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VerwaltungsverfahrenNorm
UIG §6 Abs1 Z4Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der M Ges.m.b.H. & Co. KG, vertreten durch die H/N und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.11.2008, GZ: FA13A-33.40-12/2008-70, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Landeshauptmann von Steiermark, Fachabteilung 13A, gemäß §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 4 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 5 Abs 3 und 8 Umweltinformationsgesetz (UIG) angewiesen, der Berufungswerberin die bei dieser Behörde aufliegenden Gutachten und sonstiges Faktenmaterial betreffend die Erlassung eines Schongebietes Wz Bergland auszufolgen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Landeshauptmann von Steiermark, Fachabteilung 13A, gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 5, Absatz 3 und 8 Umweltinformationsgesetz (UIG) angewiesen, der Berufungswerberin die bei dieser Behörde aufliegenden Gutachten und sonstiges Faktenmaterial betreffend die Erlassung eines Schongebietes Wz Bergland auszufolgen.
Text
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 06.11.2008 auf Mitteilung von Umweltinformationen abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass einerseits das begehrte Gutachten hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen dem beabsichtigten Gesteinsabbau und dem erforderlichen Schutz der im geplanten Schongebiet liegenden Wassergewinnungen noch nicht vorliege, anderseits aber einer Veröffentlichung dieses Gutachtens ohnedies die Mitteilungsschranke des § 6 Abs 1 Z 4 UIG entgegen stehe, da es sich um eine interne Mitteilung handle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Berufungswerberin bei der Steiermärkischen Landesregierung ein UVP-Verfahren betreffend Gesteinsabbau am Ws angestrengt habe. Im Zuge dieses Verfahrens sei die Berufungswerberin aufgefordert worden, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Bei der Erstellung derselben habe sie erfahren, dass von der belangten Behörde bei Univ. Doz. Dr. P H ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, welches die Auswirkungen eines Gesteinsabbaus auf die Wassergewinnung in diesem Gebiet untersuchen sollte. Da es sich bei diesem Gutachten um ein Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG handle, wäre die belangte Behörde verpflichtet, dieses auszuhändigen. Für den Fall, dass dieses Gutachten noch nicht bei der Behörde vorliege, wäre sie verpflichtet gewesen, das Begehren der Berufungswerberin an den Gutachter weiterzuleiten, da dieser Umweltdaten für die Behörde bereitgehalten hat. Es wurde daher der Antrag gestellt festzustellen, dass der Berufungswerberin das Recht zustehe, vom Landeshauptmann die begehrten Umweltinformationen zu erhalten und diesen in Einem zu verpflichten, dieselben der Berufungswerberin zu übermitteln. In eventu wurde der Antrag gestellt, den Landeshauptmann zu verpflichten, der Berufungswerberin mitzuteilen, wann das Gutachten voraussichtlich fertiggestellt werden wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 1 Z 1 Umweltinformationsgesetz - UIG - ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen. Gemäß § 2 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Zunächst war zu prüfen, ob es sich bei den angeforderten Gutachten und Stellungnahmen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 handelt. Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG 1993 an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 1) aus: Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Weiters heißt es in diesen ErläutRV (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 3 f): Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs Informationen über die Umwelt dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs Informationen über die Umwelt, doch scheint auf Grund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden. (...) Während der Begriff Umweltinformationen der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl Nr 495/1993, umgesetzten Begriff Umweltdaten in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können in § 2 UIG, BGBl Nr 495/1993, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. (...) Durch die in (§ 2) Z 5 genannten Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden. (...) Die Richtlinie 2003/4/EG beinhaltet demnach ein weites Verständnis hinsichtlich des Begriffes Umweltinformationen. Auf Grund dieser weiten Auslegung des Begriffes Umweltinformation sowohl in der Richtlinie als auch im geltenden UIG steht zweifelsfrei fest, dass