Index
21/05 BörseNorm
BörseG §48 Abs1 Z5Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Dipl-Ing. Wolfgang L., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 13.3.2008 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 22.2.2008, Zl. FMA-EL070460.100/0002-LAW/2007, wegen Übertretungen des Börsegesetzes, I.) durch Dr. Schmid als Vorsitzenden, Dr. Martschin als Berichter und Dr. Doralt als Beisitzerin zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses und II.) durch das Mitglied Dr. Martschin zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Dipl-Ing. Wolfgang L., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 13.3.2008 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 22.2.2008, Zl. FMA-EL070460.100/0002-LAW/2007, wegen Übertretungen des Börsegesetzes, römisch eins.) durch Dr. Schmid als Vorsitzenden, Dr. Martschin als Berichter und Dr. Doralt als Beisitzerin zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses und römisch zwei.) durch das Mitglied Dr. Martschin zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt entschieden:
I.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins.) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
II.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 2.) undrömisch zwei.) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 2.) und
3.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z. 2 VStG eingestellt.3.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Text
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„Sie waren Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten M., N-Street, J. Die Wertpapiere der M. sind unter der ISIN AT0000660659 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen. Insgesamt hat die M. eine Gesamtzahl von 450.000.000 Wertpapieren mit Stimmrechten emittiert.
Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 VStG Folgendes zu verantworten:Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, VStG Folgendes zu verantworten:
1) Die M. hat über die Me. Bank AG ab dem 09.02.2007 Wertpapiere, die eigene Aktien vertreten, erworben. Dieser Erwerb erfolgte auf Grundlage eines zwischen der M. und der Me. Bank AG abgeschlossenen „Placement and Market Maker Agreement (PMMA)“ für Rechnung der M.. Die M. hat es ab dem 22.05.2007 unterlassen, den Anteil an eigenen Wertpapieren unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb zu veröffentlichen. An diesem Tag wurde die Schwelle von 5 % von 450.000.000 Stück (ausgehend von der Gesamtzahl der Wertpapiere, die mit Stimmrechten versehen sind, entspricht diese Schwelle 22.500.000 Stück) durch den Erwerb von 3.500.000 Stück überschritten, da mit diesem Erwerb insgesamt 25.215.000 Stück erworben wurden.
Weiters hat es die M. ab dem 22.06.2007 unterlassen, den Anteil an eigenen Wertpapiere unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb zu veröffentlichen. An diesem Tag wurde die Schwelle von 10 % von 450.000.000 Stück (ausgehend von der Gesamtzahl der Wertpapiere, die mit Stimmrechten versehen sind entspricht diese Schwelle 45.000.000 Stück) durch den Erwerb von 4.500.000 Stück überschritten, da mit diesem Erwerb insgesamt 45.815.000 Stück erworben wurden.
2) Die M. hat ihren Halbjahresfinanzbericht über das erste Halbjahr 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung der OeKB zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Dieser Bericht wurde von der M. am 23.08.2007 veröffentlicht. Erst am 03.09.2007 wurde dieser Bericht an die OeKB übermittelt.
3) Der von der M. am 23.08.2007 veröffentlichte Halbjahresfinanzbericht über das erste Halbjahr 2007 hat keine Erklärung gemäß § 87 Abs 1 Z. 3 BörseG enthalten.3) Der von der M. am 23.08.2007 veröffentlichte Halbjahresfinanzbericht über das erste Halbjahr 2007 hat keine Erklärung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG enthalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.Paragraph 86, (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:Paragraph 87, (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
§ 93. (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.Paragraph 93, (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Paragraph 91, hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.
(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 92a Abs 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.
(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.
(4) Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.
(5) Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.
(6) Ein Emittent hat unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten zu veröffentlichen. Unbeschadet der RL 2003/6/EG findet dieser Absatz keine Anwendung auf internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) WerParagraph 48, (1) Wer
1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),1. ohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs 11 oder § 48f Abs 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,2. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß Paragraph 48 f, oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraph 48 d, Absatz 11, oder Paragraph 48 f, Absatz 10, erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 q, Absatz 3, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs 5 verletzt,6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den Paragraphen 75 a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,
§ 81a. (1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 81 a, (1) Für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
2. „Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.
3. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 14 der RL 2004/39/EG.3. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 14 der RL 2004/39/EG.
4. „Emittent“ ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt.
5. „Aktionär“ ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
(10) Ein Jahresfinanzbericht sollte sicherstellen, dass jedes Jahr Informationen veröffentlicht werden, sobald die Wertpapiere eines Emittenten an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Schaffung einer besseren Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten ist für die Anleger an Wertpapiermärkten nur dann von Nutzen, wenn sie sicher sein können, dass diese innerhalb eines festgesetzten Zeitraums nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. In Bezug auf Schuldtitel, die vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die von einem Emittenten mit Sitz in einem Drittland begeben wurden, kann der Herkunftsmitgliedstaat es dem Emittenten unter bestimmten Bedingungen gestatten, keine Jahresfinanzberichte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie aufzustellen.
