht in die gegenständliche Anzeige der PI B genommen und dabei nur feststellen können, dass angeblich vor Ort von Insp W und Insp S sowie von BI M (Städtische Sicherheitswache) die gegenständliche Maßnahme angeordnet worden sei.1. In seiner Beschwerde vom 23.11.2007 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 11.10.2007 sein Fahrzeug römisch 30 auf der Gemeindestraße in B vor dem ihm gehörenden Haus A S am (aus der Fahrtrichtung gesehen) linken Fahrbahnrand geparkt. Das Abstellen sei um ca 18.30 Uhr geschehen. An diesem Tag habe in seinem Haus A S ein privates Geburtstagsfest stattgefunden. In der Nacht auf den 12.10.2007 habe er beschlossen, nach diesem Fest mit dem Taxi zu seinem Wohnsitz in B, A-S-Straße, zu gelangen. Als er am nächsten Morgen zu Fuß zum Haus A S gekommen sei, habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug nicht mehr da gewesen sei. In weiterer Folge habe er erfahren, dass die Polizei bzw die Städtische Sicherheitswache sein Fahrzeug abgeschleppt hätte und dass dieses sich nun auf dem Areal des Bauhofes in B befinden würde. Da sich das Haus A S bereits über 30 Jahre lang im Familienbesitz befinde und es von ihm und seiner Familie immer so gehandhabt worden sei, dass die Fahrzeuge regelmäßig auf dieselbe Art und Weise, wie er dies am 11.10.2007 getan habe, abgestellt worden seien, habe er sich nicht erklären können, wie sein Fahrzeug dieses Mal den Verkehr behindert haben hätte sollen. Die Fahrzeuge würden von ihm immer in der gleichen Art und Weise geparkt; dies schon seit er seinen eigenen Führerschein besitze (Mitte der 80iger Jahre). Am beschriebenen Abstellplatz könne man sogar auf Grund der dort befindlichen Vegetation erkennen, dass die Fahrzeuge immer in der gleichen Weise abgestellt würden. Fahrzeuge, die von ihm auf diese Art und Weise abgestellt würden, befänden sich so weit am linken Fahrbahnrand, dass rechts vom abgestellten Fahrzeug eine ausreichende Durchfahrtsbreite vorhanden sei. Nachdem er sein Fahrzeug sodann wieder zur Verfügung gehabt habe, habe er es auf die gleiche Art und Weise wie am Tag zuvor abgestellt und habe die Durchfahrtsbreite gemessen; dies habe eine verbleibende Durchfahrtsbreite von mehr als 2,90 m ergeben. Nebenbei werde erwähnt, dass auf der Gemeindestraße A S in B ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (ausgenommen Zubringendienste) herrsche. Gegen ihn sei in der Folge von der Polizeiinspektion B eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft B erstattet worden. Auf Grund dieser Anzeige sei gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Es sei über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 60 Euro wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt worden. Gegen diese Strafverfügung sei von ihm rechtzeitig der in Kopie beiliegende Einspruch erhoben worden; das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig beendet. Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens habe er jedoch Akteneinsicht in die gegenständliche Anzeige der PI B genommen und dabei nur feststellen können, dass angeblich vor Ort von Insp W und Insp S sowie von BI M (Städtische Sicherheitswache) die gegenständliche Maßnahme angeordnet worden sei.

