RS Uvs 2009/4/3 052/15/09001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

86/01

Norm

TSchG §37
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008

Rechtssatz

§ 37 TSchG sieht für ein Verwaltungshandeln die Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vor, enthält jedoch keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides; für einen dennoch erlassenen Bescheid besteht daher kein Rechtsgrund.Paragraph 37, TSchG sieht für ein Verwaltungshandeln die Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vor, enthält jedoch keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides; für einen dennoch erlassenen Bescheid besteht daher kein Rechtsgrund.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt, keine Ermächtigung zur Bescheiderlassung, fehlender Rechtsgrund

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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