Norm
StVO §51 Abs5Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des T F, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.08.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.06.2009 um 09.58 Uhr in L, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 22 km/h überschritten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.06.2009 um 09.58 Uhr in L, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 22 km/h überschritten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die gegenständliche 40 km/h-Beschränkung sei nicht entsprechend verordnet worden bzw sei die Beschränkung durch falsche Verkehrszeichen angekündigt worden. Zudem liege die Messstelle am Ende der angeführten Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Messung sei somit in der nächst höheren Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt. Gemäß behördlicher Weisung dürfe 100 m vor bzw nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung keine Messung erfolgen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte zur Tatzeit das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in L auf dem Fweg, bog dann am Ende dieser Straße nach links in die Dstraße ein und fuhr Richtung H. Auf Höhe des Hauses Dstraße wurde mittels Radarüberwachung festgestellt, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug (nach Abzug der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h lenkte.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte zur Tatzeit das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 in L auf dem Fweg, bog dann am Ende dieser Straße nach links in die Dstraße ein und fuhr Richtung H. Auf Höhe des Hauses Dstraße wurde mittels Radarüberwachung festgestellt, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug (nach Abzug der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h lenkte.
Sowohl auf dem Fweg als auch auf der Dstraße wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 09. März 1990, Zl 129-2/6/90, gemäß § 43 StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung für beide Fahrtrichtungen von 40 km/h erlassen. An der Einmündung des Fweges in die Dstraße befindet sich weder auf der Dstraße in Richtung H ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO, noch wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Fweg vor dessen Einmündung in die Dstraße gemäß § 51 Abs 5 StVO durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt.Sowohl auf dem Fweg als auch auf der Dstraße wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 09. März 1990, Zl 129-2/6/90, gemäß Paragraph 43, StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung für beide Fahrtrichtungen von 40 km/h erlassen. An der Einmündung des Fweges in die Dstraße befindet sich weder auf der Dstraße in Richtung H ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, noch wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Fweg vor dessen Einmündung in die Dstraße gemäß Paragraph 51, Absatz 5, StVO durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Dass der Berufungswerber mit der ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit fuhr, hat dieser in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden. Dass der Berufungswerber über den Fweg fuhr und dann in die Dstraße einbog, hat er so angegeben. Dies konnte im Verfahren nicht widerlegt werden und musste daher zugunsten des Berufungswerbers als richtig angenommen werden. Dass an der gegenständlichen Einmündung keine entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt sind, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Stadtpolizisten M O. Auch hat sich das zuständige Mitglied des Verwaltungssenates von diesem Umstand an Ort und Stelle überzeugt.
5. Nach § 52 lit a Z 10a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach § 44 Abs 1 erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen (unter diese Gesetzesbestimmung sind auch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu subsumieren) durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen, sofern sich aus den folgenden Absätzen, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen, nichts anderes ergibt, und treten mit deren Anbringung in Kraft.Nach Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz StVO sind die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen (unter diese Gesetzesbestimmung sind auch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu subsumieren) durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen, sofern sich aus den folgenden Absätzen, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen, nichts anderes ergibt, und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Nach § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.Nach Paragraph 51, Absatz eins, StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.
Nach § 51 Abs 5 StVO können dann, wenn in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße einmündet, diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden.Nach Paragraph 51, Absatz 5, StVO können dann, wenn in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße einmündet, diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden.