Er selbst sei der Überzeugung, dass er sein Fahrzeug so abgestellt habe, dass sehr wohl andere Straßenverkehrsteilnehmer dort vorbeifahren hätten können. Das konkrete Fahrzeug „XXX“ sei ein Lkw, der nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht breiter als 2,50 m sein dürfe. Bei der von ihm letztlich festgestellten Durchfahrtsbreite hätte auch dieses Fahrzeug problemlos vorbeifahren können müssen. Warum dies nicht der Fall sein hätte sollen, sei ihm schlichtweg unerklärlich. Er könne ausschließen, dass er sein Fahrzeug an diesem besagten Tag anders abgestellt habe, als es sonst üblich sei. Gleichzeitig weise er darauf hin, dass das Fahrzeug am 11.10.2007 um ca 18.30 Uhr abgestellt worden sei und dass die Art des Abstellens bis am 12.10.2007 um 06.07 Uhr unbeanstandet geblieben sei. Auch sei es in den letzten 30 Jahren nie der Fall gewesen, dass jemals ein anderer Fahrzeuglenker sich über die Art des Abstellens beschwert hätte. Von einem unmöglichen Vorbeifahren sei überhaupt nie die Rede gewesen. Er selbst habe dort auch schon Fahrzeuge abgestellt, die eine größere Fahrzeugbreite aufgewiesen hätten als der gegenständlich abgestellte Mitsubishi. Es sei daher auch nie eine diesbezügliche Anzeige erstattet worden. Darüber hinaus sei es auf der Gemeindestraße A S üblich, dass die meisten Hauseigentümer bzw deren Gäste ihre Pkw auf der linken Fahrbahnseite abstellten. Ein Abstellen von Fahrzeugen sei dort auf diese Weise auch zulässig. Es möge sein, dass durch manche Fahrzeuge die Vorbeifahrt etwas erschwert werde, doch vom unmöglichen Passieren sei nie die Rede gewesen. Für die Abschleppung habe daher die rechtliche Voraussetzung gefehlt und es sei die getroffene Maßnahme aus diesem Grund schon rechtswidrig gewesen.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass sein Fahrzeug tatsächlich verhindert hätte, dass der Lenker des Lkw „XXX“ mit diesem vorbeifahren hätte können – dies bleibe nach wie vor bestritten – so sei das gänzliche Entfernen bzw das Verbringen seines Fahrzeuges zum mehrere Kilometer entfernten Bauhof in der Dgasse in B jedenfalls rechtswidrig gewesen. Um das vermeintliche Ergebnis zu erreichen, hätte man nur sein Fahrzeug ein paar Zentimeter zur Seite stellen oder etwas nach vorne und gleichzeitig zur Seite ziehen müssen. Dies hätte jedenfalls mit dem von den einschreitenden Organen herbeigerufenen Abschleppfahrzeug bewerkstelligt werden können, da sich der angebliche Stau ja nur hinter seinem Fahrzeug gebildet haben könne. Auf diese Weise hätte sich sein Fahrzeug dann auch für den Lenker des Lkw „XXX“ bzw für die einschreitenden Beamten auf einer rechtmäßigen und unproblematischen Parkposition befunden und hätte er sich den Schock, dass sein Fahrzeug gestohlen worden sei, ersparen und seine Termine an diesem Vormittag wahrnehmen können. Zur Beweissicherung hätten allerdings in jedem Fall zuvor Lichtbilder angefertigt werden können bzw müssen.

Es werde beantragt, dass der UVS die gegenständliche Abschleppung seines näher bezeichneten Fahrzeuges für rechtswidrig erkläre.

2.       Die hier gegenständliche Abschleppung eines Pkw erfolgte auf einer Gemeindestraße und wurde daher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach § 94d Z 15 StVO vorgenommen. Die Organe der Straßenaufsicht wurden somit funktionsmäßig für die Gemeinde tätig. Es ist daher im gegenständlichen Fall die Gemeinde als belangte Behörde anzusehen (vgl VwGH 5.6.1991, 90/18/0176).2. Die hier gegenständliche Abschleppung eines Pkw erfolgte auf einer Gemeindestraße und wurde daher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Paragraph 94 d, Ziffer 15, StVO vorgenommen. Die Organe der Straßenaufsicht wurden somit funktionsmäßig für die Gemeinde tätig. Es ist daher im gegenständlichen Fall die Gemeinde als belangte Behörde anzusehen vergleiche VwGH 5.6.1991, 90/18/0176).

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

3.       Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.3. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Abschleppung eines Fahrzeuges iSd § 89a Abs 2 oder Abs 3 StVO stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt dabei nicht der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 15839 vertretenen Rechtsansicht, eine Maßnahmenbeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG komme nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug bereits ausgefolgt worden sei. Es geht bei der weitaus überwiegenden Anzahl der Maßnahmenbeschwerden um die Feststellung, ob eine behördliche Maßnahme rechtswidrig war oder nicht. In fast allen Fällen ist die bekämpfte Maßnahme zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen.Die Abschleppung eines Fahrzeuges iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, oder Absatz 3, StVO stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt dabei nicht der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 15839 vertretenen Rechtsansicht, eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG komme nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug bereits ausgefolgt worden sei. Es geht bei der weitaus überwiegenden Anzahl der Maßnahmenbeschwerden um die Feststellung, ob eine behördliche Maßnahme rechtswidrig war oder nicht. In fast allen Fällen ist die bekämpfte Maßnahme zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen.

