RS Uvs 2008/9/30 34/10808/2-2008th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1
FSG §24 Abs4
FSG §28 Abs1
  1. FSG § 3 heute
  2. FSG § 3 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 3 gültig von 01.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 3 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 3 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist das Entziehungsverfahren nach dem FSG ein einheitliches im Sinne der bereits zu § 75 Abs 1 KFG ergangenen Judikatur (siehe dazu VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen (§ 3 Abs 1 FSG) betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig, wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ergibt sich auch, dass Umstände, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung (oder Wiedererteilung) der Lenkberechtigung des Führerscheinwerbers gelegen sind, nicht geeignet sind, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG hervorzurufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist das Entziehungsverfahren nach dem FSG ein einheitliches im Sinne der bereits zu Paragraph 75, Absatz eins, KFG ergangenen Judikatur (siehe dazu VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen (Paragraph 3, Absatz eins, FSG) betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig, wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ergibt sich auch, dass Umstände, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung (oder Wiedererteilung) der Lenkberechtigung des Führerscheinwerbers gelegen sind, nicht geeignet sind, begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorzurufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019).

Gegen den dargelegten Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstößt die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, indem sie einerseits das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) – ein Fall von einer gesetzlich bestimmten Entziehungszeit lag hier nicht vor – am 11.7.2008 einstellt, ihm den Führerschein gemäß § 28 Abs 1 FSG am 14.7.2008 wieder aushändigt und andererseits unmittelbar danach das Entziehungsverfahren wegen - ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter - Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dadurch weiter fortführt, dass sie am 15.7.2008 einen Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs 4 FSG erlässt.Gegen den dargelegten Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstößt die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, indem sie einerseits das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) – ein Fall von einer gesetzlich bestimmten Entziehungszeit lag hier nicht vor – am 11.7.2008 einstellt, ihm den Führerschein gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FSG am 14.7.2008 wieder aushändigt und andererseits unmittelbar danach das Entziehungsverfahren wegen - ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter - Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dadurch weiter fortführt, dass sie am 15.7.2008 einen Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG erlässt.

Schlagworte

Einheitlichkeit des Führerscheinentziehungsverfahrens, Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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