TE Uvs Bescheid 2008/6/9 310-001/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag König über die Berufungen der Gemeinde A, der Jagdgenossenschaften A I, A II und A III sowie des Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A III, B W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.6.2007, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag König über die Berufungen der Gemeinde A, der Jagdgenossenschaften A römisch eins, A römisch zwei und A römisch drei sowie des Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A römisch drei, B W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.6.2007, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 41 Abs 2 lit b und 4 des Jagdgesetzes 1988 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.9.1990 über die Anordnung einer Gamswildfreihaltung für das gesamte Gemeindegebiet von A mit Wirkung 1. April 2008 aufgehoben.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und 4 des Jagdgesetzes 1988 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.9.1990 über die Anordnung einer Gamswildfreihaltung für das gesamte Gemeindegebiet von A mit Wirkung 1. April 2008 aufgehoben.

2.       Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten des wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H S, welches wesentliche Unvollständigkeiten und gravierende Widersprüche aufweise. A weise keine typischen Gamswildlebensräume auf. DI H S habe am Beispiel I - K die grundlegende Ansicht vertreten, dass Gamswild in Waldgebieten unter 1200 m Seehöhe nicht erwünscht sei. Durch das Abdrängen in Schutzwälder würden durch Rudelbildungen untragbare Wildschäden in Schutzwäldern entstehen und der Tourismus und Freizeitaktivitäten würden das Gamswild aus den idealen Lebensräumen oberhalb der Waldgrenze verdrängen. Dem gegenüber habe DI S neueste wissenschaftliche Erkenntnisse über die mögliche Verbreitung von Gamswild in A bzw in der Bschlucht erwähnt, ohne diese durch Literaturhinweise bzw Untersuchungen zu belegen.2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten des wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H S, welches wesentliche Unvollständigkeiten und gravierende Widersprüche aufweise. A weise keine typischen Gamswildlebensräume auf. DI H S habe am Beispiel römisch eins - K die grundlegende Ansicht vertreten, dass Gamswild in Waldgebieten unter 1200 m Seehöhe nicht erwünscht sei. Durch das Abdrängen in Schutzwälder würden durch Rudelbildungen untragbare Wildschäden in Schutzwäldern entstehen und der Tourismus und Freizeitaktivitäten würden das Gamswild aus den idealen Lebensräumen oberhalb der Waldgrenze verdrängen. Dem gegenüber habe DI S neueste wissenschaftliche Erkenntnisse über die mögliche Verbreitung von Gamswild in A bzw in der Bschlucht erwähnt, ohne diese durch Literaturhinweise bzw Untersuchungen zu belegen.

Der forsttechnische Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft B habe festgehalten, dass das gesamte Gemeindegebiet A wie auch die Wildregion 1.8 auf Grund der hohen Besiedlungsdichte, topografischen Begebenheiten, Seehöhe und des Bewuchses kein Gamswildgebiet darstelle, auch wenn einzelne Stücke Gamswild angetroffen worden seien. Beim Bacheinhang handle es sich um einen Standortschutzwald. Die Waldgebiete oberhalb der Gemeinde A im Bereich des Kraftwerkes A und des Gberges würden darüber hinaus Objektschutzwirkung erfüllen. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Waldbereiche stehe im besonderen öffentlichen Interesse. In den Waldeinhängen der Bach befände sich das Natura-2000-Gebiet „Bschlucht", das nach der FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie zur Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen gemeldet sei. Durch eine entsprechende Bewirtschaftung müsse sichergestellt sein, dass keine Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter stattfinde und seien zukünftige Verbissschäden durch Gamswild im Natura-2000-Gebiet nicht tragbar.

Die drei A Jagdgenossenschaften hätten sich mit der Reduktion der Gamswildfreihaltung auf folgende Gebiete einverstanden erklärt:

Objektschutzwälder und landwirtschaftliche Flächen auf der A Schattseite von der Gemeindegrenze A-D bis zur Gemeindegrenze A-E (Bezeichnung Objektschutzwälder) gesamte Waldflächen sowie Einschlüsse von landwirtschaftlichen Flächen im Bacheinhang von der Gemeindegrenze A-E bis zur Gemeindegrenze A B (Bezeichnung Acheinhang).

