TE Uvs Bescheid 2009/3/24 30.6-75/2009

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

TiertransportG §21 Abs1 Z4
VO (EG) Nr 1/2005 Art3 litc
EG-VO Nr 1/2005 Art3 litc
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J B, vertreten durch K & H, Rechtsanwälte OG, Kg, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2009, GZ.: 15.1 36407/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von €Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J B, vertreten durch K & H, Rechtsanwälte OG, Kg, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2009, GZ.: 15.1 36407 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von €

10,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1.) dahingehend präzisiert, als der Ausspruch, wonach dabei den Tieren unnötige Leiden zugefügt wurden, obwohl niemand eine Tierbeförderung durchführen dürfe, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, entfällt. Im Weiteren wird der Spruch dahingehend präzisiert, dass bei zumindest drei Rinder (Stiere) auf dem Anhänger im unteren vorderen Abteil und zumindest drei Rinder (Stiere) auf dem Anhänger im oberen vorderen Abteil die Raumhöhe nicht ausreichend war, die Tiere konnten den Kopf nicht heben, da sie mit Stirnbereich an der Decke anstanden. Bei den verletzten Rechtsvorschriften handelt es sich um § 21 Abs 1 Z 4 Tiertransportgesetz iVm Artikel 3 lit g VO (EG) Nr. 1/2005. Die Geldstrafe wird gemäß § 21 Abs 1 Z 4 Tiertransportgesetz verhängt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Der Verfallsausspruch über den Betrag in der Höhe von € 250,00 wird gemäß § 37a Abs 5 VStG zur Gänze aufgehoben.10,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1.) dahingehend präzisiert, als der Ausspruch, wonach dabei den Tieren unnötige Leiden zugefügt wurden, obwohl niemand eine Tierbeförderung durchführen dürfe, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, entfällt. Im Weiteren wird der Spruch dahingehend präzisiert, dass bei zumindest drei Rinder (Stiere) auf dem Anhänger im unteren vorderen Abteil und zumindest drei Rinder (Stiere) auf dem Anhänger im oberen vorderen Abteil die Raumhöhe nicht ausreichend war, die Tiere konnten den Kopf nicht heben, da sie mit Stirnbereich an der Decke anstanden. Bei den verletzten Rechtsvorschriften handelt es sich um Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 1 aus 2005,. Die Geldstrafe wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Tiertransportgesetz verhängt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Der Verfallsausspruch über den Betrag in der Höhe von € 250,00 wird gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG zur Gänze aufgehoben.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: Zeit: 24.10.2008 10.05 Uhr Ort: Gemeinde Frohnleiten, auf der S 35/Freiland, StrKm 27.55 betroffenes KFZ: LKW (A)

betroffenes KFZ: Anhänger

1. Übertretung

Sie haben als LenkerIn mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und wurde dabei den Tieren unnötige Leiden zugefügt, obwohl niemand eine Tierbeförderung durchführen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger unten im vorderen Abteil und 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger oben im vorderen Abteil verladen waren. Die Raumhöhe war nicht ausreichend, die Tiere konnten den Kopf nicht heben, da sie mit dem Stirnbereich an der Decke anstanden. Somit war keine ausreichende Standhöhe gegeben. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 21 Abs. 1 Ziffer 1 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 3 VO (EG) 1/2005 Geldstrafe: €Sie haben als LenkerIn mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und wurde dabei den Tieren unnötige Leiden zugefügt, obwohl niemand eine Tierbeförderung durchführen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger unten im vorderen Abteil und 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger oben im vorderen Abteil verladen waren. Die Raumhöhe war nicht ausreichend, die Tiere konnten den Kopf nicht heben, da sie mit dem Stirnbereich an der Decke anstanden. Somit war keine ausreichende Standhöhe gegeben. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 1 Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, VO (EG) 1 aus 2005, Geldstrafe: €

350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 21 Abs. 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007 2. Übertretung Sie haben als LenkerIn mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt, und haben Sie das Wohlbefinden der Tiere nicht regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 8 Stk. Rinder (LKW) u. 21 Stk. Rinder (Anhänger) transportiert wurden. In beiden Transportmittel wurde als Einstreu Sägespäne in nicht ausreichender Menge verwendet. Dadurch konnten die Exkremente nicht ausreichend absorbiert werden. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 21 Abs. 1 Ziffer 6 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 3 lit f VO (EG) 1/2005 Geldstrafe: € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 21 Abs. 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007 3. Übertretung Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs 6 KFG des Anhängers von 4 Meter durch die Beladung um 17 cm überschritten wurde. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i. V.m. § 101 Abs. 1 lit b KFG Geldstrafe: € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 134 Abs. 1 KFG Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe, zu bezahlen.350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: Paragraph 21, Absatz eins, Schlusssatz Tiertransportgesetz Bundesgesetzblatt 54 aus 2007, 2. Übertretung Sie haben als LenkerIn mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt, und haben Sie das Wohlbefinden der Tiere nicht regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 8 Stk. Rinder (LKW) u. 21 Stk. Rinder (Anhänger) transportiert wurden. In beiden Transportmittel wurde als Einstreu Sägespäne in nicht ausreichender Menge verwendet. Dadurch konnten die Exkremente nicht ausreichend absorbiert werden. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Litera f, VO (EG) 1 aus 2005, Geldstrafe: € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: Paragraph 21, Absatz eins, Schlusssatz Tiertransportgesetz Bundesgesetzblatt 54 aus 2007, 3. Übertretung Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, KFG des Anhängers von 4 Meter durch die Beladung um 17 cm überschritten wurde. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 102, Absatz eins, KFG i. römisch fünf.m. Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, KFG Geldstrafe: € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe, zu bezahlen.

Verfahrenskosten: € 78,00 Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: € 858,00 Achtung! Der vorgeschriebene Betrag ist nicht zur Gänze zu bezahlen, da von Ihnen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 250,-- einbehalten wurde. Dieser Betrag wird gemäß § 37 Abs. 5 VStG zugunsten dieses Verfahrens für verfallen erklärt. Es sind daher noch € 608,- zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht. Das Rechtsmittel richtete sich ausdrücklich nur gegen Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit b KFG) wurde kein Widerspruch (keine Berufung) erhoben. Der Berufungswerber führte im Weiteren aus, dass in Artikel 3g der VO (EG) 1/2005 keine genauen Angaben in Zentimeter definiert seien und er davon ausgehe, dass die von ihm transportierten Tiere genügend Platz und Standhöhe gehabt hätten. Die zum Beweis vorgelegten Fotos würden nicht anerkannt werden. Ein Foto könne nie über eine angemessene Luftzirkulation Auskunft geben. Der Arzt am Schlachthof, der die vorgeschriebenen Transportkontrollen durchgeführt habe, habe die Raumhöhe für in Ordnung befunden. Das gleiche gelte auch für den Einstreu. Den transportierten Tieren sei in keinster Weise während des Transportes ein Leid zugefügt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 24.02.2010 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seiner anwaltlichen Vertreterin sowie der Zeugin Dr. G O und des Zeugen Jn D sowie eine weitere öffentlich, mündliche Verhandlung am 16.03.2010 in Anwesenheit des Berufungswerbers, seiner anwaltlichen Vertreterin unter Beiziehung der Zeugen GI Je S und Dr. H Le durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlungen und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgenderVerfahrenskosten: € 78,00 Gemäß: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: € 858,00 Achtung! Der vorgeschriebene Betrag ist nicht zur Gänze zu bezahlen, da von Ihnen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 250,-- einbehalten wurde. Dieser Betrag wird gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG zugunsten dieses Verfahrens für verfallen erklärt. Es sind daher noch € 608,- zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht. Das Rechtsmittel richtete sich ausdrücklich nur gegen Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, KFG) wurde kein Widerspruch (keine Berufung) erhoben. Der Berufungswerber führte im Weiteren aus, dass in Artikel 3g der VO (EG) 1 aus 2005, keine genauen Angaben in Zentimeter definiert seien und er davon ausgehe, dass die von ihm transportierten Tiere genügend Platz und Standhöhe gehabt hätten. Die zum Beweis vorgelegten Fotos würden nicht anerkannt werden. Ein Foto könne nie über eine angemessene Luftzirkulation Auskunft geben. Der Arzt am Schlachthof, der die vorgeschriebenen Transportkontrollen durchgeführt habe, habe die Raumhöhe für in Ordnung befunden. Das gleiche gelte auch für den Einstreu. Den transportierten Tieren sei in keinster Weise während des Transportes ein Leid zugefügt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 24.02.2010 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seiner anwaltlichen Vertreterin sowie der Zeugin Dr. G O und des Zeugen Jn D sowie eine weitere öffentlich, mündliche Verhandlung am 16.03.2010 in Anwesenheit des Berufungswerbers, seiner anwaltlichen Vertreterin unter Beiziehung der Zeugen GI Je S und Dr. H Le durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlungen und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender

Sachverhalt festgestellt: Vorerst ist festzuhalten, dass Punkt

3.) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht bekämpft wird und ist dieser Teil des Straferkenntnisses somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser den tatgegenständlichen Tiertransport, bestehend aus dem LKW, Kennzeichen sowie dem Anhänger, Kennzeichen am 24.10.2008 gelenkt. Der Tiertransport wurde in Niederösterreich mit Rindern (Stieren) beladen. Am LKW wurden 8 Stiere transportiert, am Anhänger wurden weitere 21 Stiere transportiert, wobei die Tiere am Anhänger auf zwei Stockwerke mit jeweils zwei Abteilen aufgeteilt wurden. Im unteren Stockwerk befanden sich im vorderen Abteil 5 Stiere und im hinteren Abteil 6 Stiere. Im oberen Stockwerk befanden sich im vorderen Abteil 5 Stiere und im hinteren Abteil ebenfalls 5 Stiere. Bei der Beladung der Stiere in Niederösterreich war auch der Arbeitgeber des Berufungswerbers, Herr D, zugegen und hat dem Berufungswerber bei der Beladung geholfen. Es sind damals um 05.20 Uhr beim Betrieb He in Neulengbach 10 Rinder sowie um 06.00 Uhr beim Betrieb Gr in Perschling 11 Rinder und um 07.00 Uhr beim Betrieb Br in Böheimkirchen 8 Rinder verladen worden. Bei der Beladung wurde darauf geachtet, dass bei den Stieren zwischen 10 und 15 cm Freiraum vom Rücken der Tiere bis zur Decke vorhanden war. Jedenfalls ist keines der Tiere mit dem Rücken an der Decke des Transportfahrzeuges angestanden und zwar weder beim LKW noch beim Anhänger. Wenn die Tiere den Kopf gehoben haben, sind sie mit diesem an der Decke angestanden. Beim Anhänger ist vorerst die obere Etage beladen worden, welche dann hydraulisch hochgefahren wurde und sind dann die Tiere beim Anhänger in der unteren Etage geladen worden. Das Dach des Anhängers kann hydraulisch höher gestellt werden. Als Einstreu sind damals Sägespäne verwendet worden. Pro Ebene des Tiertransportes sind zwei bis drei Scheibtruhen Sägespäne in das Transportfahrzeug hineingestreut worden. Aus der Erinnerung konnte der Berufungswerber nicht mehr sagen, ob die Sägespäne damals frisch oder schon älter, d.h. relativ trocken, waren. Trockene Sägespäne saugen Kot und Urin besser auf. Die Sägespäne sind auf die einzelnen Abteile gleichmäßig verteilt worden und waren die Böden ca. 2 bis 3 cm hoch mit Sägespänen bedeckt. Den Tiertransport selbst hat der Berufungswerber alleine durchgeführt und war sein Ziel die Firma M beim Schlachthof in Graz. Während der Fahrt hat der Berufungswerber keine Änderungen am Transportfahrzeug vorgenommen. Er hat auch keine weiteren Sägespäne eingestreut. Die voraussichtliche Beförderungsdauer von der ersten Beladung bis zum Schlachthof in Graz hätte ca. 5 1/2 bis 6 Stunden gedauert. Der Berufungswerber ist dann während der Fahrt im Bereich der Gemeinde Frohnleiten um ca. 10.05 Uhr des 24.10.2008 auf der S 35 von der Polizei angehalten worden und ist eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Eine Tierärztin hat in weiterer Folge das Transportfahrzeug mittels einer Leiter näher kontrolliert. Die Tierärztin ist sowohl am LKW als auch beim Anhänger auf die Leiter gestiegen und hat durch die Lüftungsschlitze an den Fahrzeugen oben hineingeschaut. Die Tierärztin hat die Höhe und zwar die Raumhöhe beim Anhänger beanstandet. Sie teilte dem Berufungswerber mit, dass die Tiere einen Freiraum von ca. 30 cm über ihrem Widerrist (Rücken) benötigen würden. Die Tierärztin hat gesagt, dass dies beim Anhänger nicht der Fall sei. Beim LKW war alles in Ordnung. Die Tierärztin hat auch den Einstreu kritisiert und zwar dass zu wenig Einstreu vorhanden sei. Die Tierärztin hat gestört, dass in der Mitte der Bodenplatten der drei Ebenen beim Transportfahrzeug jeweils der Boden durchgeschaut hat. Der vorhandene Einstreu war durch Kot und Urin stark durchfeuchtet. Der Tiertransport durfte dann unverändert weiterfahren und ist der Berufungswerber nach ca. 30 bis 40 Minuten Fahrzeit beim Schlachthof in Graz eingelangt. Beim Abladen der Tiere wurden diese von einem Tierarzt kontrolliert. Dieser hat damals nichts weiter beanstandet. Der Berufungswerber verwies ergänzend darauf, dass neben den Lüftungsschlitzen am Transportfahrzeug sowohl am LKW als auch am Anhänger Ventilatoren montiert waren. Es stand pro Abteil je ein Ventilator zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin Dr. O ist der gegenständliche Tiertransport am 24.10.2008 um ca. 10.05 Uhr von der Polizei im Bereich der Gemeinde Frohnleiten, S 35, Höhe StrKm 27.55 angehalten worden. Die Zeugin hat in ihrer Funktion als Amtstierärztin den Tiertransport hinsichtlich Einhaltung der Tiertransportbestimmungen kontrolliert. Der Berufungswerber war damals für den Tiertransport verantwortlich. Die Zeugin hat sowohl den LKW als auch den Anhänger näher kontrolliert, wobei sie auch eine Leiter benutzt hat. Sie ist also sowohl beim LKW als auch beim Anhänger mit Hilfe der Leiter seitlich hinauf gestiegen und hat durch die Lüftungsschlitze in das Innere der beiden Transportfahrzeuge geblickt. Die Raumhöhe war so weit beim LKW in Ordnung, ebenso das Platzangebot. Am Anhänger hat es hinsichtlich der Raumhöhe bei beiden Etagen des Anhängers, also bei allen vier Abteilen ein Problem gegeben. Im Genaueren konnte die Zeugin feststellen, dass mehr als die Hälfte der Tiere mit ihren Köpfen, wenn die Tiere diese erhoben haben, an der Decke angestanden sind. Dieser Zustand hat sich in beiden Ebenen und bei allen vier Abteilen des Anhängers gleich dargestellt. Die Zeugin hat auch Fotos gemacht und ist auf diesen durch den Lichteinfall ersichtlich, dass es damals relativ dunkel in den einzelnen Abteilen gewesen ist. Dies ist ein Zeichen dafür, dass einfach von der Raumhöhe zu wenig Freiraum über den Tieren vorhanden war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Echtheit der vorgelegten Fotos vom Berufungswerber nicht bestritten wurde. Wie die Zeugin weiters ausführte, soll die Raumhöhe (Standhöhe) der Bewegungsfreiheit der Tiere während des Transportes dienen. Mindestens genauso wichtig sind die klimatischen Bedingungen im Transportfahrzeug. Wenn oberhalb der Tiere praktisch kein Freiraum vorhanden ist, sammeln sich die Schadgase (Ausdünstungen, Harn, Kot, etc.) im Fahrzeug und können nicht abfließen. Wie die Zeugin angab, hatten die transportierten Tiere eine unterschiedliche Größe und konnten die größeren Stiere zwar aufrecht stehen, jedoch war die Raumhöhe nicht ausreichend, weil beim Heben des Kopfes oder beim Krümmen des Rückens die Stiere an der Decke angestanden ist. Eine Verletzung oder Überhitzung der Tiere konnte die Zeugin nicht feststellen, ebenso dass die Tiere etwaig Schmerzen gehabt hätten. Ein Wohlbefinden der Tiere war allerdings nicht gegeben. Betreffend des Einstreus hat es laut den Ausführungen der Zeugin sowohl am LKW als auch beim Anhänger Probleme gegeben. Es hat sich im gegenständlichen Fall um keinen Langstreckentransport gehandelt. Allerdings hätte auch bei einem Kurzstreckentransport ein rutschfester Boden gegeben sein müssen. Die Tiere haben damals natürlich Kot und Harn abgesetzt und war der Boden dementsprechend matschig. Um die Exkremente aufzusaugen und zwar ausreichend, muss genügend Einstreu in die Fahrzeuge gegeben werden. Es war damals zwar Einstreu vorhanden, der allerdings durchfeuchtet (durchsaftet) war und war damit der Boden erst recht rutschig. Im Weiteren verwies die Zeugin auf Befund und Gutachten, erstellt am 27.10.2008, betreffend der gegenständlich am 24.10.2008 durchgeführten Tiertransportkontrolle. Befund Anlässlich einer Anhaltung eines Rindertransportes durch die LVA Stmk. am 24.10.2008 um 10 Uhr 05 an der S 35 (in Höhe Parkplatz Frohnleiten in Fahrtrichtung Graz) hat ATA Dr. G O ebendort eine Tiertransportkontrolle durchgeführt. Unterlagen: Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 (BGBl. I Nr. 54/2007) sowie die Checkliste für Tiertransportkontrollen der FA8C - Veterinärwesen. Ergebnis der Dokumentenprüfung: Herkunft/3.) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht bekämpft wird und ist dieser Teil des Straferkenntnisses somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser den tatgegenständlichen Tiertransport, bestehend aus dem LKW, Kennzeichen sowie dem Anhänger, Kennzeichen am 24.10.2008 gelenkt. Der Tiertransport wurde in Niederösterreich mit Rindern (Stieren) beladen. Am LKW wurden 8 Stiere transportiert, am Anhänger wurden weitere 21 Stiere transportiert, wobei die Tiere am Anhänger auf zwei Stockwerke mit jeweils zwei Abteilen aufgeteilt wurden. Im unteren Stockwerk befanden sich im vorderen Abteil 5 Stiere und im hinteren Abteil 6 Stiere. Im oberen Stockwerk befanden sich im vorderen Abteil 5 Stiere und im hinteren Abteil ebenfalls 5 Stiere. Bei der Beladung der Stiere in Niederösterreich war auch der Arbeitgeber des Berufungswerbers, Herr D, zugegen und hat dem Berufungswerber bei der Beladung geholfen. Es sind damals um 05.20 Uhr beim Betrieb He in Neulengbach 10 Rinder sowie um 06.00 Uhr beim Betrieb Gr in Perschling 11 Rinder und um 07.00 Uhr beim Betrieb Br in Böheimkirchen 8 Rinder verladen worden. Bei der Beladung wurde darauf geachtet, dass bei den Stieren zwischen 10 und 15 cm Freiraum vom Rücken der Tiere bis zur Decke vorhanden war. Jedenfalls ist keines der Tiere mit dem Rücken an der Decke des Transportfahrzeuges angestanden und zwar weder beim LKW noch beim Anhänger. Wenn die Tiere den Kopf gehoben haben, sind sie mit diesem an der Decke angestanden. Beim Anhänger ist vorerst die obere Etage beladen worden, welche dann hydraulisch hochgefahren wurde und sind dann die Tiere beim Anhänger in der unteren Etage geladen worden. Das Dach des Anhängers kann hydraulisch höher gestellt werden. Als Einstreu sind damals Sägespäne verwendet worden. Pro Ebene des Tiertransportes sind zwei bis drei Scheibtruhen Sägespäne in das Transportfahrzeug hineingestreut worden. Aus der Erinnerung konnte der Berufungswerber nicht mehr sagen, ob die Sägespäne damals frisch oder schon älter, d.h. relativ trocken, waren. Trockene Sägespäne saugen Kot und Urin besser auf. Die Sägespäne sind auf die einzelnen Abteile gleichmäßig verteilt worden und waren die Böden ca. 2 bis 3 cm hoch mit Sägespänen bedeckt. Den Tiertransport selbst hat der Berufungswerber alleine durchgeführt und war sein Ziel die Firma M beim Schlachthof in Graz. Während der Fahrt hat der Berufungswerber keine Änderungen am Transportfahrzeug vorgenommen. Er hat auch keine weiteren Sägespäne eingestreut. Die voraussichtliche Beförderungsdauer von der ersten Beladung bis zum Schlachthof in Graz hätte ca. 5 1/2 bis 6 Stunden gedauert. Der Berufungswerber ist dann während der Fahrt im Bereich der Gemeinde Frohnleiten um ca. 10.05 Uhr des 24.10.2008 auf der S 35 von der Polizei angehalten worden und ist eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Eine Tierärztin hat in weiterer Folge das Transportfahrzeug mittels einer Leiter näher kontrolliert. Die Tierärztin ist sowohl am LKW als auch beim Anhänger auf die Leiter gestiegen und hat durch die Lüftungsschlitze an den Fahrzeugen oben hineingeschaut. Die Tierärztin hat die Höhe und zwar die Raumhöhe beim Anhänger beanstandet. Sie teilte dem Berufungswerber mit, dass die Tiere einen Freiraum von ca. 30 cm über ihrem Widerrist (Rücken) benötigen würden. Die Tierärztin hat gesagt, dass dies beim Anhänger nicht der Fall sei. Beim LKW war alles in Ordnung. Die Tierärztin hat auch den Einstreu kritisiert und zwar dass zu wenig Einstreu vorhanden sei. Die Tierärztin hat gestört, dass in der Mitte der Bodenplatten der drei Ebenen beim Transportfahrzeug jeweils der Boden durchgeschaut hat. Der vorhandene Einstreu war durch Kot und Urin stark durchfeuchtet. Der Tiertransport durfte dann unverändert weiterfahren und ist der Berufungswerber nach ca. 30 bis 40 Minuten Fahrzeit beim Schlachthof in Graz eingelangt. Beim Abladen der Tiere wurden diese von einem Tierarzt kontrolliert. Dieser hat damals nichts weiter beanstandet. Der Berufungswerber verwies ergänzend darauf, dass neben den Lüftungsschlitzen am Transportfahrzeug sowohl am LKW als auch am Anhänger Ventilatoren montiert waren. Es stand pro Abteil je ein Ventilator zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin Dr. O ist der gegenständliche Tiertransport am 24.10.2008 um ca. 10.05 Uhr von der Polizei im Bereich der Gemeinde Frohnleiten, S 35, Höhe StrKm 27.55 angehalten worden. Die Zeugin hat in ihrer Funktion als Amtstierärztin den Tiertransport hinsichtlich Einhaltung der Tiertransportbestimmungen kontrolliert. Der Berufungswerber war damals für den Tiertransport verantwortlich. Die Zeugin hat sowohl den LKW als auch den Anhänger näher kontrolliert, wobei sie auch eine Leiter benutzt hat. Sie ist also sowohl beim LKW als auch beim Anhänger mit Hilfe der Leiter seitlich hinauf gestiegen und hat durch die Lüftungsschlitze in das Innere der beiden Transportfahrzeuge geblickt. Die Raumhöhe war so weit beim LKW in Ordnung, ebenso das Platzangebot. Am Anhänger hat es hinsichtlich der Raumhöhe bei beiden Etagen des Anhängers, also bei allen vier Abteilen ein Problem gegeben. Im Genaueren konnte die Zeugin feststellen, dass mehr als die Hälfte der Tiere mit ihren Köpfen, wenn die Tiere diese erhoben haben, an der Decke angestanden sind. Dieser Zustand hat sich in beiden Ebenen und bei allen vier Abteilen des Anhängers gleich dargestellt. Die Zeugin hat auch Fotos gemacht und ist auf diesen durch den Lichteinfall ersichtlich, dass es damals relativ dunkel in den einzelnen Abteilen gewesen ist. Dies ist ein Zeichen dafür, dass einfach von der Raumhöhe zu wenig Freiraum über den Tieren vorhanden war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Echtheit der vorgelegten Fotos vom Berufungswerber nicht bestritten wurde. Wie die Zeugin weiters ausführte, soll die Raumhöhe (Standhöhe) der Bewegungsfreiheit der Tiere während des Transportes dienen. Mindestens genauso wichtig sind die klimatischen Bedingungen im Transportfahrzeug. Wenn oberhalb der Tiere praktisch kein Freiraum vorhanden ist, sammeln sich die Schadgase (Ausdünstungen, Harn, Kot, etc.) im Fahrzeug und können nicht abfließen. Wie die Zeugin angab, hatten die transportierten Tiere eine unterschiedliche Größe und konnten die größeren Stiere zwar aufrecht stehen, jedoch war die Raumhöhe nicht ausreichend, weil beim Heben des Kopfes oder beim Krümmen des Rückens die Stiere an der Decke angestanden ist. Eine Verletzung oder Überhitzung der Tiere konnte die Zeugin nicht feststellen, ebenso dass die Tiere etwaig Schmerzen gehabt hätten. Ein Wohlbefinden der Tiere war allerdings nicht gegeben. Betreffend des Einstreus hat es laut den Ausführungen der Zeugin sowohl am LKW als auch beim Anhänger Probleme gegeben. Es hat sich im gegenständlichen Fall um keinen Langstreckentransport gehandelt. Allerdings hätte auch bei einem Kurzstreckentransport ein rutschfester Boden gegeben sein müssen. Die Tiere haben damals natürlich Kot und Harn abgesetzt und war der Boden dementsprechend matschig. Um die Exkremente aufzusaugen und zwar ausreichend, muss genügend Einstreu in die Fahrzeuge gegeben werden. Es war damals zwar Einstreu vorhanden, der allerdings durchfeuchtet (durchsaftet) war und war damit der Boden erst recht rutschig. Im Weiteren verwies die Zeugin auf Befund und Gutachten, erstellt am 27.10.2008, betreffend der gegenständlich am 24.10.2008 durchgeführten Tiertransportkontrolle. Befund Anlässlich einer Anhaltung eines Rindertransportes durch die LVA Stmk. am 24.10.2008 um 10 Uhr 05 an der S 35 (in Höhe Parkplatz Frohnleiten in Fahrtrichtung Graz) hat ATA Dr. G O ebendort eine Tiertransportkontrolle durchgeführt. Unterlagen: Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,) sowie die Checkliste für Tiertransportkontrollen der FA8C - Veterinärwesen. Ergebnis der Dokumentenprüfung: Herkunft/

