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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs3 Z1Rechtssatz
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und stellen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und stellen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG dar. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer strafbaren Handlung nach § 99 Abs 1a StVO 1960 mit festgestellter Alkoholisierung des Lenkers von 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt und vom Lenker verschuldetem Verkehrsunfall und dessen rechtskräftiger Bestrafung wegen Fahrerflucht, gegen eine Entziehungszeit der Lenkberechtigung von 10 Monaten keine Bedenken geäußert (VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 mit festgestellter Alkoholisierung des Lenkers von 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt und vom Lenker verschuldetem Verkehrsunfall und dessen rechtskräftiger Bestrafung wegen Fahrerflucht, gegen eine Entziehungszeit der Lenkberechtigung von 10 Monaten keine Bedenken geäußert (VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).
Gegenständlich wurde der Berufungswerberin bei der Begehung des Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht eine Alkoholisierung von 1,54 ‰ Blutalkoholgehalt (entspricht 0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt), somit eine noch höhere Alkoholisierung als im o.a. Vergleichssachverhalt, zur Last gelegt.
Bei der weiteren Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG kommt vorliegend noch als besonders verwerflich hinzu, dass die Berufungswerberin nach der von der Erstbehörde als bestimmte Tatsache gewerteten Alkoholfahrt, trotz ihrer weiter bestehenden beträchtlichen Alkoholisierung (0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ca. eine Stunde später erneut ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.Bei der weiteren Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG kommt vorliegend noch als besonders verwerflich hinzu, dass die Berufungswerberin nach der von der Erstbehörde als bestimmte Tatsache gewerteten Alkoholfahrt, trotz ihrer weiter bestehenden beträchtlichen Alkoholisierung (0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ca. eine Stunde später erneut ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Schließlich sind bei der Wertung auch noch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten der Berufungswerberin zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 mwN). Im vorliegenden Fall ist auch die auf Grund eines ähnlichen Alkoholdeliktes erfolgte zehnmonatige Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin aus den Jahren 1999/2000 als zusätzlich verwerflich zu werten.Schließlich sind bei der Wertung auch noch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten der Berufungswerberin zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 mwN). Im vorliegenden Fall ist auch die auf Grund eines ähnlichen Alkoholdeliktes erfolgte zehnmonatige Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin aus den Jahren 1999 aus 2000, als zusätzlich verwerflich zu werten.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin frühesten zwölf Monate nach Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.
Schlagworte
Heraufsetzung der Entziehungsdauer, Alkohol, FahrerfluchtZuletzt aktualisiert am
26.11.2009