Die Fläche der Gamswildfreihaltung würde sich daher von mehr als 2.000 ha auf ca 470 ha reduzieren und beinhalte jene Mindestvariante, die aus öffentlichen Interessen (Schutzwalderhaltung) aufrecht zu erhalten sei. Im Zeitraum von 1955 bis 1975 sei in diesen Schutzwaldgebieten die Waldverjüngung bedingt durch Gamswildverbiss komplett ausgefallen. Der Abschuss dieser Gamswildrudel in den späten 70er und 80er Jahren sei unumgänglich gewesen und habe auch die Phase der Verbesserung des Waldzustandes eingeleitet.

In die Entscheidung sei jedenfalls das Starkregenereignis vom 6.8.2006 einzubeziehen, welches die Notwendigkeit des Wasserrückhaltevermögens des Waldes zum Schutz der Siedlungen zeige. Die ersatzlose Aufhebung des gesamten Freihaltegebietes in Anlehnung an das ergänzungsbedürftige Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen sei nicht sachgerecht (überschießend) und verstoße gegen § 41 Abs 4 Jagdgesetz. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Beibehaltung des gesamten Freihaltegebietes nicht mehr angemessen sei, so habe sie die Sach- und Rechtsangemessenheit des vorgeschlagenen eingeschränkten Freihaltegebietes für die sensiblen Schutzwaldbereiche (470 ha) zu ermitteln. In Sachen Gefährdung des forstwirtschaftlichen Bewuchses habe das einschlägige Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen stärker zu wiegen als die Aussagen des wildökologischen jagdwirtschaftlichen Sachverständigen.In die Entscheidung sei jedenfalls das Starkregenereignis vom 6.8.2006 einzubeziehen, welches die Notwendigkeit des Wasserrückhaltevermögens des Waldes zum Schutz der Siedlungen zeige. Die ersatzlose Aufhebung des gesamten Freihaltegebietes in Anlehnung an das ergänzungsbedürftige Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen sei nicht sachgerecht (überschießend) und verstoße gegen Paragraph 41, Absatz 4, Jagdgesetz. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Beibehaltung des gesamten Freihaltegebietes nicht mehr angemessen sei, so habe sie die Sach- und Rechtsangemessenheit des vorgeschlagenen eingeschränkten Freihaltegebietes für die sensiblen Schutzwaldbereiche (470 ha) zu ermitteln. In Sachen Gefährdung des forstwirtschaftlichen Bewuchses habe das einschlägige Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen stärker zu wiegen als die Aussagen des wildökologischen jagdwirtschaftlichen Sachverständigen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.9.1990 wurde gemäß § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Jagdgesetzes angeordnet, dass die Genossenschaftsjagdgebiete A I, A II und A III von Gamswild freizuhalten sind. Diese Anordnung erfolgte ohne zeitliche Befristung. Dieser Bescheid erging an die Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagden A I, II und III und nachrichtlich ua an die Gemeinde A, die Jagdgenossenschaften A I, II und III und die Vorarlberger Jägerschaft, Bezirksgruppe B.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.9.1990 wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, des Jagdgesetzes angeordnet, dass die Genossenschaftsjagdgebiete A römisch eins, A römisch zwei und A römisch drei von Gamswild freizuhalten sind. Diese Anordnung erfolgte ohne zeitliche Befristung. Dieser Bescheid erging an die Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagden A römisch eins, römisch zwei und römisch drei und nachrichtlich ua an die Gemeinde A, die Jagdgenossenschaften A römisch eins, römisch zwei und römisch drei und die Vorarlberger Jägerschaft, Bezirksgruppe B.

Aufgrund eines Antrages der Bezirksgruppe B der Vorarlberger Jägerschaft vom 6.10.2006 auf Aufhebung der gesamten Gamswildfreihaltung in A wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des eingeholten wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Gutachtens, die Anordnung der Gamswildfreihaltung in A mit Wirkung 1.4.2008 aufgehoben.

