RS Uvs 2008/3/19 KUVS-1357/8/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

FSG §3
FSG §24 Abs4
FSG-GV 1997 §5
FSG-GV 1997 §14
  1. FSG § 3 heute
  2. FSG § 3 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 3 gültig von 01.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 3 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 3 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ist dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst wurden, nicht mehr besitzt, wobei es nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, sondern es müssen lediglich genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens der Umstände geboten erscheinen lassen. Vorliegend geht die Erstinstanz aufgrund einer aktuellen Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz in Verbindung mit der aktenkundigen Vorgeschichte des Rechtsmittelwerbers von der Notwendigkeit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus und werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Aufforderungsbescheides als vorliegend erachtet.Ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst wurden, nicht mehr besitzt, wobei es nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, sondern es müssen lediglich genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens der Umstände geboten erscheinen lassen. Vorliegend geht die Erstinstanz aufgrund einer aktuellen Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz in Verbindung mit der aktenkundigen Vorgeschichte des Rechtsmittelwerbers von der Notwendigkeit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus und werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Aufforderungsbescheides als vorliegend erachtet.

Schlagworte

Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, Aufforderungsbescheid, Suchtmittel, Kraftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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