4.       Nach § 89a Abs 2 erster Satz StVO hat die Behörde dann, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat udgl beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.4. Nach Paragraph 89 a, Absatz 2, erster Satz StVO hat die Behörde dann, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat udgl beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Nach § 89a Abs 2a lit c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iS des Abs 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Fahrzeuges (das nicht ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs ist) am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iS des Absatz 2, insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Fahrzeuges (das nicht ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs ist) am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.

Nach § 89a Abs 3 erster Satz StVO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.Nach Paragraph 89 a, Absatz 3, erster Satz StVO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

5.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer stellte seinen Pkw am Abend des 11.10.2007 am linken Fahrbahnrand der Straße A S auf Höhe des Hauses Nr X ab; dies in Fahrtrichtung der genannten Straße, die eine Einbahnstraße ist. Die Breite der dortigen Fahrbahn zwischen einer am rechten Fahrbahnrand befindlichen Betonmauer und dem linken Fahrbahnrand beträgt 4,50 bzw teilweise auch 4,52 m. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hatte eine Breite von 1,755 m und eine Länge von 4,6 m.Der Beschwerdeführer stellte seinen Pkw am Abend des 11.10.2007 am linken Fahrbahnrand der Straße A S auf Höhe des Hauses Nr römisch zehn ab; dies in Fahrtrichtung der genannten Straße, die eine Einbahnstraße ist. Die Breite der dortigen Fahrbahn zwischen einer am rechten Fahrbahnrand befindlichen Betonmauer und dem linken Fahrbahnrand beträgt 4,50 bzw teilweise auch 4,52 m. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hatte eine Breite von 1,755 m und eine Länge von 4,6 m.

Am nächsten Morgen, kurz nach 06.00 Uhr, wollte der Lenker des städtischen Lkw, Kennzeichen „XXX“, mit diesem im Rahmen einer Fahrt für die Stadt als Straßenerhalter auf der Straße A S am Pkw des Beschwerdeführers vorbeifahren. Der Pkw des Beschwerdeführers war jedoch zu diesem Zeitpunkt so abgestellt, dass ein Durchfahren dieses Bereiches zwischen der Betonmauer und dem Pkw des Beschwerdeführers auf Grund einer zu geringen Breite des frei gebliebenen Fahrbahnteiles nicht möglich war. Die Breite des genannten Lkw betrug zwischen 2,53 und 2,55 m. (Die größte zulässige Breite von Kraftfahrzeugen beträgt nach § 4 Abs 6 Z 3 KFG 2,55 m.) Der Lkw blieb daher vor dem Pkw des Beschwerdeführers stehen. Dies hatte zur Folge, dass weitere Fahrzeuge auf der Straße A S hinter dem Lkw stehen bleiben mussten und nicht mehr weiterfahren konnten. Der Lkw-Fahrer versuchte vergeblich, den Besitzer des Pkw im benachbarten Haus A S zu erreichen. In weiterer Folge verständigte er die Leitzentrale der Polizei von dieser Situation.Am nächsten Morgen, kurz nach 06.00 Uhr, wollte der Lenker des städtischen Lkw, Kennzeichen „XXX“, mit diesem im Rahmen einer Fahrt für die Stadt als Straßenerhalter auf der Straße A S am Pkw des Beschwerdeführers vorbeifahren. Der Pkw des Beschwerdeführers war jedoch zu diesem Zeitpunkt so abgestellt, dass ein Durchfahren dieses Bereiches zwischen der Betonmauer und dem Pkw des Beschwerdeführers auf Grund einer zu geringen Breite des frei gebliebenen Fahrbahnteiles nicht möglich war. Die Breite des genannten Lkw betrug zwischen 2,53 und 2,55 m. (Die größte zulässige Breite von Kraftfahrzeugen beträgt nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, KFG 2,55 m.) Der Lkw blieb daher vor dem Pkw des Beschwerdeführers stehen. Dies hatte zur Folge, dass weitere Fahrzeuge auf der Straße A S hinter dem Lkw stehen bleiben mussten und nicht mehr weiterfahren konnten. Der Lkw-Fahrer versuchte vergeblich, den Besitzer des Pkw im benachbarten Haus A S zu erreichen. In weiterer Folge verständigte er die Leitzentrale der Polizei von dieser Situation.

