Norm
KFG §103 Abs1 Z3 litaSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des Mag J G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 7.8.2008, Zl X-9-2008/14759, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im zweiten Satz der Tatumschreibung statt „am angeführten Ort“ zu lauten hat „auf dem Parkplatz vor dem Gasthaus R“.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im zweiten Satz der Tatumschreibung statt „am angeführten Ort“ zu lauten hat „auf dem Parkplatz vor dem Gasthaus R“.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 73 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 73 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.4.2008 um 12.30 Uhr in F, Gasthaus R, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Pkw diesen Frau B F zum Lenken überlassen, obwohl diese keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 182 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.4.2008 um 12.30 Uhr in F, Gasthaus R, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Pkw diesen Frau B F zum Lenken überlassen, obwohl diese keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 182 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut Meldungsleger L V habe dieser B F beobachtet, wie sie mit einem näher bezeichneten Fahrzeug vom Gasthaus R/F weggefahren sei. Weitere Beweisergebnisse führe die Behörde nicht an, insbesondere sehe sie die Verwaltungsübertretung als hinreichend erwiesen an, weil der Berufungswerber sich abschließend zu den belastenden Beweisergebnissen nicht mehr gerechtfertigt habe, obwohl ihm hierzu Gelegenheit verschafft worden sei. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass die Begründung der Behörde nicht ausreichen könne, um über ihn eine Strafe zu verhängen bzw um den Sachverhalt als ausreichend erwiesen betrachten zu können. Der Berufungswerber habe sehr wohl die Möglichkeit wahrgenommen, sich zu rechtfertigen. Insbesondere werde diesbezüglich auf die Stellungnahme seines vorherigen Rechtsvertreters vom 2.6.2008 verwiesen. Darin habe er erklärt, dass Frau B F das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Es sei für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgehe, er hätte keine Rechtfertigung abgegeben, zumal diese Stellungnahme die Position des Berufungswerbers abschließend klarlege. Wenn er erkläre, Frau B F hätte das Fahrzeug nicht gelenkt, so bedürften diese Ausführungen keiner weiteren Erklärungen mehr. Die Begründung, dass die Meldung des L V schon deshalb als glaubwürdiger einzustufen sei, zumal er sich bei einer bewussten falschen Zeugenaussage insbesondere auch dienstrechtlicher Konsequenzen aussetzen würde, könne nicht zur Bestrafung ausreichen. Neben der Aussage des Berufungswerbers sei noch die Aussage von Frau Brigitte Fischer zu berücksichtigen, die letztlich die Aussage des Berufungswerbers bestätige.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut Meldungsleger L römisch fünf habe dieser B F beobachtet, wie sie mit einem näher bezeichneten Fahrzeug vom Gasthaus R/F weggefahren sei. Weitere Beweisergebnisse führe die Behörde nicht an, insbesondere sehe sie die Verwaltungsübertretung als hinreichend erwiesen an, weil der Berufungswerber sich abschließend zu den belastenden Beweisergebnissen nicht mehr gerechtfertigt habe, obwohl ihm hierzu Gelegenheit verschafft worden sei. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass die Begründung der Behörde nicht ausreichen könne, um über ihn eine Strafe zu verhängen bzw um den Sachverhalt als ausreichend erwiesen betrachten zu können. Der Berufungswerber habe sehr wohl die Möglichkeit wahrgenommen, sich zu rechtfertigen. Insbesondere werde diesbezüglich auf die Stellungnahme seines vorherigen Rechtsvertreters vom 2.6.2008 verwiesen. Darin habe er erklärt, dass Frau B F das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Es sei für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgehe, er hätte keine Rechtfertigung abgegeben, zumal diese Stellungnahme die Position des Berufungswerbers abschließend klarlege. Wenn er erkläre, Frau B F hätte das Fahrzeug nicht gelenkt, so bedürften diese Ausführungen keiner weiteren Erklärungen mehr. Die Begründung, dass die Meldung des L römisch fünf schon deshalb als glaubwürdiger einzustufen sei, zumal er sich bei einer bewussten falschen Zeugenaussage insbesondere auch dienstrechtlicher Konsequenzen aussetzen würde, könne nicht zur Bestrafung ausreichen. Neben der Aussage des Berufungswerbers sei noch die Aussage von Frau Brigitte Fischer zu berücksichtigen, die letztlich die Aussage des Berufungswerbers bestätige.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte lebte im gegenständlichen Zeitraum mit Frau F in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Er war Zulassungsbesitzer des hier gegenständlichen Pkw. Seine Lebensgefährtin F besaß damals keine Lenkberechtigung.
Der Beschuldigte übergab den Fahrzeugschlüssel für den gegenständlichen Pkw nie selbst aktiv an Frau F, so lange sie keine Lenkberechtigung hatte. Der Fahrzeugschlüssel lag aber zu Hause, wenn er sich nicht bei derjenigen Person befand, die mit dem Fahrzeug gerade fuhr. Der Beschuldigte selbst kümmerte sich nicht darum, wer mit dem Pkw fuhr. Er selbst fuhr mit dem gegenständlichen Pkw fast nie, weil ihm die meiste Zeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand.
Am Tattag befand sich der Beschuldigte zusammen mit Frau F im Lokal R in F. Frau F verließ damals das Lokal alleine, begab sich in den gegenständlichen Pkw, der auf dem Parkplatz vor dem Gasthaus R stand, und lenkte diesen vom Parkplatz weg auf die angrenzende Straße.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der eigenen Angaben des Beschuldigten sowie hinsichtlich der gegenständlichen Fahrt auf Grund der Angaben des Zeugen Visintainer als erwiesen angenommen.