4.       Gemäß § 63 Abs 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, steht dieses Recht demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Partei gemäß § 8 AVG ist.4. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, steht dieses Recht demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Partei gemäß Paragraph 8, AVG ist.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 41 Abs 2 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988, hat die Behörde zur Verhütung von Schäden durch das Wild ungeachtet der Schonzeit und des AbschussplanesGemäß Paragraph 41, Absatz 2, Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1988,, hat die Behörde zur Verhütung von Schäden durch das Wild ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

  1. a)Litera a
    Abschussaufträge gemäß Abs 3 zu erteilen oderAbschussaufträge gemäß Absatz 3, zu erteilen oder
  2. b)Litera b
    die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs 4 anzuordnen.die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Absatz 4, anzuordnen.

Gemäß § 41 Abs 4 Jagdgesetz ist die Freihaltung anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Die Anordnung kann sich auf alle oder einzelne Arten des Schalenwildes erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Jagdgesetz ist die Freihaltung anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Die Anordnung kann sich auf alle oder einzelne Arten des Schalenwildes erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

In diesen die Anordnung der Freihaltung regelnden Bestimmungen des Jagdgesetzes wird nicht ausdrücklich festgelegt, wer in einem diesbezüglichen Verfahren einen „Rechtsanspruch" oder ein „rechtliches Interesse" und damit Parteistellung hat. Auch in anderen Bestimmungen des Jagdgesetzes wird eine Parteistellung nicht ausdrücklich geregelt.

Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl zB VwGH 28.2.1996, Zl 93/03/0092; 30.5.2007, Zl 2006/03/0058).Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche zB VwGH 28.2.1996, Zl 93/03/0092; 30.5.2007, Zl 2006/03/0058).

4.1.    Bezüglich der Berufung der Gemeinde A ist nicht erkennbar und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Rechtssphäre der Gemeinde A durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar berührt wird. Da die Gemeinde A kein rechtliches, sondern allenfalls nur ein faktisches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist sie nach § 8 AVG nicht als Partei des Verfahrens anzusehen, weshalb ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.4.1. Bezüglich der Berufung der Gemeinde A ist nicht erkennbar und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Rechtssphäre der Gemeinde A durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar berührt wird. Da die Gemeinde A kein rechtliches, sondern allenfalls nur ein faktisches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist sie nach Paragraph 8, AVG nicht als Partei des Verfahrens anzusehen, weshalb ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

4.2.    Zu den Berufungen der Jagdgenossenschaften A I, II und III ist Folgendes festzuhalten: Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.4.2. Zu den Berufungen der Jagdgenossenschaften A römisch eins, römisch zwei und römisch drei ist Folgendes festzuhalten: Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 383 f).Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an vergleiche Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 383 f).

Der Landesgesetzgeber als Jagdrechtsgesetzgeber hat die aus Erfahrung typischerweise möglichen Schäden am Wald berücksichtigt und entsprechende jagdbehördliche Maßnahmen vorgesehen. Aus dem Wortlaut des § 41 Jagdgesetz und dem Systemzusammenhang ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zum amtswegigen Einschreiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 4 Jagdgesetz. Der Zweck der Bestimmung des § 41 Abs 2 lit b Jagdgesetz, nämlich die Verhütung von Schäden durch das Wild zum Ziel der Erhaltung des Waldes als Schutzwald, liegt in der Wahrung öffentlicher Interessen. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass bei der Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild besonders geschützte Interessen der Jagdgenossenschaften (als Vertreter der Grundeigentümer) zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher den Jagdgenossenschaften kein subjektives Recht in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild ein und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse (vgl zB VwGH, 21.9.1994, 94/03/0077).Der Landesgesetzgeber als Jagdrechtsgesetzgeber hat die aus Erfahrung typischerweise möglichen Schäden am Wald berücksichtigt und entsprechende jagdbehördliche Maßnahmen vorgesehen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 41, Jagdgesetz und dem Systemzusammenhang ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zum amtswegigen Einschreiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4, Jagdgesetz. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Litera b, Jagdgesetz, nämlich die Verhütung von Schäden durch das Wild zum Ziel der Erhaltung des Waldes als Schutzwald, liegt in der Wahrung öffentlicher Interessen. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass bei der Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild besonders geschützte Interessen der Jagdgenossenschaften (als Vertreter der Grundeigentümer) zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher den Jagdgenossenschaften kein subjektives Recht in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild ein und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse vergleiche zB VwGH, 21.9.1994, 94/03/0077).

