Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Boris A. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3.7.2008, Zahl 08/116081, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung vonGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Berufung von
Herrn A. , sofern sie sich
1. gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung für die Gruppe 2 richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lautet hat:
"Die Bundespolizeidirektion Salzburg weist Ihren Antrag vom 18.3.2008 auf Wiedererteilung aufgrund Fristablauf einer Lenkberechtigung für die Klasse C ab.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs 1 Z 3; § 8 FSG"Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,; Paragraph 8, FSG"
2. gegen eine Beschränkung seiner Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klasse B, B+E und F) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Salzburg einen Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen. Der Spruch lautet:
"Die Bundespolizeidirektion Salzburg
* weist Ihren Antrag auf Wiedererteilung aufgrund Fristablauf
einer Lenkberechtigung für die Klasse C1, C ab.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs 1 Z 3; § 8 FSG"Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,; Paragraph 8, FSG"
Der Bescheid wurde dem Berufungswerber laut RSa Rückschein am 16.6.2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.6.2008 erhob der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eine als "Einspruch gegen Befund und Entscheidung der Fahrerlaubnis für Gr.2 und Beschränkung für G 1 auf ein Jahr" bezeichnete Berufung. Er moniert darin im Wesentlichen die ärztliche Befundaufnahme. Der Befund des Internisten habe sich aus seiner gerade schlechten Tageverfassung ergeben und sei ohne gewissenhafte Nachuntersuchung vom Amtsarzt übernommen worden. Er könne sich gut vorstellen, dass seine Schwester mit ihrer Angst, es könne ihrem Bruder ein Unfall passieren, den Internisten zu dieser Entscheidung bewogen habe. Der Führerscheinentzug sei für eine absolute Existenzvernichtung. Im Berufungsverfahren wurde der amtsärztliche Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion Salzburg zur Erstattung eines weiteren medizinischen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Sinne des § 8 FSG beauftragt.Mit Schreiben vom 23.6.2008 erhob der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eine als "Einspruch gegen Befund und Entscheidung der Fahrerlaubnis für Gr.2 und Beschränkung für G 1 auf ein Jahr" bezeichnete Berufung. Er moniert darin im Wesentlichen die ärztliche Befundaufnahme. Der Befund des Internisten habe sich aus seiner gerade schlechten Tageverfassung ergeben und sei ohne gewissenhafte Nachuntersuchung vom Amtsarzt übernommen worden. Er könne sich gut vorstellen, dass seine Schwester mit ihrer Angst, es könne ihrem Bruder ein Unfall passieren, den Internisten zu dieser Entscheidung bewogen habe. Der Führerscheinentzug sei für eine absolute Existenzvernichtung. Im Berufungsverfahren wurde der amtsärztliche Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion Salzburg zur Erstattung eines weiteren medizinischen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 8, FSG beauftragt.
Der medizinische Amtssachverständige Dr. S. erstattete dazu am 11.9.2008 nachstehendes Gutachten:
"Herr Boris A., geboren am XXX, wohnhaft in S., T.straße 19, wurde am 22.7.2008 in den Räumen der Landessanitätsdirektion bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, Klasse C, amtsärztlich untersucht."Herr Boris A., geboren am römisch 30 , wohnhaft in S., T.straße 19, wurde am 22.7.2008 in den Räumen der Landessanitätsdirektion bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, Klasse C, amtsärztlich untersucht.
Seine Identität wies er durch den FS 08209169 v. 6.6.2008, BPD
Salzburg nach.
Vorgeschichte (nach Angaben des Untersuchten):
Der Proband berichtet, im September 2007 einen Herzinfarkt mit anschließender Stent-Implantation erlitten zu haben. Er sei ein starker Raucher gewesen, außerdem leide er seit über 20 Jahren an einer Hypertonie. Seit 2 Monaten rauche er nicht mehr, in Behandlung sei er bei Dr. H.. Diesen nennt er einen Freund von seiner Schwester, die Angst um den Probanden habe. Er sei zur Führerscheinverlängerung zu einer 5-Jahres- Routineuntersuchung gegangen. Er sei bei zwei praktischen Ärzten zur Untersuchung gewesen. Bei beiden hätte er einen zu hohen Blutdruck gehabt. Er habe dann zum Amtsarzt müssen, dieser habe einen internistischen Befund von Dr. H. verlangt. Es sei "alles tip-top" gewesen. Dr. H. habe erst nach zwei Monaten die Befunde übersandt. Daraufhin sei der Führerschein der Gruppe 2 entzogen worden, wogegen der Proband das Rechtsmittel der Berufung ergriff.
Der Führerscheinerwerb erfolgte 1974 für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, F und G beim 1. Versuch in Kroatien und neuerlich 1996 für Kraftfahrzeuge der Klassen C und E in Österreich.
An Kilometerleistung werden 200.000 im Jahr angegeben.
Unfälle: keine
Strafen: gelegentlich wegen Überholverbotes
Der Führerschein wird aus beruflichen Gründen benötigt.