(11) Diese Richtlinie schreibt den Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien umfassendere Halbjahresfinanzberichte vor. Dadurch sollen die Anleger in die Lage versetzt werden, eine besser fundierte Beurteilung der Lage des Emittenten vorzunehmen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (2) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, für die nationale Vorschriften
gelten können;
b) „Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;
c) „geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
d) „Emittent“ ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt;
e) „Aktionär“ ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
i) Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung;
ii) Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person;
iii) Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt;
Artikel 4
Jahresfinanzberichte
(1) Ein Emittent veröffentlicht seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Artikel 5
Halbjahresfinanzberichte
(1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres; die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, spätestens aber nach zwei Monaten. Der Emittent stellt sicher, dass der Halbjahresfinanzbericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Artikel 14
(1) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnden Person, stellt der Herkunftsmitgliedstaat sicher, dass der Emittent den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch vier Handelstage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung veröffentlicht, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 % oder 10 % der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Berufungsverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber vom 1.5.2005 bis zum 30.9.2007 Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten M. war. Bei jenen Wertpapieren der M., die unter der ISIN AT0000660659 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen waren, handelte es sich um Zertifikate der M. (sogenannte ADC `s, Austrian Depository Certificates). Die diesen Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien dieser Gesellschaft wurden bei der Österreichischen Kontrollbank hinterlegt. Die Kontrollbank emittierte auf Basis der hinterlegten Aktien die Zertifikate, welche mit Stimmrechten ausgestattet waren. Seit der Kapitalerhöhung von Februar 2007 notierten an der Wiener Börse 300.000.000 Zertifikate dieser Gesellschaft. Weitere 150.000.000 Namensaktien mit Stimmrechten (sog. Partly Paid Shares) wurden von der T. mit Sitz in Ar. gehalten. Die M. hat über die Me. Bank AG, die aufgrund eines zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossenen „Placement and Market Maker Agreement (PMMA)“ als Market Maker tätig war, ab dem 9.2.2007 Zertifikate der M. für Rechnung der M. erworben. Am 22.5.2007 wurde durch den Erwerb von 3.500.000 Stück dieser Zertifikate die Schwelle von 5 % von 450.000.000 Stück (ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Wertpapieren) überschritten, da mit diesem Erwerb insgesamt 25.215.000 Stück erworben wurden. Am 22.6.2007 wurde durch den Erwerb von 4.500.000 Stück die Schwelle von 10 % von 450.000.000 Stück überschritten, da mit diesem Erwerb insgesamt 45.815.000 Stück erworben wurden. Weiters steht fest, dass es die M. ab dem 22.5.2007 sowie ab dem 22.6.2007 unterlassen hat, den jeweils zuvor genannten Erwerb an eigenen Zertifikaten unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb, zu veröffentlichen.
Am 23.8.2007 veröffentlichte die M. den Halbjahresfinanzbericht über das erste Halbjahr des Jahres 2007. Dieser Bericht wurde am 3.9.2007 an die Österreichische Kontrollbank übermittelt.
Weiters steht fest, dass der am 23.8.2007 veröffentlichte Halbjahresfinanzbericht über das erste Halbjahr 2007 keine Erklärung gemäß § 87 Abs 1 Z. 3 Börsegesetz 1989 enthalten hat.Weiters steht fest, dass der am 23.8.2007 veröffentlichte Halbjahresfinanzbericht über das erste Halbjahr 2007 keine Erklärung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Börsegesetz 1989 enthalten hat.
Die Berufung erweist sich schon aus folgenden Erwägungen, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen eingehen zu müssen, als berechtigt:
Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 ist Adressat dieser Bestimmung der „Emittent von Aktien“, der eigene Aktien erwirbt oder veräußert. Nur einen solchen Emittenten trifft nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Erwerbes oder der Veräußerung von „eigenen Aktien“. Damit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob die M. - als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Berufungswerber gegenständlich zur Verantwortung gezogen wurde - als Emittent von Aktien zu qualifizieren ist, die eigene Aktien erworben hat.Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 ist Adressat dieser Bestimmung der „Emittent von Aktien“, der eigene Aktien erwirbt oder veräußert. Nur einen solchen Emittenten trifft nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Erwerbes oder der Veräußerung von „eigenen Aktien“. Damit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob die M. - als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Berufungswerber gegenständlich zur Verantwortung gezogen wurde - als Emittent von Aktien zu qualifizieren ist, die eigene Aktien erworben hat.
Unbestrittener maßen waren zum amtlichen Handel an der Wiener Börse ausschließlich (Aktien vertretende) Zertifikate zugelassen, Aktien der M. notierten hingegen nicht an der Wiener Börse.
