Norm
AVG §67a Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der R S, der N G, der G S und des Vereins „A“ wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme und Verbringung von Pferden und Ponys am 11.04.2008 in D zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde 1.) soweit die Verfügung einer unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer beantragt wird, als unzulässig zurückgewiesen und 2.) im Übrigen als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde 1.) soweit die Verfügung einer unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer beantragt wird, als unzulässig zurückgewiesen und 2.) im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 271,80 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 271,80 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Text
1. In ihrer Beschwerde vom 17.04.2008 bringen die Beschwerdeführer vor, die Bezirkshauptmannschaft B habe am 15.04.2008 beim Campingplatz in D 14 Pferde und zwei Meerschweinchen abgenommen und verbracht. Die Beschwerdeführer 1. bis 4. seien Eigentümer sämtlicher entfernten Tiere. Dies sei damit begründet worden, dass die Abnahme „für das Wohl der Tiere erforderlich sei“. Der Verein „A“, der Halter sämtlicher dieser Tiere sei, sei weder über dieses Vorgehen informiert worden noch sei dargelegt worden, welche Umstände denn zu dieser „Aktion“ seitens der Bezirkshauptmannschaft B geführt hätten. Die Bezirkshauptmannschaft verschanze sich hier hinter allgemein gehaltenen Paragraphen des TSchG, ohne auch nur einen einzigen konkreten Sachbestand zu behaupten oder nachzuweisen. Obwohl kein einziges Tier zu Schaden gekommen sei und auch nachweislich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliege, dass ein unmittelbarer Schaden für ein Tier drohe, seien die Tiere nach B, M, verbracht worden. Dies stelle eine krasse Fehleinschätzung der Situation dar und bedeute für alle Beteiligten eine völlig überzogene Maßnahme, die durch nichts zu rechtfertigen sei.
Die Bedingungen, unter denen die Tiere derzeit zu leiden hätten, seien absolut unzumutbar und stellten mit Sicherheit ein Vergehen gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes dar. Es sei geradezu absurd, dass einerseits gegen den Tierhalter der Vorwurf erhoben werde, er würde die Tiere quälen, ihnen Schmerz und Leid zufügen, und andererseits durch behördliche Maßnahmen genau dies veranlasst werde. Die Tiere befänden sich in einer extremen Stresssituation, seien äußerst schlecht betreut, litten unter Hunger etc.
Die Anlage in D-B sei vom Verein „Ponyhof A“ gemietet und werde von dessen Mitglieder betreut. Verantwortlicher Tierhalter sei die Obfrau dieses Vereins, Frau A G, die „routiniert“ mit anderen Mitgliedern die Pflege und Fütterung der Tiere innehabe. Die Tiere seien Eigentum der Beschwerdeführer zu 1. bis 4., welche Mitglieder dieses Vereins seien.
Sämtliche Tiere hätten sich in einer Offenstallherdhaltung auf einer Weide befunden, auf welcher sich ausreichend Futter befunden habe bzw wo nach Ende der Vegetationsperiode in solchem Maße Raufutter zugeführt worden sei, dass es nur einmal wöchentlich nachgefüllt werden habe müssen. Wasser hätten die Tiere aus einem Becken erhalten, in welches dauernd Frischwasser nachfließe und sie hätten zudem Zugang zu einem Bach, der Trinkwasserqualität führe. Sie hätten ungehindert Zugang zu einem Unterstand, der an drei Seiten geschlossen sei, einen ausreichend großen Eingang habe und die doppelte Stockmaßhöhe besitze.
