RS Uvs 2008/10/10 34/10794/6-2008th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1
§24 Abs1
  1. FSG § 3 heute
  2. FSG § 3 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 3 gültig von 01.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 3 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 3 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Durch das Miteinbeziehen der Klasse C1 im abweisenden Spruch durch die Erstbehörde, ist diese über den gestellten Antrag des Berufungswerbers hinausgegangen, da dieser im vorliegenden Antrag nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 hingegen endet die Befristung erst mit 10.3.2013. Der Berufungswerber besitzt daher hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung, in die nur im Rahmen von § 24 Abs 1 FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann.Durch das Miteinbeziehen der Klasse C1 im abweisenden Spruch durch die Erstbehörde, ist diese über den gestellten Antrag des Berufungswerbers hinausgegangen, da dieser im vorliegenden Antrag nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 hingegen endet die Befristung erst mit 10.3.2013. Der Berufungswerber besitzt daher hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung, in die nur im Rahmen von Paragraph 24, Absatz eins, FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann.

Schlagworte

Antragsüberschreitung, Gegenstand des Verfahrens, Lenkberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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