TE Uvs Erkenntnis 2008/10/10 34/10794/6-2008th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2008
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1
§24 Abs1
  1. FSG § 3 heute
  2. FSG § 3 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 3 gültig von 01.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 3 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 3 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Boris A. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3.7.2008, Zahl 08/116081, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung vonGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Berufung von

Herrn A. , sofern sie sich

1. gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung für die Gruppe 2 richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lautet hat:

"Die Bundespolizeidirektion Salzburg weist Ihren Antrag vom 18.3.2008 auf Wiedererteilung aufgrund Fristablauf einer Lenkberechtigung für die Klasse C ab.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs 1 Z 3; § 8 FSG"Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,; Paragraph 8, FSG"

2. gegen eine Beschränkung seiner Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klasse B, B+E und F) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Salzburg einen Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen. Der Spruch lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Salzburg

*              weist Ihren Antrag auf Wiedererteilung aufgrund Fristablauf

einer Lenkberechtigung für die Klasse C1, C ab.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs 1 Z 3; § 8 FSG"Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,; Paragraph 8, FSG"

Der Bescheid wurde dem Berufungswerber laut RSa Rückschein am 16.6.2008 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23.6.2008 erhob der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eine als "Einspruch gegen Befund und Entscheidung der Fahrerlaubnis für Gr.2 und Beschränkung für G 1 auf ein Jahr" bezeichnete Berufung. Er moniert darin im Wesentlichen die ärztliche Befundaufnahme. Der Befund des Internisten habe sich aus seiner gerade schlechten Tageverfassung ergeben und sei ohne gewissenhafte Nachuntersuchung vom Amtsarzt übernommen worden. Er könne sich gut vorstellen, dass seine Schwester mit ihrer Angst, es könne ihrem Bruder ein Unfall passieren, den Internisten zu dieser Entscheidung bewogen habe. Der Führerscheinentzug sei für eine absolute Existenzvernichtung. Im Berufungsverfahren wurde der amtsärztliche Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion Salzburg zur Erstattung eines weiteren medizinischen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Sinne des § 8 FSG beauftragt.Mit Schreiben vom 23.6.2008 erhob der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eine als "Einspruch gegen Befund und Entscheidung der Fahrerlaubnis für Gr.2 und Beschränkung für G 1 auf ein Jahr" bezeichnete Berufung. Er moniert darin im Wesentlichen die ärztliche Befundaufnahme. Der Befund des Internisten habe sich aus seiner gerade schlechten Tageverfassung ergeben und sei ohne gewissenhafte Nachuntersuchung vom Amtsarzt übernommen worden. Er könne sich gut vorstellen, dass seine Schwester mit ihrer Angst, es könne ihrem Bruder ein Unfall passieren, den Internisten zu dieser Entscheidung bewogen habe. Der Führerscheinentzug sei für eine absolute Existenzvernichtung. Im Berufungsverfahren wurde der amtsärztliche Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion Salzburg zur Erstattung eines weiteren medizinischen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 8, FSG beauftragt.

Der medizinische Amtssachverständige Dr. S. erstattete dazu am 11.9.2008 nachstehendes Gutachten:

"Herr Boris A., geboren am XXX, wohnhaft in S., T.straße 19, wurde am 22.7.2008 in den Räumen der Landessanitätsdirektion bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, Klasse C, amtsärztlich untersucht."Herr Boris A., geboren am römisch 30 , wohnhaft in S., T.straße 19, wurde am 22.7.2008 in den Räumen der Landessanitätsdirektion bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, Klasse C, amtsärztlich untersucht.

Seine Identität wies er durch den FS 08209169 v. 6.6.2008, BPD

Salzburg nach.

