Norm
SMG §43 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des M L, M, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Personendurchsuchung und Leibesvisitation, einer mit der Androhung zwangsweiser Durchsetzung im Weigerungsfalle vorgetragenen Aufforderung zur klinischen Untersuchung mitzukommen, einer Abnahme des Reisepasses für ca ein bis zwei Stunden sowie einer Abnahme und Nichtausfolgung des Führerscheins am 29.12.2007 zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Personendurchsuchung samt Besichtigung des Körpers für rechtswidrig erklärt wird. Soweit Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch eine Aufforderung zum Mitkommen zur klinischen Untersuchung und durch eine Abnahme des Reisepasses behauptet werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die Abnahme und Nichtausfolgung des Führerscheins behauptet wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Personendurchsuchung samt Besichtigung des Körpers für rechtswidrig erklärt wird. Soweit Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch eine Aufforderung zum Mitkommen zur klinischen Untersuchung und durch eine Abnahme des Reisepasses behauptet werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die Abnahme und Nichtausfolgung des Führerscheins behauptet wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.500 Euro und der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 1.512,50 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Ebenso ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (1.004,05 Euro dem Bund und 508,45 Euro dem Land) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.500 Euro und der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 1.512,50 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Ebenso ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (1.004,05 Euro dem Bund und 508,45 Euro dem Land) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 6.2.2008 bringt der Beschwerdeführer vor, am 29.12.2007 gegen 17.00 Uhr seien der Beschwerdeführer und F B als Beifahrer eines näher bezeichneten Pkw anlässlich der Einreise nach Österreich beim Grenzübergang M zunächst einer Passkontrolle unterzogen worden. Nach Überprüfung des Reisepasses habe der einschreitende Polizeibeamte behauptet, auf Grund der Pupillen des Beschwerdeführers habe er den Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss stehe. Der Polizeibeamte habe eine Durchsuchung des gesamten Fahrzeuges mit dem Drogenhund veranlasst, bei welcher nichts gefunden worden sei. Trotzdem habe er vom Beschwerdeführer und dem Beifahrer verlangt, dass diese mit in das Amtsgebäude kommen sollten, in welchem der Polizeibeamte die Bekleidung des Beschwerdeführers und des Beifahrers durchsucht habe sowie den Beschwerdeführer und den Beifahrer einer Leibesvisitation in völlig entkleidetem Zustand unterzogen habe.
Nach den erfolgten Leibesvisitationen seien dem Beschwerdeführer der Reisepass und der Führerschein abgenommen bzw nicht wieder ausgefolgt worden. Der Polizeibeamte habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit nach M E zur klinischen Untersuchung zu kommen. Der Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig mitzufahren; wenn er nicht freiwillig mitfahre, führe er (der Polizeibeamte) ihn vor. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung unmittelbar mit der zwangsweisen Durchsetzung der Vorführung rechnen hätte müssen, werde bereits durch die Anzeige der Grenzpolizeiinspektion B bestätigt: „Angaben zur klinischen Untersuchung. Der (die) angezeigte wurde am 29.12.2007 um 18.00 Uhr dem LKH M E, F, Dr. R J, zur klinischen Untersuchung vorgeführt [Hervorhebung nicht im Original].“
Im LKH M E habe die diensthabende Ärztin Dr J R einen Harntest verlangt. Spezielle Teststreifen hätten auf THC und Kokain positiv gezeigt. Harntests würden jedoch keinerlei Auskunft über eine aktuelle Beeinträchtigung geben. Sie seien im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen. Bei der anschließenden klinischen Untersuchung sei die Ärztin zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer fahrtauglich sei. Der Dreh-Nachnystagmus sei normal gewesen, der Ein-Bein-Stehtest sicher/normal, das Bewusstsein klar, die Orientierung normal, die Konzentration nur leicht vermindert, die geteilte Aufmerksamkeit vorhanden, der Testablauf des Geh- und Drehtests normal, und beim Finger-Nase-Test habe der Beschwerdeführer eine gute Treffsicherheit aufgewiesen. Die diensthabende Ärztin habe auf dem Formular angekreuzt, dass der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt und fahrfähig sei. Am 30.12.2007 habe der Beamte nach telefonischer Rücksprache mit der Ärztin das Formular nachträglich derart geändert, dass der Beschwerdeführer nicht fahrtauglich gewesen sei.
Nach Beendigung der klinischen Untersuchung habe die diensthabende Ärztin dem Beschwerdeführer den Reisepass wieder ausgefolgt. Der Führerschein sei nicht ausgefolgt worden.
Gemäß § 20 ZollR-DG seien Zollorgane in den in § 22 Abs 1 ZollR-DG genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen und Umschlagplätzen, wo Grund zur Annahme bestehe, dass Waren vorhanden seien, die der zollrechtlichen Überwachung unterliegen würden, befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen. Gemäß § 22 Abs 3 ZollR-DG sei die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht bestehe, dass die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verberge, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen würden. Bei der Durchsuchung von Personen seien § 31 Abs 2 Z 6 und § 40 Abs 2 SPG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, ZollR-DG seien Zollorgane in den in Paragraph 22, Absatz eins, ZollR-DG genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen und Umschlagplätzen, wo Grund zur Annahme bestehe, dass Waren vorhanden seien, die der zollrechtlichen Überwachung unterliegen würden, befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ZollR-DG sei die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht bestehe, dass die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verberge, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen würden. Bei der Durchsuchung von Personen seien Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 40, Absatz 2, SPG sinngemäß anzuwenden.