Es bestehen auch keine anderen materiell- oder formellrechtlichen Vorschriften, die den Jagdgenossenschaften einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Hinblick auf die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild einräumen. Eine derartige Rechtsstellung kann sich zwar aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen des Privatrechts ergeben, dies gilt aber nur für solche Vorschriften, die in einer Beziehung zu der Angelegenheit stehen, in der die Parteistellung zu beurteilen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Jagdgenossenschaften nicht Eigentümer der von der Freihaltung betroffenen Grundflächen sind. Aus welcher konkreten Bestimmung des Privatrechtes sich ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse für die Jagdgenossenschaften ergeben sollte, ist nicht erkennbar und haben diese nicht dargetan. Maßgebend für eine Beurteilung ist jedenfalls, dass durch die Sachentscheidung unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird; bloß abgeleitete oder mittelbare Wirkungen reichen für die Begründung der Parteistellung jedoch nicht aus (zB VwGH 29.1.2004, 2003/11/0259).

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Aufhebung der Freihaltung eines Gebietes von Wild unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaften als Vertreterinnen der Grundeigentümer eingegriffen wird. Den Jagdgenossenschaften wird durch den angefochtenen Bescheid keine Berechtigung erteilt und es werden ihnen auch keine Verpflichtungen auferlegt. Nur ein faktisches Interesse an der Sachentscheidung reicht nicht aus, um als Partei gemäß § 8 AVG angesehen zu werden.Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Aufhebung der Freihaltung eines Gebietes von Wild unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaften als Vertreterinnen der Grundeigentümer eingegriffen wird. Den Jagdgenossenschaften wird durch den angefochtenen Bescheid keine Berechtigung erteilt und es werden ihnen auch keine Verpflichtungen auferlegt. Nur ein faktisches Interesse an der Sachentscheidung reicht nicht aus, um als Partei gemäß Paragraph 8, AVG angesehen zu werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet auch die Beiziehung einer Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht deren Parteistellung (VwGH, 18.4.1994, 92/03/0259). Durch die Zustellung eines Bescheides an eine Person, der keine Parteistellung im Verfahren zukommt, wird diese nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Partei des Verfahrens (VwGH 14.11.2001, 2000/03/0363). Dazu wird auch darauf hingewiesen, dass im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B im Jahr 1990, als mit Bescheid vom 20.9.1990 gemäß § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Jagdgesetzes angeordnet wurde, dass die Genossenschaftsjagdgebiete A I, II und III von Gamswild freizuhalten sind, die Jagdgenossenschaften nicht als Parteien angesehen worden sind und ihnen dieser Bescheid nur nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet auch die Beiziehung einer Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht deren Parteistellung (VwGH, 18.4.1994, 92/03/0259). Durch die Zustellung eines Bescheides an eine Person, der keine Parteistellung im Verfahren zukommt, wird diese nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Partei des Verfahrens (VwGH 14.11.2001, 2000/03/0363). Dazu wird auch darauf hingewiesen, dass im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B im Jahr 1990, als mit Bescheid vom 20.9.1990 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, des Jagdgesetzes angeordnet wurde, dass die Genossenschaftsjagdgebiete A römisch eins, römisch zwei und römisch drei von Gamswild freizuhalten sind, die Jagdgenossenschaften nicht als Parteien angesehen worden sind und ihnen dieser Bescheid nur nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

Die Berufungen der Jagdgenossenschaften A I, II und III waren daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Die Berufungen der Jagdgenossenschaften A römisch eins, römisch zwei und römisch drei waren daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