Eine auf einer bestimmten Straße verordnete Verkehrsbeschränkung ist an allen Einmündungen und Kreuzungen mit anderen Straßen - sofern es sich dabei nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO handelt, was aber hier nicht vorliegt - zu wiederholen. Dabei ist das jeweilige Verkehrszeichen, außer die Kundmachung erfolgt nach § 51 Abs 5 StVO, unmittelbar nach der Einmündung anzubringen (Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszeichen, Seiten 91 und 109). Der Verwaltungssenat schließt sich dieser Rechtsmeinung an, da ansonsten die Bestimmung des § 51 Abs 5 StVO sinnwidrig wäre (in diese Richtung, wenngleich für den Bereich des Zivilrechtes, auch der OGH vom 09.10.1991, Zl 2 Ob 47/91, ZVR 1992/64). Anderes würde nur bei einer Zonenverordnung gelten, eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.Eine auf einer bestimmten Straße verordnete Verkehrsbeschränkung ist an allen Einmündungen und Kreuzungen mit anderen Straßen - sofern es sich dabei nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO handelt, was aber hier nicht vorliegt - zu wiederholen. Dabei ist das jeweilige Verkehrszeichen, außer die Kundmachung erfolgt nach Paragraph 51, Absatz 5, StVO, unmittelbar nach der Einmündung anzubringen (Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszeichen, Seiten 91 und 109). Der Verwaltungssenat schließt sich dieser Rechtsmeinung an, da ansonsten die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, StVO sinnwidrig wäre (in diese Richtung, wenngleich für den Bereich des Zivilrechtes, auch der OGH vom 09.10.1991, Zl 2 Ob 47/91, ZVR 1992/64). Anderes würde nur bei einer Zonenverordnung gelten, eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.
Da die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Überschreitung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, an der Kreuzung Fweg/Dstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, konnte der Berufungswerber auch nicht gegen diese verstoßen. Eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO durch den Berufungswerber liegt somit nicht vor.Da die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Überschreitung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, an der Kreuzung Fweg/Dstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, konnte der Berufungswerber auch nicht gegen diese verstoßen. Eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO durch den Berufungswerber liegt somit nicht vor.
Auch wenn dies für den vorliegenden Fall rechtlich nicht von Bedeutung ist, wird darauf hingewiesen, dass für den Fweg ebenfalls keine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung erfolgte. Dort steht nämlich ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a idF vor der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994. Derartige Verkehrszeichen waren jedoch nach § 104 Abs 7 StVO bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch danach gültige Straßenverkehrszeichen zu ersetzen. Seit diesem Zeitpunkt brauchen Geschwindigkeitsbeschränkungen, in der nach der ziffernmäßigen Beschreibung die Abkürzung „km“ steht, nicht mehr beachtet werden.Auch wenn dies für den vorliegenden Fall rechtlich nicht von Bedeutung ist, wird darauf hingewiesen, dass für den Fweg ebenfalls keine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung erfolgte. Dort steht nämlich ein Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,. Derartige Verkehrszeichen waren jedoch nach Paragraph 104, Absatz 7, StVO bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch danach gültige Straßenverkehrszeichen zu ersetzen. Seit diesem Zeitpunkt brauchen Geschwindigkeitsbeschränkungen, in der nach der ziffernmäßigen Beschreibung die Abkürzung „km“ steht, nicht mehr beachtet werden.
6. Zu prüfen war weiters, ob der Berufungswerber im gegenständlichen Fall wegen einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO statt der im gegenständlichen Fall zur Last gelegten Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zur Verantwortung zu ziehen wäre. Es ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig, eine falsche Übertretungsnorm durch die richtige zu ersetzen oder den Tatbestand durch einzelne Elemente zu ergänzen, wenn insofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung vorliegt. Nicht zulässig ist aber ein Auswechseln der Tat. Ein solches unzulässiges Auswechseln läge hier vor, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Überschreitungen der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einerseits und durch Überschreitungen einer durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit andererseits verschiedene selbständige Delikte gesetzt werden (vgl zB VwGH 15.12.1993, 92/03/0249).6. Zu prüfen war weiters, ob der Berufungswerber im gegenständlichen Fall wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO statt der im gegenständlichen Fall zur Last gelegten Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zur Verantwortung zu ziehen wäre. Es ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig, eine falsche Übertretungsnorm durch die richtige zu ersetzen oder den Tatbestand durch einzelne Elemente zu ergänzen, wenn insofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung vorliegt. Nicht zulässig ist aber ein Auswechseln der Tat. Ein solches unzulässiges Auswechseln läge hier vor, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Überschreitungen der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einerseits und durch Überschreitungen einer durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit andererseits verschiedene selbständige Delikte gesetzt werden vergleiche zB VwGH 15.12.1993, 92/03/0249).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verkehrsbeschränkung, Wiederholung nach Einmündung, VerkehrszeichenZuletzt aktualisiert am
24.08.2018