Der einschreitende Polizeibeamte habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Beschwerdeführer Gegenstände am Körper verberge, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen würden. Da selbst die Durchsuchung des Pkw mit dem Drogenhund kein Ergebnis erbracht habe, sei die nachfolgende Durchsuchung der Bekleidung und Körperdurchsuchung im völlig entkleideten Zustand ein Willkürakt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer Suchtmittel am Körper versteckt hätte, hätte der Drogenhund mit Sicherheit angeschlagen.
Gemäß § 5 Abs 5 StVO seien die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen seien, nicht möglich gewesen sei und die verdächtig seien, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen. Die Bestimmungen des § 5 Abs 5 StVO würden auch für Personen gelten, von denen vermutet werden könne, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden würden (§ 5 Abs 9 StVO). Gemäß § 99 Abs 1 lit b begehe eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigere, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder wer sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterziehe.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO seien die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen seien, nicht möglich gewesen sei und die verdächtig seien, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, StVO würden auch für Personen gelten, von denen vermutet werden könne, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden würden (Paragraph 5, Absatz 9, StVO). Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, begehe eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO bezeichneten Voraussetzungen weigere, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder wer sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterziehe.
Da die Vorführung einen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darstelle, gesetzliche Bestimmungen, die in dieses eingreifen würden, aber grundsätzlich restriktiv auszulegen seien, sei eine zwangsweise Vorführung nicht möglich, wenn die Verweigerung der Vorführung genauso bestraft werde, wie die Alkoholbeeinträchtigung selbst. Aus der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO erschließe sich, dass die einschreitenden Polizeibeamten berechtigt seien, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 5 iVm § 5 Abs 9 StVO die Vorführung anzuordnen. Sie dürften jedoch ihrer Anordnung nicht durch Androhung der Ausübung von Zwang im Weigerungsfalle Nachdruck verleihen. Die Weigerung zur Untersuchung mitzukommen, sei nach § 99 Abs 1 lit b StVO zu ahnden. Der einschreitende Polizeibeamte sei nicht verpflichtet, Rechtsauskünfte insbesondere über die Folgen zu erteilen, die sich aus der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ergeben würden; er sei jedoch nicht berechtigt, die Vorführung zwangsweise durchzusetzen. Die Androhung, den Beschwerdeführer bei Weigerung zwangsweise vorzuführen, sei eine rechtswidrige Androhung der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewesen.Da die Vorführung einen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darstelle, gesetzliche Bestimmungen, die in dieses eingreifen würden, aber grundsätzlich restriktiv auszulegen seien, sei eine zwangsweise Vorführung nicht möglich, wenn die Verweigerung der Vorführung genauso bestraft werde, wie die Alkoholbeeinträchtigung selbst. Aus der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO erschließe sich, dass die einschreitenden Polizeibeamten berechtigt seien, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, StVO die Vorführung anzuordnen. Sie dürften jedoch ihrer Anordnung nicht durch Androhung der Ausübung von Zwang im Weigerungsfalle Nachdruck verleihen. Die Weigerung zur Untersuchung mitzukommen, sei nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu ahnden. Der einschreitende Polizeibeamte sei nicht verpflichtet, Rechtsauskünfte insbesondere über die Folgen zu erteilen, die sich aus der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ergeben würden; er sei jedoch nicht berechtigt, die Vorführung zwangsweise durchzusetzen. Die Androhung, den Beschwerdeführer bei Weigerung zwangsweise vorzuführen, sei eine rechtswidrige Androhung der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewesen.
Für die Abnahme des Reisepasses habe überhaupt keine gesetzliche Grundlage bestanden. Gemäß § 15a PassG seien die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen, in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden sei oder dieser zur Entwertung vorzulegen sei; nicht jedoch bei einem in keinster Weise begründbaren Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs. Der Reisepass hätte nach Abschluss der Passkontrolle umgehend wieder zurückgegeben werden müssen. Der einschreitende Polizeibeamte sei nicht berechtigt gewesen, den Pass bis zum Abschluss der ärztlichen Untersuchung ca ein bis zwei Stunden später einzubehalten.Für die Abnahme des Reisepasses habe überhaupt keine gesetzliche Grundlage bestanden. Gemäß Paragraph 15 a, PassG seien die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen, in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden sei oder dieser zur Entwertung vorzulegen sei; nicht jedoch bei einem in keinster Weise begründbaren Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs. Der Reisepass hätte nach Abschluss der Passkontrolle umgehend wieder zurückgegeben werden müssen. Der einschreitende Polizeibeamte sei nicht berechtigt gewesen, den Pass bis zum Abschluss der ärztlichen Untersuchung ca ein bis zwei Stunden später einzubehalten.