Auf Grund dieser Verständigung begaben sich die Polizeibeamten S und W zur besagten Straßenstelle und stellten fest, dass ein Vorbeifahren des Lkw am Pkw des Beschwerdeführers tatsächlich nicht möglich war. Auf Grund dessen setzten sie sich mit BI M von der Städtischen Sicherheitswache B in Verbindung und ersuchten diesen, ein Abschleppen des genannten Pkw zu veranlassen. BI M kam diesem Ersuchen nach und begab sich etwas später auch selbst zum Vorfallsort; zu diesem Zeitpunkt war der Abschleppvorgang aber bereits im Gange. In weiterer Folge wurde der Pkw des Beschwerdeführers mit dem Abschleppfahrzeug zum Bauhof der Stadt B verbracht.

6.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme verschiedener weiterer Zeugen konnte nicht Folge gegeben werden, weil es im gegenständlichen Verfahren nur darum ging, wie der Pkw des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall abgestellt war, und nicht darum, wie der Beschwerdeführer seinen Pkw sonst immer abgestellt hatte.

Einerseits hat der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig vorgebracht, es sei für ihn kein Grund erkennbar, dass er damals am Vorabend des gegenständlichen Abschleppens seinen Pkw anders abgestellt hätte, als er dies immer bis dahin getan habe; dabei habe es nie ein Problem wegen des Vorbeifahrens von anderen Fahrzeugen gegeben. Andererseits haben aber auch die Polizeibeamten S und W sowie der Lkw-Lenker K glaubwürdig dargelegt, ein Vorbeifahren mit dem gegenständlichen Lkw am Pkw des Beschwerdeführers sei damals nicht möglich gewesen. Der Verwaltungssenat folgt den Angaben der letztgenannten Personen, weil diese Angaben konkrete Wahrnehmungen wiedergeben, während die Aussage des Beschwerdeführers nur eine subjektive Überzeugung darlegt. In diesem Zusammenhang ist es zwar zu bedauern, dass von den Beamten anlässlich der Amtshandlung keine Lichtbilder angefertigt und keine Abmessungen vorgenommen wurden. Dies kann aber am Ergebnis nichts ändern, weil – so wie auch bei einer Vielzahl von zur Anzeige gebrachten Verkehrsübertretungen –Zeugenaussagen allein ein ausreichendes Beweismittel darstellen können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen, wie es die einschreitenden Polizeibeamten waren, zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (zB VwGH 23.9.1992, 90/03/0250). Auch der Einschätzung der Situation durch den Lkw-Lenker Kohler kommt besonderes Gewicht zu, weil dieser bereits seit 13 Jahren den Beruf des Lkw-Fahrers ausübt und seit acht Jahren fast täglich mit dem gegenständlichen Lkw unterwegs ist. Es ist auch kein Grund zur Annahme entstanden, dass dieser Lkw-Lenker oder die vorgenannten Polizeibeamten damals – etwa aus Verärgerung über die Art der Abstellung des Pkw – ohne Notwendigkeit eine Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hätten. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass unstrittigerweise sowohl zuerst der Lenker als auch in weiterer Folge die beiden Polizeibeamten weitgehende Versuche unternahmen, den Besitzer des Pkw auszuforschen, damit dieser mit seinem Pkw von der gegenständlichen Stelle wegfahre. Dazu wird in diesem Zusammenhang lediglich am Rande angemerkt, dass nach § 89a Abs 2 StVO die Abschleppung „ohne weiteres Verfahren“ und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers veranlasst werden könnte (vgl VwGH 25.7.2003, 2002/02/0137).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen, wie es die einschreitenden Polizeibeamten waren, zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (zB VwGH 23.9.1992, 90/03/0250). Auch der Einschätzung der Situation durch den Lkw-Lenker Kohler kommt besonderes Gewicht zu, weil dieser bereits seit 13 Jahren den Beruf des Lkw-Fahrers ausübt und seit acht Jahren fast täglich mit dem gegenständlichen Lkw unterwegs ist. Es ist auch kein Grund zur Annahme entstanden, dass dieser Lkw-Lenker oder die vorgenannten Polizeibeamten damals – etwa aus Verärgerung über die Art der Abstellung des Pkw – ohne Notwendigkeit eine Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hätten. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass unstrittigerweise sowohl zuerst der Lenker als auch in weiterer Folge die beiden Polizeibeamten weitgehende Versuche unternahmen, den Besitzer des Pkw auszuforschen, damit dieser mit seinem Pkw von der gegenständlichen Stelle wegfahre. Dazu wird in diesem Zusammenhang lediglich am Rande angemerkt, dass nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die Abschleppung „ohne weiteres Verfahren“ und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers veranlasst werden könnte vergleiche VwGH 25.7.2003, 2002/02/0137).