Eine Begriffsdefinition des Wortes „Aktien“ lässt sich dem Börsegesetz 1989 nicht entnehmen, sodass im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zur Interpretation dieses Begriffes zunächst auf das Aktiengesetz 1965 zurückzugreifen ist. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 sind Aktien das in Teile zerlegte Grundkapital einer Aktiengesellschaft, durch die die Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu müssen, wobei verschiedene Arten von Aktien zu unterscheiden sind (§§ 8, 10 und 11 Aktiengesetz 1965). Eine gesetzliche Begriffsdefinition des Wortes „Zertifikat“ lässt sich der Rechtsordnung hingegen nicht entnehmen. Nach den geläufigen Begriffsdefinitionen ist ein Zertifikat ein Partizipationsschein, der das Recht auf Zahlung eines Geld- oder Abrechnungsbetrages verbrieft, wobei die Höhe der Zahlung vom Wert eines bestimmten Wertpapiers oder Kapitalmarktinstruments (sog. Basiswert) am Fälligkeitstag abhängt, wobei der Anleger bei einem Zertifikat keinen Anspruch auf das zugrundeliegende Wertpapier erwirbt. Es besteht eine Vielzahl unterschiedlicher Zertifikatstypen, wie etwa Index-Zertifikate, Bonus-Zertifikate, Garantie-Zertifikate oder etwa Discount-Zertifikate, die sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung erheblich unterscheiden. Der Inhaber eines Zertifikats partizipiert somit an der Kursentwicklung eines Basiswertes. Häufig sind das Indizes (Index-Zertifikate) oder speziell zusammengestellte Aktienkörbe (Basket-Zertifikate). Auch wenn Zertifikate sich zumeist auf Aktien oder Aktienindizes beziehen, sind sie rein rechtlich gesehen Anleihen und verbriefen keinerlei Eigentums- und Aktionärsrechte an den entsprechenden Unternehmen. Der Anleger erhält ein Schuldrecht gegenüber dem Emittenten, dem er vorübergehend sein Geld überlässt (vgl. etwa die Begriffsdefinitionen unter www.wienerborse.at, www.boerse-frankfurt.de, www.boerse-go.de).Eine Begriffsdefinition des Wortes „Aktien“ lässt sich dem Börsegesetz 1989 nicht entnehmen, sodass im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zur Interpretation dieses Begriffes zunächst auf das Aktiengesetz 1965 zurückzugreifen ist. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 sind Aktien das in Teile zerlegte Grundkapital einer Aktiengesellschaft, durch die die Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu müssen, wobei verschiedene Arten von Aktien zu unterscheiden sind (Paragraphen 8, 10 und 11 Aktiengesetz 1965). Eine gesetzliche Begriffsdefinition des Wortes „Zertifikat“ lässt sich der Rechtsordnung hingegen nicht entnehmen. Nach den geläufigen Begriffsdefinitionen ist ein Zertifikat ein Partizipationsschein, der das Recht auf Zahlung eines Geld- oder Abrechnungsbetrages verbrieft, wobei die Höhe der Zahlung vom Wert eines bestimmten Wertpapiers oder Kapitalmarktinstruments (sog. Basiswert) am Fälligkeitstag abhängt, wobei der Anleger bei einem Zertifikat keinen Anspruch auf das zugrundeliegende Wertpapier erwirbt. Es besteht eine Vielzahl unterschiedlicher Zertifikatstypen, wie etwa Index-Zertifikate, Bonus-Zertifikate, Garantie-Zertifikate oder etwa Discount-Zertifikate, die sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung erheblich unterscheiden. Der Inhaber eines Zertifikats partizipiert somit an der Kursentwicklung eines Basiswertes. Häufig sind das Indizes (Index-Zertifikate) oder speziell zusammengestellte Aktienkörbe (Basket-Zertifikate). Auch wenn Zertifikate sich zumeist auf Aktien oder Aktienindizes beziehen, sind sie rein rechtlich gesehen Anleihen und verbriefen keinerlei Eigentums- und Aktionärsrechte an den entsprechenden Unternehmen. Der Anleger erhält ein Schuldrecht gegenüber dem Emittenten, dem er vorübergehend sein Geld überlässt vergleiche etwa die Begriffsdefinitionen unter www.wienerborse.at, www.boerse-frankfurt.de, www.boerse-go.de).
Aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur kann somit der Begriff des „Zertifikates“ bzw. des Aktien-Zertifikates nicht ohne weiteres mit dem Begriff „Aktie“ gleichgestellt und im Sinne des Börsegesetzes 1989 inhaltsgleich verstanden werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Aktiengesetz 1965, in welchem die Rechte und Pflichten von Aktiengesellschaften und Aktionären sowie die einzelnen Typen von Aktien geregelt werden, nicht auf Zertifikate anwendbar ist. Eine Wortinterpretation des § 93 Abs 3 leg.cit. führt somit zu dem Ergebnis, dass Zertifikate nicht als Aktien im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden können, sodass ein Emittent von Zertifikaten nicht als „Emittent von Aktien“ und Zertifikate nicht als „Aktien“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden dürfen.Aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur kann somit der Begriff des „Zertifikates“ bzw. des Aktien-Zertifikates nicht ohne weiteres mit dem Begriff „Aktie“ gleichgestellt und im Sinne des Börsegesetzes 1989 inhaltsgleich verstanden werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Aktiengesetz 1965, in welchem die Rechte und Pflichten von Aktiengesellschaften und Aktionären sowie die einzelnen Typen von Aktien geregelt werden, nicht auf Zertifikate anwendbar ist. Eine Wortinterpretation des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. führt somit zu dem Ergebnis, dass Zertifikate nicht als Aktien im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden können, sodass ein Emittent von Zertifikaten nicht als „Emittent von Aktien“ und Zertifikate nicht als „Aktien“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden dürfen.