Nunmehr habe sich die Situation für sämtliche Tiere drastisch verändert, dies ausschließlich infolge ungerechtfertigter Eingriffe seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Die Verbringung der Tiere stelle für sämtliche Eigentümer der Tiere einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gut zu machenden Schaden dar und es sei für die Tiere selbst auch eine eminente Gefährdung damit verbunden. Die Pferde seien alle vom Typ „Nordpferd“ und lebten nun seit fünf Jahren in einer zusammengehörenden Herde mit einer entsprechenden Rangordnung, hätten alle ihre natürlichen Instinkte und Abwehrkräfte und könnten sich in der freien Natur und den Jahreszeiten bestens zurechtfinden. Das Alphatier der Herde sei ein Weber, aufgrund dessen man die Offenstallhaltung eingeführt habe, da dieser in Boxenhaltung oder Laufstallhaltung ohne Herde sofort anfange zu weben, was schwere psychische und physische gesundheitliche Schäden zur Folge hätte. In der Herde befänden sich auch zwei Tiere, welche mit akuten Lungenproblemen extra in die Offenstallhaltung gebracht worden seien, da diese Tiere durch trockenes Raufutter und Staub gesundheitlich geschädigt würden. Sie hätten sich, seit sie in der Offenstallhaltung seien, soweit regeneriert, dass sie nicht mehr husten würden und ein ganz normales Leben führen könnten. Weiters befinde sich ein sehr altes Tier (ca 40 Jahre) darunter, jedoch in bester Gesundheit, das dort sein Gnadenbrot finde, seit mehr als 15 Jahren mit einem anderen Tier zusammenlebe und sehr an diesem hänge, ebenso wie Fohlen, die bei der Mutterstute seien und ein wichtiger Bestandteil des Herdverbandes seien. Der Herdzusammenhalt sei sehr groß und eine Trennung der Tiere würde auf jeden Fall großen psychischen Stress bei den Tieren auslösen, was ua auch mit der Gefahr von physischen Verletzungen verbunden sei, da gerade Alphatier und Fohlen immer wieder versuchen würden zur Herde zurückzukehren.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass der eingangs geschilderten behördlichen Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft B jegliche rechtliche Grundlage fehle. So werde hier von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gesprochen, obwohl kein einziger Fall eines derartigen Verstoßes nachgewiesen sei. Im Übrigen werde festgehalten, dass auch dem Verein „Ponyhof A“ durch die Beschlagnahme der Boden entzogen worden sei. Da die Tiere nun nicht mehr vorhanden seien, sei der Verein ohne Einkommen und könne seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, schon gar nicht erforderliche Investitionen etc vornehmen. Die Eigentümer der Tiere möchten sofort ihre Tiere wieder erhalten.
Es werde der Antrag auf Fällung folgender Erkenntnisse gestellt:
„1.Die Beschwerdeführer sind durch die Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft B, insbesondere die Beschlagnahme und Verbringung sämtlicher Pferde und Ponys am 11.04.2008 in ihren Rechten, insbesondere im Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, ihrem Eigentumsrecht und im Recht auf eine gesetzmäßige Teilnahme an einem Ermittlungsverfahren verletzt worden.
2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf Grund einer am 11.04.2008 durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft B Dr F durchgeführten Tierhaltungskontrolle in der Anlage in D sei festgestellt worden, dass die 14 vorgefundenen Pferde und zwei Meerschweinchen sich in einem Zustand befunden hätten, der erwarten habe lassen, dass die Tiere, wenn von der Behörde nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen werde, weitere Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten hätten. Es sei daher eine sofortige Abnahme der Tiere erfolgt. Die Pferde seien in der Folge zur Anlage K M in B verbracht worden.
Da der Halter der Tiere R G bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen sei, sei über die Tierabnahme ein Anschlag an der dortigen Stalltafel angebracht worden. Weiters sei der Besitzer des Anwesens A D, der am Ende der Amtshandlung dazu gestoßen sei, darüber informiert worden und es sei ihm ein Exemplar des Benachrichtigungsanschlags mit der Bitte um Weitergabe an den Tierhalter übergeben worden. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 15.04.2008 seien A und R G über die Tierabnahme vom 11.04.2008 informiert worden.
Mit Frau B S, Reitanlage K M, sei von der Bezirkshauptmannschaft B ein Verwahrungsvertrag gemäß § 30 Abs 2 Tierschutzgesetz betreffend die Pferde abgeschlossen worden.Mit Frau B S, Reitanlage K M, sei von der Bezirkshauptmannschaft B ein Verwahrungsvertrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Tierschutzgesetz betreffend die Pferde abgeschlossen worden.
Der Rückstellungsantrag von Frau A G, der Obfrau des Vereins „Ponyhof A“, vom 17.04.2008 sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.04.2008 beantwortet worden. Darin sei dargelegt worden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur sofortigen Tierabnahme nach Auffassung der belangten Behörde vorgelegen seien. Weiters sei darin festgehalten worden, dass die belangte Behörde bis zum Nachweis des Gegenteils wie bisher davon ausgehe, dass R G der Halter der Tiere in B sei. Diesbezüglich sei auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.10.2007 über ein Tierhalteverbot verwiesen worden, der in der Berufung beim UVS behänge. Zudem sei RA Dr B über die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der abgenommenen Tiere informiert worden und auf die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Tierschutzgesetz hinsichtlich der Rückstellung der Tiere ausdrücklich verwiesen worden.Der Rückstellungsantrag von Frau A G, der Obfrau des Vereins „Ponyhof A“, vom 17.04.2008 sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.04.2008 beantwortet worden. Darin sei dargelegt worden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur sofortigen Tierabnahme nach Auffassung der belangten Behörde vorgelegen seien. Weiters sei darin festgehalten worden, dass die belangte Behörde bis zum Nachweis des Gegenteils wie bisher davon ausgehe, dass R G der Halter der Tiere in B sei. Diesbezüglich sei auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.10.2007 über ein Tierhalteverbot verwiesen worden, der in der Berufung beim UVS behänge. Zudem sei RA Dr B über die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der abgenommenen Tiere informiert worden und auf die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Tierschutzgesetz hinsichtlich der Rückstellung der Tiere ausdrücklich verwiesen worden.
Zum Vorbringen in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde werde vor allem auf die Äußerungen in einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft an den Rechtsanwalt von A und R G verwiesen. Darin sei klar festgehalten worden, dass die Beschwerdeführervorbringen betreffend die Haltung des Genotyps Nordpferd wie sie auch in der Maßnahmenbeschwerde enthalten seien, fachlich nicht haltbar seien. Weiters sei dargelegt worden, dass das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen die Notwendigkeit der erfolgten Tierabnahme klar bestätigt habe; auf die unter Punkt A/4. dargelegten Vorbringen werde verwiesen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des sofortigen Zwanges nach § 37 Abs 1 und 2 Tierschutzgesetz durch eine sofortige Tierabnahme vorgelegen seien, weshalb die Beschwerdeführer durch die Abnahme der Tiere und die Verbringung in die Anlage B-M nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des sofortigen Zwanges nach Paragraph 37, Absatz eins und 2 Tierschutzgesetz durch eine sofortige Tierabnahme vorgelegen seien, weshalb die Beschwerdeführer durch die Abnahme der Tiere und die Verbringung in die Anlage B-M nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
a) Die belangte Behörde wurde am 7. und am 11.4.2008 von einer Privatperson informiert, dass bei der Haltung der gegenständlichen Pferde auf den Ponyhof „A“ in D Missstände bestünden. Aufgrund dessen wurde am 11.4.2008 durch den Amtstierarzt der belangten Behörde eine Kontrolle gemäß § 35 Abs 4 des Tierschutzgesetzes an Ort und Stelle durchgeführt.a) Die belangte Behörde wurde am 7. und am 11.4.2008 von einer Privatperson informiert, dass bei der Haltung der gegenständlichen Pferde auf den Ponyhof „A“ in D Missstände bestünden. Aufgrund dessen wurde am 11.4.2008 durch den Amtstierarzt der belangten Behörde eine Kontrolle gemäß Paragraph 35, Absatz 4, des Tierschutzgesetzes an Ort und Stelle durchgeführt.
Bei dieser Kontrolle wurde ua festgestellt, dass der Stallboden mit ganz frischem Stroh vor ganz kurzer Zeit eingestreut worden war, sich darunter aber eine etwa 30 cm dicke, nasse Stroh-, Kot-, Harngemischschicht befand. Der Vorplatz zum Unterstand war matschig und nass, der vom Vorplatz zugängliche Sandplatz war stark durchweicht, sodass man stellenweise 25 cm tief einsank. Vom Sandplatz bestand über einen Güterweg eine Verbindung zu einer großen Weide, auf der sich ganz junges, etwa 5 bis 7 cm hohes Gras befand.