es sich beim Gutachten Dris. H um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 handelt. Dies wird im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Ebenso verhält es sich bei anderen Gutachten, welche von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Schongebietsverordnung Wz Bergland eingeholt wurden. Anders verhält es sich bei den ebenfalls begehrten Stellungnahmen und Fakten, insbesondere auch deshalb, da diese im Einzelnen nicht benannt sind. Hierzu ist festzuhalten, dass Stellungnahmen in einem Verwaltungsverfahren, wenn sie allgemein- oder privatrechtlicher Natur sind, keine Umweltdaten darstellen und daher der Mitteilungsverpflichtung nicht unterliegen. Handelt es sich jedoch um Stellungnahmen, welche Umweltfakten enthalten, wie insbesondere gutachtliche Äußerungen von Fachabteilungen oder die Mitteilung fachlicher Gegebenheiten und Unterlagen durch Wasserberechtigte, Körperschaften etc., sind diese als Umweltdaten anzusehen und unterliegen daher grundsätzlich dem Rechtsregime des UIG. Sofern nicht Mitteilungsschranken im Sinne des § 5 UIG gegeben sind - darauf wird im folgenden noch eingegangen werden - hätte daher die Behörde, falls ihr nicht klar war, welche Daten sie zur Verfügung stellen sollte, gemäß § 5 Abs 1 UIG die Antragstellerin zu einer Präzisierung auffordern müssen. Allein dadurch, dass die belangte Behörde über eine Mitteilung von bei ihr sonst aufliegenden Gutachten und Umweltfakten keine Aussage getroffen und auch eine Präzisierung des Antrages vom 06.11.2008 nicht gefordert hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Wie oben ausgeführt verweigerte die belangte Behörde die Herausgabe des Gutachtens Dris. H deshalb, da es ihr noch nicht vorgelegen sei, wobei sie jedoch gleichzeitig hinzufügte, dass sie es auch bei Vorliegen nicht vor Erlassung der Verordnung veröffentlichen werde, da es sich um eine interne Mitteilung handle. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des ablehnenden Bescheides das Gutachten schon vorgelegen sein muss. Nach eigener Mitteilung wurde ihr dieses Gutachten am 25.11.2008 vorgelegt. Da der Bescheid von der Post am 01.12.2008 zur Beförderung übernommen wurde, verblieben somit zumindest 4 Arbeitstage, an denen die Behörde auf die neue Situation reagieren hätte können und müssen. Dies hatte jedoch die belangte Behörde, wie sie im Bescheid festhält, gar nicht vor, da es sich ihres Erachtens nach beim Gutachten um eine interne Mitteilung handelt, welche den Mitteilungsschranken des § 6 Abs 1 UIG unterliegt. Dazu wurde von der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Judikatur des UVS Tirol vom 03.04.2006, 2006/25/0609-1 und insbesondere des VwGH vom 29.05.2008, 2006/07/0083, richtig aufgezeigt, dass unter interen Mitteilungen Weisungen, Anordnungen oder die Behandlung organisatorischer Fragen zu verstehen sind. Im zitierten Erkenntnis wies der VwGH darauf hin, dass der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 UIG (Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten) nur Anwendung finde, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet seien. Maßgebend sei ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig sei, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vgl. dazu Büchele/Ennöckl, UIG -Umweltinformationsgesetz (2005) 51). Im Zuge der Vorbereitung der vorliegenden Entscheidung änderte die belangte Behörde ihre Argumentationslinie, indem sie in ihrer Mitteilung vom 11.02.2009 behauptete, das Gutachten Dris. H sei noch nicht fertig, da noch Ergänzungen notwendig seien. Sie hat jedoch in keiner Weise dargelegt, inwieweit noch Ergänzungen erforderlich seien. Dazu ist festzustellen, dass diese Argumentation ins Leere geht. Doz. Dr. H hat ein abgeschlossenes und nicht nur vorläufiges Gutachten vorgelegt. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Entscheidungsfindung durch die Behörde noch Ergänzungen gefordert werden. Es käme einer unzulässigen Ausweitung des Ausnahmegrundes des § 6 Abs 1 Z 4 gleich, würde ein Gutachten erst dann als mitteilungsfähige Umweltinformation angesehen werden, wenn es von der Behörde als endgültig angesehen wird, sodass es einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Für eine derart weite Auslegung bietet das UIG keinen Raum und würde dem klaren Ziel von Richtlinie und Gesetz auf umfassende Umweltinformation zuwider laufen, da es einer mitteilungspflichtigen Behörde immer möglich wäre, noch geringfügige Ergänzungen oder Korrekturen zu fordern. Dadurch könnte die Mitteilungspflicht unterlaufen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, der Berufungswerberin alle Gutachten und relevanten Umweltfakten, welche im Zuge des Verfahrens auf Verordnung eines Schongebietes Wz Bergland erstellt oder gesammelt wurden und bei ihr aufliegen oder auch bei anderen Stellen, z.B. der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung, für sie bereitgehalten werden, auszufolgen.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 06.11.2008 auf Mitteilung von Umweltinformationen abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass einerseits das begehrte Gutachten hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen dem beabsichtigten Gesteinsabbau und dem erforderlichen Schutz der im geplanten Schongebiet liegenden Wassergewinnungen noch nicht vorliege, anderseits aber einer Veröffentlichung dieses Gutachtens ohnedies die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG entgegen stehe, da es sich um eine interne Mitteilung handle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Berufungswerberin bei der Steiermärkischen Landesregierung ein UVP-Verfahren betreffend Gesteinsabbau am Ws angestrengt habe. Im Zuge dieses Verfahrens sei die Berufungswerberin aufgefordert worden, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Bei der Erstellung derselben habe sie erfahren, dass von der belangten Behörde bei Univ. Doz. Dr. P H ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, welches die Auswirkungen eines Gesteinsabbaus auf die Wassergewinnung in diesem Gebiet untersuchen sollte. Da es sich bei diesem Gutachten um ein Umweltdatum im Sinne des Paragraph 2, UIG handle, wäre die belangte Behörde verpflichtet, dieses auszuhändigen. Für den Fall, dass dieses Gutachten noch nicht bei der Behörde vorliege, wäre sie verpflichtet gewesen, das Begehren der Berufungswerberin an den Gutachter weiterzuleiten, da dieser Umweltdaten für die Behörde bereitgehalten hat. Es wurde daher der Antrag gestellt festzustellen, dass der Berufungswerberin das Recht zustehe, vom Landeshauptmann die begehrten Umweltinformationen zu erhalten und diesen in Einem zu verpflichten, dieselben der Berufungswerberin zu übermitteln. In eventu wurde der Antrag gestellt, den Landeshauptmann zu verpflichten, der Berufungswerberin mitzuteilen, wann das Gutachten voraussichtlich fertiggestellt werden wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Umweltinformationsgesetz - UIG - ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen. Gemäß Paragraph 2, UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Zunächst war zu prüfen, ob es sich bei den angeforderten Gutachten und Stellungnahmen um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, handelt. Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG 1993 an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 1) aus: Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Weiters heißt es in diesen ErläutRV (ErläutRV 641 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 3 f): Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs Informationen über die Umwelt dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs Informationen über die Umwelt, doch scheint auf Grund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden. (...) Während der Begriff Umweltinformationen der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, Bundesgesetzblatt Nr 495 aus 1993,, umgesetzten Begriff Umweltdaten in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können in Paragraph 2, UIG, Bundesgesetzblatt Nr 495 aus 1993,, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, Bundesgesetzblatt 495 aus 1993,, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Ziffer eins, zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. (...) Durch die in (Paragraph 2,) Ziffer 5, genannten Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden. (...) Die Richtlinie 2003/4/EG beinhaltet demnach ein weites Verständnis hinsichtlich des Begriffes Umweltinformationen. Auf Grund dieser weiten Auslegung des Begriffes Umweltinformation sowohl in der Richtlinie als auch im geltenden UIG steht zweifelsfrei fest, dass es sich beim Gutachten Dris. H um eine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, handelt. Dies wird im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Ebenso verhält es sich bei anderen Gutachten, welche von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Schongebietsverordnung Wz Bergland eingeholt wurden. Anders verhält es sich bei den ebenfalls begehrten Stellungnahmen und Fakten, insbesondere auch deshalb, da diese im Einzelnen nicht benannt sind. Hierzu ist festzuhalten, dass Stellungnahmen in einem Verwaltungsverfahren, wenn