Gemäß § 39 FSG hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen sei, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitze, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Der vorläufig abgenommene Führerschein sei unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich er abgenommen worden sei. Wenn der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen worden sei, so sei er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt habe.Gemäß Paragraph 39, FSG hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen sei, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitze, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Der vorläufig abgenommene Führerschein sei unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich er abgenommen worden sei. Wenn der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen worden sei, so sei er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt habe.
Für den einschreitenden Polizeibeamten sei keinesfalls deutlich erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einen Pkw zu lenken. Vielmehr würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, dass der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt Suchtmittel bzw Alkohol konsumiert hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, außer ein paar Bier am Vorabend keinen Alkohol oder Suchtmittel konsumiert zu haben und habe keine spezifischen Symptome einer Suchtmittelbeeinträchtigung aufgewiesen wie etwa krass situationsunangepasstes Verhalten, Schläfrigkeit, Angstzustände, Nichtgehorchen der Sinne, außergewöhnliche Schweißneigung, Unruhe und Zittern, ungewöhnliche Benommenheit, gerötete Augenbindehäute. Die Durchsuchung des Pkw und die Leibesvisitation des Beschwerdeführers hätten ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Suchtmittelkonsum ergeben. Dass der Beschwerdeführer auf Grund der Maßnahmen des Polizeibeamten (Kontrolle des Passes, Durchsuchung des Pkw mit einem Drogenhund, Leibesvisitation im völlig entkleideten Zustand) in einem gewissen Maß erregt gewesen sei, sei durchaus nachvollziehbar.
Die sofortige Abnahme des Führerscheins sei daher eine unzulässige Zwangsmaßnahme gewesen.
Dass der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt gewesen sei, sei von der diensthabenden Ärztin im LKH M E bestätigt worden. Nachdem die diensthabende Ärztin festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer fahrtüchtig und nicht beeinträchtigt sei, wäre der einschreitende Polizeibeamte verpflichtet gewesen, den Führerschein wieder auszufolgen. Dass die diensthabende Ärztin ihren Befund einen Tag später – unter noch zu klärenden Umständen – ändern werde, habe der einschreitende Polizeibeamte nicht wissen können und sei ohne Belang.
Die Personendurchsuchung, die Leibesvisitation, die mit der Androhung zwangsweiser Durchsetzung im Weigerungsfalle vorgetragene Aufforderung zur klinischen Untersuchung nach M E mitzukommen, die Abnahme des Reisepasses für ca ein bis zwei Stunden sowie die Abnahme und Nichtausfolgung des Führerscheins seien rechtswidrig gewesen.
2. Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Kleidung der § 43 Suchtmittelgesetz gewesen. Dieser besage, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, im Zuge der Durchführung der Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass am Ort der Grenzkontrolle Suchtmittel ein- oder ausgeführt würden. Es stehe außer Zweifel, dass beim Beschwerdeführer und seinem Beifahrer ein diesbezüglicher Verdacht bestanden habe; dies unabhängig davon, ob der Polizeihund Suchtgift finden habe können oder nicht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich allerdings die Kontrolle lediglich auf die Durchsuchung der Bekleidung und der Gegenstände, die der Beschwerdeführer und sein Beifahrer bei sich gehabt hätten, bezogen. Eine Leibesvisitation sei nicht durchgeführt worden.2. Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Kleidung der Paragraph 43, Suchtmittelgesetz gewesen. Dieser besage, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, im Zuge der Durchführung der Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass am Ort der Grenzkontrolle Suchtmittel ein- oder ausgeführt würden. Es stehe außer Zweifel, dass beim Beschwerdeführer und seinem Beifahrer ein diesbezüglicher Verdacht bestanden habe; dies unabhängig davon, ob der Polizeihund Suchtgift finden habe können oder nicht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich allerdings die Kontrolle lediglich auf die Durchsuchung der Bekleidung und der Gegenstände, die der Beschwerdeführer und sein Beifahrer bei sich gehabt hätten, bezogen. Eine Leibesvisitation sei nicht durchgeführt worden.