Vorgeschichte (nach Angaben des Untersuchten):

Der Proband berichtet, im September 2007 einen Herzinfarkt mit anschließender Stent-Implantation erlitten zu haben. Er sei ein starker Raucher gewesen, außerdem leide er seit über 20 Jahren an einer Hypertonie. Seit 2 Monaten rauche er nicht mehr, in Behandlung sei er bei Dr. H.. Diesen nennt er einen Freund von seiner Schwester, die Angst um den Probanden habe. Er sei zur Führerscheinverlängerung zu einer 5-Jahres- Routineuntersuchung gegangen. Er sei bei zwei praktischen Ärzten zur Untersuchung gewesen. Bei beiden hätte er einen zu hohen Blutdruck gehabt. Er habe dann zum Amtsarzt müssen, dieser habe einen internistischen Befund von Dr. H. verlangt. Es sei "alles tip-top" gewesen. Dr. H. habe erst nach zwei Monaten die Befunde übersandt. Daraufhin sei der Führerschein der Gruppe 2 entzogen worden, wogegen der Proband das Rechtsmittel der Berufung ergriff.

Der Führerscheinerwerb erfolgte 1974 für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, F und G beim 1. Versuch in Kroatien und neuerlich 1996 für Kraftfahrzeuge der Klassen C und E in Österreich.

An Kilometerleistung werden 200.000 im Jahr angegeben.

Unfälle: keine

Strafen: gelegentlich wegen Überholverbotes

Der Führerschein wird aus beruflichen Gründen benötigt.

Berufs-und Sozialamnamnese:

4 Jahre VS, 4 Jahre HS, Lehre zum Lederwarenerzeuger in Kroatien 1976 kam der Proband nach Österreich. Für 8 Jahre habe er als Lederwarenerzeuger gearbeitet, danach sei er bei der Fa. Stiegl als Ausfahrer und daraufhin bei der Fa. LKW Augustin als Fernfahrer vor allem auf der Strecke Österreich - Spanien - Portugal bis September 2007 (Herzinfarkt, FS-Entzug) tätig gewesen. Seit September 2007 sei der Proband arbeitslos.

Familienstand:

Verheiratet, lebt getrennt von der Gattin alleine in einem eigenen Haushalt. Es besteht ein gutes Verhältnis zu seiner Gattin und zu seinen zwei erwachsenen Kindern.

Hobbys:

An Hobbys werden früher Fußball spielen und Tätigkeit als

Schiedsrichter, jetzt Fußball nur mehr passiv und Rad fahren

angegeben.

Krankheitsamnamnese:

Familienanamnese: unauffällig

Kinderkrankheiten: keine erinnerlich

Frühere Erkrankungen: seit 2005 in Behandlung wegen Hypertonie,

September 2007 Herzinfarkt mit Stentimplantation, seither auch

Diabetes Mellitus bekannt

Derzeitige Beschwerden: keine

Alkoholkonsum: keiner

Nikotinkonsum: seit 10 Monaten keiner, davor 80 Zigaretten/Tag

Medikamenteneinnahme: Co-Diovan, Diovan, Thrombo-ASS, Glucophage

Drogenkonsum: keiner

Untersuchungsbefund:

Es findet sich ein 53 jähriger, 176 cm großer, 92 kg schwerer, männlicher Proband in altersentsprechendem Allgemein- und erhöhtem Ernährungszustand.

Atmungsorgane: Vesikuläratmen, sonorer Klopfschall

Herzaktion: rhythmisch, keine Geräusche hörbar, Herztöne rein

Puls: 84/min

Blutdruck: mit 220/130 mm Hg im extrem erhöhten Bereich

Abdomen: weich, im Thoraxniveau, Leber, Milz nicht tastbar, Nierenlager frei

Extremitäten: altersentsprechend

Neurologisch: PSR nicht auslösbar (Compliance), BSR auslösbar, Unterberger Tretversuch/ Romberg—Stehversuch normal, Armvorhalteversuch normal, FFV/ FNV normal, Kraft/Sensibilität normal, Eudiadochokinese

Psychiatrisch: Anfangs ruhig, gut kontaktfähig, in allen Qualitäten orientiert, klarer geordneter Gedankengang, Stimmung sitationsadäquat, gegen Ende der Untersuchung bzw. bei Verlassen des Büros verstimmt bis aggressiv

Visus: ohne Korrektur: binokular 1,0, rechts 1,0, links O,8-l,Op

Blendempfindlichkeit: Visus bin. 1,0

Hörvermögen: normal

Als zusätzliche Beurteilungshilfe wird ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, erstellt bei Dr. Norbert M., verlangt.

