Index
86/01Norm
TSchG §37Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Zechmeister-Stehlik über die Berufung der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 29.01.2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 07.01.2009, Zl. ND-08-09-26-36-2008, wegen Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 07.01.2009 lautet wie folgt:
Auf Grund der Amtshandlung am 23.07.2008, ab 08.00 Uhr in ***, ergeht folgender
B e s c h e i d
Gemäß § 37 TschG i.d.g.F. werden Frau ***, folgende 24 Hunde, davon 3 Welpen abgenommen:Gemäß Paragraph 37, TschG i.d.g.F. werden Frau ***, folgende 24 Hunde, davon 3 Welpen abgenommen:
Die Tiere Nr. 1 bis 9 und Nr. 20 werden für die Dauer von 2 Monaten im Tierheim Parndorf, die restlichen im Tierheim St. Margarethen untergebracht. Sollten in dieser Zeit von Frau *** tierschutzgerechte Verhältnisse geschaffen werden, werden ihr die Tiere gegen Ersatz der Unterbringungskosten wieder ausgehändigt. Anderenfalls werden die Tiere für verfallen erklärt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin - abgesehen von Ausführungen, die für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind - im Wesentlichen vor, dass das Argument der fehlenden Schlafstätten und Lagerplätze nicht nachzuvollziehen sei. Ihre Hunde hätten ausreichend Platz, ihnen stehe ein Teil eines Stalles mit 25 m2, mehrere einzelne Hundehütten und die sog. Einfahrt zur Verfügung. Bei dem Hund, der im Juli 2008 zwei Mal über ein Holztor geklettert ist, handle es sich um einen geschickten Hund, der jedes Hindernis überwinde.
Hierüber wurde erwogen:
Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid lediglich über die Berufung gegen den Bescheid, Zl. ND-08-09-26-36-2008, entschieden wird. Insoweit die Berufung auch gegen die Abnahme (der Hunde) ohne vorheriges Ermittlungsverfahren sowie die Vorgangsweise selbst erhoben wird, richtet sie sich erkennbar gegen den faktischen Umstand der Abnahme der Hunde durch die BH und deren Vorgangsweise dabei, was rechtlich eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, für deren Behandlung nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ein anderes Mitglied zuständig ist.
Am 23. Juli 2008 wurden der Berufungswerberin 24 Hunde durch faktische Amtshandlung abgenommen. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, Dr. ***, verfasste dazu am 23. Juli 2008 folgenden Aktenvermerk:
Am 23. Juni 2008 (Anmerkung des UVS: Übertragungsfehler des handschriftlich erstellten Konzepts, richtig: 23. Juli 2008) ab 08.00 Uhr wurden im Anwesen der Frau ***, in ***, 24 Hunde gemäß § 37 TschG abgenommen und den Tierschutzhäusern Parndorf und St. Margarethen zugewiesen.Am 23. Juni 2008 (Anmerkung des UVS: Übertragungsfehler des handschriftlich erstellten Konzepts, richtig: 23. Juli 2008) ab 08.00 Uhr wurden im Anwesen der Frau ***, in ***, 24 Hunde gemäß Paragraph 37, TschG abgenommen und den Tierschutzhäusern Parndorf und St. Margarethen zugewiesen.
Anlaß dazu waren folgende Gründe:
O.a. Anwesen war vollgeräumt mit Unrat, Abfall, PKWs, Fahrräder, Sensen, Werk-Zeug, u.dgl. Es lebte dort eine große Anzahl von Hunden, eine genaue Zahl ließ sich nicht eruieren, da das herumliegende Gerümpel eine Zählung unmöglich machte.
Ein Teil der Hunde (5) befand sich in einem 3 m x 3 m großen Verschlag, in dem sich 2 kleine Hundehütten aus Holz befanden. Der Großteil der Hunde konnte sich auf dem Grundstück zwischen dem Gerümpel frei bewegen. Als Unterschlupf diente ein 2 m x 2 m x 1 m (L x B x H) großes Mauerloch, in dem sich mehrere zerschlissene Matratzen befanden. Eine Hündin wurde mit ihren 1 Woche alten Welpen unter einer Kukuruz-Tschartake zwischen Gerümpel gefunden. Die Tiere waren verängstigt und zeigten großteils einen schlechten Ernährungszustand so- wie hochgradigen Parasitenbefall.