Die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung im Landeskrankenhaus M E sei durch den AI R K, welcher die Kontrolltätigkeit unterstützt habe, erfolgt. Die Maßnahmen und deren Folgewirkungen seien von diesem umfassend erläutert worden. So sei der Beschwerdeführer von K darüber aufgeklärt worden, dass eine Verweigerung eine Anzeige nach § 5 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO zur Folge hätte. Von einer zwangsweisen Vorführung sei nie die Rede gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang nur am Rande angemerkt, dass bei einer Verweigerung im Gegensatz zur positiven Beurteilung durch den Arzt mit einer höheren Strafe zu rechnen sei. Der Satz in der Anzeige auf Seite 2 „Der (die) Angezeigte wurde am 29.12.2007, …… zur klinischen Untersuchung vorgeführt“ sei so nicht richtig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zur Untersuchung gebracht worden. Eine offenkundig falsche Formulierung in der Anzeige stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung im Landeskrankenhaus M E sei durch den AI R K, welcher die Kontrolltätigkeit unterstützt habe, erfolgt. Die Maßnahmen und deren Folgewirkungen seien von diesem umfassend erläutert worden. So sei der Beschwerdeführer von K darüber aufgeklärt worden, dass eine Verweigerung eine Anzeige nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zur Folge hätte. Von einer zwangsweisen Vorführung sei nie die Rede gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang nur am Rande angemerkt, dass bei einer Verweigerung im Gegensatz zur positiven Beurteilung durch den Arzt mit einer höheren Strafe zu rechnen sei. Der Satz in der Anzeige auf Seite 2 „Der (die) Angezeigte wurde am 29.12.2007, …… zur klinischen Untersuchung vorgeführt“ sei so nicht richtig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zur Untersuchung gebracht worden. Eine offenkundig falsche Formulierung in der Anzeige stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei der Reisepass nicht abgenommen worden. Vielmehr sei vom Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertrittes die Vorlage des Reisedokumentes verlangt worden (Artikel 7 der Verordnung EG Nr 562/2006). Nach der Grenzkontrolle und der führerscheinrechtlichen Amtshandlung sei der Reisepass wieder ausgefolgt worden. Eine gesetzwidrige Vorgangsweise werde darin nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe auch während der führerscheinrechtlichen Amtshandlung nicht die Ausfolgung seines Reisepasses verlangt. Im Übrigen liege in der Ausfolgung des Reisepasses erst nach der führerscheinrechtlichen Amtshandlung auch kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei der Reisepass nicht abgenommen worden. Vielmehr sei vom Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertrittes die Vorlage des Reisedokumentes verlangt worden (Artikel 7 der Verordnung EG Nr 562 aus 2006,). Nach der Grenzkontrolle und der führerscheinrechtlichen Amtshandlung sei der Reisepass wieder ausgefolgt worden. Eine gesetzwidrige Vorgangsweise werde darin nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe auch während der führerscheinrechtlichen Amtshandlung nicht die Ausfolgung seines Reisepasses verlangt. Im Übrigen liege in der Ausfolgung des Reisepasses erst nach der führerscheinrechtlichen Amtshandlung auch kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Im Anschluss an die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im LKH M E sei den Beamten von der diensthabenden Ärztin im Beisein des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass dieser unter Einfluss von Suchtmitteln stünde und daher die Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei, nachdem der Beschwerdeführer über die Konsequenzen aufgeklärt worden sei, der Führerschein nach § 39 FSG vorläufig abgenommen worden. Erst nachdem Frau Dr R im Zuge einer internen Überprüfung aufgefallen sei, dass sie irrtümlich im Gutachten die Fahrtauglichkeit bestätigt hätte, habe sie den zuständigen Beamten K R am Morgen des 30.12.2007 kontaktiert. Die Berichtigung im Gutachten sei durch Herrn R im Einvernehmen mit Frau Dr R erfolgt und sei auch entsprechend vermerkt worden.Im Anschluss an die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im LKH M E sei den Beamten von der diensthabenden Ärztin im Beisein des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass dieser unter Einfluss von Suchtmitteln stünde und daher die Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei, nachdem der Beschwerdeführer über die Konsequenzen aufgeklärt worden sei, der Führerschein nach Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen worden. Erst nachdem Frau Dr R im Zuge einer internen Überprüfung aufgefallen sei, dass sie irrtümlich im Gutachten die Fahrtauglichkeit bestätigt hätte, habe sie den zuständigen Beamten K R am Morgen des 30.12.2007 kontaktiert. Die Berichtigung im Gutachten sei durch Herrn R im Einvernehmen mit Frau Dr R erfolgt und sei auch entsprechend vermerkt worden.
Was den Vorwurf der Nichtausfolgung des Führerscheindokumentes betreffe, so stelle die Nicht(wieder)ausfolgung eines zuvor abgenommenen Führerscheindokumentes keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 29.12.2007 gegen 17.00 Uhr kam der Beschwerdeführer als Lenker seines Pkw zum Grenzübergang M. In seinem Pkw befand sich als Beifahrer F B. Beim Grenzübergang führte der Polizeibeamte R zuerst eine Routinekontrolle durch. In diesem Zusammenhang händigte der Beschwerdeführer über Ersuchen des Polizeibeamten seinen Pass und seinen Führerschein aus. Auf Grund des Erscheinungsbildes, das der Beschwerdeführer dem Beamten bot (große starre Pupillen, Nervosität, leichtes Schwitzen auf der Stirn), hatte der Beamte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert habe. Der Beamte R informierte seinen Kollegen K über den vorerwähnten Verdacht. Dieser führte ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass eine Durchsuchung stattfinden werde, weil der Verdacht bestehe, dass er Suchtmittel mit sich führe.
In der Folge fand die Durchsuchung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer musste die in der Kleidung befindlichen Gegenstände herausgeben und danach die Kleidung (einschließlich der Unterhose) ablegen. Er wurde dann in nacktem Zustand durch die Beamten äußerlich von vorne und von hinten besichtigt. Bei der Durchsuchung wurden keine Suchtmittel gefunden.