Die Untersuchung beim MR Dr. Norbert M., Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) zur Erstellung des internen Fachgutachtens wurde am 13.8.2008 durchgeführt.

Im Punkt III. Diagnosen und IV. Gutachten heißt es:Im Punkt römisch drei. Diagnosen und römisch vier. Gutachten heißt es:

"III. Diagnosen:

1.              Derzeit stabile Koronare I-Ierzkrankheit mit St. post gestentetem (RCA) Hinterwandinfarkt 9/2007 bei in CAG 9/2007 besteliender diffuser Koronaresklerose, eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF um 35-40 %‚ gegenüber Rehab 2007 verbessert) im Sinne einer ischämischhypertensiven Kardiomyopathie. Minimale sekundäre Mitralklappeninsuffizienz. Ergometrisch aktuell AP-freie Leistungsbreite im Normbereich (86 %)‚ keine Hinweise für maligne Herzrhythmusstörungen oder symptomatische Belastungsherzinsuffizienz.1. Derzeit stabile Koronare I-Ierzkrankheit mit St. post gestentetem (RCA) Hinterwandinfarkt 9 aus 2007, bei in CAG 9 aus 2007, besteliender diffuser Koronaresklerose, eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF um 35-40 %‚ gegenüber Rehab 2007 verbessert) im Sinne einer ischämischhypertensiven Kardiomyopathie. Minimale sekundäre Mitralklappeninsuffizienz. Ergometrisch aktuell AP-freie Leistungsbreite im Normbereich (86 %)‚ keine Hinweise für maligne Herzrhythmusstörungen oder symptomatische Belastungsherzinsuffizienz.