Im Unterstand, auf dem Vorplatz, auf dem Sandplatz und auf der Weide befanden sich insgesamt 14 Pferde (Großpferde, Kleinpferde und Ponys). Alle Pferde hatten, vor allem bei den Vorderextremitäten, ungepflegte, zu lange und zum Teil eingerissene, abgebrochene und deformierte Hufe. Die Hufe der meisten Pferde und deren distale Extremitäten waren mit einem grau-braunen, feuchten, zum Teil abgetrockneten Lehm-, Sand-, Kotgemisch stark verschmutzt. Vor allem die Ponys waren an den gesamten Extremitäten, an ihrer Unterbrust und am Unterbauch stark verschmutzt; es schien, dass ein Teil dieser Ponys in Brust-/Bauchlage im Matsch gelegen hatte. Auf der Weide, dem Güterweg, dem Sandplatz und dem Vorplatz lag stark aufgeweichter Kot. Ein weißes, mittellanghaariges Pony, das sich auf der Weide befand, zeigte einen schwankenden, ataktischen Gang, seine Augen waren eingefallen und es war stark abgemagert. Eine Fuchsstute hatte beidseits vorne stark lockere Eisen. Ein Pony setzte auf der Weide einen ungeformten Kot ab.
Der Amtstierarzt der belangten Behörde hielt auf Grund des Gesundheitszustandes und des Pflegezustandes der Pferde sowie der Haltungsbedingungen eine Abnahme der Pferde gemäß § 37 Abs 2 des Tierschutzgesetzes für erforderlich und veranlasste in weiterer Folge die Verbringung der Pferde auf einem Tiertransporter zu einer entsprechenden Anlage des K M in B. Da ein Halter der Tiere oder Betreuungspersonen nicht gefunden werden konnten, brachte der Amtstierarzt einen Anschlag über die Tierabnahme an der dortigen Stalltafel an. Weiters wurde der Eigentümer des Anwesens über die Tierabnahme informiert und ersucht, ein Exemplar des Benachrichtigungsanschlages an den Tierhalter weiterzugeben.Der Amtstierarzt der belangten Behörde hielt auf Grund des Gesundheitszustandes und des Pflegezustandes der Pferde sowie der Haltungsbedingungen eine Abnahme der Pferde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Tierschutzgesetzes für erforderlich und veranlasste in weiterer Folge die Verbringung der Pferde auf einem Tiertransporter zu einer entsprechenden Anlage des K M in B. Da ein Halter der Tiere oder Betreuungspersonen nicht gefunden werden konnten, brachte der Amtstierarzt einen Anschlag über die Tierabnahme an der dortigen Stalltafel an. Weiters wurde der Eigentümer des Anwesens über die Tierabnahme informiert und ersucht, ein Exemplar des Benachrichtigungsanschlages an den Tierhalter weiterzugeben.
In weiterer Folge wurde eine tierärztliche Untersuchung veranlasst, welche am nächsten Tag stattfand. Dabei stellte der Tierarzt Z im tierärztlichen Untersuchungsprotokoll u.a. Folgendes fest: „Alle Pferde und Ponys waren außergewöhnlich stark verschmutzt und zeigten Durchfall mit fladenartigem Kot. In einer nachfolgenden Untersuchung wurden Endoparasiten festgestellt. Die Hufe und das Fell waren in einem äußerst schlechten Zustand.“ Aus den Beschreibungen der einzelnen Ponys und Pferde ergibt sich, dass bei allen Tieren die Hufe zu lang waren und dass einzelne Pferde darüber hinaus Huffäule oder Strahlfäule aufwiesen. Am 21.4.2008 fand eine Hufkorrektur durch einen Hufschmied statt. Auch der Hufschmied hielt in einem Protokoll fest, dass alle Pferde Mängel hinsichtlich der Hufe aufwiesen (zu lange Hufe, Fehlstellung der Hufe, Huffäule oder Strahlfäule).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.4.2008 wurden A und R G über die Tierabnahme informiert. Der Rückstellungsantrag von Frau A G vom 17.4.2008 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.4.2008 beantwortet. In diesem Schreiben wurde ua auf die Bestimmungen des § 37 Abs 3 des Tierschutzgesetzes über die Rückstellung der Tiere verwiesen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.4.2008 wurden A und R G über die Tierabnahme informiert. Der Rückstellungsantrag von Frau A G vom 17.4.2008 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.4.2008 beantwortet. In diesem Schreiben wurde ua auf die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes über die Rückstellung der Tiere verwiesen.
b) Vor der gegenständlichen Abnahme der Pferde war deren Unterbringung und Betreuung auf dem Ponyhof „A“ in einer Weise vernachlässigt, dass damit für die Tiere Schäden und Schmerzen verbunden waren.