Eigentümer der Tiere: die Stiere stammen aus 3 Betrieben in Niederösterreich. He, Ma LFBIS 1155741               (Neulengbach)               10 Stiere,

Transportbeginn 5.20 h Gr, A LFBIS 1089111               (Perschling)11 Stiere,

Transportbeginn 6.00 h Br: LFBIS 0999083              (Böheimkirchen)               8

Stiere, Transportbeginn 7.00 h Verladeort: an den o.g. Betrieben.

Bestimmungsort: Schlachthof Graz, Lg, Graz, Österreich.

Tiertransportunternehmer: Jn D, Bs, Ab, Typ 1 Zulassung des Transportunternehmers Jn D mit der Zulassungsnummer AT 4587090 vom 01.08.2007 gültig bis 31.07.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärrecht, Hp, T. Für den Transport verantwortlich: J B in U Hr, Tschechische Republik,

Befähigungsnachweis Nr.: vom 06.1.2006, gültig bis: ohne Beschränkung, von der Tierschutz-Zentralkommission, Tešnov 17, 117 05 Prag 1. Transportfahrzeug: Zugfahrzeug (LKW [Iveco]; amtl.

Kennzeichen: mit Anhänger (amtl. Kennzeichen: zweistöckig beladen. Transportierte Tiere. Gesamt 29 adulte Maststiere. Davon im einstöckig beladenen LKW je 4 Stiere in 2 Abteilen und in 2 Etagen im Anhänger gesamt 21 Stiere. Davon im 1. Stock (unten) 11 Rinder in 2 Abteilen (davon im vorderen Abteil 5 und im hinteren Abteil 6 Rinder) sowie 10 adulte Rinder in 2 Abteilen im 2. Stock (oben, jeweils 5 Rinder pro Abteil). Vor Ort wurden anlässlich der Kontrolle folgende Befunde erhoben: Bewegungsfreiheit der Tiere:

Der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum betrug auf beiden Ladeebenen des Anhängers maximal rund 5 bis 15 cm. Die Stiere standen beim Versuch, den Kopf zu heben mit dem Stirnbein an der Decke an (siehe beiliegende Fotos). Daher war ein Heben des Kopfes unmöglich. Somit war die Bewegungsfreiheit in vertikaler Ebene nicht ausreichend gewährleistet. Das vorhandene Platzangebot betreffend die für die Rinder zur Verfügung stehende Bodenfläche war ausreichend (Bewegungsfreiheit in horizontaler Ebene). Einstreu/ rutschfester Boden: Die vorhandene Einstreu war nass und völlig durchfeuchtet und der Boden somit rutschig. Gutachten: In beiden Stockwerken des Transportfahrzeuges/ Anhängers war sowohl in der unteren Etage als auch in der oberen Etage die Raumhöhe für die darin befindlichen gesamt 21 adulten Rinder zu gering. Damit war die Raumhöhe für die Tiere nicht ausreichend. Die Bewegungsfreiheit in vertikaler Richtung war daher für die Tiere eingeschränkt. Eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren war dadurch ebenfalls nicht gewährleistet. Die Raumhöhe soll 1. Gewährleisten, dass die Tiere in physiologischer Haltung stehen können, darüber hinaus im Zuge von Ausweichbewegungen auch den Kopf heben können bzw. zum Kot- und Harnabsatz auch den Rücken krümmen können und um Verletzungen der Tiere untereinander vorzubeugen. 2. Den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen (Luftaustausch durch Frischluftzufuhr - allenfalls unterstützt durch Ventilatoren), da die Tiere Ausatemluft (CO2), Ausscheidungen (Ammoniak) sowie Körperausdünstungen (Transpiration bzw. Abgabe/ Abstrahlung von Körperwärme) an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Daraus ergibt sich, dass die Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel hat (schlechte und abgestandene Luft soll gleichermaßen verhindert werden, wie Überhitzung der Tiere durch Anstieg der Raumtemperatur im Ladebereich). Eine extreme Zusatzbelastung kann durch ungünstige Umweltfaktoren erfolgen. Bei einer erhöhten Umgebungstemperatur und Luftfeuchte wird über eine Erhöhung der Körpertemperatur verstärkt Wasser aus dem Organismus abgegeben. Wird dieses verlorene Wasser nicht wieder zugeführt, kann es zur Eindickung des Blutes und damit zur Überbelastung der Herztätigkeit kommen. In der Folge reagiert der Körper mit Überhitzung und möglicher Kreislaufinsuffizienz (Reinhold, 2002). Zum aufrechten Stehen ist primär eine Höhe im Ausmaß von höchster Punkt des Widerristes oder Kreuzes plus einige cm dazu erforderlich, um nicht an der Decke anzustehen. Dadurch allein ist jedoch die für den Transport erforderliche Raumhöhe nicht gegeben. Die Frage, ob Tiere aufrecht stehen können müssen, um einen angemessenen Raum zur Verfügung zu haben, ist eindeutig mit Ja zu beantworten. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, Bewegungen des Fahrzeuges bzw. allfällige Fliehkräfte während des Transportes ausgleichen können, damit Verletzungen vermieden werden können sowie um physiologische Körperhaltungen einnehmen zu können. Entsprechend diverser Literaturstellen ist eine Mindesthöhe von 30 cm über der Widerristhöhe als tierschutzgerecht erforderlich. Bei Tieren, deren Kreuz (Becken) höher ist als der Widerrist, ist dementsprechend der höchste Punkt des Beckens der Ausgangspunkt ab dem mindestens 30 cm Raumhöhe hinzuzurechnen sind. Für beide Bezugspunkte gilt, dass jeweils als Richtmaß das größte Tier dient, und eben von diesem der höchste Punkt des Widerristes bzw. der höchste Punkt des Beckens, (von Holleben, 1998; Lorenz, 1996; von Holleben, Schröer, 1998; Troxler, 2008). Der Zusammenhang der Luftzirkulation über den stehenden Tieren mit dem zur Verfügung stehenden angemessenen Raum bzw. der Standhöhe, ergibt sich aus den obigen Ausführungen betreffend Raumhöhe, dass die Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel hat (schlechte und abgestandene Luft soll gleichermaßen verhindert werden, wie Überhitzung der Tiere durch Anstieg der Raumtemperatur im Ladebereich). Die Tiere sollen vor Schadstoffen bzw. Überhitzung geschützt werden (Reinhold, 2002). Als angemessener Raum für einen Transport ist eine Mindesthöhe von 30 cm über dem höchsten Punkt des Widerristes des größten Tieres der Gruppe erforderlich (von Holleben, 1998; Lorenz, 1996; von Holleben, Schröer, 1998; Troxler, 2008). Rutschfester Boden: Zu den Anforderungen bei Tiertransporten zählt auch ein rutschfester Boden in den Lade-Ebenen. Da die Tiere während der Fahrt in natürlicher Weise Kot und Harn ausscheiden, soll eine ausreichende Einstreu gewährleisten, dass die Rutschfestigkeit des Bodens erhalten bleibt, indem die Ausscheidungen gebunden bzw. aufgesaugt werden. Dies ist für die Tiere wichtig, um bei den einwirkenden Kräften während der Fahrt einen sicheren Stand bewahren zu können und nicht auszurutschen. Wird Einstreu in nicht ausreichender Menge am Boden eingebracht, führt dies dazu, dass die Einstreu nass und durchfeuchtet wird und somit die Rutschfestigkeit des Bodens nicht gewährleistet ist. Daraus folgt: Aufgrund der erhobenen Befunde und Daten ist davon auszugehen, dass eine tiergerechte Unterbringung der Rinder nicht gegeben war. Literaturverzeichnis; Dr. Karen von Holleben, bsi Schwarzenbeck und Dr. Anton Grauvogl: aid-Broschüre Tiertransport nicht im Akkord (1998), Seite 18. Prof. Dr. Josef Lorenz, (FH Weihenstephan-Triesdorf), (1996); Tiertransporte, Seite 19, Arbeiten der DLG, Band 193. Dr. Karen von Holleben, bsi, Schwarzenbek und Dr. Thomas Schröer, ADH, Frankfurt (Verfasser) (1998): Leitfaden: Rinder schonend transportieren, S. 16. Univ. Prof. Dr. Josef Troxler, (Vorstand am Institut für Tierhaltung und Tierschutz der Veterinärmedizinischen Universität Wien):

persönliche Mitteilung vom 17.06.2008. Reinhold, René (2002):