  1. 2.Ziffer 2
    Unbefriedigend eingestellte Ruhe- und Belastungshypertonie
  2. 3.Ziffer 3
    Unbefriedigend eingestellter Diabetes mellitus II ([-IbAic akutell 8,2 %)Unbefriedigend eingestellter Diabetes mellitus römisch zwei ([-IbAic akutell 8,2 %)
  3. 4.Ziffer 4
    Behandelte Hyperlipidcimie
  4. 5.Ziffer 5
    Grad 1 Adipositas (BMI 30,8)
  5. 6.Ziffer 6
    St. p. langjährigem Nikotinabusus, seit 9/2007 NikotinabstinenzSt. p. langjährigem Nikotinabusus, seit 9 aus 2007, Nikotinabstinenz
  6. 7.Ziffer 7
    Berichte A CE-Hemmerunverträglichkeit
    IV. Gutachtenrömisch vier. Gutachten
Bei Herrn A. bestehen die oben angefiihrten Diagnosen, wobei für die gutachterliche Beurteilung die noch immer bestehende deutliche Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion (wenn auch gegenüber Befund RZ Großgniain etwas verbessert) mit zumindest latenter Linksherzinsuffizienz, die unbefriedigende Blutdruck-, und Diabeteseinstellung relevant sind. In der Ergometrie findet sich aktuell mit 86 % der Norm eine noch im Normbereich gelegene Angina pectorisfreie Leistungsbreite, allerdings ebenfalls mit unbefriedigend korrigierten Belastungs-RR-Werten. Der aktuelle HbA1c-wert liegt bei 8,2 %‚ wobei auch laborchemisch die unbefriedigende Diabeteseinstellung dokumentiert ist. Unter der derzeitigen alleinigen Metforminmedikation ist eine Hypoglykämiegefährdung auszuschließen.
Die auf Basis der internistischen Beurteilung von Herrn Dr. H. vorn 5.6.2008 getroffene Entscheidung des amtsärztlichen Dienstes der BPD Salzburg auf befristete (1 Jahr) Zuerkennung der Lenkerberechtigung der FS-Gruppe 1 unter definierten Bedingungen ist nachvollziehbar und durch das aktuelle Leistungskalkül berechtigt.
Die Nichteignung zum Lenken von Fahrzeugen der FS-Gruppe 2 (C und C+E) wird durch die heutige Untersuchung bestätigt und ist daher die Beschwerde auf Aufhebung dieser Entscheidung unberechtigt. In Ergänzung zur gutachterlichen Beurteilung ist festzustellen, dass die medikamentöse und rehabilitativen Maßnahmen bei Herrn A. noch nicht ausgeschöpft sind. Dies betrifft v.a. die antihypertensive Therapie sowie die Diabetesbehandlung. Für die Verbesserung in diesen Bereichen stehen dem Führerscheinwerber die Möglichkeiten einer ambulanten kardiologischen Rehabilitation (Phase III) über zumindest weitere 9 Monate (z.B. Ambulatorium Nord, Fr. Dr. Miller; Antragstellung primär über PV) sowie die Möglichkeit einer weiteren Unterweisung und Optimierung hinsichtlich der Diabeteserkrankung in einem stationären Rehab-Verfahren (z.B. RZ Aflenz oder RZ Alland, primäre Antragstellung über PV ‘Rehabilitation vor Pension ") offen. Diese Chancen sollte Herr A. im eigenen Interesse einer Prognoseverbesserung unabhängig von der FS-Gruppe 2 und zur langfristigen Sicherung der Lenkerberechtigung für FS-Gruppe 1 nützen.Die Nichteignung zum Lenken von Fahrzeugen der FS-Gruppe 2 (C und C+E) wird durch die heutige Untersuchung bestätigt und ist daher die Beschwerde auf Aufhebung dieser Entscheidung unberechtigt. In Ergänzung zur gutachterlichen Beurteilung ist festzustellen, dass die medikamentöse und rehabilitativen Maßnahmen bei Herrn A. noch nicht ausgeschöpft sind. Dies betrifft v.a. die antihypertensive Therapie sowie die Diabetesbehandlung. Für die Verbesserung in diesen Bereichen stehen dem Führerscheinwerber die Möglichkeiten einer ambulanten kardiologischen Rehabilitation (Phase römisch drei) über zumindest weitere 9 Monate (z.B. Ambulatorium Nord, Fr. Dr. Miller; Antragstellung primär über PV) sowie die Möglichkeit einer weiteren Unterweisung und Optimierung hinsichtlich der Diabeteserkrankung in einem stationären Rehab-Verfahren (z.B. RZ Aflenz oder RZ Alland, primäre Antragstellung über PV ‘Rehabilitation vor Pension ") offen. Diese Chancen sollte Herr A. im eigenen Interesse einer Prognoseverbesserung unabhängig von der FS-Gruppe 2 und zur langfristigen Sicherung der Lenkerberechtigung für FS-Gruppe 1 nützen.
Sollte es durch diese Maßnahmen zu einer weiteren Verbesserung der Leistungs- und Sicherheitskalküls kommen, ist eine neuerliche medizinische Überprüfung der Lenkerberechtigung für die FS-Gruppe 2 (z.B. in 6 Monaten) zulässig."
GUTACHTEN:
Nach eingehender amtsärztlicher Untersuchung sowie Berücksichtigung des internen Fachgutachtens von MR Dr. Norbert M., Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) kann folgendes festgestellt werden:

Bei Herrn Boris A. wurden folgende Diagnosen erstellt:

1 . Derzeit stabile Koronare Herzkrankheit mit St. post gestentetem (RCA) Hinterwandinfarkt 9/ 2007 bei in CAG 9/ 2007 bestehender diffuser Koronaresklerose, eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF um 35-40 %‚ gegenüber Rehab 2007 verbessert) im Sinne einer ischämisch-hypertensiven Kardiomyopathie. Minimale sekundäre Mitralklappeninsuffizienz. Ergometrisch aktuell AP-freie Leistungsbreite im Normbereich (86 %)‚ keine Hinweise für maligne Herzrhythmusstörungen oder symptomatische Belastungsherzinsuffizienz.