sie allgemein- oder privatrechtlicher Natur sind, keine Umweltdaten darstellen und daher der Mitteilungsverpflichtung nicht unterliegen. Handelt es sich jedoch um Stellungnahmen, welche Umweltfakten enthalten, wie insbesondere gutachtliche Äußerungen von Fachabteilungen oder die Mitteilung fachlicher Gegebenheiten und Unterlagen durch Wasserberechtigte, Körperschaften etc., sind diese als Umweltdaten anzusehen und unterliegen daher grundsätzlich dem Rechtsregime des UIG. Sofern nicht Mitteilungsschranken im Sinne des Paragraph 5, UIG gegeben sind - darauf wird im folgenden noch eingegangen werden - hätte daher die Behörde, falls ihr nicht klar war, welche Daten sie zur Verfügung stellen sollte, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UIG die Antragstellerin zu einer Präzisierung auffordern müssen. Allein dadurch, dass die belangte Behörde über eine Mitteilung von bei ihr sonst aufliegenden Gutachten und Umweltfakten keine Aussage getroffen und auch eine Präzisierung des Antrages vom 06.11.2008 nicht gefordert hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Wie oben ausgeführt verweigerte die belangte Behörde die Herausgabe des Gutachtens Dris. H deshalb, da es ihr noch nicht vorgelegen sei, wobei sie jedoch gleichzeitig hinzufügte, dass sie es auch bei Vorliegen nicht vor Erlassung der Verordnung veröffentlichen werde, da es sich um eine interne Mitteilung handle. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des ablehnenden Bescheides das Gutachten schon vorgelegen sein muss. Nach eigener Mitteilung wurde ihr dieses Gutachten am 25.11.2008 vorgelegt. Da der Bescheid von der Post am 01.12.2008 zur Beförderung übernommen wurde, verblieben somit zumindest 4 Arbeitstage, an denen die Behörde auf die neue Situation reagieren hätte können und müssen. Dies hatte jedoch die belangte Behörde, wie sie im Bescheid festhält, gar nicht vor, da es sich ihres Erachtens nach beim Gutachten um eine interne Mitteilung handelt, welche den Mitteilungsschranken des Paragraph 6, Absatz eins, UIG unterliegt. Dazu wurde von der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Judikatur des UVS Tirol vom 03.04.2006, 2006/25/0609-1 und insbesondere des VwGH vom 29.05.2008, 2006/07/0083, richtig aufgezeigt, dass unter interen Mitteilungen Weisungen, Anordnungen oder die Behandlung organisatorischer Fragen zu verstehen sind. Im zitierten Erkenntnis wies der VwGH darauf hin, dass der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG (Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten) nur Anwendung finde, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet seien. Maßgebend sei ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig sei, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung vergleiche dazu Büchele/Ennöckl, UIG -Umweltinformationsgesetz (2005) 51). Im Zuge der Vorbereitung der vorliegenden Entscheidung änderte die belangte Behörde ihre Argumentationslinie, indem sie in ihrer Mitteilung vom 11.02.2009 behauptete, das Gutachten Dris. H sei noch nicht fertig, da noch Ergänzungen notwendig seien. Sie hat jedoch in keiner Weise dargelegt, inwieweit noch Ergänzungen erforderlich seien. Dazu ist festzustellen, dass diese Argumentation ins Leere geht. Doz. Dr. H hat ein abgeschlossenes und nicht nur vorläufiges Gutachten vorgelegt. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Entscheidungsfindung durch die Behörde noch Ergänzungen gefordert werden. Es käme einer unzulässigen Ausweitung des Ausnahmegrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, gleich, würde ein Gutachten erst dann als mitteilungsfähige Umweltinformation angesehen werden, wenn es von der Behörde als endgültig angesehen wird, sodass es einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Für eine derart weite Auslegung bietet das UIG keinen Raum und würde dem klaren Ziel von Richtlinie und Gesetz auf umfassende Umweltinformation zuwider laufen, da es einer mitteilungspflichtigen Behörde immer möglich wäre, noch geringfügige Ergänzungen oder Korrekturen zu fordern. Dadurch könnte die Mitteilungspflicht unterlaufen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, der Berufungswerberin alle Gutachten und relevanten Umweltfakten, welche im Zuge des Verfahrens auf Verordnung eines Schongebietes Wz Bergland erstellt oder gesammelt wurden und bei ihr aufliegen oder auch bei anderen Stellen, z.B. der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung, für sie bereitgehalten werden, auszufolgen.
Schlagworte
Umweltdaten Gutachten fertig abgeschlossen InformationspflichtZuletzt aktualisiert am
02.10.2009