Institut für Tierhygiene und Öffentliches Veterinärwesen und Institut für Lebensmittelhygiene der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig; Wirkungen aktueller veterinärrechtlicher Änderungen aus den Jahren 1996/97 hinsichtlich Not- und Krankschlachtungen auf Tierschutz und Fleischhygiene, (Leipzig 2002, Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doctor medicinae veterinariae (Dr. med. vet.) durch die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig eingereicht von René Reinhold aus Gera), 2.3.2 Belastungen beim Transport, Schmerzen, Leiden und Schäden und ihre Erheblichkeit bei Tieren, Seite 31. Wie die Zeugin ergänzend ausführte, ist eine Raumhöhe von mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des Rückens der Tiere (üblicherweise der Widerrist, bei manchen Tieren auch das Kreuzbein) insofern problematisch, als es dann zu einem Aufreiten der Tiere kommen könnte. Die Zeugin hat keine näheren Feststellungen zu dem Ventilationssystem des Transportfahrzeuges gemacht. Die Ventilatoren sind natürlich als Unterstützung geeignet, jedoch können sie die Luftqualität und das Raumklima nur dann positiv beeinflussen, wenn eine ausreichende Raumhöhe gegeben ist. Aus demselben Grund sind auch die seitlichen Luftschlitze für sich allein nicht hiezu geeignet. Für die kleineren Stiere war damals die Raumhöhe in Ordnung. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen GI S hat dieser den gegenständlichen Tiertransport gemeinsam mit Frau Dr. O kontrolliert. Dem Zeugen war erinnerlich, dass damals der Anhänger ausgefahren war und es diesbezüglich ein Problem mit der Höhe des Anhängers gegeben hat (Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses). Der Zeuge hat beim Anhänger in die einzelnen Abteile geschaut und konnte erkennen, dass dort Rinder transportiert wurden. Die Tiere konnten den Kopf nicht heben. Wie viel Zwischenraum zwischen dem Widerrist der Tiere und der Decke gegeben war, konnte der Zeuge aus der Erinnerung nicht sagen. Der Zustand hat sich beim Anhänger in allen vier Abteilen gleich dargestellt. Die Tiere standen so, dass der Kopf in waagrechter Stellung war, sozusagen verlängert mit dem Rücken (Widerrist) der Tiere. Wie der Zeuge weiters ausführte, war im Transportfahrzeug damals ein Einstreu in Form von Sägespänen gegeben, allerdings waren relativ wenig Sägespäne eingestreut worden und war alles durchnässt. Es hat teilweise das Bodenprofil herausgeschaut und war das ganze eher ein Matsch. An Verletzungen der Tiere konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Wenn solche Verletzungen vorgelegen wären, hätte dies die Tierärztin festgestellt. Hinsichtlich der von Dr. O vorgelegten Fotos gab der Zeuge an, dass diese den damaligen Tiertransport zeigen. Es war sicherlich noch etwas Platz über dem Rücken der Tiere, allerdings konnten sie den Kopf nicht heben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen D war dieser bei der Beladung der Tiere am 24.10.2008 in Niederösterreich zugegen. Zuerst wurden die Stiere am LKW verladen, in weiterer Folge sind die Stiere am Anhänger verladen worden, wobei zuerst die obere Etage beladen wurde. Diese ist dann hydraulisch hochgefahren worden und sind nunmehr die Stiere in der unteren Etage beladen worden. Im gegenständlichen Fall ist auch noch das Dach des Anhängers ein Stück hinauf gefahren worden. Laut Meinung des Zeugen D stand den Tieren damals beim Anhänger sowohl in der unteren als auch in der oberen Etage eine genügende Raumhöhe zur Verfügung. Über den Tieren war, wenn die Tiere aufrecht gestanden sind, vom Widerrist gesehen sicherlich noch ein Raum von 5 bis 6 cm frei geblieben. Der Boden des Transportfahrzeuges besteht laut den Ausführungen des Zeugen aus einem sogenannten Aluriffelblech. Aus der Praxis her gesehen stehen die Tiere ohne Einstreu sicherer als mit Einstreu. Gegenständlich sind ca. 5 bis 6 cm hoch Sägespäne in jedes Abteil des Transportfahrzeuges eingestreut worden. Wie der Zeuge weiters angab, hat es damals beim Schlachthof in Graz keine Beanstandungen gegeben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Dr. Le hat dieser den gegenständlichen Tiertransport am 24.10.2008 beim Schlachthof M in Graz in seiner Funktion als amtlicher Tierarzt kontrolliert. Es war damals bekannt, dass der Transport später kommt, da er angehalten und eine Tierschutzkontrolle durchgeführt worden sei. Der Zeuge hat damals auch die Raumhöhe kontrolliert und war von seiner Seite aus nichts zu beanstanden. Der Zeuge schätzte, dass eine Handbreite zwischen dem Widerrist der Tiere und der Decke beim Anhänger an Freiraum vorhanden war. Dies ist laut Meinung des Zeugen als ausreichend anzusehen. Auf Grund des Stresses beim Transport wird von den Tieren vermehrt Kot und Harn produziert. Dadurch sind die Tiere oft bis 20 oder 25 cm hoch mit Kot an den Beinen verunreinigt. Laut Aussage Dr. Le haben die Tiere während des Transportes keinerlei Leiden oder Qualen erlitten. Die Tiere waren nicht überhitzt bzw. verschwitzt. Wie der Zeuge weiters ausführte, kann es auf Grund der Fliehkräfte während des Transportes, wenn zu viel Raum im Fahrzeug vorhanden ist, leichter zu Verletzungen kommen. Das Raumklima wird während der Fahrt nicht dadurch beeinflusst, dass sich die Tiere relativ knapp mit ihrem Widerrist unter der Decke befinden. Dies wird erst zu einem Problem, wenn das Fahrzeug steht und bei hohen Außentemperaturen. Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 24.10.2008 um 10.05 Uhr im Bereich der Gemeinde Frohnleiten, auf der S 35/Freiland, StrKm 27.55, betroffenes KFZ:

