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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §76 Abs2 Z1Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrags entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen (zB) gemäß der Dublin-Verordnung durchgeführt. Im konkreten Fall hatte ein Schubhäftling, dessen erster Asylantrag in Österreich wegen eines in Polen gestellten Asylantrages rechtskräftig nach § 5 AsylG zurückgewiesen und mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden worden war, bei seiner neuerlichen Festnahme und Verhängung der Schubhaft einen weiteren Asylantrag gestellt, den er damit begründete, dass er den Asylantrag in Polen zurückgezogen habe. Der Asylwerber wurde dem Bundesasylamt nicht vorgeführt, sondern von den Sicherheitsorganen einer Ersteinvernahme unterzogen, weshalb sein Asylantrag gemäß § 17 Abs 6 AsylG mit dem Abschluss der Befragung als eingebracht galt. Die folgende Anfrage des Bundesasylamtes an Polen, ob der dortige ursprüngliche Asylantrag tatsächlich zurückgezogen worden sei, erfolgte nicht im Rahmen eines "Dublin (II) -Verfahrens", da die grundsätzliche Zuständigkeit Polens auf Grund des beendeten Asylverfahrens bereits feststand. Da das Bundesasylamt somit keine Konsultationen nach der Dublin-Verordnung führte und den weiteren Asylantrag (nach der Antwort Polens, die die Zurückziehung des dortigen Asylantrages nicht bestätigte) erst mehr als einen Monat nach Ablauf der 20-Tage-Frist wegen entschiedener Sache zurückwies, war der zweite Asylantrag nach § 28 Abs 2 AsylG zuzulassen. Dies hatte zur Folge, dass die Schubhaft nach Ablauf des zwanzigsten Tages ab Einbringen des weiteren Asylantrags nicht mehr nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG auf eine durchsetzbare Ausweisung gestützt werden konnte und ab diesem Zeitpunkt bis zur Zurückweisung des weiteren Asylantrags wegen entschiedener Sache keine gesetzliche Grundlage hatte. Die Schubhaft war daher in diesem Umfang für rechtswidrig zu erklären, während danach die Fortsetzung der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs 2 Z 1 FPG durch die unverändert durchsetzbare Ausweisung zulässig war. So stand nach dem letzten Satz des § 28 Abs 1 AsylG die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, zumal der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof bis zur Entscheidung des UVS keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrags entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen (zB) gemäß der Dublin-Verordnung durchgeführt. Im konkreten Fall hatte ein Schubhäftling, dessen erster Asylantrag in Österreich wegen eines in Polen gestellten Asylantrages rechtskräftig nach Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden worden war, bei seiner neuerlichen Festnahme und Verhängung der Schubhaft einen weiteren Asylantrag gestellt, den er damit begründete, dass er den Asylantrag in Polen zurückgezogen habe. Der Asylwerber wurde dem Bundesasylamt nicht vorgeführt, sondern von den Sicherheitsorganen einer Ersteinvernahme unterzogen, weshalb sein Asylantrag gemäß Paragraph 17, Absatz 6, AsylG mit dem Abschluss der Befragung als eingebracht galt. Die folgende Anfrage des Bundesasylamtes an Polen, ob der dortige ursprüngliche Asylantrag tatsächlich zurückgezogen worden sei, erfolgte nicht im Rahmen eines "Dublin (römisch zwei) -Verfahrens", da die grundsätzliche Zuständigkeit Polens auf Grund des beendeten Asylverfahrens bereits feststand. Da das Bundesasylamt somit keine Konsultationen nach der Dublin-Verordnung führte und den weiteren Asylantrag (nach der Antwort Polens, die die Zurückziehung des dortigen Asylantrages nicht bestätigte) erst mehr als einen Monat nach Ablauf der 20-Tage-Frist wegen entschiedener Sache zurückwies, war der zweite Asylantrag nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zuzulassen. Dies hatte zur Folge, dass die Schubhaft nach Ablauf des zwanzigsten Tages ab Einbringen des weiteren Asylantrags nicht mehr nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auf eine durchsetzbare Ausweisung gestützt werden konnte und ab diesem Zeitpunkt bis zur Zurückweisung des weiteren Asylantrags wegen entschiedener Sache keine gesetzliche Grundlage hatte. Die Schubhaft war daher in diesem Umfang für rechtswidrig zu erklären, während danach die Fortsetzung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG durch die unverändert durchsetzbare Ausweisung zulässig war. So stand nach dem letzten Satz des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, zumal der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof bis zur Entscheidung des UVS keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Schlagworte
Schubhaft Asylantrag Zulassungsverfahren Bundesasylamt Zurückweisung entschiedene Sache Dublin-Verordnung KonsultationenZuletzt aktualisiert am
20.05.2009