  1. 2.Ziffer 2
    Unbefriedigend eingestellte Ruhe- und Belastungshypertonie
  2. 3.Ziffer 3
    Unbefriedigend eingestellter Diabetes mellitus II (HbAlc akutell 8,2 %)Unbefriedigend eingestellter Diabetes mellitus römisch zwei (HbAlc akutell 8,2 %)
  3. 4.Ziffer 4
    Behandelte Hyperlipidämie
  4. 5.Ziffer 5
    Grad 1 Adipositas (BMI 30,8)
  5. 6.Ziffer 6
    St. p. langjährigem Nikotinabusus, seit 9/ 2007 Nikotinabstinenz
                  7.              Berichte ACE-Hemmerunverträglichkeit
In der Ergometrie findet sich aktuell mit 86 % der Norm eine noch im Normbereich gelegene Angina pectoris freie Leistungsbreite. Die Belastungsblutdruckwerte sind jedoch unbefriedigend korrigiert. Die Blutzuckereinstellung ist unbefriedigend was sich auch im HbA1c-Wert mit 8,2 % (Normwert bis 6 %) zeigt. Der Proband steht unter einer antidiabetischen Medikation wobei diese jedoch für eine normale Blutzuckereinstellung nicht ausreichend ist. Eine Hypoglykämiegefährdung ist unter der derzeitigen Medikation auszuschließen.
Auf Grund des unbefriedigend eingestellten Diabetes mellitus II sowie der unbefriedigend eingestellten Ruhe- und Belastungshypertonie (Bluthochdruck) ergeben sich Gefährdungsmomente vor allem mittelfristig, die zwar derzeit noch mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vereinbar sind, jedoch nicht mehr mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Diesbezüglich wären Therapien zu einer Verbesserung sowohl der Blutdruck- als auch der Blutzuckereinstellung notwendig, wie sie auch vom Internisten vorgeschlagen wurden. als zusätzlicher Risikofaktor sind auch die Adipositas Grad 1 sowie der langjährige Nikotinabusus zu werten.Auf Grund des unbefriedigend eingestellten Diabetes mellitus römisch zwei sowie der unbefriedigend eingestellten Ruhe- und Belastungshypertonie (Bluthochdruck) ergeben sich Gefährdungsmomente vor allem mittelfristig, die zwar derzeit noch mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vereinbar sind, jedoch nicht mehr mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Diesbezüglich wären Therapien zu einer Verbesserung sowohl der Blutdruck- als auch der Blutzuckereinstellung notwendig, wie sie auch vom Internisten vorgeschlagen wurden. als zusätzlicher Risikofaktor sind auch die Adipositas Grad 1 sowie der langjährige Nikotinabusus zu werten.
Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass auf Grund des unbefriedigend eingestellten Diabetes mellitus II sowie des unbefriedigend eingestellten Bluthochdruckes und der Gefahr von Folgeerkrankungen, die ein Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließen würden, Herr Boris A. bedingt geeignet ist Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken.Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass auf Grund des unbefriedigend eingestellten Diabetes mellitus römisch zwei sowie des unbefriedigend eingestellten Bluthochdruckes und der Gefahr von Folgeerkrankungen, die ein Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließen würden, Herr Boris A. bedingt geeignet ist Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken.
Auflagen sind:
1 .               eine Befristung auf 1 Jahr mit anschließender amtsärztlicher Kontrolluntersuchung um den weiteren Verlauf der Erkrankungen kontrollieren zu können,
              2.              eine internistische und augenfachärztliche Kontrolluntersuchung alle 6 Monate um eine Verschlechterung der Erkrankungen rechtzeitig erkennen zu können. Diesbezüglich ist alle 6 Monate eine Bestätigung vorzulegen.
              3.              Kontrolle von HbA1c-Wert sowie Führen eines Blutzucker- und Blutdrucktagebuchs. Der HbA1c ist alle drei Monate vorzulegen. Ein Auszug aus dem Blutzucker- und Blutdrucktagebuch ist ebenfalls alle drei Monate vorzulegen.
Zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist Herr Boris A. derzeit nicht geeignet."
Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine fristgemäße Äußerung des Berufungswerbers dazu ist nicht erfolgt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 35 FSG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, FSG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung fest:
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Berufungswerber ist laut Führerschein der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11.3.2003, Nr. 1581790/2003, Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen B, B+E und F (unbeschränkt), der Klassen C1 und C1+E (befristet bis 10.3.2013), sowie der Klassen C und C+E (befristet bis 10.3.2008). Mit Führerscheinantrag vom 18.3.2008 beantragte der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Salzburg die Verlängerung der mit 10.3.2008 befristeten Lenkberechtigung der Klasse C.Der Berufungswerber ist laut Führerschein der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11.3.2003, Nr. 1581790 aus 2003,, Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen B, B+E und F (unbeschränkt), der Klassen C1 und C1+E (befristet bis 10.3.2013), sowie der Klassen C und C+E (befristet bis 10.3.2008). Mit Führerscheinantrag vom 18.3.2008 beantragte der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Salzburg die Verlängerung der mit 10.3.2008 befristeten Lenkberechtigung der Klasse C.
Die von der Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Salzburg beim Berufungswerber durchgeführte Untersuchung zu seiner gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG ergab, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 nicht geeignet, der Gruppe 1 dagegen befristet auf 1 Jahr geeignet sei. In ihrer Gutachtensbegründung vom 5.6.2008 führte die Amtsärztin aus:Die von der Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Salzburg beim Berufungswerber durchgeführte Untersuchung zu seiner gesundheitlichen Eignung gemäß Paragraph 8, FSG ergab, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 nicht geeignet, der Gruppe 1 dagegen befristet auf 1 Jahr geeignet sei. In ihrer Gutachtensbegründung vom 5.6.2008 führte die Amtsärztin aus:
"Stent nach Hinterwandinfarkt, Diabetes mellitus, Hypertonie. Der Zustand des Patienten ist derzeit kompensiert, es ist jedoch eine engmaschige Kontrolle des Blutdrucks, der kardialen Situation und des Stoffwechsel notwendig.
Aus internistischer Sicht ist Herr A. derzeit noch für das Lenken von Kfz der Gr 1 geeignet, für Gr. 2 ist die medizinische Eignung jedoch nicht mehr gegeben.
Eine Kontrolle des Gesundheitszustandes mit fachärztlicher internistischer und auch augenfachärztlicher Stellungnahme ist in einem Jahr notwendig, im Befristungszeitraum sollen alle 3 Monate HbA1c und RR und BZ Tagebuch (bzw. Bestätigung des Hausarztes) vorgelegt werden."
Dem Berufungswerber wurde das amtsärztliche Gutachten von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 6.6.2008 zur Kenntnis gebracht, wobei ihm gleichzeitig auch die beabsichtigte Abweisung seiner Lenkberechtigung für die Klassen C1/C/E wegen gesundheitlicher Nichteignung mitgeteilt wurde. Der Berufungswerber ersuchte um bescheidmäßige Erledigung, woraufhin die Bundespolizeidirektion Salzburg den nunmehr angefochtenen abweisenden Bescheid vom 12.6.2008 erlassen hat.
Eine bescheidmäßige Entziehung der bis 2013 befristeten Lenkberechtigung der Klasse C 1 (gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG) bzw. eine Beschränkung seiner Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG) durch die Bundespolizeidirektion Salzburg ist dagegen nicht aktenkundig.Eine bescheidmäßige Entziehung der bis 2013 befristeten Lenkberechtigung der Klasse C 1 (gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) bzw. eine Beschränkung seiner Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) durch die Bundespolizeidirektion Salzburg ist dagegen nicht aktenkundig.

