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86/01Norm
TSchG §37Rechtssatz
§ 37 TSchG sieht für ein Verwaltungshandeln die Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vor, enthält jedoch keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides; für einen dennoch erlassenen Bescheid besteht daher kein Rechtsgrund.Paragraph 37, TSchG sieht für ein Verwaltungshandeln die Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vor, enthält jedoch keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides; für einen dennoch erlassenen Bescheid besteht daher kein Rechtsgrund.
Schlagworte
unmittelbare verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt, keine Ermächtigung zur Bescheiderlassung, fehlender RechtsgrundZuletzt aktualisiert am
09.10.2009