Frau *** wurden wegen dieser Zustände in der Vergangenheit schon mehrfach Verbesserungsaufträge erteilt, auch kam es schon zu mehreren Verwaltungsstrafverfahren deshalb.
Da Frau *** nicht willens oder in der Lage war, Abhilfe zu schaffen, musste, um von den Tieren weitere Qualen und leiden fernzuhalten, gemäß § 37 TschG vorgegangen werden.Da Frau *** nicht willens oder in der Lage war, Abhilfe zu schaffen, musste, um von den Tieren weitere Qualen und leiden fernzuhalten, gemäß Paragraph 37, TschG vorgegangen werden.
Die Tiere werden für die Dauer von 2 Monaten in den o.a. Tierheimen verwahrt. Sollten in dieser Zeit von Frau *** tierschutzgerechte Verhältnisse geschaffen werden, werden ihr die Tiere gegen Ersatz der Unterbringungskosten wieder ausgehändigt. Andernfalls werden die Tiere für Verfallen erklärt. Jedes Tier wurde fotografiert und protokolliert.
Im Anschluss daran wurde eine genaue Tierliste erstellt und wurde festgehalten, dass die Hunde Nr. 1 bis 9 und 20 im Tierheim Parndorf, der Rest im Tierheim St. Margarethen untergebracht sind.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 25.07.2008 wurden der nunmehrigen Berufungswerberin auf Grund dieser Amtshandlung vom 23.07.2008 gemäß § 57 AVG i.V.m. § 37 TSchG 24 näher bezeichnete Hunde abgenommen. Weiters wurde darin verfügt, dass die Tiere Nr. 1 – 9 und Nr. 20 für die Dauer von zwei Monaten im Tierheim Parndorf, die restlichen im Tierheim St. Margarethen untergebracht werden, sowie, dass ihr die Tiere - sollten in dieser Zeit von Frau *** tierschutzgerechte Verhältnisse geschaffen werden - gegen Ersatz der Unterbringungskosten wieder ausgehändigt werden, und dass andernfalls die Tiere für verfallen erklärt werden.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 25.07.2008 wurden der nunmehrigen Berufungswerberin auf Grund dieser Amtshandlung vom 23.07.2008 gemäß Paragraph 57, AVG in Verbindung mit Paragraph 37, TSchG 24 näher bezeichnete Hunde abgenommen. Weiters wurde darin verfügt, dass die Tiere Nr. 1 – 9 und Nr. 20 für die Dauer von zwei Monaten im Tierheim Parndorf, die restlichen im Tierheim St. Margarethen untergebracht werden, sowie, dass ihr die Tiere - sollten in dieser Zeit von Frau *** tierschutzgerechte Verhältnisse geschaffen werden - gegen Ersatz der Unterbringungskosten wieder ausgehändigt werden, und dass andernfalls die Tiere für verfallen erklärt werden.
Dagegen erhob die nunmehrige Berufungswerberin eine als Einspruch bezeichnete Vorstellung, welche am 14.8.2008 bei der Erstbehörde einlangte.
Am 26. August 2008 wurde laut Aktenvermerk des Amtstierarztes Dr. *** die PI *** beauftragt, am Anwesen der Frau *** Erhebungen dahingehend durchzuführen, ob Unterbringungsmöglichkeiten gemäß zweiter Tierhaltungsverordnung für mindestens 23 Hunde vorhanden seien.
Laut Schreiben des Amtstierarztes Dr. *** vom 16.10.2008 haben wiederholte Überprüfungen des Anwesens seit der Hundeabnahme ergeben, dass sich an den beanstandenden Zuständen nichts geändert habe.
In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7.1.2009 erlassen.
