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VerwaltungsverfahrenNorm
UIG §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.5.2008, 2006/07/0083, wurde darauf hingewiesen, dass der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs. 1 Z 4 UIG) nur Anwendung findet, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vgl. dazu Büchele/Ennöckl, UIG -Umweltinformationsgesetz (2005) 51). Der Sachverständige hatte hinsichtlich der Auswirkungen eines Gesteinsabbaues auf ein geplantes Schongebiet ein abgeschlossenes und nicht nur vorläufiges hydrogeologisches Gutachten vorgelegt. Daran ändert nichts, wenn die Behörde im Verfahren zur Erlassung der Schongebietsverordnung noch Ergänzungen des Gutachtens anfordern wird. Es käme einer unzulässigen Ausweitung des Ausnahmegrundes des § 6 Abs 1 Z 4 UIG gleich, würde ein Gutachten erst dann als mitteilungsfähige Umweltinformation gelten, wenn es von der Behörde als so endgültig angesehen wird, dass es einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Eine derart weite Auslegung läuft dem klaren Ziel von Richtlinie und Gesetz auf umfassende Umweltinformation zuwider. In diesem Sinne soll es der Behörde nicht ermöglicht werden, ihre Mitteilungspflicht bei Umweltinformationen durch geringfügige Ergänzungen oder Korrekturen zu unterlaufen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.5.2008, 2006/07/0083, wurde darauf hingewiesen, dass der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG) nur Anwendung findet, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung vergleiche dazu Büchele/Ennöckl, UIG -Umweltinformationsgesetz (2005) 51). Der Sachverständige hatte hinsichtlich der Auswirkungen eines Gesteinsabbaues auf ein geplantes Schongebiet ein abgeschlossenes und nicht nur vorläufiges hydrogeologisches Gutachten vorgelegt. Daran ändert nichts, wenn die Behörde im Verfahren zur Erlassung der Schongebietsverordnung noch Ergänzungen des Gutachtens anfordern wird. Es käme einer unzulässigen Ausweitung des Ausnahmegrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG gleich, würde ein Gutachten erst dann als mitteilungsfähige Umweltinformation gelten, wenn es von der Behörde als so endgültig angesehen wird, dass es einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Eine derart weite Auslegung läuft dem klaren Ziel von Richtlinie und Gesetz auf umfassende Umweltinformation zuwider. In diesem Sinne soll es der Behörde nicht ermöglicht werden, ihre Mitteilungspflicht bei Umweltinformationen durch geringfügige Ergänzungen oder Korrekturen zu unterlaufen.
Schlagworte
Umweltdaten Gutachten fertig abgeschlossen InformationspflichtZuletzt aktualisiert am
02.10.2009