Berufs-und Sozialamnamnese:
4 Jahre VS, 4 Jahre HS, Lehre zum Lederwarenerzeuger in Kroatien 1976 kam der Proband nach Österreich. Für 8 Jahre habe er als Lederwarenerzeuger gearbeitet, danach sei er bei der Fa. Stiegl als Ausfahrer und daraufhin bei der Fa. LKW Augustin als Fernfahrer vor allem auf der Strecke Österreich - Spanien - Portugal bis September 2007 (Herzinfarkt, FS-Entzug) tätig gewesen. Seit September 2007 sei der Proband arbeitslos.
Familienstand:
Verheiratet, lebt getrennt von der Gattin alleine in einem eigenen Haushalt. Es besteht ein gutes Verhältnis zu seiner Gattin und zu seinen zwei erwachsenen Kindern.
Hobbys:
An Hobbys werden früher Fußball spielen und Tätigkeit als
Schiedsrichter, jetzt Fußball nur mehr passiv und Rad fahren
angegeben.
Krankheitsamnamnese:
Familienanamnese: unauffällig
Kinderkrankheiten: keine erinnerlich
Frühere Erkrankungen: seit 2005 in Behandlung wegen Hypertonie,
September 2007 Herzinfarkt mit Stentimplantation, seither auch
Diabetes Mellitus bekannt
Derzeitige Beschwerden: keine
Alkoholkonsum: keiner
Nikotinkonsum: seit 10 Monaten keiner, davor 80 Zigaretten/Tag
Medikamenteneinnahme: Co-Diovan, Diovan, Thrombo-ASS, Glucophage
Drogenkonsum: keiner
Untersuchungsbefund:
Es findet sich ein 53 jähriger, 176 cm großer, 92 kg schwerer, männlicher Proband in altersentsprechendem Allgemein- und erhöhtem Ernährungszustand.
Atmungsorgane: Vesikuläratmen, sonorer Klopfschall
Herzaktion: rhythmisch, keine Geräusche hörbar, Herztöne rein
Puls: 84/min
Blutdruck: mit 220/130 mm Hg im extrem erhöhten Bereich
Abdomen: weich, im Thoraxniveau, Leber, Milz nicht tastbar, Nierenlager frei
Extremitäten: altersentsprechend
Neurologisch: PSR nicht auslösbar (Compliance), BSR auslösbar, Unterberger Tretversuch/ Romberg—Stehversuch normal, Armvorhalteversuch normal, FFV/ FNV normal, Kraft/Sensibilität normal, Eudiadochokinese
Psychiatrisch: Anfangs ruhig, gut kontaktfähig, in allen Qualitäten orientiert, klarer geordneter Gedankengang, Stimmung sitationsadäquat, gegen Ende der Untersuchung bzw. bei Verlassen des Büros verstimmt bis aggressiv
Visus: ohne Korrektur: binokular 1,0, rechts 1,0, links O,8-l,Op
Blendempfindlichkeit: Visus bin. 1,0
Hörvermögen: normal
Als zusätzliche Beurteilungshilfe wird ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, erstellt bei Dr. Norbert M., verlangt.
Die Untersuchung beim MR Dr. Norbert M., Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) zur Erstellung des internen Fachgutachtens wurde am 13.8.2008 durchgeführt.
Im Punkt III. Diagnosen und IV. Gutachten heißt es:Im Punkt römisch drei. Diagnosen und römisch vier. Gutachten heißt es:
"III. Diagnosen:
1. Derzeit stabile Koronare I-Ierzkrankheit mit St. post gestentetem (RCA) Hinterwandinfarkt 9/2007 bei in CAG 9/2007 besteliender diffuser Koronaresklerose, eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF um 35-40 %‚ gegenüber Rehab 2007 verbessert) im Sinne einer ischämischhypertensiven Kardiomyopathie. Minimale sekundäre Mitralklappeninsuffizienz. Ergometrisch aktuell AP-freie Leistungsbreite im Normbereich (86 %)‚ keine Hinweise für maligne Herzrhythmusstörungen oder symptomatische Belastungsherzinsuffizienz.1. Derzeit stabile Koronare I-Ierzkrankheit mit St. post gestentetem (RCA) Hinterwandinfarkt 9 aus 2007, bei in CAG 9 aus 2007, besteliender diffuser Koronaresklerose, eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF um 35-40 %‚ gegenüber Rehab 2007 verbessert) im Sinne einer ischämischhypertensiven Kardiomyopathie. Minimale sekundäre Mitralklappeninsuffizienz. Ergometrisch aktuell AP-freie Leistungsbreite im Normbereich (86 %)‚ keine Hinweise für maligne Herzrhythmusstörungen oder symptomatische Belastungsherzinsuffizienz.