Der Polizeibeamte K hatte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinde, und forderte ihn auf, sich zu einer klinischen Untersuchung in einem Krankenhaus vorführen zu lassen. Der Beschwerdeführer entsprach dieser Aufforderung. Sein Fahrzeug blieb beim Zollamt zurück und er fuhr mit den Beamten in deren Fahrzeug zum Krankenhaus M E. Dort unterzog er sich einer Untersuchung durch die diensthabende Ärztin. Die Ärztin kam auf Grund der Untersuchung zum Ergebnis, dass die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und teilte dieses Ergebnis den Polizeibeamten, die den Beschwerdeführer begleiteten, mit. Der Ärztin war allerdings ein Fehler bei ihren Eintragungen in das Formular für den Arzt-Befund unterlaufen, indem sie das Kästchen neben dem Text „nicht beeinträchtigt und fahrfähig“ statt das Kästchen neben dem Text „beeinträchtigt durch …“ angekreuzt hatte. Sie bemerkte diesen Fehler am Ende ihres 24-Stunden-Dienstes und informierte telefonisch die Beamten.
Nach der Rückfahrt vom Krankenhaus M E wurde dem Beschwerdeführer der Pass wieder übergeben. Der Führerschein wurde gemäß § 39 des Führerscheingesetzes vorläufig abgenommen.Nach der Rückfahrt vom Krankenhaus M E wurde dem Beschwerdeführer der Pass wieder übergeben. Der Führerschein wurde gemäß Paragraph 39, des Führerscheingesetzes vorläufig abgenommen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Im Wesentlichen unstrittig sind folgende Sachverhalte: Der Beschwerdeführer händigte bei der Kontrolle am Zollamt über Ersuchen des Polizeibeamten diesem seinen Führerschein und seinen Reisepass aus. Er verlangte die Rückgabe dieser Dokumente bis zur Wiederausfolgung des Passes bzw bis zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines nicht. Der Beschwerdeführer wurde einer Personendurchsuchung mit Durchsuchung der Kleider und äußerlicher Besichtigung seines nackten Körpers unterzogen. Grund dafür war der Verdacht des Polizeibeamten, der Beschwerdeführer führe Suchtmittel mit sich. Dieser Verdacht gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer Symptome eines Suchtmittelkonsums aufwies.
Der Verwaltungssenat geht weiters auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin Dr R davon aus, dass diese bei der von ihr beim Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung eine Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers feststellte. Weiters wird auf Grund ihrer Angaben sowie der Angaben der Polizeibeamten davon ausgegangen, dass die Ärztin Dr R dieses Ergebnis ihrer Untersuchung den Polizeibeamten nach der Untersuchung mitteilte.
5. Strittig ist, ob im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beamten an den Beschwerdeführer sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vom Vorliegen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist oder nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hat es dazu unterschiedliche Angaben zum Wortlaut der Aufforderung und zum genauen Ort, an dem diese Aufforderung ausgesprochen wurde, gegeben. Der Verwaltungssenat ist zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer der erwähnten Aufforderung Folge geleistet hat, ohne dass ihm zuvor mit einer zwangsweisen Vorführung gedroht worden wäre oder ohne dass er sonst mit der Ausübung von Zwangs- und Befehlsgewalt zu rechnen gehabt hätte. Der Verwaltungssenat folgt diesbezüglich den Angaben des Polizeibeamten K und nicht den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen B. Der Beschwerdeführer hat auch bei anderen Angaben keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. So schilderte er in der Beschwerde den Ablauf des Geschehens so, dass zuerst eine Durchsuchung des Fahrzeuges mit einem Drogenhund stattgefunden habe, bei welchem – so später in der Beschwerde – „der Drogenhund mit Sicherheit angeschlagen“ hätte, „wenn der Beschwerdeführer Suchtmittel am Körper versteckt hätte“. Auf Grund der mündlichen Verhandlung besteht aber kein Zweifel, dass zuerst die Personendurchsuchung beim Beschwerdeführer und erst danach die Untersuchung des Pkw unter Zuhilfenahme des Drogenhundes stattfand. Weiters stellte der Beschwerdeführer die Behauptungen auf, sein Reisepass sei ihm von jener Ärztin wieder ausgefolgt worden, welche die Untersuchung durchführte, und diese Ärztin habe nach der Untersuchung mit dem Polizeibeamten nur „Smalltalk“ über „eher belanglose Sachen“ gehabt; hingegen sei es um den mit ihm zuvor durchgeführten Test „dabei nie gegangen“. Die angesprochene Ärztin hat jedoch als Zeugin glaubhaft dargetan, dass sie den Reisepass des Beschwerdeführers nicht an diesen aushändigte (und zuvor auch gar nicht erhalten hatte) sowie dass sie sehr wohl nach der Untersuchung den Polizeibeamten den Befund über die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers mitteilte.
Ob der Zeuge B die Aufforderung zum Mitkommen zur ärztlichen Untersuchung überhaupt mitbekommen hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Er war zwar nicht bei der vom Polizeibeamten K vorgenommenen Aufforderung im vorderen Büro des Zollgebäudes dabei; denkbar ist aber, dass das „Vorführen“ noch einmal, für ihn hörbar, Thema des Gesprächs zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer war. In letzterem Fall hat auch für B offenbar das Wort „Vorführen“ eine Bedeutung im Sinne des nachfolgenden Absatzes gehabt, sodass er dieses subjektiv im Sinne einer Alternative zum freiwilligen Mitgehen verstanden und später seinem subjektiven Verständnis entsprechend wiedergegeben hat.
Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Begriff des „Vorführens“ in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen geführt haben dürfte. So sieht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Seite 2) die Annahme, er hätte bei Nichtbefolgung mit Zwang rechnen müssen, „bereits durch die Anzeige der Grenzpolizeiinspektion B bestätigt“, in welcher davon die Rede sei, er sei „zur klinischen Untersuchung vorgeführt [Hervorhebung nicht im Original]“ worden. Tatsächlich zeigt aber die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO, in welcher eine Strafbarkeit für den Fall vorgesehen ist, dass sich jemand trotz bestimmter Voraussetzungen weigert, „sich vorführen zu lassen“, dass das „Vorführen“ im gegebenen Zusammenhang keineswegs bereits die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt indiziert. Dasselbe ergibt sich auch aus zahlreichen Anmerkungen und Rechtssätzen zu den §§ 5 bis 5b in Pürstl, StVO 12.Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Begriff des „Vorführens“ in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen geführt haben dürfte. So sieht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Seite 2) die Annahme, er hätte bei Nichtbefolgung mit Zwang rechnen müssen, „bereits durch die Anzeige der Grenzpolizeiinspektion B bestätigt“, in welcher davon die Rede sei, er sei „zur klinischen Untersuchung vorgeführt [Hervorhebung nicht im Original]“ worden. Tatsächlich zeigt aber die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, in welcher eine Strafbarkeit für den Fall vorgesehen ist, dass sich jemand trotz bestimmter Voraussetzungen weigert, „sich vorführen zu lassen“, dass das „Vorführen“ im gegebenen Zusammenhang keineswegs bereits die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt indiziert. Dasselbe ergibt sich auch aus zahlreichen Anmerkungen und Rechtssätzen zu den Paragraphen 5 bis 5 b in Pürstl, StVO 12.
Obigem Ergebnis steht auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Androhung der Anlegung von Handschellen entgegen. Zum einen ist es keineswegs gesichert, dass es eine solche Androhung gegeben hat: Wenn diesem Umstand die vom Beschwerdeführer nunmehr zugemessene Bedeutung zukäme, hätte er diesen Umstand nach Überzeugung des Verwaltungssenates bereits in der Beschwerde vorgebracht; dort wird dieser Umstand aber mit keinem Wort erwähnt. Weiters hat der Zeuge K nicht angegeben, er habe eine solche Androhung ausgesprochen; vielmehr hat er lediglich auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob es sein könne, dass er entsprechendes gesagt habe, geantwortet, dies sei möglich. Vor allem aber hat er glaubwürdig erläutert, ein Anlegen von Handschellen wäre nicht zum Erzwingen des Vorführens, sondern eines – bei einer Person, die Suchtmittel konsumiert hat, nach seinem Ermessen nicht ohne Weiteres anzunehmenden – ordentlichen Verhaltens erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat vorgebracht, er sei damals der Meinung gewesen, dass er „ohnehin keine Wahl hätte zur Durchführung des Drogentests mitzukommen oder nicht“. Die subjektive Annahme einer Befolgungspflicht ändert aber jedenfalls noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl VwGH 19.6.2006, 2005/06/0018).Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat vorgebracht, er sei damals der Meinung gewesen, dass er „ohnehin keine Wahl hätte zur Durchführung des Drogentests mitzukommen oder nicht“. Die subjektive Annahme einer Befolgungspflicht ändert aber jedenfalls noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken vergleiche VwGH 19.6.2006, 2005/06/0018).
6. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.6. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
7. Das gegenständliche Vorführen zur klinischen Untersuchung und die bekämpfte „Abnahme“ des Reisepasses stellen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.
Dazu wird hinsichtlich des Vorführens zur klinischen Untersuchung auf die Ausführungen in obigem Punkt 5. verwiesen.
Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen „Abnahme“ des Reisepasses ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer wurde an der Grenzstation einer Kontrolle unterzogen und hat dabei über Ersuchen des Polizeibeamten diesem seinen Reisepass ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet – und es hat sich auch sonst nicht ergeben – , er sei dem behördlichen Verlangen zur Aushändigung des Reisepasses nicht freiwillig nachgekommen. Er hat weiters selbst angegeben, er habe während der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass ihm der Reisepass zurückgegeben werde. Bei diesem Sachverhalt liegt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor (vgl VwGH 11.5.1992, 92/18/0150).Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen „Abnahme“ des Reisepasses ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer wurde an der Grenzstation einer Kontrolle unterzogen und hat dabei über Ersuchen des Polizeibeamten diesem seinen Reisepass ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet – und es hat sich auch sonst nicht ergeben – , er sei dem behördlichen Verlangen zur Aushändigung des Reisepasses nicht freiwillig nachgekommen. Er hat weiters selbst angegeben, er habe während der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass ihm der Reisepass zurückgegeben werde. Bei diesem Sachverhalt liegt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor vergleiche VwGH 11.5.1992, 92/18/0150).