Dass Frau F das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkte, wird auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen V als erwiesen angenommen. Dieser schilderte schlüssig und überzeugend, dass er Frau F damals zuerst im Lokal „R“ zusammen mit dem Beschuldigten sah und in der Folge beobachtete, wie die Beschuldigte das Lokal allein verließ, in den gegenständlichen Pkw einstieg und diesen vom Parkplatz vor dem Lokal auf die unmittelbar angrenzende Straße lenkte. Der Beschuldigte und Frau F konnten sich nicht daran erinnern, ob sie zum gegenständlichen Zeitpunkt im Gasthaus R waren; sie schlossen dies aber auch nicht aus. Dem Vorbringen von Frau F, sie sei zur damaligen Zeit nie mit einem Auto gefahren, wird nicht gefolgt. Frau F hinterließ bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts keinen glaubwürdigen Eindruck. So behauptete sie beispielsweise, sie könne sich nicht vorstellen, warum der Zeuge V sie erkennen sollte. Sie sei zwar einige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen auf der Bezirkshauptmannschaft gewesen, nicht aber bei Herrn V, sondern bei einer Dame. Tatsächlich legte dann aber Herr V, der Sachbearbeiter in der Führerscheinabteilung der Bezirkshauptmannschaft F ist, eine Niederschrift vor, die er am 15.04.2008 mit der Beschuldigten aufgenommen hatte. Der Beschuldigte konnte keine genaue Angabe dazu machen, wer damals mit seinem Pkw vom Lokal wegfuhr. Er hielt es aber für denkunmöglich, dass Frau F mit seinem Fahrzeug dort weggefahren sei, weil sie von ihm das Fahrzeug nie erhalten habe, so lange sie keinen Führerschein gehabt habe. Allerdings gab er gleichzeitig an, er habe damals mit der Beschuldigten in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und der Schlüssel sei damals zu Hause gelegen; er selbst habe sich nicht darum gekümmert, wer mit dem Pkw gefahren sei. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht selbst aktiv den Schlüssel der Beschuldigten übergeben habe. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ist es keineswegs mehr denkunmöglich, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt lenkte.Dass Frau F das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkte, wird auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch fünf als erwiesen angenommen. Dieser schilderte schlüssig und überzeugend, dass er Frau F damals zuerst im Lokal „R“ zusammen mit dem Beschuldigten sah und in der Folge beobachtete, wie die Beschuldigte das Lokal allein verließ, in den gegenständlichen Pkw einstieg und diesen vom Parkplatz vor dem Lokal auf die unmittelbar angrenzende Straße lenkte. Der Beschuldigte und Frau F konnten sich nicht daran erinnern, ob sie zum gegenständlichen Zeitpunkt im Gasthaus R waren; sie schlossen dies aber auch nicht aus. Dem Vorbringen von Frau F, sie sei zur damaligen Zeit nie mit einem Auto gefahren, wird nicht gefolgt. Frau F hinterließ bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts keinen glaubwürdigen Eindruck. So behauptete sie beispielsweise, sie könne sich nicht vorstellen, warum der Zeuge römisch fünf sie erkennen sollte. Sie sei zwar einige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen auf der Bezirkshauptmannschaft gewesen, nicht aber bei Herrn römisch fünf, sondern bei einer Dame. Tatsächlich legte dann aber Herr römisch fünf, der Sachbearbeiter in der Führerscheinabteilung der Bezirkshauptmannschaft F ist, eine Niederschrift vor, die er am 15.04.2008 mit der Beschuldigten aufgenommen hatte. Der Beschuldigte konnte keine genaue Angabe dazu machen, wer damals mit seinem Pkw vom Lokal wegfuhr. Er hielt es aber für denkunmöglich, dass Frau F mit seinem Fahrzeug dort weggefahren sei, weil sie von ihm das Fahrzeug nie erhalten habe, so lange sie keinen Führerschein gehabt habe. Allerdings gab er gleichzeitig an, er habe damals mit der Beschuldigten in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und der Schlüssel sei damals zu Hause gelegen; er selbst habe sich nicht darum gekümmert, wer mit dem Pkw gefahren sei. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht selbst aktiv den Schlüssel der Beschuldigten übergeben habe. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ist es keineswegs mehr denkunmöglich, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt lenkte.
5. Nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die ua die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die ua die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum „Lenken“ verwendet (vgl VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211 und 20.5.2003, 2003/02/0055).Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum „Lenken“ verwendet vergleiche VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211 und 20.5.2003, 2003/02/0055).
Der Beschuldigte brachte vor, er habe nie selbst aktiv die Fahrzeugschlüssel seiner Lebensgefährtin F übergeben. Es sei so gewesen, dass der Schlüssel bzw möglicherweise sogar zwei Schlüssel zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelegen seien. Er selbst habe sich nicht darum gekümmert, wer dann mit dem Pkw gefahren sei. Er sei mit dem gegenständlichen Pkw fast nie gefahren, weil ihm die meiste Zeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe.
Von diesem Sachverhalt ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte in Missachtung einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel (vgl OGH 12.9.1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.Von diesem Sachverhalt ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte in Missachtung einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel vergleiche OGH 12.9.1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird, wie bereits erwähnt, bedingter Vorsatz angenommen, was aber im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden darf, weil dieser Umstand bereits für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens Voraussetzung ist. Erschwerend ist eine einschlägige Vorstrafe wegen einer Übertretung des FSG, die zum Tatzeitpunkt rechtskräftig war. Milderungsgründe liegen nicht vor.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, habe kein Vermögen sowie keine Schulden und sei sorgepflichtig für ein Kind.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
überlassen Fahrzeug, bedingter VorsatzZuletzt aktualisiert am
31.01.2018