Bei Herrn Boris A. wurden folgende Diagnosen erstellt:
1 . Derzeit stabile Koronare Herzkrankheit mit St. post gestentetem (RCA) Hinterwandinfarkt 9/ 2007 bei in CAG 9/ 2007 bestehender diffuser Koronaresklerose, eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF um 35-40 %‚ gegenüber Rehab 2007 verbessert) im Sinne einer ischämisch-hypertensiven Kardiomyopathie. Minimale sekundäre Mitralklappeninsuffizienz. Ergometrisch aktuell AP-freie Leistungsbreite im Normbereich (86 %)‚ keine Hinweise für maligne Herzrhythmusstörungen oder symptomatische Belastungsherzinsuffizienz.
Das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insb. die Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens mit eingehender Untersuchung des Berufungswerbers und Einholung eines zweiten internistischen Befundes, ergab zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers kein anderslautendes Ergebnis als das erstinstanzliche Verfahren. Der ärztliche Amtssachverständige hat auf Grund der näher dargestellten Krankengeschichte des Berufungswerber dessen derzeitige fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 im Sinne von § 1 Z 9 FSG-GV schlüssig dargelegt und ist der Berufungswerber dem auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten. Sein Antrag vom 18.3.2008 auf Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Lenkberechtigung der Klasse C wurde daher zu Recht abgewiesen.Das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insb. die Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens mit eingehender Untersuchung des Berufungswerbers und Einholung eines zweiten internistischen Befundes, ergab zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers kein anderslautendes Ergebnis als das erstinstanzliche Verfahren. Der ärztliche Amtssachverständige hat auf Grund der näher dargestellten Krankengeschichte des Berufungswerber dessen derzeitige fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, FSG-GV schlüssig dargelegt und ist der Berufungswerber dem auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten. Sein Antrag vom 18.3.2008 auf Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Lenkberechtigung der Klasse C wurde daher zu Recht abgewiesen.
Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat im abweisenden Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings auch die Klasse C 1 miteinbezogen. Damit ist sie aber über den gestellten Antrag hinausgegangen, da der Berufungswerber im vorliegenden Antrag vom 18.3.2008 nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 war die Befristung dagegen noch nicht abgelaufen. Laut Aktenlage endet die Befristung für die Klasse C 1 erst mit 10.3.2013. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung aufweist, in die nur im Rahmen von § 24 Abs 1 FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann. Der abweisende Spruch war daher entsprechend auf die beantragte Klasse C einzuschränken.Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat im abweisenden Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings auch die Klasse C 1 miteinbezogen. Damit ist sie aber über den gestellten Antrag hinausgegangen, da der Berufungswerber im vorliegenden Antrag vom 18.3.2008 nur die Verlängerung der mit 10.3.2008 abgelaufenen Klasse C beantragt hatte. Für die Klasse C 1 war die Befristung dagegen noch nicht abgelaufen. Laut Aktenlage endet die Befristung für die Klasse C 1 erst mit 10.3.2013. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Klasse C 1 bis zum Ablauf der Befristung eine aufrechte Lenkberechtigung aufweist, in die nur im Rahmen von Paragraph 24, Absatz eins, FSG durch Bescheid nachträglich eingegriffen werden kann. Der abweisende Spruch war daher entsprechend auf die beantragte Klasse C einzuschränken.
Unbeschadet davon, dass nach dem Ergebnis der angeführten amtsärztlichen Untersuchungen des Berufungswerbers derzeit dessen gesundheitliche Eignung auch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 nicht gegeben ist, ist nach Aktenlage eine bescheidmäßige Entziehung seiner (bis 2013 aufrechten) Lenkberechtigung der Klasse C 1 gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG durch die Führerscheinbehörde ebenso wenig erfolgt, wie eine Befristung und Beschränkung seiner (unbeschränkt erteilten) Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (Klassen B, B+E und F) gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG, welche sich ebenfalls aus den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten begründen lässt.Unbeschadet davon, dass nach dem Ergebnis der angeführten amtsärztlichen Untersuchungen des Berufungswerbers derzeit dessen gesundheitliche Eignung auch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 nicht gegeben ist, ist nach Aktenlage eine bescheidmäßige Entziehung seiner (bis 2013 aufrechten) Lenkberechtigung der Klasse C 1 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durch die Führerscheinbehörde ebenso wenig erfolgt, wie eine Befristung und Beschränkung seiner (unbeschränkt erteilten) Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (Klassen B, B+E und F) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, welche sich ebenfalls aus den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten begründen lässt.
Mangels Vorliegens eines entsprechenden Einschränkungsbescheides gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG war daher die vorliegenden Berufung, soweit sie sich gegen eine Befristung seiner Lenkberechtigungen der Gruppe 1 richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Mangels Vorliegens eines entsprechenden Einschränkungsbescheides gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG war daher die vorliegenden Berufung, soweit sie sich gegen eine Befristung seiner Lenkberechtigungen der Gruppe 1 richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.
Schlagworte
Antragsüberschreitung, Gegenstand des Verfahrens, LenkberechtigungZuletzt aktualisiert am
16.12.2009