8. Die Durchsuchung des Beschwerdeführers stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig.
Die Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde auf § 43 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) gestützt. Danach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs 2 bis 5 und 31 Abs 2 zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs 4 des Grenzkontrollgesetzes ist anzuwenden.Die Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde auf Paragraph 43, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes (SMG) gestützt. Danach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass am Ort der Grenzkontrolle den Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 und 31 Absatz 2, zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. Paragraph 12, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes ist anzuwenden.
Die vorgenannte Bestimmung ermächtigt somit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu suchtmittelbezogenen (auf die Kleidung beschränkten) Personsdurchsuchungen im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle. Diese Befugnis zur Durchsuchung der Kleidung hängt von einem objektivierbaren Verdacht ab, dass am Ort der Grenzkontrolle rechtswidrig Suchtmittel in großen Mengen (Verweis auf die §§ 28 Abs 2 bis 5 und 31 Abs 2 SMG) ein- oder ausgeführt werden.Die vorgenannte Bestimmung ermächtigt somit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu suchtmittelbezogenen (auf die Kleidung beschränkten) Personsdurchsuchungen im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle. Diese Befugnis zur Durchsuchung der Kleidung hängt von einem objektivierbaren Verdacht ab, dass am Ort der Grenzkontrolle rechtswidrig Suchtmittel in großen Mengen (Verweis auf die Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 und 31 Absatz 2, SMG) ein- oder ausgeführt werden.
Im gegenständlichen Fall kamen als „bestimmte Tatsachen“ auf Grund derer das Einführen von Suchtmitteln in großen Mengen „anzunehmen“ war, folgende in Betracht: Die Polizeibeamten hatten auf Grund eigener Wahrnehmung den Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt war. Außerdem war den Polizeibeamten auf Grund einer Abfrage bei einem ihnen zur Verfügung stehenden Informationssystem eine Eintragung nach § 35 SMG aus dem Jahre 2001 bekannt.Im gegenständlichen Fall kamen als „bestimmte Tatsachen“ auf Grund derer das Einführen von Suchtmitteln in großen Mengen „anzunehmen“ war, folgende in Betracht: Die Polizeibeamten hatten auf Grund eigener Wahrnehmung den Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt war. Außerdem war den Polizeibeamten auf Grund einer Abfrage bei einem ihnen zur Verfügung stehenden Informationssystem eine Eintragung nach Paragraph 35, SMG aus dem Jahre 2001 bekannt.
Der Verwaltungssenat hält unter diesen Umständen den Verdacht für vertretbar, der Beschwerdeführer führe Suchtmittel für den eigenen Gebrauch mit sich. Tatsächlich haben weder die Polizeibeamten noch die belangte Behörde behauptet, die Beamten hätten darüber hinaus den Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer führe rechtswidrig Suchtmittel in großen Mengen ein. Daran ändert auch die erwähnte Eintragung nichts; nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass es auch diesbezüglich nur um eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch gegangen ist und die Anzeige vorläufig zurückgelegt wurde; dazu kommt, dass der diesbezügliche Vorfall schon länger zurücklag.
Der § 43 Abs 1 SMG lässt die Befugnisse zur Personsdurchsuchung nach § 40 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) unberührt. Nach dieser Bestimmung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben oder Gesundheit gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Zwar sind Suchtmittel solche Gegenstände, von denen Gefahr ausgeht, der nach dieser Bestimmung verlangte Zusammenhang mit einem „gefährlichen Angriff“ bewirkt jedoch zufolge des § 16 Abs 2 und 3 dass der Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch ausgenommen ist. Auch diese Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde allerdings ohnehin nicht gestützt hat, bietet daher aus den gleichen Erwägungen, die für § 43 Abs 1 SMG gelten, auch keine tragfähige rechtliche Grundlage für die gegenständliche Personendurchsuchung.Der Paragraph 43, Absatz eins, SMG lässt die Befugnisse zur Personsdurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) unberührt. Nach dieser Bestimmung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben oder Gesundheit gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Zwar sind Suchtmittel solche Gegenstände, von denen Gefahr ausgeht, der nach dieser Bestimmung verlangte Zusammenhang mit einem „gefährlichen Angriff“ bewirkt jedoch zufolge des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 dass der Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch ausgenommen ist. Auch diese Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde allerdings ohnehin nicht gestützt hat, bietet daher aus den gleichen Erwägungen, die für Paragraph 43, Absatz eins, SMG gelten, auch keine tragfähige rechtliche Grundlage für die gegenständliche Personendurchsuchung.
Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf die Frage einzugehen, ob das völlige Entkleiden des Beschwerdeführers und die nachfolgende äußerliche Besichtigung des Beschwerdeführers noch unter den Begriff einer „Durchsuchung der Kleidung“ fällt. So unterscheidet beispielsweise der § 40 Abs 4 SPG für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen. Auch eine nicht mit körperlicher Berührung verbundene „Inaugenscheinnahme“ des Körpers einer Person kann – etwa dann, wenn bestimmte Mitwirkungshandlungen des Betroffenen verlangt werden – die Intensität einer „Besichtigung“ des Körpers im Sinne einer Personendurchsuchung gewinnen.Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf die Frage einzugehen, ob das völlige Entkleiden des Beschwerdeführers und die nachfolgende äußerliche Besichtigung des Beschwerdeführers noch unter den Begriff einer „Durchsuchung der Kleidung“ fällt. So unterscheidet beispielsweise der Paragraph 40, Absatz 4, SPG für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen. Auch eine nicht mit körperlicher Berührung verbundene „Inaugenscheinnahme“ des Körpers einer Person kann – etwa dann, wenn bestimmte Mitwirkungshandlungen des Betroffenen verlangt werden – die Intensität einer „Besichtigung“ des Körpers im Sinne einer Personendurchsuchung gewinnen.