Rechtlich folgt daraus:
§ 37 Tierschutzgesetz trägt die Überschrift Sofortiger Zwang und lautet wie folgt:
(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8 a, verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.(3) Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
Betreffend den Teil des Spruches, der die Abnahme der Tiere betrifft:
Der nunmehr angefochtene Bescheid bezieht sich auf die Amtshandlung vom 23.07.2008. Mit dem genannten Bescheid werden der Berufungswerberin näher bezeichnete Hunde abgenommen. Diese waren jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon längst durch faktische Amtshandlung vom 23.07.2008 abgenommen worden. Offenbar wurde es von der Erstbehörde für erforderlich gehalten, die faktische Abnahme vom 23.07.2008 durch einen Bescheid zu decken. Warum dies für erforderlich gehalten wurde, geht aus der Bescheidbegründung allerdings nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar.
Denn die Verwaltung hat sich für ihr Handeln im Einzelfall der Rechtsform zu bedienen, die das Gesetz dafür vorgesehen hat. Soll die Rechtsgestaltung im Einzelfall durch Bescheid erfolgen, so hat dies der Gesetzgeber vorzusehen. Bisweilen ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass über bestimmte Angelegenheiten mit Bescheid entschieden werden soll, bisweilen lassen andere Formulierungen die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides erkennen. Lediglich wenn das Gesetz in dieser Hinsicht nicht hinreichend klar ist, ist zu ermitteln, ob nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eine förmliche und grundsätzlich rechtskraftfähige normative Erledigung gegenüber bestimmten einzelnen Rechtsunterworfenen ergehen soll (vgl. dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 425).Denn die Verwaltung hat sich für ihr Handeln im Einzelfall der Rechtsform zu bedienen, die das Gesetz dafür vorgesehen hat. Soll die Rechtsgestaltung im Einzelfall durch Bescheid erfolgen, so hat dies der Gesetzgeber vorzusehen. Bisweilen ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass über bestimmte Angelegenheiten mit Bescheid entschieden werden soll, bisweilen lassen andere Formulierungen die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides erkennen. Lediglich wenn das Gesetz in dieser Hinsicht nicht hinreichend klar ist, ist zu ermitteln, ob nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eine förmliche und grundsätzlich rechtskraftfähige normative Erledigung gegenüber bestimmten einzelnen Rechtsunterworfenen ergehen soll vergleiche dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 425).
Der in der Bescheidbegründung angezogene § 37 TSchG enthält mehrere Tatbestände, die die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regeln. Die Erstbehörde hat nicht zu erkennen gegeben, auf welchen Tatbestand sie sich konkret stützt. Keiner dieser Tatbestände sieht jedoch vor, dass die faktische Maßnahme durch einen nachfolgenden Bescheid abzudecken wäre. Sowohl aus der Überschrift der genannten Gesetzesstelle, als auch aus ihrer Formulierung ergibt sich klar und eindeutig, dass der Gesetzgeber für ein Verwaltungshandeln iS des § 37 TSchG die Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen hat. Eine Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides hat er hingegen weder ausdrücklich vorgesehen noch lassen andere Formulierungen Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides zu. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage hat sich die Verwaltung daher auch der Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und nicht der Rechtsform des Bescheides zu bedienen.Der in der Bescheidbegründung angezogene Paragraph 37, TSchG enthält mehrere Tatbestände, die die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regeln. Die Erstbehörde hat nicht zu erkennen gegeben, auf welchen Tatbestand sie sich konkret stützt. Keiner dieser Tatbestände sieht jedoch vor, dass die faktische Maßnahme durch einen nachfolgenden Bescheid abzudecken wäre. Sowohl aus der Überschrift der genannten Gesetzesstelle, als auch aus ihrer Formulierung ergibt sich klar und eindeutig, dass der Gesetzgeber für ein Verwaltungshandeln iS des Paragraph 37, TSchG die Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen hat. Eine Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides hat er hingegen weder ausdrücklich vorgesehen noch lassen andere Formulierungen Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides zu. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage hat sich die Verwaltung daher auch der Rechtsform des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und nicht der Rechtsform des Bescheides zu bedienen.
Für eine Bescheiderlassung besteht daher kein Rechtsgrund.
Betreffend den Teil des Spruches, der die Unterbringung der Tiere in Tierheimen anordnet:
Auch für diesen Ausspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Weder der angezogene § 37 TSchG, noch § 30 leg. cit., auf den darin verwiesen wird, sehen eine bescheidmäßige Absprache über die Unterbringung vor.Auch für diesen Ausspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Weder der angezogene Paragraph 37, TSchG, noch Paragraph 30, leg. cit., auf den darin verwiesen wird, sehen eine bescheidmäßige Absprache über die Unterbringung vor.
Für eine Bescheiderlassung besteht daher kein Rechtsgrund.
Betreffend den Teil des Spruches, der die mögliche Wiederaushändigung der Tiere betrifft:
Hierbei handelt es sich um die Ankündigung einer behördlichen Vorgangsweise. Einer solchen kommt jedoch kein normativer Charakter zu, sodass es sich insofern um keinen Bescheid handelt, weil die Bescheidqualität eben fehlt.
Überdies ist davon auszugehen, dass eine Wiederaushändigung gemäß § 37 Abs. 3 TSchG nicht mehr möglich ist, da die Hunde mittlerweile bereits aufgrund des Gesetzes verfallen sind. Denn gemäß Abs. 2 des § 37 TSchG ist für den Fall von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 die Möglichkeit der (vorläufigen) Abnahme des Tieres vorgesehen. Eine Rückgabe des Tieres an den Halter ist gemäß Abs. 3 leg. cit. nur zulässig, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten tierschutzrechtskonforme Haltungsbedingungen hergestellt werden. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.Überdies ist davon auszugehen, dass eine Wiederaushändigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG nicht mehr möglich ist, da die Hunde mittlerweile bereits aufgrund des Gesetzes verfallen sind. Denn gemäß Absatz 2, des Paragraph 37, TSchG ist für den Fall von Verstößen gegen Paragraphen 5 bis 7 die Möglichkeit der (vorläufigen) Abnahme des Tieres vorgesehen. Eine Rückgabe des Tieres an den Halter ist gemäß Absatz 3, leg. cit. nur zulässig, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten tierschutzrechtskonforme Haltungsbedingungen hergestellt werden. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Abnahme der Tiere bereits am 23.07.2008 erfolgte, wären die Tiere entweder zurückzustellen gewesen, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten (sohin bis 23.9.2008) tierschutzrechtskonforme Haltungsbedingungen hergestellt worden wären, oder die Tiere sind als verfallen anzusehen. Der Ausspruch im Bescheid vom 7.1.2009, dass die Tiere für die Dauer von zwei Monaten (offenbar ab Bescheiderlassung) in Tierheimen untergebracht werden und der Berufungswerberin die Tiere gegen Ersatz der Unterbringungskosten wieder ausgehändigt würden, wenn in dieser Zeit von ihr tierschutzgerechte Verhältnisse geschaffen werden, widerspricht daher dem Gesetz.
Betreffend den Teil des Spruches, der den möglichen Verfall der Tiere betrifft:
Hierbei handelt es sich entweder um die Ankündigung einer behördlichen Vorgangsweise oder um einen unter einer Bedingung ausgesprochenen Verfall. Beides ist gesetzlich nicht gedeckt.
Was die Ankündigung einer behördlichen Vorgangsweise betrifft, so kommt einer solchen - wie oben ausgeführt - kein normativer Charakter zu. Und was den unter einer Bedingung ausgesprochenen Verfall betrifft, so sieht das Gesetz einen solchen nicht vor. Eine Bedingung stellt nämlich eine Nebenbestimmung dar; Nebenbestimmungen müssen gesetzlich vorgesehen oder mit dem Sinn der Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden sein. Beides ist hier nicht der Fall.
Des Weiteren muss auch eine Nebenbestimmung ausreichend bestimmt sein, was gegenständlich ebenfalls nicht der Fall ist. Denn ob sie erfüllt ist, würde erst nach Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens feststehen, was aber mit ihrem Wesen unvereinbar wäre (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 17 zu § 59 AVG samt Judikaturnachweis). Der Inhalt einer Bedingung muss nämlich in einer Art und Weise umschrieben sein, dass ihr Inhalt für jedermann ohne zu Hilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist. Sollte daher dieser Spruchteil eine Bedingung darstellen, würde sie den dafür nötigen Erfordernissen nicht entsprechen, da für den Bescheidadressaten nicht eindeutig feststeht, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht.Des Weiteren muss auch eine Nebenbestimmung ausreichend bestimmt sein, was gegenständlich ebenfalls nicht der Fall ist. Denn ob sie erfüllt ist, würde erst nach Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens feststehen, was aber mit ihrem Wesen unvereinbar wäre vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 17 zu Paragraph 59, AVG samt Judikaturnachweis). Der Inhalt einer Bedingung muss nämlich in einer Art und Weise umschrieben sein, dass ihr Inhalt für jedermann ohne zu Hilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist. Sollte daher dieser Spruchteil eine Bedingung darstellen, würde sie den dafür nötigen Erfordernissen nicht entsprechen, da für den Bescheidadressaten nicht eindeutig feststeht, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht.
Überdies ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - davon auszugehen, dass die Hunde mittlerweile bereits aufgrund des Gesetzes verfallen sind. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Abnahme der Tiere bereits am 23.07.2008 erfolgte, wären die Tiere entweder zurückzustellen gewesen, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten (sohin bis 23.9.2008) tierschutzrechtskonforme Haltungsbedingungen hergestellt worden wären, oder die Tiere sind als verfallen anzusehen. Der Ausspruch im Bescheid vom 7.1.2009, dass die Tiere für die Dauer von zwei Monaten (offenbar ab Bescheiderlassung) in Tierheimen untergebracht werden und für den Fall, dass in dieser Zeit von der Berufungswerberin keine tierschutzgerechten Verhältnisse geschaffen werden, für verfallen erklärt werden, ist daher gesetzlich nicht gedeckt. Vielmehr ist, da aufgrund vorgenommener Erhebungen feststeht, dass nach wie vor keine Unterkünfte gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung für die abgenommenen Hunde vorhanden waren, davon auszugehen, dass die Hunde mittlerweile bereits aufgrund des Gesetzes verfallen sind. Den Ausspruch eines Bescheides bedarf es dazu nicht.
Da der gegenständlich erlassene Bescheid ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde bzw. rechtswidrig ist, war er spruchgemäß zu beheben.
Ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Bescheid vom 25.07.2008 handelt es sich um einen sog. Mandatsbescheid, der ohne jedes Ermittlungsverfahren und ohne Einräumung des Parteiengehörs erlassen wurde. Da die nunmehrige Berufungswerberin dagegen fristgerecht Vorstellung erhoben hat, war die Erstbehörde gemäß § 57 Abs. 3 AVG verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten, um das Außerkrafttreten des Bescheids zu verhindern. Dies hat die Behörde getan. Denn durch den erteilten Erhebungsauftrag am 26.08.2008 wurde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Er blieb sohin so lange aufrecht, bis der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat. Durch die Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheids wurde der Mandatsbescheid durch diesen ersetzt und trat daher außer Kraft.Der Bescheid vom 25.07.2008 handelt es sich um einen sog. Mandatsbescheid, der ohne jedes Ermittlungsverfahren und ohne Einräumung des Parteiengehörs erlassen wurde. Da die nunmehrige Berufungswerberin dagegen fristgerecht Vorstellung erhoben hat, war die Erstbehörde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten, um das Außerkrafttreten des Bescheids zu verhindern. Dies hat die Behörde getan. Denn durch den erteilten Erhebungsauftrag am 26.08.2008 wurde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid nicht gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft trat. Er blieb sohin so lange aufrecht, bis der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat. Durch die Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheids wurde der Mandatsbescheid durch diesen ersetzt und trat daher außer Kraft.
Schlagworte
unmittelbare verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt, keine Ermächtigung zur Bescheiderlassung, fehlender RechtsgrundZuletzt aktualisiert am
12.10.2009