Vor allem aber führt eine systematische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 zu dem zwingenden Schluss, dass die M. im gegebenen Zusammenhang nicht als „Emittent von Aktien“ angesehen werden kann. Der Gesetzgeber des Börsegesetzes 1989 definiert in den einzelnen Absätzen des § 93 Börsegesetz 1989 den jeweiligen Normadressaten eindeutig. Während Normadressat des gegenständlich heran gezogenen § 93 Abs 3 leg.cit. sowie ebenso in Abs 4 dieser Bestimmung ausschließlich der „Emittent von Aktien“ ist, wird vom Gesetzgeber in § 93 Abs 5 leg.cit. ausdrücklich der „Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien“ und etwa in § 93 Abs 2 und 6 leg.cit. bloß der „Emittent“ als jeweiliger Normadressat bezeichnet. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine willkürliche Festlegung dieser verschiedenen Normadressaten vorgenommen zu haben, muss der Verwendung der unterschied-lichen Wortfolgen „Emittent von Aktien“ (Abs 3 und Abs 4), „Emittent von anderen Wertpapieren als Akten“ (Abs 5) und „Emittent“ (Abs 2 und Abs 6) rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden.Vor allem aber führt eine systematische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 zu dem zwingenden Schluss, dass die M. im gegebenen Zusammenhang nicht als „Emittent von Aktien“ angesehen werden kann. Der Gesetzgeber des Börsegesetzes 1989 definiert in den einzelnen Absätzen des Paragraph 93, Börsegesetz 1989 den jeweiligen Normadressaten eindeutig. Während Normadressat des gegenständlich heran gezogenen Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. sowie ebenso in Absatz 4, dieser Bestimmung ausschließlich der „Emittent von Aktien“ ist, wird vom Gesetzgeber in Paragraph 93, Absatz 5, leg.cit. ausdrücklich der „Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien“ und etwa in Paragraph 93, Absatz 2 und 6 leg.cit. bloß der „Emittent“ als jeweiliger Normadressat bezeichnet. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine willkürliche Festlegung dieser verschiedenen Normadressaten vorgenommen zu haben, muss der Verwendung der unterschied-lichen Wortfolgen „Emittent von Aktien“ (Absatz 3 und Absatz 4,), „Emittent von anderen Wertpapieren als Akten“ (Absatz 5,) und „Emittent“ (Absatz 2 und Absatz 6,) rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden.
Eine ausdrückliche Begriffsdefinition der Wortfolge „Emittent von Aktien“ im Sinne des § 93 Abs 3 leg.cit. lässt sich dem Börsegesetz nicht entnehmen, sodass – wie bereits oben gezeigt – der Begriff der „Aktien“ im Sinne des Aktiengesetzes 1965 zu verstehen ist. Allerdings findet sich in § 81a Abs 1 Z. 4 Börsegesetz 1989 eine Begriffsdefinition des Wortes „Emittent“, worunter eine juristische Person zu verstehen ist, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt. Unter diese Begriffsdefinition würde ein Emittent von Zertifikaten, wie gegenständlich die M., ohne Zweifel fallen. Allerdings hat der Gesetzgeber als Normadressat in § 93 Abs 3 leg.cit. nicht schlechthin den „Emittenten“ (wie etwa in Abs 2 und Abs 6 dieser Bestimmung) bezeichnet, sondern ausdrücklich den „Emittent von Aktien“ genannt.Eine ausdrückliche Begriffsdefinition der Wortfolge „Emittent von Aktien“ im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. lässt sich dem Börsegesetz nicht entnehmen, sodass – wie bereits oben gezeigt – der Begriff der „Aktien“ im Sinne des Aktiengesetzes 1965 zu verstehen ist. Allerdings findet sich in Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, Börsegesetz 1989 eine Begriffsdefinition des Wortes „Emittent“, worunter eine juristische Person zu verstehen ist, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt. Unter diese Begriffsdefinition würde ein Emittent von Zertifikaten, wie gegenständlich die M., ohne Zweifel fallen. Allerdings hat der Gesetzgeber als Normadressat in Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. nicht schlechthin den „Emittenten“ (wie etwa in Absatz 2 und Absatz 6, dieser Bestimmung) bezeichnet, sondern ausdrücklich den „Emittent von Aktien“ genannt.
Da nach Auffassung des erkennenden Senates die in § 93 leg.cit. genannten Normadressaten wie „Emittent von Aktien“, „Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien“ und „Emittent“ nicht gleichbedeutend verstanden werden dürfen, wird mit der Verwendung dieser verschiedenen Normadressaten jeweils ein unterschied-licher Personenkreis angesprochen. Da der Gesetzgeber des Börsegesetzes 1989 als Adressat des § 93 Abs 3 leg.cit. aber nicht schlechthin den „Emittenten“ anführt, sondern ausdrücklich als Adressat dieser Norm den „Emittent von Aktien“ anspricht, muss diesen unterschiedlichen Bezeichnungen ein unterschiedlicher Bedeutungs-inhalt innewohnen. Gerade weil der Gesetzgeber als Adressat des § 93 Abs 3 leg.cit. nicht schlechthin den „Emittenten“ (wie etwa in Abs 2 und Abs 6 dieser Bestimmung) bezeichnet hat, der eine ausdrückliche Legaldefinition in § 81a Abs 1 Z. 4 leg.cit. erfahren hat, sondern von „Emittent von Aktien“ gesprochen wird, kann ein Emittent von Zertifikaten nicht unter der Wortfolge „Emittent von Aktien“ subsumiert werden. Damit führt auch eine systematische Auslegung des § 93 Börsegesetz 1989 zu dem zwingenden Schluss, dass unter einem „Emittent von Aktien“ nicht ein Emittent von Zertifikaten verstanden werden darf. Wollte der Gesetzgeber als Normadressat in Abs 3 dieser Bestimmung auch Emittenten von Zertifikaten erfassen, so hätte er vor dem Hintergrund der Begriffsdefinition des § 81a Abs 1 Z. 4 leg.cit. zur Bezeichnung des Normadressat lediglich das Wort „Emittent“, nicht aber „Emittent von Aktien“ verwendet.Da nach Auffassung des erkennenden Senates die in Paragraph 93, leg.cit. genannten Normadressaten wie „Emittent von