4. Dieser Sachverhalt wird Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der Angaben des Zeugen Dr P F sowie auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Tierschutzsachverständigen Dr N G als erwiesen angenommen. Die Beschwerdeführer sind den Angaben des Zeugen und dem Gutachten zuletzt in der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat nicht entgegengetreten.
Der Sachverständige Dr G legte in seinem Gutachten dar, dass die Pferde bei ihrer Betreuung vernachlässigt worden waren; dies ergebe sich aus der Tatsache, dass die Tiere Parasiten und Verdauungsstörungen hatten, sowie aus dem sehr schlechten Pflegezustand der Hufe. Die Hufe der Pferde waren durchwegs zu lange, waren teilweise ausgebrochen und hatten teilweise lose Eisen. Dazu sei gekommen, dass die Tiere in einer Umgebung gehalten wurden, die in erster Linie durch Staunässe gekennzeichnet war. Dieses nasse Milieu habe dazu geführt, dass es bei sämtlichen Hufen zu Fäulnisvorgängen gekommen sei. Es handle sich dabei um bakterielle Entzündungen durch anaerobe Bakterien im Sinne einer Strahlfäule und einer Huffäule. Die Strahlfäule und die Huffäule blieben nicht an der Oberfläche bestehen, sondern wanderten in die Tiefe; wenn die Fäulnis in die Tiefe fortschreite, würde dies Schmerzen für die Tiere verursachen.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass es sich bei den Pferden um Flucht- und Bewegungstiere handle. Die Pferde befänden sich überwiegend auf ihren Beinen und legten sich nur sehr selten nieder. Wenn dann das Stehen, Gehen und Laufen mit Schmerzen verbunden sei, dann sei damit auch ein permanentes Leiden für die Tiere verbunden. Dieser Umstand, das Fehlen trockener Stellen zum Ablegen sowie der Parasitenbefall und Verdauungsstörungen führten zu einem Unwohlsein der Pferde.
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die gegenständliche Tierabnahme notwendig war; dies um den ordnungsgemäßen Pflegezustand der Tiere wieder herzustellen, eine Therapie durchzuführen und die Tiere dann in einer Umgebung aufzustallen, in der sie nicht mehr der Staunässe und dem damit verbundenen Milieu ausgesetzt waren, damit die Hufe wieder abheilen könnten. Nach der Auffassung des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Tiere in derselben Umgebung, in der sie krank geworden waren, auch bei Anwendung therapeutischer Maßnahmen nicht wieder gesunden konnten.
Der Sachverständige führte weiters aus, dass das Zurücklassen einzelner Tiere am bisherigen Aufenthaltsort sich verboten habe, weil die gegenständlichen Pferde eine eigene Gruppe bildeten, sodass der Herdenverband mit der gegebenen Sozialstruktur gestört worden wäre, was zu Verhaltensveränderungen bzw Verhaltensstörungen führen hätte können. Andererseits sei zu befürchten gewesen, dass auch die Pferde, die noch keine Strahlfäule bzw Huffäule aufgewiesen hätten, in weiterer Folge eine solche bekommen hätten.
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die Abnahme der Pferde und ihr Verbringen in einen Pferdestall, in welchem die Tiere entsprechend betreut, gepflegt und tierärztlich versorgt wurden, eine unumgängliche Maßnahme gewesen sei. Zur Abheilung der krankhaft veränderten Hufe sei die Verbringung der Tiere in ein Haltungssystem mit festem und trockenem Untergrund unbedingt notwendig gewesen. Eine weitere Haltung der Pferde an ihrem bisherigen Standort in D wäre demnach nur nach einer grundlegenden Sanierung der Stallung sowie des Außenbereiches möglich gewesen.
5. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die gegenständliche Abnahme der Pferde stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
6. Nach § 37 Abs 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) können dann, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen die §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.6. Nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tierschutzgesetzes (TSchG) können dann, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen die Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.
Gemäß § 5 Abs 1 des TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach § 5 Abs 2 Z 13 verstößt gegen den vorgenannten Absatz 1 des § 5 TSchG insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, verstößt gegen den vorgenannten Absatz 1 des Paragraph 5, TSchG insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Auf Grund des vom Tierschutzsachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat erstatteten Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Unterbringung und Betreuung der gegenständlichen Pferde auf dem Ponyhof „A“ in D in einer Weise vernachlässigt wurde, dass für die Pferde Schäden an ihren Hufen und in weiterer Folge Schmerzen damit verbunden waren. Weiters ist davon auszugehen, dass es für das Wohlbefinden der Pferde erforderlich war, die Tiere abzunehmen und an einen anderen, für die Wiederherstellung eines geordneten Pflegezustandes geeigneten Ort zu verbringen.