Am gegenständlichen Ergebnis können nach Auffassung des Verwaltungssenates auch die teilweise divergierenden Angaben der Zeugen über den Abstand des Lkw zur Betonmauer nichts ändern; diese Divergenzen dürften auf den längeren inzwischen vergangenen Zeitraum zurückzuführen sein. Die Zeugen haben aber jedenfalls überzeugend dargelegt, dass ein Vorbeifahren des Lkw damals nicht möglich war.

In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk 18.10.1989, 89/02/0026) eine Behinderung iS des § 89a Abs 2 StVO bereits dann vorliegt, wenn der Lenker (hier: des Lkw) „der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Pkw im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich“ sei; es komme „nicht darauf an, dass das Fahrzeug tatsächlich am Vorbeifahren gehindert gewesen“ sei (Unterstreichungen nicht im Original). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass ein „Spielraum von 8 cm bis 10 cm zwischen den äußersten Begrenzungen des abgestellten Fahrzeuges und eines in einem engen Rechtsbogen vorbeifahrenden Straßenbahnzuges“ noch nicht als ausreichend für ein risikoloses Vorbeifahren angesehen werden müssten. Es ist fraglich, ob auch im gegenständlichen Fall bei der vom Beschwerdeführer selbst – allerdings nur „im schlechtesten Fall“ – noch für möglich gehaltenen Ausgangslage ein ausreichender Sicherheitsabstand iS dieser Rechtsprechung anzunehmen wäre. Dieser hätte nämlich dann bei einer Fahrbahnbreite von 4,50 m und bei einer maximalen Breite der beiden Fahrzeuge von 1,755 m bzw von 2,55 m für jede der beiden Seiten des Lkw nur noch ca 10 cm betragen.In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk 18.10.1989, 89/02/0026) eine Behinderung iS des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO bereits dann vorliegt, wenn der Lenker (hier: des Lkw) „der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Pkw im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich“ sei; es komme „nicht darauf an, dass das Fahrzeug tatsächlich am Vorbeifahren gehindert gewesen“ sei (Unterstreichungen nicht im Original). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass ein „Spielraum von 8 cm bis 10 cm zwischen den äußersten Begrenzungen des abgestellten Fahrzeuges und eines in einem engen Rechtsbogen vorbeifahrenden Straßenbahnzuges“ noch nicht als ausreichend für ein risikoloses Vorbeifahren angesehen werden müssten. Es ist fraglich, ob auch im gegenständlichen Fall bei der vom Beschwerdeführer selbst – allerdings nur „im schlechtesten Fall“ – noch für möglich gehaltenen Ausgangslage ein ausreichender Sicherheitsabstand iS dieser Rechtsprechung anzunehmen wäre. Dieser hätte nämlich dann bei einer Fahrbahnbreite von 4,50 m und bei einer maximalen Breite der beiden Fahrzeuge von 1,755 m bzw von 2,55 m für jede der beiden Seiten des Lkw nur noch ca 10 cm betragen.