LKW (A) und Anhänger als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt hat. Mit dem gegenständlichen Tiertransport sind insgesamt 29 Rinder (Stiere) von Niederösterreich zum Schlachthof M in Graz transportiert worden. Im Genaueren befanden sich 8 Stück Rinder am LKW und 21 Stück Rinder am Anhänger. In den zwei Etagen am Anhänger wurden im ersten Stock (unten) 11 Rinder in zwei Abteilen (davon im vorderen Abteil 5 und im hinteren Abteil 6 Rinder) sowie 10 Rinder in zwei Abteilen im zweiten Stock (oben), jeweils 5 Rinder pro Abteil, transportiert. Entsprechend der glaubwürdigen und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen ATA Dr. O hat diese auf optischem Wege eindeutig feststellen können, dass der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum auf beiden Ladeebenen des Anhängers maximal 5 bis 15 cm betrug. Auch wenn bei einzelnen Tieren die Raumhöhe gepasst hat, so konnte ATA Dr. O eindeutig feststellen, dass mehr als die Hälfte der Tiere mit ihren Köpfen, wenn sie diese erhoben haben, an der Decke angestanden sind. Die Tiere standen also beim Versuch, den Kopf zu heben, mit dem Stirnbein an der Decke an. Daher war ein Heben des Kopfes unmöglich. Somit war die Bewegung in vertikaler Ebene nicht ausreichend gewährleistet. Eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren war durch die nicht ausreichende Raumhöhe = Standhöhe der Tiere ebenfalls nicht gewährleistet. Wenn die Tiere derart an der Raumdecke anstoßen, ist die Luftzirkulation unterbrochen. Wenn oberhalb der Tiere praktisch kein Freiraum vorhanden ist, sammeln sich Schadgase (Ausdünstungen, Harn, Kot, etc.) im Fahrzeug und können nicht abfließen. Auch wenn die Zeugin keine Verletzungen bzw. Schmerzen oder eine Überhitzung an den Tieren feststellen konnte, so war ein Wohlbefinden der Tiere jedenfalls nicht gegeben. Diese Feststellungen werden durch die Angaben der Zeugen GI S, Dr. Le sowie D wie folgt bestätigt. So konnten die Tiere entsprechend der Ausführungen des Zeugen GI S beim Anhänger den Kopf nicht heben. Der Kopf befand sich in waagrechter Stellung, sozusagen verlängert mit dem Rücken (Widerrist) der Tiere. Entsprechend des amtlichen Tierarztes Dr. Le wies keines der damals angelieferten Tiere Verletzungen auf. Der Zeuge schätzte, dass zwischen dem Widerrist der Tiere und der Decke beim Anhänger eine Handbreite Raum vorhanden war. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen D war, wenn die Tiere aufrecht standen, vom Widerrist her sicherlich noch ein Raum von 5 bis 6 cm über den Tieren frei. Zusammenfassend bestehen somit für die entscheidende Behörde keinerlei Bedenken, den Ausführungen ATA Dr. O hinsichtlich der Raumhöhe (Standhöhe) in den einzelnen Abteilen im Anhänger des Transportfahrzeuges zu folgen, wobei auch der Berufungswerber angab, dass den Stieren zwischen 10 und 15 cm Freiraum vom Rücken der Tiere bis zur Decke zur Verfügung standen und es richtig ist, dass die Tiere, wenn sie den Kopf gehoben haben, an der Decke angestanden sind. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 21 Abs 1 Z 4 Tiertransportgesetz begeht, wer entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.500 zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. Gemäß § 21 Abs 1 Z 6 Tiertransportgesetz begeht, wer entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.500 zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. Gemäß Artikel 3 lit g VO (EG) Nr. 1/2005 verfügen die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe. Gemäß Artikel 3 lit f VO (EG) Nr. 1/2005 erfolgt der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. Gemäß Anhang I Kapitel VI Punkt 1.2 der VO (EG) Nr. 1/2005 (lange Beförderungen im Allgemeinen) sind die Laderäume mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können. Gemäß Anhang I, Kapitel II Punkt 1.1 lit g der VO (EG) Nr. 1/2005 betreffend Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen sind Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen so konstruiert und gebaut und so instandzuhalten und zu verwenden, dass die Bodenfläche rutschfest ist. Gemäß Artikel 2 lit m der VO (EG) Nr. 1/2005 ist eine lange Beförderung eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den Tiertransport, betroffenes KFZ: LKW (A) und Anhänger, am 24.10.2008 um 10.05 Uhr in der Gemeinde Frohnleiten, auf der S 35/Freiland, StrKm 27.55 gelenkt hat. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde von ATA Dr. O festgestellt, dass insgesamt 29 adulte Maststiere transportiert wurden, wobei im Anhänger in zwei Etagen 21 Stiere beladen waren. Davon im ersten Stock (unten) 11 Rinder in zwei Abteilen (davon im vorderen Abteil 5 und im hinteren Abteil 6) sowie 10 adulte Rinder in zwei Abteilen im zweiten Stock (oben), jeweils 5 Rinder pro Abteil. Der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum betrug auf beide Ladeebenen des Anhängers maximal rund 5 bis 15 cm. Die Stiere standen beim Versuch, den Kopf zu heben, mit dem Stirnbein an der Decke an. Daher war ein Heben des Kopfes unmöglich. Somit war die Bewegungsfreiheit in vertikaler Ebene nicht ausreichend gewährleistet, da keine ausreichende Standhöhe gegeben war. Weiters hatte die ungenügende Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel (schlechte und abgestandene Luft, Anstieg der Raumtemperatur zumindest bei längeren Stehzeiten), wobei Ventilatoren und Lüftungsschlitze nur unterstützend wirken konnten. Entsprechend des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2009 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt wurde, dass 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger unten im vorderen Abteil und 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger oben im vorderen Abteil verladen waren. Die Raumhöhe war nicht ausreichend, die Stiere konnten den Kopf nicht heben, da sie mit dem Stirnbereich an der Decke anstanden. Somit war keine ausreichende Standhöhe gegeben. Hinsichtlich obigen Tatvorhaltes ist festzuhalten, dass ATA Dr. O ihre Angaben in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 24.02.2010 insofern präzisierte, als sie angab, dass mehr als die Hälfte der in den vier Abteilen des Anhängers transportierten Tiere mit ihren Köpfen, wenn sie diese erhoben haben, an der Decke angestanden sind. Diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu präzisieren, als nunmehr davon auszugehen ist, dass zumindest 3LKW (A) und Anhänger als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt hat. Mit dem gegenständlichen Tiertransport sind insgesamt 29 Rinder (Stiere) von Niederösterreich zum Schlachthof M in Graz transportiert worden. Im Genaueren befanden sich 8 Stück Rinder am LKW und 21 Stück Rinder am Anhänger. In den zwei Etagen am Anhänger wurden im ersten Stock (unten) 11 Rinder in zwei Abteilen (davon im vorderen Abteil 5 und im hinteren Abteil 6 Rinder) sowie 10 Rinder in zwei Abteilen im zweiten Stock (oben), jeweils 5 Rinder pro Abteil, transportiert. Entsprechend der glaubwürdigen und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen ATA Dr. O hat diese auf optischem Wege eindeutig feststellen können, dass der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum auf beiden Ladeebenen des Anhängers maximal 5 bis 15 cm betrug. Auch wenn bei einzelnen Tieren die Raumhöhe gepasst hat, so konnte ATA Dr. O eindeutig feststellen, dass mehr als die Hälfte der Tiere mit ihren Köpfen, wenn sie diese erhoben haben, an der Decke angestanden sind. Die Tiere standen also beim Versuch, den Kopf zu heben, mit dem Stirnbein an der Decke an. Daher war ein Heben des Kopfes unmöglich. Somit war die Bewegung in vertikaler Ebene nicht ausreichend gewährleistet. Eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren war durch die nicht ausreichende Raumhöhe = Standhöhe der Tiere ebenfalls nicht gewährleistet. Wenn die Tiere derart an der Raumdecke anstoßen, ist die Luftzirkulation unterbrochen. Wenn oberhalb der Tiere praktisch kein Freiraum vorhanden ist, sammeln sich Schadgase (Ausdünstungen, Harn, Kot, etc.) im Fahrzeug und können nicht abfließen. Auch wenn die Zeugin keine Verletzungen bzw. Schmerzen oder eine Überhitzung an den Tieren feststellen konnte, so war ein Wohlbefinden der Tiere jedenfalls nicht gegeben. Diese Feststellungen werden durch die Angaben der Zeugen GI S, Dr. Le sowie D wie folgt bestätigt. So konnten die Tiere entsprechend der Ausführungen des Zeugen GI S beim Anhänger den Kopf nicht heben. Der Kopf befand sich in waagrechter Stellung, sozusagen verlängert mit dem Rücken (Widerrist) der Tiere. Entsprechend des amtlichen Tierarztes Dr. Le wies keines der damals angelieferten Tiere Verletzungen auf. Der Zeuge schätzte, dass zwischen dem Widerrist der Tiere und der Decke beim Anhänger eine Handbreite Raum vorhanden war. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen D war, wenn die Tiere aufrecht standen, vom Widerrist her sicherlich noch ein Raum von 5 bis 6 cm über den Tieren frei. Zusammenfassend bestehen somit für die entscheidende Behörde keinerlei Bedenken, den Ausführungen ATA Dr. O hinsichtlich der Raumhöhe (Standhöhe) in den einzelnen Abteilen im Anhänger des Transportfahrzeuges zu folgen, wobei auch der Berufungswerber angab, dass den Stieren zwischen 10 und 15 cm Freiraum vom Rücken der Tiere bis zur Decke zur Verfügung standen und es richtig ist, dass die Tiere, wenn sie den Kopf gehoben haben, an der Decke angestanden sind. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Tiertransportgesetz begeht, wer entgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.500 zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, Tiertransportgesetz begeht, wer entgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.500 zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. Gemäß Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 1 aus 2005, verfügen die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe. Gemäß Artikel 3 Litera f, VO (EG) Nr. 1 aus 2005, erfolgt der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. Gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Punkt 1.2 der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, (lange Beförderungen im Allgemeinen) sind die Laderäume mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können. Gemäß Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei Punkt 1.1 Litera g, der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, betreffend Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen sind Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen so konstruiert und gebaut und so instandzuhalten und zu verwenden, dass die Bodenfläche rutschfest ist. Gemäß Artikel 2 Litera m, der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, ist eine lange Beförderung eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den Tiertransport, betroffenes KFZ: LKW (A) und Anhänger, am 24.10.2008 um 10.05 Uhr in der Gemeinde Frohnleiten, auf der S 35/Freiland, StrKm 27.55 gelenkt hat. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde von ATA Dr. O festgestellt, dass insgesamt 29 adulte Maststiere transportiert wurden, wobei im Anhänger in zwei Etagen 21 Stiere beladen waren. Davon im ersten Stock (unten) 11 Rinder in zwei Abteilen (davon im vorderen Abteil 5 und im hinteren Abteil 6) sowie 10 adulte Rinder in zwei Abteilen im zweiten Stock (oben), jeweils 5 Rinder pro Abteil. Der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum betrug auf beide Ladeebenen des Anhängers maximal rund 5 bis 15 cm. Die Stiere standen beim Versuch, den Kopf zu heben, mit dem Stirnbein an der Decke an. Daher war ein Heben des Kopfes unmöglich. Somit war die Bewegungsfreiheit in vertikaler Ebene nicht ausreichend gewährleistet, da keine ausreichende Standhöhe gegeben war. Weiters hatte die ungenügende Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel (schlechte und abgestandene Luft, Anstieg der Raumtemperatur zumindest bei längeren Stehzeiten), wobei Ventilatoren und Lüftungsschlitze nur unterstützend wirken konnten. Entsprechend des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2009 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt wurde, dass 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger unten im vorderen Abteil und 5 Rinder (Stiere) auf dem Anhänger oben im vorderen Abteil verladen waren. Die Raumhöhe war nicht ausreichend, die Stiere konnten den Kopf nicht heben, da sie mit dem Stirnbereich an der Decke anstanden. Somit war keine ausreichende Standhöhe gegeben. Hinsichtlich obigen Tatvorhaltes ist festzuhalten, dass ATA Dr. O ihre Angaben in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 24.02.2010 insofern präzisierte, als sie angab, dass mehr als die Hälfte der in den vier Abteilen des Anhängers transportierten Tiere mit ihren Köpfen, wenn sie diese erhoben haben, an der Decke angestanden sind. Diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu präzisieren, als nunmehr davon auszugehen ist, dass zumindest 3

Rinder auf dem Anhänger unten im vorderen Abteil und zumindest 3

Rinder auf dem Anhänger oben im vorderen Abteil den Kopf nicht heben konnten, da sie mit dem Stirnbereich an der Decke anstanden. Die nunmehr verringerte Anzahl der betroffenen Tiere war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im Weiteren war darauf Bedacht zu nehmen, dass den Tieren entsprechend des Beweisergebnisses (ATA Dr. O und Dr. Le) bei dem gegenständlichen Tiertransport keine unnötigen Leiden zugefügt wurden. Verletzungen, Leiden oder eine Überhitzung der Tiere konnten nicht festgestellt werden. Der diesbezügliche Vorhalt in Spruchteil 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses (erster Absatz) hatte somit zu entfallen, wobei auch dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Zu der ungenügenden, d.h. nicht ausreichenden Raumhöhe = Standhöhe stellte ATA Dr. O in ihrem zitierten Gutachten, erstellt am 27.10.2008, fest, dass die Raumhöhe gewährleisten soll, dass die Tiere in physiologischer Haltung stehen können, darüber hinaus im Zuge von Ausweichbewegungen auch den Kopf heben können bzw. zum Kot- und Harnabsatz auch den Rücken krümmen können und um Verletzungen der Tiere untereinander vorzubeugen. Die Raumhöhe soll also eine gewisse Bewegungsfreiheit der Tiere gewährleisten. Im Weiteren soll die Raumhöhe den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen (Luftaustausch durch Frischluftzufuhr - allenfalls unterstützt durch Ventilatoren), da die Tiere Atemausluft (CO2), Ausscheidungen (Ammoniak) sowie Körperausdünstungen (Transpiration bzw. Abgabe/Abstrahlung von Körperwärme) an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Daraus ergibt sich, dass die Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel hat (schlechte und abgestandene Luft soll gleichermaßen verhindert werden, wie Überhitzung der Tiere durch Anstieg der Raumtemperatur im Ladebereich). Wie ATA Dr. O in ihrem Gutachten weiters ausführte, ist entsprechend diverser Literaturstellen eine Mindesthöhe von 30 cm über der Widerristhöhe als tierschutzgerecht erforderlich. Bei Tieren, deren Kreuz (Becken) höher ist als der Widerrist, ist dementsprechend der höchste Punkt des Beckens der Ausgangspunkt, ab dem zumindest 30 cm Raumhöhe hinzuzurechnen sind. Für beide Bezugspunkte gilt, dass jeweils als Richtmaß das größte Tier dient und eben von diesem der höchste Punkt des Widerristes bzw. der höchste Punkt des Beckens. Im Weiteren ergibt sich, dass die Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel hat. Die Tiere sollen vor Schadstoffen bzw. Überhitzung geschützt werden. Zusammenfassend wäre somit eine Mindesthöhe von 30 cm über dem höchsten Punkt des Widerristes des größten Tieres der Gruppe erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Fall ist, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass bei zumindest mehr als der Hälfte der im Anhänger in den genannten Abteilen transportierten Tieren die Raumhöhe (Standhöhe) für die Tiere nicht ausreichend war, da der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum maximal rund 5 bis 15 cm betrug. Hiedurch war das Wohlbefinden der Tiere nicht gegeben. Für die entscheidende Behörde bestehen keinerlei Bedenken, diesen schlüssigen, fachlich fundierten und durch entsprechende Literaturhinweise belegten Ausführungen ATA Dr. O zu folgen und stellen diese den derzeitigen Stand der Wissenschaft dar. Der subjektiven Meinung des Zeugen Dr. Le (amtlicher Tierarzt beim Schlachthof M), dass die von ihm geschätzte Handbreite Freiraum zwischen dem Widerrist der Tiere und der Decke beim Anhänger ausreichend ist, konnte somit nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist auch auf die Bestimmung des Anhang I, Kapitel II, Punkt 1.2 der VO (EG) Nr. 1/2005 zu verweisen, wonach innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Auch aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass es nicht ausreicht, wenn die Tiere nur aufrecht stehen können. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Freiraumes über den Tieren, um eine angemessene Luftzirkulation zu gewährleisten. Gerade weil es eine solche Bestimmung gibt, kann den Ausführungen des Zeugen Dr. Le nicht gefolgt werden. Etwaige wirtschaftliche Gründe (dass etwa für den Transport sämtlicher Tiere eine weitere Transporteinheit von Nöten war) können nicht von größerer Bedeutung sein als das Wohlbefinden der Tiere. In den zitierten gesetzlichen Bestimmungen findet keine Güterabwägung statt. Zusammenfassend konnten somit die Ausführungen des Berufungswerbers nicht zur Straffreiheit hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses führen. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass in beiden Transportmittel als Einstreu Sägespäne in nicht ausreichender Menge verwendet wurde. Dadurch konnten die Exkremente nicht ausreichend absorbiert werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Anhang I, Kapitel VI, Punkt 1.2 der VO (EG) Nr. 1/2005, wonach Exkremente ausreichend absorbiert werden können müssen, nur für lange Beförderungen gilt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall entsprechend des Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei nicht um eine lange Tierbeförderung gehandelt hat. Im Allgemeinen müssen Transportmittel so beschaffen sein, dass die Bodenfläche rutschfest ist (Anhang I, Kapitel II Punkt 1.1 lit g der VO (EG) Nr. 1/2005). Solche Feststellungen, dass der Boden nicht einmal rutschfest war, sind jedoch dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht eindeutig zu entnehmen. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Strafbemessung: Zu PunktRinder auf dem Anhänger oben im vorderen Abteil den Kopf nicht heben konnten, da sie mit dem Stirnbereich an der Decke anstanden. Die nunmehr verringerte Anzahl der betroffenen Tiere war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im Weiteren war darauf Bedacht zu nehmen, dass den Tieren entsprechend des Beweisergebnisses (ATA Dr. O und Dr. Le) bei dem gegenständlichen Tiertransport keine unnötigen Leiden zugefügt wurden. Verletzungen, Leiden oder eine Überhitzung der Tiere konnten nicht festgestellt werden. Der diesbezügliche Vorhalt in Spruchteil 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses (erster Absatz) hatte somit zu entfallen, wobei auch dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Zu der ungenügenden, d.h. nicht ausreichenden Raumhöhe = Standhöhe stellte ATA Dr. O in ihrem zitierten Gutachten, erstellt am 27.10.2008, fest, dass die Raumhöhe gewährleisten soll, dass die Tiere in physiologischer Haltung stehen können, darüber hinaus im Zuge von Ausweichbewegungen auch den Kopf heben können bzw. zum Kot- und Harnabsatz auch den Rücken krümmen können und um Verletzungen der Tiere untereinander vorzubeugen. Die Raumhöhe soll also eine gewisse Bewegungsfreiheit der Tiere gewährleisten. Im Weiteren soll die Raumhöhe den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen (Luftaustausch durch Frischluftzufuhr - allenfalls unterstützt durch Ventilatoren), da die Tiere Atemausluft (CO2), Ausscheidungen (Ammoniak) sowie Körperausdünstungen (Transpiration bzw. Abgabe/Abstrahlung von Körperwärme) an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Daraus ergibt sich, dass die Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel hat (schlechte und abgestandene Luft soll gleichermaßen verhindert werden, wie Überhitzung der Tiere durch Anstieg der Raumtemperatur im Ladebereich). Wie ATA Dr. O in ihrem Gutachten weiters ausführte, ist entsprechend diverser Literaturstellen eine Mindesthöhe von 30 cm über der Widerristhöhe als tierschutzgerecht erforderlich. Bei Tieren, deren Kreuz (Becken) höher ist als der Widerrist, ist dementsprechend der höchste Punkt des Beckens der Ausgangspunkt, ab dem zumindest 30 cm Raumhöhe hinzuzurechnen sind. Für beide Bezugspunkte gilt, dass jeweils als Richtmaß das größte Tier dient und eben von diesem der höchste Punkt des Widerristes bzw. der höchste Punkt des Beckens. Im Weiteren ergibt sich, dass die Raumhöhe auch direkten Einfluss auf die Luftqualität und das Raumklima im Transportmittel hat. Die Tiere sollen vor Schadstoffen bzw. Überhitzung geschützt werden. Zusammenfassend wäre somit eine Mindesthöhe von 30 cm über dem höchsten Punkt des Widerristes des größten Tieres der Gruppe erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Fall ist, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass bei zumindest mehr als der Hälfte der im Anhänger in den genannten Abteilen transportierten Tieren die Raumhöhe (Standhöhe) für die Tiere nicht ausreichend war, da der über den Rücken der Tiere befindliche Freiraum maximal rund 5 bis 15 cm betrug. Hiedurch war das Wohlbefinden der Tiere nicht gegeben. Für die entscheidende Behörde bestehen keinerlei Bedenken, diesen schlüssigen, fachlich fundierten und durch entsprechende Literaturhinweise belegten Ausführungen ATA Dr. O zu folgen und stellen diese den derzeitigen Stand der Wissenschaft dar. Der subjektiven Meinung des Zeugen Dr. Le (amtlicher Tierarzt beim Schlachthof M), dass die von ihm geschätzte Handbreite Freiraum zwischen dem Widerrist der Tiere und der Decke beim Anhänger ausreichend ist, konnte somit nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist auch auf die Bestimmung des Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei, Punkt 1.2 der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, zu verweisen, wonach innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Auch aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass es nicht ausreicht, wenn die Tiere nur aufrecht stehen können. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Freiraumes über den Tieren, um eine angemessene Luftzirkulation zu gewährleisten. Gerade weil es eine solche Bestimmung gibt, kann den Ausführungen des Zeugen Dr. Le nicht gefolgt werden. Etwaige wirtschaftliche Gründe (dass etwa für den Transport sämtlicher Tiere eine weitere Transporteinheit von Nöten war) können nicht von größerer Bedeutung sein als das Wohlbefinden der Tiere. In den zitierten gesetzlichen Bestimmungen findet keine Güterabwägung statt. Zusammenfassend konnten somit die Ausführungen des Berufungswerbers nicht zur Straffreiheit hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses führen. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass in beiden Transportmittel als Einstreu Sägespäne in nicht ausreichender Menge verwendet wurde. Dadurch konnten die Exkremente nicht ausreichend absorbiert werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Anhang römisch eins, Kapitel römisch sechs, Punkt 1.2 der VO (EG) Nr. 1 aus 2005,, wonach Exkremente ausreichend absorbiert werden können müssen, nur für lange Beförderungen gilt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall entsprechend des Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei nicht um eine lange Tierbeförderung gehandelt hat. Im Allgemeinen müssen Transportmittel so beschaffen sein, dass die Bodenfläche rutschfest ist (Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei Punkt 1.1 Litera g, der VO (EG) Nr. 1 aus 2005,). Solche Feststellungen, dass der Boden nicht einmal rutschfest war, sind jedoch dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht eindeutig zu entnehmen. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Strafbemessung: Zu Punkt

1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber übertretenen Normen dienen dem Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeuge und Anhänger (Straßentransportmittel). Dadurch, dass den Tieren entsprechend ihrer Größe nicht die erforderliche Standhöhe zur Verfügung stand, welches zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere führte, hat der Berufungswerber gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Eine Strafherabsetzung war, wie ausgeführt, vorzunehmen, da nunmehr davon auszugehen ist, dass den Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt wurden. Weiters war der nunmehr geringere Strafrahmen (bis zu € 3.500,00 statt bis zu € 5.000,00) zu berücksichtigen. Ebenso war auf die nunmehr herabgesetzte Anzahl der betroffenen Rinder (mindestens 3 statt 5 Rinder in den betroffenen Abteilen) Bedacht zu nehmen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auch ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: mtl. netto € 965,00, Sorgepflichten für drei Kinder und die Gattin, Vermögen: ein Einfamilienhaus, Kreditrückzahlungen mtl. € 200,00), wobei sich die nunmehr verhängte Strafe ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Zum Verfallsausspruch: Gemäß § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. Vorerst ist darauf zu verweisen, dass wenn die Tat bekämpft wird und der Berufungswerber zum Ausdruck bringt, dass er zu Unrecht bestraft wurde, automatisch auch der Verfallsausspruch bekämpft wird (auch wenn Punkt 3. nicht bekämpft wurde). Im gegenständlichen Fall ist mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2009 die vom Berufungswerber am 24.10.2008 einbehaltene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 250,00 für verfallen erklärt worden. Dieser Verfallsausspruch war aufzuheben, da entgegen der zitierten Bestimmungen des § 37a Abs 5 VStG nicht binnen sechs Monaten ab Einhebung der vorläufigen Sicherheit (also bis 24.04.2009) der Verfall ausgesprochen wurde und somit die vorläufige Sicherheitsleistung frei wurde. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass gleichlautende Bestimmungen auch dem § 37 VStG zu entnehmen sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber übertretenen Normen dienen dem Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeuge und Anhänger (Straßentransportmittel). Dadurch, dass den Tieren entsprechend ihrer Größe nicht die erforderliche Standhöhe zur Verfügung stand, welches zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere führte, hat der Berufungswerber gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Eine Strafherabsetzung war, wie ausgeführt, vorzunehmen, da nunmehr davon auszugehen ist, dass den Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt wurden. Weiters war der nunmehr geringere Strafrahmen (bis zu € 3.500,00 statt bis zu € 5.000,00) zu berücksichtigen. Ebenso war auf die nunmehr herabgesetzte Anzahl der betroffenen Rinder (mindestens 3 statt 5 Rinder in den betroffenen Abteilen) Bedacht zu nehmen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auch ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: mtl. netto € 965,00, Sorgepflichten für drei Kinder und die Gattin, Vermögen: ein Einfamilienhaus, Kreditrückzahlungen mtl. € 200,00), wobei sich die nunmehr verhängte Strafe ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Zum Verfallsausspruch: Gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Vorerst ist darauf zu verweisen, dass wenn die Tat bekämpft wird und der Berufungswerber zum Ausdruck bringt, dass er zu Unrecht bestraft wurde, automatisch auch der Verfallsausspruch bekämpft wird (auch wenn Punkt 3. nicht bekämpft wurde). Im gegenständlichen Fall ist mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2009 die vom Berufungswerber am 24.10.2008 einbehaltene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 250,00 für verfallen erklärt worden. Dieser Verfallsausspruch war aufzuheben, da entgegen der zitierten Bestimmungen des Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG nicht binnen sechs Monaten ab Einhebung der vorläufigen Sicherheit (also bis 24.04.2009) der Verfall ausgesprochen wurde und somit die vorläufige Sicherheitsleistung frei wurde. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass gleichlautende Bestimmungen auch dem Paragraph 37, VStG zu entnehmen sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Tiertransport; Anhang; Einstreu; Exkremente; rutschfest; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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