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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO zulassen. Das bedeutet, dass für den gegenständlichen Fall die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass durch den nunmehrigen Betrieb der zweiten Rauchgasreinigungsanlage Belästigungen der Nachbarn etwa durch Lärm oder Geruch hervorgerufen werden könnten bzw. derartige Einwirkungen nicht auszuschließen seien. Eine diesbezügliche nähere Umschreibung der Tatumstände ist unter anderem auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerlässlich.Um dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, muss ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zulassen. Das bedeutet, dass für den gegenständlichen Fall die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass durch den nunmehrigen Betrieb der zweiten Rauchgasreinigungsanlage Belästigungen der Nachbarn etwa durch Lärm oder Geruch hervorgerufen werden könnten bzw. derartige Einwirkungen nicht auszuschließen seien. Eine diesbezügliche nähere Umschreibung der Tatumstände ist unter anderem auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerlässlich.
VwGH vom 22.01.2003, Zl.: 2002/04/0197
Schlagworte
Spruch, Tatumstände, Umschreibung, Lärm, GeruchZuletzt aktualisiert am
29.08.2011