Norm
AVG §38Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Mohr über die Berufung des J V, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.01.2008, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Mohr über die Berufung des J römisch fünf, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.01.2008, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B wegen Nichtvornahme einer von einem Amtsarzt durchzuführenden ärztlichen Untersuchung über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 69 Abs 1 Z 3 abgewiesen.1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B wegen Nichtvornahme einer von einem Amtsarzt durchzuführenden ärztlichen Untersuchung über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, abgewiesen.
2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass für den Formalentziehungsbescheid vom 16.10.2006 die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides vom 19.04.2006 eine rechtserhebliche Vorfrage gewesen sei. Der Formalentziehungsbescheid vom 16.10.2006 lege nämlich zu Grunde, dass der Aufforderungsbescheid vom 19.04.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Da sich dieser Aufforderungsbescheid als rechtswidrig erwiesen habe, sei er aufgehoben worden und somit ex tunc aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem Formalentziehungsbescheid fehle daher die Rechtsgrundlage, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Formalentziehungsbescheides vom 16.10.2006 zu bewilligen und dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben wäre.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006 gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides ärztlich untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben seien. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des UVS vom 02.08.2006, 411-055/E3-2006, bestätigt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Verwaltungsgerichtshof hob den oben angeführten Bescheid des UVS vom 02.08.2006 mit Erkenntnis vom 27.09.2007, 2006/11/0143-10, auf. Mit Ersatzbescheid des UVS vom 27.11.2007, UVS-411-055/E3-2006, wurde in der Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006 behoben.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides ärztlich untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben seien. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des UVS vom 02.08.2006, 411-055/E3-2006, bestätigt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Verwaltungsgerichtshof hob den oben angeführten Bescheid des UVS vom 02.08.2006 mit Erkenntnis vom 27.09.2007, 2006/11/0143-10, auf. Mit Ersatzbescheid des UVS vom 27.11.2007, UVS-411-055/E3-2006, wurde in der Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006 behoben.
Da der Berufungswerber dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006 innerhalb der genannten Frist nicht Folge geleistet hatte, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.10.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (19.10.2006) bis zur Durchführung der von einem Amtsarzt vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B entzogen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B erhob J V keine Berufung. Mit Schreiben vom 05.12.2006 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft J V ein Gutachten der Amtsärztin, aus dem sich seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ergab; in der Folge wurde offensichtlich ein neuer Führerschein ausgestellt.Da der Berufungswerber dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006 innerhalb der genannten Frist nicht Folge geleistet hatte, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.10.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (19.10.2006) bis zur Durchführung der von einem Amtsarzt vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B entzogen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B erhob J römisch fünf keine Berufung. Mit Schreiben vom 05.12.2006 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft J römisch fünf ein Gutachten der Amtsärztin, aus dem sich seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ergab; in der Folge wurde offensichtlich ein neuer Führerschein ausgestellt.
Die hier relevante Bestimmung des § 24 Abs 4 letzter Satz des Führerscheingesetzes (FSG) sieht Folgendes vor:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz des Führerscheingesetzes (FSG) sieht Folgendes vor:
„Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
5. Der Berufungswerber argumentiert ausschließlich damit, dass für den Formalentziehungsbescheid vom 16.10.2006 die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides vom 19.4.2006 eine rechtserhebliche Vorfrage sei. Er stützt sich also erkennbar auf die Bestimmung des § 69 Abs 1 Z 3 AVG.5. Der Berufungswerber argumentiert ausschließlich damit, dass für den Formalentziehungsbescheid vom 16.10.2006 die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides vom 19.4.2006 eine rechtserhebliche Vorfrage sei. Er stützt sich also erkennbar auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.
Im gegenständlichen Fall stellt der „rechtskräftige Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen“ (vgl den oben wiedergegebenen letzten Satz des § 24 Abs 4 FSG) für den Entziehungsbescheid keine Vorfrage iS des § 38 AVG dar. Vielmehr wird im § 24 Abs 4 FSG ein solcher Bescheid als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt. Es wird nämlich insoweit als Element eines Tatbestandes für eine Rechtsfolge (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) nicht ein Sachverhalt vorgesehen, der an sich (für sich allein) von einer anderen Behörde zu beurteilen wäre, sondern es wird an einen rechtskräftigen Bescheid angeknüpft (vgl zB Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 474; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, Seite 150; VwGH 4.1.1996, 96/02/0434).Im gegenständlichen Fall stellt der „rechtskräftige Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen“ vergleiche den oben wiedergegebenen letzten Satz des Paragraph 24, Absatz 4, FSG) für den Entziehungsbescheid keine Vorfrage iS des Paragraph 38, AVG dar. Vielmehr wird im Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein solcher Bescheid als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt. Es wird nämlich insoweit als Element eines Tatbestandes für eine Rechtsfolge (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) nicht ein Sachverhalt vorgesehen, der an sich (für sich allein) von einer anderen Behörde zu beurteilen wäre, sondern es wird an einen rechtskräftigen Bescheid angeknüpft vergleiche zB Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 474; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, Seite 150; VwGH 4.1.1996, 96/02/0434).
Da nicht vom Vorliegen einer Vorfrage auszugehen ist, kann der § 69 Abs 1 Z 3 AVG nicht zum Tragen kommen.Da nicht vom Vorliegen einer Vorfrage auszugehen ist, kann der Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht zum Tragen kommen.
6. Nach Auffassung des Verwaltungssenates bildet weiters auch der (vom Berufungswerber nicht angesprochene) § 69 Abs 1 Z 2 AVG im vorliegenden Fall nicht eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens.6. Nach Auffassung des Verwaltungssenates bildet weiters auch der (vom Berufungswerber nicht angesprochene) Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG im vorliegenden Fall nicht eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sind neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Sinne der vorerwähnten Bestimmung solche, die bereits zur Zeit des (wiederaufzunehmenden) Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden.
a) Einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt gemäß § 42 Abs 3 VwGG „ex tunc“-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Auf Grund dieser „ex tunc“-Wirkung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches aufhebendes Erkenntnis bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eine „neu hervorgekommene“ Tatsache dar. Somit ist hier dieser Aspekt des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 AVG verwirklicht.a) Einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG „ex tunc“-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Auf Grund dieser „ex tunc“-Wirkung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches aufhebendes Erkenntnis bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eine „neu hervorgekommene“ Tatsache dar. Somit ist hier dieser Aspekt des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verwirklicht.
Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass der Berufungswerber nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses vom 27.9.2007, mit dem der Bescheid betreffend die Aufforderung, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, aufgehoben wurde, einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Entziehungsverfahrens stellen hätte können. Es war mit dem genannten VwGH-Erkenntnis eine neue Tatsache hervorgekommen, die im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zum letztgenannten Aspekt ist auch darauf hinzuweisen, dass auf Grund des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses nicht mehr ein – wie im § 24 Abs 4 letzter Satz FSG gefordert – rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorlag.Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass der Berufungswerber nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses vom 27.9.2007, mit dem der Bescheid betreffend die Aufforderung, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, aufgehoben wurde, einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Entziehungsverfahrens stellen hätte können. Es war mit dem genannten VwGH-Erkenntnis eine neue Tatsache hervorgekommen, die im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zum letztgenannten Aspekt ist auch darauf hinzuweisen, dass auf Grund des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses nicht mehr ein – wie im Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG gefordert – rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorlag.
Nach § 69 Abs 2 AVG ist ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dies war im gegenständlichen Fall die Zustellung des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses (Mitte Oktober 2007). Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde aber nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern erst am 10.12.2007 und somit verspätet gestellt.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dies war im gegenständlichen Fall die Zustellung des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses (Mitte Oktober 2007). Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde aber nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern erst am 10.12.2007 und somit verspätet gestellt.
b) Der Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde kommt die oben erwähnte „ex tunc“-Wirkung hingegen nicht zu. Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall angewendet, dass der UVS-Bescheid vom 27.11.2007, UVS-411-055/E3-2006, mit dem der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgehoben wurde, keine „neu hervorgekommene“ Tatsache iS des § 69 Abs 1 Z 2 AVG sein konnte. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der sich auf den vorgenannten Berufungsbescheid des Verwaltungssenates stützt, kann daher schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen.b) Der Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde kommt die oben erwähnte „ex tunc“-Wirkung hingegen nicht zu. Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall angewendet, dass der UVS-Bescheid vom 27.11.2007, UVS-411-055/E3-2006, mit dem der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgehoben wurde, keine „neu hervorgekommene“ Tatsache iS des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sein konnte. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der sich auf den vorgenannten Berufungsbescheid des Verwaltungssenates stützt, kann daher schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen.
Schlagworte
Wiederaufnahme, VorfrageZuletzt aktualisiert am
22.01.2018