9. Der Beschwerdeführer spricht im Zusammenhang mit dem Führerschein einerseits von dessen „Abnahme und Nichtausfolgung“, andererseits von einer vorläufigen Abnahme und Nichtwiederausfolgung des Führerscheins.
Für das Übergeben des Führerscheins anlässlich der Grenzkontrolle und dessen Nichtausfolgen bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins iS des § 39 FSG gelten die Ausführungen des dritten Absatzes in obigem Punkt 7. (Reisepass) sinngemäß.Für das Übergeben des Führerscheins anlässlich der Grenzkontrolle und dessen Nichtausfolgen bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins iS des Paragraph 39, FSG gelten die Ausführungen des dritten Absatzes in obigem Punkt 7. (Reisepass) sinngemäß.
Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die vorläufige Abnahme des Führerscheins iS des § 39 FSG bekämpfen will. Nur diese ist als Maßnahme der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen.Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die vorläufige Abnahme des Führerscheins iS des Paragraph 39, FSG bekämpfen will. Nur diese ist als Maßnahme der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, für den einschreitenden Polizeibeamten sei keinesfalls deutlich erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einen Pkw zu lenken. Tatsächlich hat das Verfahren ergeben, dass die Polizeibeamten nach ihren glaubwürdigen Angaben Symptome einer Suchtmittelbeeinträchtigung wahrgenommen haben. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, dass die bereits erwähnte Ärztin Dr R auf Grund einer beim Beschwerdeführer durchgeführten klinischen Untersuchung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sich in einem Zustand der Fahruntauglichkeit befand. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.10.2000, Zl 2000/11/0213, ausdrücklich festgestellt, dass die Fahruntauglichkeit nicht von einem Sicherheits- oder Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens eines Kraftfahrzeuglenkers selbst festgestellt werden muss, sondern dass die Feststellung der Fahruntauglichkeit durch einen Amtsarzt, also durch eine Person mit medizinischem Fachwissen, somit auf einer höheren fachlichen Ebene, ebenfalls die Führerscheinabnahme durch ein Sicherheits- oder Straßenaufsichtsorgan rechtfertigt. Die Beschwerdebehauptung, die Ärztin habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer fahrtüchtig und nicht beeinträchtigt sei, hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungssenat als unrichtig herausgestellt. Ebenso geht das Vorbringen, der einschreitende Beamte habe nicht wissen können, dass die Ärztin ihren Befund einen Tag nach der Untersuchung ändern werde, deswegen ins Leere, weil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass die Ärztin die Beamten unmittelbar nach der klinischen Untersuchung über die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers informiert hat. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins zur Verhinderung der Fortsetzung des Lenkens war daher gerechtfertigt, sodass die Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen war.
10. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.10. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.
Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Verwaltungsgeschehen so zu beurteilen, dass vier sachlich unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen. Hinsichtlich der bekämpften Personenuntersuchung ist der Beschwerdeführer, hinsichtlich der bekämpften Aufforderung zum Mitkommen zur klinischen Untersuchung, der bekämpften Abnahme des Reisepasses und der bekämpften vorläufigen Abnahme des Führerscheins ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). In allen Fällen ist die Bezirkshauptmannschaft F belangte Behörde. Der erstgenannte, der drittgenannte und der viertgenannte Verwaltungsakt wurden im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, der zweitgenannte Akt im Vollzugsbereich des Landes. Daher ist der Bund hinsichtlich des erstgenannten Aktes zur Kostentragung verpflichtet und ist vom Beschwerdeführer der Kostenersatz hinsichtlich des dritt- und des viertgenannten Aktes dem Bund sowie hinsichtlich des zweitgenannten Aktes dem Land zu entrichten.Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Verwaltungsgeschehen so zu beurteilen, dass vier sachlich unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen. Hinsichtlich der bekämpften Personenuntersuchung ist der Beschwerdeführer, hinsichtlich der bekämpften Aufforderung zum Mitkommen zur klinischen Untersuchung, der bekämpften Abnahme des Reisepasses und der bekämpften vorläufigen Abnahme des Führerscheins ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). In allen Fällen ist die Bezirkshauptmannschaft F belangte Behörde. Der erstgenannte, der drittgenannte und der viertgenannte Verwaltungsakt wurden im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, der zweitgenannte Akt im Vollzugsbereich des Landes. Daher ist der Bund hinsichtlich des erstgenannten Aktes zur Kostentragung verpflichtet und ist vom Beschwerdeführer der Kostenersatz hinsichtlich des dritt- und des viertgenannten Aktes dem Bund sowie hinsichtlich des zweitgenannten Aktes dem Land zu entrichten.
Schlagworte
Durchsuchung Kleidung, SuchtmittelZuletzt aktualisiert am
24.01.2018