Ein Belassen der Tiere an Ort und Stelle unter Festlegung bestimmter Auflagen wäre nicht ausreichend gewesen. So wäre beispielsweise eine Drainage erforderlich gewesen, um die Staunässe auf dem Reitplatz zu beseitigen, oder es hätten Schüttungen auf eine Art durchgeführt werden müssen, dass sie von den Pferden auch wieder begangen werden hätten können. Diese Maßnahmen hätten nicht so kurzfristig gesetzt werden können, dass ein Belassen der Pferde an Ort und Stelle vertretbar gewesen wäre. An dieser Stelle ist auch hervorzuheben, dass es sich bei der gegenständlichen Entfernung der Tiere von vornherein nur um eine vorübergehende Maßnahme handelte. Es lag an den Beschwerdeführern, unverzüglich nach dem Entfernen der Pferde alle erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen, was dann zu einer sofortigen Zurückstellung der Tiere iS des § 37 Abs 3 TSchG geführt hätte.Ein Belassen der Tiere an Ort und Stelle unter Festlegung bestimmter Auflagen wäre nicht ausreichend gewesen. So wäre beispielsweise eine Drainage erforderlich gewesen, um die Staunässe auf dem Reitplatz zu beseitigen, oder es hätten Schüttungen auf eine Art durchgeführt werden müssen, dass sie von den Pferden auch wieder begangen werden hätten können. Diese Maßnahmen hätten nicht so kurzfristig gesetzt werden können, dass ein Belassen der Pferde an Ort und Stelle vertretbar gewesen wäre. An dieser Stelle ist auch hervorzuheben, dass es sich bei der gegenständlichen Entfernung der Tiere von vornherein nur um eine vorübergehende Maßnahme handelte. Es lag an den Beschwerdeführern, unverzüglich nach dem Entfernen der Pferde alle erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen, was dann zu einer sofortigen Zurückstellung der Tiere iS des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG geführt hätte.
Aus dem gerade zuvor genannten Grund einer lediglich vorübergehenden Maßnahme geht auch das Vorbringen der Beschwerde, die Verbringung der Tiere stelle für die Eigentümer einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gut zu machenden Schaden dar, ins Leere. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, gerade durch die Verbringung der Pferde würden diesen Schmerz und Leid zugefügt und diese seien äußerst schlecht betreut und litten unter Hunger ist durch nichts belegt und keineswegs glaubwürdig. Vielmehr zeigen die sofort eingeleiteten Maßnahmen einer tierärztlichen Untersuchung und Betreuung sowie einer Behandlung durch einen Hufschmied Gegenteiliges auf. Schließlich ist auch dem Vorbringen der Beschwerde über den großen Herdenzusammenhalt der Tiere und die Probleme im Falle einer Trennung nicht stichhaltig, weil durch die gegenständliche Maßnahme dieser Herdenverband erhalten wurde.
Schließlich vertritt der Verwaltungssenat auch die Auffassung, dass die Benachrichtigung der Beschwerdeführer über die erfolgte Maßnahme durch das Anbringen eines entsprechenden Anschlages an der Stalltafel, durch das Informieren des Eigentümers des Anwesens verbunden mit dem Ersuchen, die entsprechende Information an die Tierhalter weiter zu geben, sowie durch die bereits erwähnten nachfolgenden Schreiben der Behörde ausreichend war.
7. Der Antrag auf eine Verfügung der unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer war als unzulässig zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG ist lediglich die Feststellung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war.7. Der Antrag auf eine Verfügung der unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer war als unzulässig zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG ist lediglich die Feststellung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war.
8. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.8. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der von der belangten Behörde beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand dem Bund zu entrichten ist. Ein Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand wurde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der von der belangten Behörde beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand dem Bund zu entrichten ist. Ein Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand wurde nicht beantragt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Antrag Rückstellung beschlagnahmter Sachen, unzulässigZuletzt aktualisiert am
20.09.2017