7.       Die Berechtigung ua der Organe der Straßenaufsicht, ein Verkehrshindernis zu entfernen bzw entfernen zu lassen, setzt gemäß § 89a Abs 3 StVO voraus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs 2 die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme gegeben ist. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn eine besondere (Verkehrs)Situation die Beseitigung eines abgestellten Pkw unbedingt und sofort erfordert und ein Aufschub den Zweck dieser Maßnahme vereiteln würde. Die Unaufschiebbarkeit der Entfernung des Pkw des Beschwerdeführers war daher im gegenständlichen Fall schon deshalb gegeben, weil der erwähnte Lkw sowie hinter ihm mehrere Personenkraftwagen gehindert waren, auf der gegenständlichen Einbahnstraße weiterzufahren, und weil insbesondere auch zur gegenständlichen Tageszeit (ca 06.30 Uhr) bei einer Einschaltung der Behörde eine Verzögerung der Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten Fahrzeuges und somit eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme zu besorgen war (vgl VwGH 5.11.1997, 97/03/0053).7. Die Berechtigung ua der Organe der Straßenaufsicht, ein Verkehrshindernis zu entfernen bzw entfernen zu lassen, setzt gemäß Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO voraus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2, die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme gegeben ist. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn eine besondere (Verkehrs)Situation die Beseitigung eines abgestellten Pkw unbedingt und sofort erfordert und ein Aufschub den Zweck dieser Maßnahme vereiteln würde. Die Unaufschiebbarkeit der Entfernung des Pkw des Beschwerdeführers war daher im gegenständlichen Fall schon deshalb gegeben, weil der erwähnte Lkw sowie hinter ihm mehrere Personenkraftwagen gehindert waren, auf der gegenständlichen Einbahnstraße weiterzufahren, und weil insbesondere auch zur gegenständlichen Tageszeit (ca 06.30 Uhr) bei einer Einschaltung der Behörde eine Verzögerung der Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten Fahrzeuges und somit eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme zu besorgen war vergleiche VwGH 5.11.1997, 97/03/0053).

8.       Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass allenfalls ein Abschleppen des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen wäre, sondern ein geringfügiges Versetzen des Fahrzeuges ausgereicht hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz wie bereits erwähnt, im gegenständlichen Zusammenhang von der „Entfernung ……. ohne weiteres Verfahren“ spricht. Es handelt sich bei einer Abschleppung iS des § 89a Abs 2 und 3 StVO um eine Anordnung , die einer notstandsbehördlichen Maßnahme ähnlich ist und der daher kein Verfahren, insbesondere auch nicht zur Prüfung allenfalls möglicher Alternativen voranzugehen hat. Beispielsweise müsste in Fällen wie dem gegenständlichen bei einem Verrücken des Fahrzeuges auf eine angrenzende unbefestigte Fläche möglicherweise zuerst mit einem gewissen Zeitaufwand geklärt werden, in wessen Eigentum diese Fläche steht und ob allenfalls der Eigentümer seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt.8. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass allenfalls ein Abschleppen des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen wäre, sondern ein geringfügiges Versetzen des Fahrzeuges ausgereicht hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz wie bereits erwähnt, im gegenständlichen Zusammenhang von der „Entfernung ……. ohne weiteres Verfahren“ spricht. Es handelt sich bei einer Abschleppung iS des Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 StVO um eine Anordnung , die einer notstandsbehördlichen Maßnahme ähnlich ist und der daher kein Verfahren, insbesondere auch nicht zur Prüfung allenfalls möglicher Alternativen voranzugehen hat. Beispielsweise müsste in Fällen wie dem gegenständlichen bei einem Verrücken des Fahrzeuges auf eine angrenzende unbefestigte Fläche möglicherweise zuerst mit einem gewissen Zeitaufwand geklärt werden, in wessen Eigentum diese Fläche steht und ob allenfalls der Eigentümer seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt.

9.       Ein Kostenersatzantrag wurde nur von der Bezirkshauptmannschaft in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2007 gestellt. Wie bereits oben erwähnt, ist im gegenständlichen Fall aber nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern die Stadt B belangte Behörde. Von dieser und vom Beschwerdeführer wurde kein Kostenersatz nach § 79a Abs 6 AVG beantragt, sodass ein diesbezüglicher bescheidmäßiger Abspruch entfällt.9. Ein Kostenersatzantrag wurde nur von der Bezirkshauptmannschaft in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2007 gestellt. Wie bereits oben erwähnt, ist im gegenständlichen Fall aber nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern die Stadt B belangte Behörde. Von dieser und vom Beschwerdeführer wurde kein Kostenersatz nach Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG beantragt, sodass ein diesbezüglicher bescheidmäßiger Abspruch entfällt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Abschleppen Fahrzeug, Unaufschiebbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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