Aktien“, „Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien“ und „Emittent“ nicht gleichbedeutend verstanden werden dürfen, wird mit der Verwendung dieser verschiedenen Normadressaten jeweils ein unterschied-licher Personenkreis angesprochen. Da der Gesetzgeber des Börsegesetzes 1989 als Adressat des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. aber nicht schlechthin den „Emittenten“ anführt, sondern ausdrücklich als Adressat dieser Norm den „Emittent von Aktien“ anspricht, muss diesen unterschiedlichen Bezeichnungen ein unterschiedlicher Bedeutungs-inhalt innewohnen. Gerade weil der Gesetzgeber als Adressat des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. nicht schlechthin den „Emittenten“ (wie etwa in Absatz 2 und Absatz 6, dieser Bestimmung) bezeichnet hat, der eine ausdrückliche Legaldefinition in Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. erfahren hat, sondern von „Emittent von Aktien“ gesprochen wird, kann ein Emittent von Zertifikaten nicht unter der Wortfolge „Emittent von Aktien“ subsumiert werden. Damit führt auch eine systematische Auslegung des Paragraph 93, Börsegesetz 1989 zu dem zwingenden Schluss, dass unter einem „Emittent von Aktien“ nicht ein Emittent von Zertifikaten verstanden werden darf. Wollte der Gesetzgeber als Normadressat in Absatz 3, dieser Bestimmung auch Emittenten von Zertifikaten erfassen, so hätte er vor dem Hintergrund der Begriffsdefinition des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. zur Bezeichnung des Normadressat lediglich das Wort „Emittent“, nicht aber „Emittent von Aktien“ verwendet.
Aber auch eine systematische Auslegung der sonstigen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 führt zu dem Ergebnis, dass Normadressat des § 93 Abs 3 leg.cit. ausschließlich der Emittent von Aktien, nicht aber ein Emittent von Zertifikaten sein kann. Der Gesetzgeber differenziert auch außerhalb des § 93 leg.cit. präzise, welche Person konkret Normadressat einer Bestimmung sein soll. In diesem Zusammenhang sei nur beispielhaft auf § 83 (Pflichten der Emittenten von Aktien, § 84 (Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln), § 82 Abs 4 (Emittent), § 82 Abs 7 (Emittent von Wertpapieren), § 82 Abs 9 (Emittent von Aktien) und § 82 Abs 11 (Emittent von Wertpapieren) verwiesen. Schon aufgrund des wörtlichen Verständnisses dieser jeweils verschieden bezeichneten Normadressaten, aber auch aufgrund des jeweiligen sachlichen Zusammenhangs, verbietet sich eine Auslegung dahingehend, die jeweils verschieden bezeichneten Normadressaten derart zu verstehen, dass darunter der selbe Personenkreis zu subsumieren wäre. Die zuvor vorgenommene systematische Auslegung des § 93 Abs 3 leg.cit. deckt sich somit mit der Systematik der sonstigen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989.Aber auch eine systematische Auslegung der sonstigen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 führt zu dem Ergebnis, dass Normadressat des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. ausschließlich der Emittent von Aktien, nicht aber ein Emittent von Zertifikaten sein kann. Der Gesetzgeber differenziert auch außerhalb des Paragraph 93, leg.cit. präzise, welche Person konkret Normadressat einer Bestimmung sein soll. In diesem Zusammenhang sei nur beispielhaft auf Paragraph 83, (Pflichten der Emittenten von Aktien, Paragraph 84, (Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln), Paragraph 82, Absatz 4, (Emittent), Paragraph 82, Absatz 7, (Emittent von Wertpapieren), Paragraph 82, Absatz 9, (Emittent von Aktien) und Paragraph 82, Absatz 11, (Emittent von Wertpapieren) verwiesen. Schon aufgrund des wörtlichen Verständnisses dieser jeweils verschieden bezeichneten Normadressaten, aber auch aufgrund des jeweiligen sachlichen Zusammenhangs, verbietet sich eine Auslegung dahingehend, die jeweils verschieden bezeichneten Normadressaten derart zu verstehen, dass darunter der selbe Personenkreis zu subsumieren wäre. Die zuvor vorgenommene systematische Auslegung des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. deckt sich somit mit der Systematik der sonstigen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass Adressat des § 93 Abs 3 leg.cit. nur ein Emittent von Aktien ist, der „eigene Aktien“ erwirbt oder veräußert. Gegenständlich wurden jedoch unbestrittener Maßen nicht eigene Aktien, sondern eigene Zertifikate erworben. Dass der Begriff der Aktie und des Zertifikates nicht gleichgestellt werden darf, wurde bereits oben dargelegt. Da gegenständlich aber nicht eigene Aktien, sondern eigene Zertifikate erworben wurden und diese Begriffe nicht gleichgestellt werden können, scheidet eine Anwendung des § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 auch aus diesem Grund aus.Weiters ist zu berücksichtigen, dass Adressat des Paragraph 93, Absatz 3, leg.cit. nur ein Emittent von Aktien ist, der „eigene Aktien“ erwirbt oder veräußert. Gegenständlich wurden jedoch unbestrittener Maßen nicht eigene Aktien, sondern eigene Zertifikate erworben. Dass der Begriff der Aktie und des Zertifikates nicht gleichgestellt werden darf, wurde bereits oben dargelegt. Da gegenständlich aber nicht eigene Aktien, sondern eigene Zertifikate erworben wurden und diese Begriffe nicht gleichgestellt werden können, scheidet eine Anwendung des Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 auch aus diesem Grund aus.