Das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insb. die Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens mit eingehender Untersuchung des Berufungswerbers und Einholung eines zweiten internistischen Befundes, ergab zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers kein anderslautendes Ergebnis als das erstinstanzliche Verfahren. Der ärztliche Amtssachverständige hat auf Grund der näher dargestellten Krankengeschichte des Berufungswerber dessen derzeitige fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 im Sinne von § 1 Z 9 FSG-GV schlüssig dargelegt und ist der Berufungswerber dem auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten. Sein Antrag vom 18.3.2008 auf Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Lenkberechtigung der Klasse C wurde daher zu Recht abgewiesen.Das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insb. die Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens mit eingehender Untersuchung des Berufungswerbers und Einholung eines zweiten internistischen Befundes, ergab zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers kein anderslautendes Ergebnis als das erstinstanzliche Verfahren. Der ärztliche Amtssachverständige hat auf Grund der näher dargestellten Krankengeschichte des Berufungswerber dessen derzeitige fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, FSG-GV schlüssig dargelegt und ist der Berufungswerber dem auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten. Sein Antrag vom 18.3.2008 auf Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Lenkberechtigung der Klasse C wurde daher zu Recht abgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat im abweisenden Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings auch die Klasse C 1 miteinbezogen. Damit ist sie aber über den gestellten Antrag hinausgegangen, da der Berufungswerber im vorliegenden Antrag vom 18.3.2008 nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 war die Befristung dagegen noch nicht abgelaufen. Laut Aktenlage endet die Befristung für die Klasse C 1 erst mit 10.3.2013. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung aufweist, in die nur im Rahmen von § 24 Abs 1 FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann. Der abweisende Spruch war daher entsprechend auf die beantragte Klasse C einzuschränken.Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat im abweisenden Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings auch die Klasse C 1 miteinbezogen. Damit ist sie aber über den gestellten Antrag hinausgegangen, da der Berufungswerber im vorliegenden Antrag vom 18.3.2008 nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 war die Befristung dagegen noch nicht abgelaufen. Laut Aktenlage endet die Befristung für die Klasse C 1 erst mit 10.3.2013. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung aufweist, in die nur im Rahmen von Paragraph 24, Absatz eins, FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann. Der abweisende Spruch war daher entsprechend auf die beantragte Klasse C einzuschränken.

