RS Vfgh 2008/9/26 B1368/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art90 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §86 Abs4, §109
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung sowie des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Unterlassung der Erteilung von Auskünften über Funkanlagen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003; kein Zusammenhang des Auskunftsbegehrens mit einem Verwaltungsstrafverfahren; kein Verstoß der Regelung über die Verpflichtung zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Auskunftsbegehren erging unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren.

Das Verwaltungsstrafverfahren, das dem E v 21.06.07, B1082/06 (betr denselben Beschwerdeführer), zugrunde lag, steht in keinem Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall in Beschwerde gezogenen Auskunftsbegehren.

Auch der Umstand, dass nach diesem Auskunftsbegehren ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bzw die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH eingeleitet wurde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Verfassungswidrigkeit des Auskunftsbegehrens.

Das Auskunftsbegehren hatte im vorliegenden Fall allein den Zweck, es den Fernmeldebehörden zu ermöglichen, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung von Funkanlagen nachzukommen. Da sohin kein Zusammenhang zu einem (anhängigen bzw laufenden) Verwaltungsstrafverfahren besteht, enthält das Auskunftsbegehren auch keinen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung. Der Beschwerdeführer wurde folglich mit dem Auskunftsbegehren der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde nicht unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken. Die belangte Behörde hat der Bestimmung des §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003 im vorliegenden Fall keinen dem Art90 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 und Abs2 EMRK widersprechenden und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Hinreichende Bestimmtheit der Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" in §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003.

Die Regelung bezieht sich auf die Aufgabe der Fernmeldebehörden, "Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen". Ihnen sind nach §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003 die für die Erfüllung dieser Aufgabe "erforderlichen" Auskünfte "über die Anlagen und deren Betrieb" zu erteilen. Es handelt sich um Auskünfte, die für die Erfüllung dieses Prüfungsauftrages der Behörden notwendig und im Hinblick auf den Prüfungsauftrag angemessen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Auskunftspflicht, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung, Auslegung verfassungskonforme, fair trial, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1368.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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