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 um eine Publizitätsbestimmung handelt, wonach ein Emittent von Aktien den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien, sofern dieser eine bestimmte Schwelle überschreitet, zu veröffentlichen hat. Mit dieser Publizitätsbestimmung des Börsegesetzes korrespondiert § 65 Aktiengesetz 1965, in welchem die Voraussetzungen normiert werden, unter welchen eine Aktiengesellschaft eigene Aktien überhaupt erwerben darf. Damit knüpft § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 auf einen Erwerb eigener Aktien im Sinne des Aktiengesetzes an und regelt für diese Fälle die Publizität. Da aber § 65 Aktiengesetz 1965 ohne Zweifel nur für den Erwerb eigener Aktien – nicht aber den Erwerb eigener Zertifikate – anzuwenden ist, erstreckt sich auch die in § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 normierte Publizität ausschließlich auf den Erwerb eigener Aktien.Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 um eine Publizitätsbestimmung handelt, wonach ein Emittent von Aktien den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien, sofern dieser eine bestimmte Schwelle überschreitet, zu veröffentlichen hat. Mit dieser Publizitätsbestimmung des Börsegesetzes korrespondiert Paragraph 65, Aktiengesetz 1965, in welchem die Voraussetzungen normiert werden, unter welchen eine Aktiengesellschaft eigene Aktien überhaupt erwerben darf. Damit knüpft Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 auf einen Erwerb eigener Aktien im Sinne des Aktiengesetzes an und regelt für diese Fälle die Publizität. Da aber Paragraph 65, Aktiengesetz 1965 ohne Zweifel nur für den Erwerb eigener Aktien – nicht aber den Erwerb eigener Zertifikate – anzuwenden ist, erstreckt sich auch die in Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 normierte Publizität ausschließlich auf den Erwerb eigener Aktien.
Darüber hinaus verbietet sich eine Auslegung der Wortfolge „Emittent von Aktien“ als „Emittent von Zertifikaten“ und der Wortfolge des Erwerbes „eigener Aktien“ als des Erwerbes „eigener Zertifikate“ aus folgenden Überlegungen:
Gegenständlich wird dem Berufungswerber eine Übertretung des § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 zur Last gelegt und über ihn wegen dieses Verstoßes eine Verwaltungsstrafe verhängt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Tatbestände, an deren Übertretung eine Strafdrohung anknüpft, so abgefasst sein, dass sich für den Einzelnen Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in Bezug auf den Tatbestand nicht ergeben können (VfSlg 17.349, VfSlg 11.520). Auch nach der Judikatur des VwGHGegenständlich wird dem Berufungswerber eine Übertretung des Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 zur Last gelegt und über ihn wegen dieses Verstoßes eine Verwaltungsstrafe verhängt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Tatbestände, an deren Übertretung eine Strafdrohung anknüpft, so abgefasst sein, dass sich für den Einzelnen Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in Bezug auf den Tatbestand nicht ergeben können (VfSlg 17.349, VfSlg 11.520). Auch nach der Judikatur des VwGH
muss die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten und den Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens eindeutig zu erkennen. Strafbestimmungen müssen daher unzweideutig sein und dürfen beim Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen. Der Gesetzgeber hat die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (VwGH 12.9.2005, Zl. 2003/10/0018, VwGH verst. Sen. 8.6.1993, Zl. 92/02/0263). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt hat, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs 1 B-VG für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens und müssen strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. VwGH 26.3.2004, Zl. 2003/02/0202, VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0284, VwGH 23.5.2002, Zl. 99/03/0144). Auch vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine Auslegung des § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 dahingehend, dass als Adressat dieser Norm auch ein Emittent von Zertifikaten anzusehen ist, der eigene Zertifikate erwirbt, unzulässig, da damit für den Rechtsunterworfenen (unverschuldet) eine weder nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung, noch nach der Gesetzessystematik erkennbare Subsumtion vorgenommen würde.muss die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten und den Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens eindeutig zu erkennen. Strafbestimmungen müssen daher unzweideutig sein und dürfen beim Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen. Der Gesetzgeber hat die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (VwGH 12.9.2005, Zl. 2003/10/0018, VwGH verst. Sen. 8.6.1993, Zl. 92/02/0263). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt hat, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens und müssen strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen vergleiche VwGH 26.3.2004, Zl. 2003/02/0202, VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0284, VwGH 23.5.2002, Zl. 99/03/0144). Auch vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine Auslegung des Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 dahingehend, dass als Adressat dieser Norm auch ein Emittent von Zertifikaten anzusehen ist, der eigene Zertifikate erwirbt, unzulässig, da damit für den Rechtsunterworfenen (unverschuldet) eine weder nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung, noch nach der Gesetzessystematik erkennbare Subsumtion vorgenommen würde.
Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates, dass die M. im gegenständlichen Zusammenhang nicht als Normadressat des § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 angesehen werden kann.Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates, dass die M. im gegenständlichen Zusammenhang nicht als Normadressat des Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 angesehen werden kann.
Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die zuvor dargestellten Erwägungen treffen auch auf die dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnis angelastete Übertretung zu, da auch Normadressat des § 87 Abs 1 Börsegesetz 1989 ausschließlich ein „Emittent von Aktien oder Schuldtiteln“ ist. Dass im gegebenen Zusammenhang die M. nicht als Emittent von Aktien angesehen werden kann, wurde bereits oben dargelegt und treffen diese Ausführungen auch auf diesen Spruchpunkt zu. Dass die M. als Emittentin von Schuldtiteln angesehen werden könnte, hat auch die Erstbehörde nicht behauptet und verbietet sich nach Auffassung des erkennenden Senates eine solche Auslegung schon aufgrund der Legaldefinition des § 81a Abs 1 Z. 2 Börsegesetz 1989, in welcher der Begriff „Schuldtitel“ abschließend definiert wird. Als Schuldverschreibungen im Sinne dieser Legaldefinition können die Zertifikate der M. schon deshalb nicht angesehen werden, da es sich bei diesen um keine festverzinslichen Wertpapiere handelt. Überdies sind (Aktien-) Zertifikate von der Begriffsdefinition des § 81a Abs 1 Z. 2 Börsegesetz 1989 ausdrücklich ausgenommen. Eine Übertretung des § 87 Abs 1 Börsegesetz 1989 kann dem Berufungswerber somit deshalb nicht zur Last gelegt werden, da die M. gegenständlich nicht Normadressat dieser Bestimmung ist und daher auch nicht zur Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes verpflichtet gewesen wäre. Für eine solche Auslegung spricht aber vor allem der jeweils unterschiedliche Adressatenkreis in § 82 Abs 4 Börsengesetz 1989, in welchem die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes normiert ist, und des gegenständlich heran gezogenen § 87 Abs 1 Börsegesetz 1989, der sich auf die Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes bezieht. Während § 82 Abs 4 leg.cit. als Adressaten ausdrücklich den „Emittenten“ (im Sinne des § 81a Abs 1 Z. 4 Börsegesetz 1989) bezeichnet – worunter ohne Zweifel die M. zu verstehen wäre – ist Adressat des § 87 Abs 1 leg.cit. ausdrücklich der „Emittent von Aktien oder Schuldtiteln“. Auch aus diesem Zusammenhang ist klar ersichtlich, dass M. als Emittentin von Zertifikaten zwar zur Veröffentlichung eines Jahresfinanz-berichtes nach § 82 Abs 4 Börsegesetz 1989, nicht jedoch zur Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes im Sinne des § 87 Abs 1 Börsegesetz 1989 verpflichtet war. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der genannten Bestimmungen führt zu diesem Ergebnis. Während in Art. 4 Abs 1 der Richtlinie 2004/109/EG als Adressat der Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes ausdrücklich der „Emittent“ genannt wird, der in Art. 2 Abs 1 lit. d dieser Richtlinie eine Legaldefinition erfährt, wird in Art. 5 Abs 1 dieser Richtlinie als Normadressat der Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes ausdrücklich der „Emittent von Aktien oder Schuldtiteln“ genannt. Sowohl nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der genannten Bestimmungen der Richtlinie, aber auch aus den Begründungser-wägungen (vgl. insbesondere 10, 11) ergibt sich, dass jeweils verschiedene Normadressaten zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes und eines Halbjahresfinanzberichtes verpflichtet werden sollen. Der Umstand, dass nach dem Börsegesetz 1989 unter „Aktionär“ u.a. jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Zertifikate hält, zu verstehen ist (§ 81a Abs 1 Z. 5 lit. c Börsegesetz 1989), führt keineswegs zu dem Schluss, dass unter dem Begriff der Aktie auch Zertifikate im Sinne des § 93 Abs 3 Börsegesetz 1989 zu verstehen sind, da durch § 81a Abs 1 Z. 5 Börsegesetz 1989 lediglich eine Legaldefinition des Begriffes „Aktionär“, nicht jedoch des Begriffes „Emittent von Aktien“ bzw. „Aktie“ vorgenommen wird.Die zuvor dargestellten Erwägungen treffen auch auf die dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnis angelastete Übertretung zu, da auch Normadressat des Paragraph 87, Absatz eins, Börsegesetz 1989 ausschließlich ein „Emittent von Aktien oder Schuldtiteln“ ist. Dass im gegebenen Zusammenhang die M. nicht als Emittent von Aktien angesehen werden kann, wurde bereits oben dargelegt und treffen diese Ausführungen auch auf diesen Spruchpunkt zu. Dass die M. als Emittentin von Schuldtiteln angesehen werden könnte, hat auch die Erstbehörde nicht behauptet und verbietet sich nach Auffassung des erkennenden Senates eine solche Auslegung schon aufgrund der Legaldefinition des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 1989, in welcher der Begriff „Schuldtitel“ abschließend definiert wird. Als Schuldverschreibungen im Sinne dieser Legaldefinition können die Zertifikate der M. schon deshalb nicht angesehen werden, da es sich bei diesen um keine festverzinslichen Wertpapiere handelt. Überdies sind (Aktien-) Zertifikate von der Begriffsdefinition des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 1989 ausdrücklich ausgenommen. Eine Übertretung des Paragraph 87, Absatz eins, Börsegesetz 1989 kann dem Berufungswerber somit deshalb nicht zur Last gelegt werden, da die M. gegenständlich nicht Normadressat dieser Bestimmung ist und daher auch nicht zur Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes verpflichtet gewesen wäre. Für eine solche Auslegung spricht aber vor allem der jeweils unterschiedliche Adressatenkreis in Paragraph 82, Absatz 4, Börsengesetz 1989, in welchem die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes normiert ist, und des gegenständlich heran gezogenen Paragraph 87, Absatz eins, Börsegesetz 1989, der sich auf die Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes bezieht. Während Paragraph 82, Absatz 4, leg.cit. als Adressaten ausdrücklich den „Emittenten“ (im Sinne des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, Börsegesetz 1989) bezeichnet – worunter ohne Zweifel die M. zu verstehen wäre – ist Adressat des Paragraph 87, Absatz eins, leg.cit. ausdrücklich der „Emittent von Aktien oder Schuldtiteln“. Auch aus diesem Zusammenhang ist klar ersichtlich, dass M. als Emittentin von Zertifikaten zwar zur Veröffentlichung eines Jahresfinanz-berichtes nach Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz 1989, nicht jedoch zur Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Börsegesetz 1989 verpflichtet war. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der genannten Bestimmungen führt zu diesem Ergebnis. Während in Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2004/109/EG als Adressat der Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes ausdrücklich der „Emittent“ genannt wird, der in Artikel 2, Absatz eins, Litera d, dieser Richtlinie eine Legaldefinition erfährt, wird in Artikel 5, Absatz eins, dieser Richtlinie als Normadressat der Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes ausdrücklich der „Emittent von Aktien oder Schuldtiteln“ genannt. Sowohl nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der genannten Bestimmungen der Richtlinie, aber auch aus den Begründungser-wägungen vergleiche insbesondere 10, 11) ergibt sich, dass jeweils verschiedene Normadressaten zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes und eines Halbjahresfinanzberichtes verpflichtet werden sollen. Der Umstand, dass nach dem Börsegesetz 1989 unter „Aktionär“ u.a. jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Zertifikate hält, zu verstehen ist (Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, Börsegesetz 1989), führt keineswegs zu dem Schluss, dass unter dem Begriff der Aktie auch Zertifikate im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Börsegesetz 1989 zu verstehen sind, da durch Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 5, Börsegesetz 1989 lediglich eine Legaldefinition des Begriffes „Aktionär“, nicht jedoch des Begriffes „Emittent von Aktien“ bzw. „Aktie“ vorgenommen wird.
Zu Spruchpunkt 2). des angefochtenen Straferkenntnisses:
Normadressat des § 86 Abs 1 Börsegesetz 1989 ist der „Emittent“, worunter ein Emittent im Sinne des § 81a Abs 1 Z. 4 Börsegesetz 1989 zu verstehen ist. Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 86 Abs 1 leg.cit. ist jedoch, dass eine „vorgeschriebene Information“ veröffentlicht wurde. Die Wortfolge „vorge-schriebene Information“ erfährt in § 81a Abs 1 Z. 9 leg.cit. eine Legaldefinition und wird darin (u.a.) auf jene Angaben verwiesen, die ein Emittent gemäß § 82 Abs 8 leg.cit. veröffentlichen muss. In § 82 Abs 8 leg.cit. ist auch die Bestimmung des § 87 Abs 1 leg.cit. (Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes) ausdrücklich angeführt.Normadressat des Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz 1989 ist der „Emittent“, worunter ein Emittent im Sinne des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, Börsegesetz 1989 zu verstehen ist. Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Paragraph 86, Absatz eins, leg.cit. ist jedoch, dass eine „vorgeschriebene Information“ veröffentlicht wurde. Die Wortfolge „vorge-schriebene Information“ erfährt in Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, leg.cit. eine Legaldefinition und wird darin (u.a.) auf jene Angaben verwiesen, die ein Emittent gemäß Paragraph 82, Absatz 8, leg.cit. veröffentlichen muss. In Paragraph 82, Absatz 8, leg.cit. ist auch die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, leg.cit. (Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes) ausdrücklich angeführt.
Da aber, wie bereits oben dargelegt, § 87 Abs 1 leg.cit. (Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes) auf die Emittentin der gegenständlichen Zertifikate nicht anwendbar ist, handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Halbjahresfinanz-bericht für die M. um keine vorgeschriebene Information im Sinne des § 81a Abs 1 Z. 9 leg.cit., sodass eine Anwendung des § 86 Abs 1 leg.cit. hinsichtlich der M. im gegenständlichen Zusammenhang ausscheidet.Da aber, wie bereits oben dargelegt, Paragraph 87, Absatz eins, leg.cit. (Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichtes) auf die Emittentin der gegenständlichen Zertifikate nicht anwendbar ist, handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Halbjahresfinanz-bericht für die M. um keine vorgeschriebene Information im Sinne des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, leg.cit., sodass eine Anwendung des Paragraph 86, Absatz eins, leg.cit. hinsichtlich der M. im gegenständlichen Zusammenhang ausscheidet.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die M., als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Berufungswerber gegenständlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht Normadressat der Bestimmungen des § 93 Abs 3, § 86 Abs 1 und § 87 Abs 1 Börsegesetz 1989 ist, sodass das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.Insgesamt ergibt sich somit, dass die M., als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Berufungswerber gegenständlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht Normadressat der Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins, Börsegesetz 1989 ist, sodass das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010