Unbeschadet davon, dass nach dem Ergebnis der angeführten amtsärztlichen Untersuchungen des Berufungswerbers derzeit dessen gesundheitliche Eignung auch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 nicht gegeben ist, ist nach Aktenlage eine bescheidmäßige Entziehung seiner (bis 2013 aufrechten) Lenkberechtigung der Klasse C 1 gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG durch die Führerscheinbehörde ebenso wenig erfolgt, wie eine Befristung und Beschränkung seiner (unbeschränkt erteilten) Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (Klassen B, B+E und F) gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG, welche sich ebenfalls aus den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten begründen lässt.Unbeschadet davon, dass nach dem Ergebnis der angeführten amtsärztlichen Untersuchungen des Berufungswerbers derzeit dessen gesundheitliche Eignung auch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 nicht gegeben ist, ist nach Aktenlage eine bescheidmäßige Entziehung seiner (bis 2013 aufrechten) Lenkberechtigung der Klasse C 1 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durch die Führerscheinbehörde ebenso wenig erfolgt, wie eine Befristung und Beschränkung seiner (unbeschränkt erteilten) Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (Klassen B, B+E und F) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, welche sich ebenfalls aus den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten begründen lässt.

Mangels Vorliegens eines entsprechenden Einschränkungsbescheides gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG war daher die vorliegenden Berufung, soweit sie sich gegen eine Befristung seiner Lenkberechtigungen der Gruppe 1 richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Mangels Vorliegens eines entsprechenden Einschränkungsbescheides gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG war daher die vorliegenden Berufung, soweit sie sich gegen eine Befristung seiner Lenkberechtigungen der Gruppe 1 richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte

Antragsüberschreitung, Gegenstand des Verfahrens, Lenkberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten