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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1Rechtssatz
Durch das Miteinbeziehen der Klasse C1 im abweisenden Spruch durch die Erstbehörde, ist diese über den gestellten Antrag des Berufungswerbers hinausgegangen, da dieser im vorliegenden Antrag nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 hingegen endet die Befristung erst mit 10.3.2013. Der Berufungswerber besitzt daher hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung, in die nur im Rahmen von § 24 Abs 1 FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann.Durch das Miteinbeziehen der Klasse C1 im abweisenden Spruch durch die Erstbehörde, ist diese über den gestellten Antrag des Berufungswerbers hinausgegangen, da dieser im vorliegenden Antrag nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 hingegen endet die Befristung erst mit 10.3.2013. Der Berufungswerber besitzt daher hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung, in die nur im Rahmen von Paragraph 24, Absatz eins, FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann.
Schlagworte
Antragsüberschreitung, Gegenstand des Verfahrens, LenkberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.12.2009