5.       Hinsichtlich der Berufung des Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A III, B W, ist Folgendes festzuhalten: Die Erfüllung der Abschussverpflichtung, die sich zufolge § 41 Abs 4 letzter Satz Jagdgesetz aus der Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild ergibt, obliegt nach dem System des Jagdgesetzes demjenigen, der im betreffenden Gebiet Jagdnutzungsberechtigter ist. Dies ergibt sich auch indirekt aus dem Bericht zur Regierungsvorlage des Jagdgesetzes, wo zu § 41 ausgeführt ist, dass das Jagdschutzorgan verpflichtet sei, erforderlichenfalls anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die Abschüsse durchzuführen, und weiters, dass der Abs 5 dem Jagdnutzungsberechtigten die alternative Möglichkeit einräume, durch besondere Maßnahmen zum Schutz des gefährdeten Bewuchses die Gefährdung abzuwenden (vgl Blg 3/1988 24. LT, S. 44). Die Frage, ob ein Gebiet von Wild freizuhalten ist oder nicht und somit ob eine Abschussverpflichtung besteht bzw in welchem Ausmaß, berührt somit grundsätzlich die subjektiven Rechte der Jagdnutzungsberechtigten.5. Hinsichtlich der Berufung des Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A römisch drei, B W, ist Folgendes festzuhalten: Die Erfüllung der Abschussverpflichtung, die sich zufolge Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz Jagdgesetz aus der Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild ergibt, obliegt nach dem System des Jagdgesetzes demjenigen, der im betreffenden Gebiet Jagdnutzungsberechtigter ist. Dies ergibt sich auch indirekt aus dem Bericht zur Regierungsvorlage des Jagdgesetzes, wo zu Paragraph 41, ausgeführt ist, dass das Jagdschutzorgan verpflichtet sei, erforderlichenfalls anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die Abschüsse durchzuführen, und weiters, dass der Absatz 5, dem Jagdnutzungsberechtigten die alternative Möglichkeit einräume, durch besondere Maßnahmen zum Schutz des gefährdeten Bewuchses die Gefährdung abzuwenden vergleiche Blg 3 aus 1988, 24. LT, S. 44). Die Frage, ob ein Gebiet von Wild freizuhalten ist oder nicht und somit ob eine Abschussverpflichtung besteht bzw in welchem Ausmaß, berührt somit grundsätzlich die subjektiven Rechte der Jagdnutzungsberechtigten.

Gemäß § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Die der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass durch die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Lage der Partei nicht ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet werden darf (zB VwGH 26.4.1993, 90/10/0209). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein rein pflichtenbegründender Verwaltungsakt (nämlich die Anordnung der Gamswildfreihaltung für das gesamte Gemeindegebiet in A) aufgehoben. Durch diese Aufhebung wird der Verpflichtete nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei dieser Situation auch nicht darauf an, ob die Behörde den angefochtenen Bescheid nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erlassen hat und ob der Bescheid objektiv mit der Rechtsordnung im Einklang steht, denn der Berufungswerber kann nur die Verletzung seiner Rechte, nicht aber die allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung geltend machen (VwGH 3002/78 vom 28.11.1978). Die Berufung des Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A III, B W, war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.Die der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass durch die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Lage der Partei nicht ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet werden darf (zB VwGH 26.4.1993, 90/10/0209). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein rein pflichtenbegründender Verwaltungsakt (nämlich die Anordnung der Gamswildfreihaltung für das gesamte Gemeindegebiet in A) aufgehoben. Durch diese Aufhebung wird der Verpflichtete nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei dieser Situation auch nicht darauf an, ob die Behörde den angefochtenen Bescheid nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erlassen hat und ob der Bescheid objektiv mit der Rechtsordnung im Einklang steht, denn der Berufungswerber kann nur die Verletzung seiner Rechte, nicht aber die allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung geltend machen (VwGH 3002/78 vom 28.11.1978). Die Berufung des Jagdnutzungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A römisch drei, B W, war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

6.       Im gegenständlichen Verfahren haben die Sachverständigen neben der Möglichkeit der Anordnung der Gamswildfreihaltung für das ganze Gemeindegebiet in A oder nur für Teile desselben ua auf andere Möglichkeiten zur Verhütung von Schäden durch das Wild hingewiesen (zB durch schwerpunktmäßige Bejagung, das Kurzhalten des Rehwildes, die Aufhebung der Schonzeit für Gamswild). Ungeachtet dieses Bescheides besteht jederzeit die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde anzuregen, solche Maßnahmen zu prüfen.

Schlagworte

Jagd, Wildfreihaltung, Jagdgenossenschaft keine Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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