RS Vfgh 2008/9/26 B1368/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
beobachten
merken

Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art90 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §86 Abs4, §109

Leitsatz

Keine Verletzung des Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung sowiedes Rechts auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Geldstrafewegen Unterlassung der Erteilung von Auskünften über Funkanlagen nachdem Telekommunikationsgesetz 2003; kein Zusammenhang desAuskunftsbegehrens mit einem Verwaltungsstrafverfahren; kein Verstoßder Regelung über die Verpflichtung zur Erteilung allererforderlichen Auskünfte gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Auskunftsbegehren erging unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren.

Das Verwaltungsstrafverfahren, das dem E v 21.06.07, B1082/06 (betr denselben Beschwerdeführer), zugrunde lag, steht in keinem Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall in Beschwerde gezogenen Auskunftsbegehren.

Auch der Umstand, dass nach diesem Auskunftsbegehren ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bzw die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH eingeleitet wurde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Verfassungswidrigkeit des Auskunftsbegehrens.

Das Auskunftsbegehren hatte im vorliegenden Fall allein den Zweck, es den Fernmeldebehörden zu ermöglichen, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung von Funkanlagen nachzukommen. Da sohin kein Zusammenhang zu einem (anhängigen bzw laufenden) Verwaltungsstrafverfahren besteht, enthält das Auskunftsbegehren auch keinen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung. Der Beschwerdeführer wurde folglich mit dem Auskunftsbegehren der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde nicht unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken. Die belangte Behörde hat der Bestimmung des §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003 im vorliegenden Fall keinen dem Art90 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 und Abs2 EMRK widersprechenden und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Hinreichende Bestimmtheit der Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" in §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003.

Die Regelung bezieht sich auf die Aufgabe der Fernmeldebehörden, "Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen". Ihnen sind nach §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003 die für die Erfüllung dieser Aufgabe "erforderlichen" Auskünfte "über die Anlagen und deren Betrieb" zu erteilen. Es handelt sich um Auskünfte, die für die Erfüllung dieses Prüfungsauftrages der Behörden notwendig und im Hinblick auf den Prüfungsauftrag angemessen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Auskunftspflicht, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung,Auslegung verfassungskonforme, fair trial, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1368.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten